{"id":"bgbl1-2013-30-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft","law_date":"2013-06-20T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nGesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes\nund zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft\nVom 20. Juni 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                gabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift\nzur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den\nArtikel 1                              in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt\nauch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endge-\nÄnderung des\nräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen\nTelekommunikationsgesetzes\nEndgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004              setzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-      aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer\nzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958, 1717) geändert            zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-\n1. § 113 wird wie folgt gefasst:                               fen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet\nwerden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind\n„§ 113                              sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu\nManuelles Auskunftsverfahren                    berücksichtigen.\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-                  (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maß-        eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1603\nim Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straf-                   „33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter\ntaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von                          Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung                     Satz 2 übermittelt,\noder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der                34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort ge-\nin Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter An-                         nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht\ngabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die                         vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genom-                        mittelt,\nmenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und\nnichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1                 35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Still-\nnicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf                      schweigen nicht wahrt oder“.\ndie Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-              bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36,\ngen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist               die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ wer-\ndas Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform                 den gestrichen und am Ende wird das\nzu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit               Komma durch einen Punkt ersetzt.\ndes Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 ge-              cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden\nnannten Stellen.                                                    aufgehoben.\n(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a\n1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-              und 34“ durch die Angabe „29, 30a und 33“ er-\nnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;                     setzt.\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-\nArtikel 2\nliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-\nhörden;                                                                    Änderung der\nStrafprozessordnung\n3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nder Länder, der Militärische Abschirmdienst und         In der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nder Bundesnachrichtendienst.                         kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes\n(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommuni-        vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,\nkationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die     wird nach § 100i folgender § 100j eingefügt:\nzu beauskunftenden Daten unverzüglich und voll-\nständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen                                 „§ 100j\nund die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten\ngegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still-              (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts\nschweigen zu wahren.                                     oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-\nschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der\n(5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-            geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in sei-    oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95\nnem Verantwortungsbereich für die Auskunftsertei-        und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen\nlung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten        Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-\nzu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat         kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-\nfür die Entgegennahme der Auskunftsverlangen so-         verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zu-\nwie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine     griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die\ngesicherte elektronische Schnittstelle nach Maß-         in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt\ngabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3      eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1\nbereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kennt-      Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Aus-\nnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte            kunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen\nÜbertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge     Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.\nzu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand\neine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\nAbsatz 2 genannten formalen Voraussetzungen ge-\nInternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-\nprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nerst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben\nwird.“                                                      (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen\nnur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Ge-\n2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nricht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann\na) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „und 2“       die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder\nein Komma und werden die Wörter „§ 113 Ab-           ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-\nsatz 5 Satz 2 und 3“ eingefügt.                      sungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist\nb) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden je-         die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-\nweils die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1“         holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn\ndurch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1“       der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kennt-\nersetzt.                                             nis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der\nDaten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung ge-\n3. § 149 wird wie folgt geändert:                           stattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Satz 4 ist aktenkundig zu machen.\naa) Nach Nummer 32 werden die folgenden                 (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nNummern 33 bis 35 eingefügt:                     satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-","1604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nkunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-                   (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des\nfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-                Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die\nkunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-          Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-\nwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-                  richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch\ntroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-                 der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie\nnachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach                  unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-\nSatz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig                dige Belange Dritter oder der betroffenen Person\nzu machen.                                                           selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-\n(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-                  tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach\nsatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-                Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-\nkommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,                  kundig zu machen.\ndie zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-                  (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach\nzüglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entspre-                  Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäfts-\nchend.“                                                              mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder\ndaran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-\nArtikel 3                                   derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für\nÄnderung des                                  die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23\nBundeskriminalamtgesetzes                             des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nsetzes entsprechend anzuwenden.“\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997\n(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7           b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\ndes Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) ge-                  sätze 8 bis 11.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 20b wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                  bis 7 eingefügt:\nbis 7 eingefügt:\n„(3) Soweit dies für die Erforschung des Sach-\n„(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2\nzur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalam-               verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes\neiner Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2\ntes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1\nerforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-\nerforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-\nschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-                    schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-\nbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die                 bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die\nnach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-\nnach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-\nonsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden                   tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden\n(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-                (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-\ngesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen\ngesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen\nnach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff\nnach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff\nauf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,                 auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,\ndie in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich\ndie in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich\ngetrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113\ngetrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113\nAbsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-                  Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-\nzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn             zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-\nzung der Daten vorliegen.                                     zung der Daten vorliegen.\n(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-                  (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-\nhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-                hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-\nwiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-              wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-\nden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-                 den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-\ntionsgesetzes).                                               tionsgesetzes).\n(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2                   (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2\ndürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-                dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-\ndeskriminalamtes oder seines Vertreters durch                 deskriminalamtes oder seines Vertreters durch\ndas Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im                  das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im\nVerzug kann die Anordnung durch den Präsiden-                 Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-\nten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-               ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-\nter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-              ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-\nrichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-                richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-\nlen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,                len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,\nwenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-                wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-\nreits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn                  reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn\ndie Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-             die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-\nliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen              liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen\nder Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig               der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig\nzu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.                  zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013               1605\n(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des           (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nAbsatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die             satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beaus-\nBeauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-             kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung\nrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch           erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der\nder Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie          Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn\nunterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-             ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter\ndige Belange Dritter oder der betroffenen Person          oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.\nselbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-               Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-\ntigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach               stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die\nSatz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-          Gründe aktenkundig zu machen.\nkundig zu machen.                                            (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach\n(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach           Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig\nAbsatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmä-           Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-           wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-\nran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforder-        ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-\nlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die         gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-\nEntschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des            tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes             anzuwenden.“\nentsprechend anzuwenden.“\nArtikel 4\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.\nÄnderung des\n3. § 22 wird wie folgt gefasst:                                                Bundespolizeigesetzes\n„§ 22                               Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\nErhebung personenbezogener Daten                (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo-           worden ist, wird wie folgt geändert:\ngene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner\nAufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3         1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nund 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.                                    „§ 22a\n(2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung                       Erhebung von Telekommunikationsdaten\nnach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforder-                 (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachver-\nlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig             halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer\nTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-            Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 er-\nwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des           forderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-\nTelekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-               mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-\nlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-              ran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95\nmunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-             und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-\nverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der            nen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1\nZugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-            des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das\ngen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich           Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels\ngetrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113             derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-\nAbsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes),              einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon\ndarf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ge-           räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird\nsetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Da-            (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-\nten vorliegen.                                                setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn\n(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand            die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen              der Daten vorliegen.\nInternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113                 (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand\nAbsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).              einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\n(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dür-           Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113\nfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes-                Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nkriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge-               (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dür-\nricht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann            fen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsver-\ndie Anordnung durch den Präsidenten des Bundes-               ordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespo-\nkriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen wer-            lizeibehörde oder seines Vertreters durch das Ge-\nden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung         richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann\nunverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden            die Anordnung durch den Leiter der in der Rechts-\nkeine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-                 verordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bun-\nkunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben               despolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen\nmuss oder wenn die Nutzung der Daten bereits                  werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-\ndurch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.          dung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist             finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom\naktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entspre-           Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben\nchend.                                                        muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits","1606            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\ndurch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.         nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraus-\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist            setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.\naktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6               (6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand\ngilt entsprechend.                                           einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\n(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-       Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113\nsatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-           Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nkunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung               (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dür-\nerfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der           fen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines\nAuskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn         Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei\nihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter               Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Be-\noder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.           hördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden.\nWird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-              In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung un-\nstellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die          verzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden\nGründe aktenkundig zu machen.                                keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-\n(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach              kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben\nAbsatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig            muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits\nTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-           durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.\nwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-         Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist\nten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-          aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6\ngung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-           gilt entsprechend.\ntungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend                 (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nanzuwenden.“                                                 satzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beaus-\n2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch          kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung\ndas Wort „zwölf“ ersetzt.                                    erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der\n3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Freiheit         Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn\nder Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-             ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter\nsetzes)“ die Wörter „, des Fernmeldegeheimnisses             oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.\n(Artikel 10 des Grundgesetzes)“ eingefügt.                   Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-\nstellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die\nArtikel 5                               Gründe aktenkundig zu machen.\nÄnderung des                                 (9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach\nZollfahndungsdienstgesetzes                       Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig\nTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August                 wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen\n2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-         Daten unverzüglich zu übermitteln.“\nsatz 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               3. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                                           „§ 15\n„§ 15   Erhebung und Sammlung personenbezo-                                       Erhebung\ngener Daten zur Erfüllung eigener Aufga-                     und Sammlung personenbezogener\nben“.                                                      Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben“.\nb) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst:               b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 23f  (weggefallen)“.                                  c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nc) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe                     „(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\neingefügt:                                                   nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von\ndemjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-\n„§ 41a Entschädigung für Leistungen“.                        tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Aus-\n2. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an-                 kunft über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-\ngefügt:                                                          kommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-\n„(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als                 langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-\nZentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von dem-           kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Aus-\njenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-                  kunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über              derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-\ndie nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-                  einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hier-\nonsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden                      von räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-\n(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-                 schützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-\nsetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach                munikationsgesetzes), darf die Auskunft nur ver-\nSatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-             langt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-\ngeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen             zungen für die Nutzung der Daten vorliegen.\nEndgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-                    (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch an-\nsetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2              hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-\ndes Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft               wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1607\nden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-                                    „§ 8d\ntionsgesetzes).                                                       Weitere Auskunftsverlangen\n(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2           (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\ndürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder         desamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von\nseines Vertreters durch das Gericht angeordnet         demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-\nwerden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-           dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die\nnung durch den Behördenleiter oder seinen Ver-         nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-\ntreter getroffen werden. In diesem Fall ist die        setzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Ab-\ngerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-         satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Be-\nholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,       zieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf\nwenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-         Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf\nreits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn           Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder\ndie Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-      hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt\nliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen       wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-\nder Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig        gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn\nzu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt ent-        die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der\nsprechend.                                             Daten vorliegen.\n(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des       (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand\nAbsatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die          einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen In-\nBeauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-          ternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-\nrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch        satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für\nder Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie       Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Ab-\nunterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-          satz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.\ndige Belange Dritter oder der betroffenen Person          (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nselbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-            satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die\ntigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach            Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichti-\nSatz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-       gung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des\nkundig zu machen.                                      Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender\n(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach       Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes\nAbsatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäfts-          ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn\nmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder          ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder\ndaran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-      der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird\nderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“          die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder\nnach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-\n4. § 23f wird aufgehoben.\nkundig zu machen.\n5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die                 (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-\n§§ 23d bis 23f“ durch die Wörter „sowie die §§ 23d        satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-\nund 23e“ ersetzt.                                         kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,\n6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“       die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9,“ er-       züglich, vollständig und richtig zu übermitteln.\nsetzt.                                                       (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für\n7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:                 ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewäh-\nren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des\n„§ 41a                           Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes be-\nEntschädigung für Leistungen                 misst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-\nsatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-\nDie Behörden des Zollfahndungsdienstes haben\ngungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.\ndenjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-\nkommunikationsdienste erbringen oder an der Er-              (6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-\nbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistun-     tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\ngen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7           Absatzes 2 eingeschränkt.“\nAbsatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g\nund 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren,                                   Artikel 7\nderen Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs-                      Änderung des BND-Gesetzes\nund -entschädigungsgesetzes bemisst.“                        Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3\nArtikel 6                          des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576)\nÄnderung des                           geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:\nBundesverfassungsschutzgesetzes\n„§ 2b\nNach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nvom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das                          Weitere Auskunftsverlangen\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August             Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\n2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird folgen-     nachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,\nder § 8d eingefügt:                                          darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-","1608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nnikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft                  tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft\nüber die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-                       über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-\ntionsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des                      kationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend\nBundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden.                         § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes ver-\nDie Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bun-                   langt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d\ndesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das                        Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu\nGrundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10                         entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldege-\ndes Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Ab-                        heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach\nsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes einge-                        Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfas-\nschränkt.“                                                               sungsschutzgesetzes eingeschränkt.“\nArtikel 8                                                                Artikel 9\nÄnderung des MAD-Gesetzes                                             Einschränkung von Grundrechten\nDas MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nDurch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das\nS. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nFernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert wor-\neingeschränkt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnis-                                              Artikel 10\nses“ durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses“ er-\nsetzt.                                                                                      Inkrafttreten\n2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:                              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bun-\n„§ 4b                                     desregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezem-\nber 2015 über den Stand der Einführung des Internet-\nWeitere Auskunftsverlangen                            protokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die\nSoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Mili-                Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und\ntärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von              die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekom-\ndemjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-                      munikationsgesetzes benannten Stellen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}