{"id":"bgbl1-2013-30-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=42","order":10,"title":"Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe","law_date":"2013-06-18T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1642             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nAnordnung\ndes Bundesministers der Verteidigung über die\nÜbertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in\nAngelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe\nVom 18. Juni 2013\n§1                                 die Universitäten der Bundeswehr,\nWidersprüche in                          soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder\nBesoldungs- und Beihilfeangelegenheiten                abgelehnt haben.\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\nWidersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen,                                      §3\nSoldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeam-\nten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren                             Widersprüche in\nSoldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbe-                  Angelegenheiten der Soldatenversorgung\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie            Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-\nihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeange-       sprüche von früheren Soldatinnen und früheren Solda-\nlegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundes-             ten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im\nministerium des Innern und dem Bundesministerium             Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-\nder Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-          zes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88\nbeamtengesetzes und nach § 82 Absatz 4 Satz 3 des            Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\nSoldatengesetzes übertragen auf                              wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n1. das Bundesverwaltungsamt und                              des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen\nnach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\ndas Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-\nin Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-\nmögensfragen,\nbeamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2\nsoweit diese Behörden die Maßnahme getroffen             Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen\noder abgelehnt haben,                                    auf\n2. das Bundesamt für das Personalmanagement der              das Bundesverwaltungsamt,\nBundeswehr, soweit es selbst oder eine andere            die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und\nDienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getrof-\nfen oder abgelehnt hat.                                  das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-\ndeswehr,\n(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu-\nsoweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder\nschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes\nabgelehnt haben.\nwird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra-\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-\ndeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm                                      §4\ninsoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im                          Vertretung bei Klagen\nAusland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.               aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\n§2                                    (1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Ein-\nWidersprüche in\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und\nAngelegenheiten der Beamtenversorgung\ndem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Ab-\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über               satz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3\nWidersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestands-            Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Sol-\nbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtin-             datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127\nnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des           Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Ab-\nBundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hin-         satz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungs-\nterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversor-           gesetzes übertragen auf\ngung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des             1. das Bundesverwaltungsamt,\nBundesbeamtengesetzes übertragen auf                             das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-\ndie Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,                  mögensfragen,\ndas Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-                die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,\ndeswehr,                                                         das Bundessprachenamt,\ndas Bundessprachenamt,                                           das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,\ndas Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,                  das Katholische Militärbischofsamt und\ndas Katholische Militärbischofsamt und                           die Universitäten der Bundeswehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013                  1643\nsoweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die              die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anord-\nEntscheidung über Widersprüche zuständig sind,                 nung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern\n2. das Bundesamt für das Personalmanagement der                    oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei\nBundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt                Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Ge-\nfür Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen           schäftsbereichs betroffen sind.\nder Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Ent-\nscheidung über Widersprüche zuständig ist.                                                     §6\n(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in An-                                  Übergangsregelung\ngelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des                   Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen,\nWehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbe-                  die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der\nschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der                   Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über\nWehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfah-                 den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn\nrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalma-             bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn\nnagement der Bundeswehr übertragen.                                der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten\ndieser Anordnung erhoben worden wäre.\n§5\nVorbehaltsklausel                                                             §7\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann im                                             Inkrafttreten\nEinzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und                  Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}