{"id":"bgbl1-2013-3-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":3,"date":"2013-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/3#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_3.pdf#page=21","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)","law_date":"2013-01-14T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013             105\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse\nund Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG\n(DTAGÜbertrAnO)\nVom 14. Januar 2013\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet             3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nnach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-             Beamtenverhältnis wird dem Betrieb HR Business\nzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 1 Absatz 4         Services – Bereich Beamtenrechtsservice – über-\ndes Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24           tragen.\nNummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung                                    II.\nmit § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des                                   Befugnisse\nBundesbeamtengesetzes, § 49 Absatz 1 Satz 2 des Be-                           und Zuständigkeiten\namtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-                        im Bereich des Disziplinarrechts\nkanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150)\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des               1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von\nInnern, § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1            Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen,\nund § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom              zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der\n9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1      Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung\nder Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009              der Disziplinarklage sowie die Vertretung des\n(BGBl. I S. 326) an:                                           Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen An-\ngelegenheiten werden, soweit dies gesetzlich zuläs-\nI.                                sig ist, der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung\nCivil Servant Services/Social Matters übertragen.\nBefugnisse\nund Zuständigkeiten                        2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-\nim Bereich des allgemeinen                       scheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten\nBeamtenrechts und des Besoldungs-                     wird der Abteilung Civil Servant Services/Social\nrechts einschließlich der Entscheidung                 Matters übertragen.\nüber Widersprüche und der Vertretung des               3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtin-\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis               nen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-\n1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und           tinnen und Beamten werden der Leiterin oder dem\ndie besoldungsrechtlichen Befugnisse des Vor-               Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social\nstands der Deutschen Telekom AG mit Ausnahme                Matters übertragen.\nder Befugnis zur Ernennung und Entlassung von\nBeamtinnen und Beamten werden, soweit dies ge-                                      III.\nsetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Civil Servant                         Zuständigkeiten\nServices/Social Matters/Health & Safety übertragen.                im Bereich des Versorgungsrechts\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-           1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des\nbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen An-            Beamtenversorgungsgesetzes werden, soweit dies\ngelegenheiten und in besoldungsrechtlichen Angele-          gesetzlich zulässig ist, dem Betrieb HR Business\ngenheiten wird dem Betrieb HR Business Services             Services – Bereich Rechtsstreite Versorgung – über-\n– Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwech-             tragen.\nsel/Applicant – übertragen. Von der Übertragung          2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbs-\nausgenommen ist die Zuständigkeit zum Erlass von            tätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-\nWiderspruchsbescheiden betreffend                           standsbeamten sowie von früheren Beamtinnen\na) Verwaltungsakte des Vorstands,                           und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105\nb) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte               Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie\nnach § 66 des Bundesbeamtengesetzes,                    die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-\nbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversor-\nc) die Feststellung des Verlustes der Besoldung             gung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten\nnach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und               von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\nd) missbilligende Äußerungen.                               ten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-          mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3\nsprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d               des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb\ngenannten Maßnahmen wird der Abteilung Civil                HR Business Services – Bereich Rechtsstreite Ver-\nServant Services/Social Matters übertragen, es sei          sorgung – übertragen.\ndenn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch          3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Kla-\nangefochtene Maßnahme getroffen hat.                        gen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-","106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\nbeamten sowie von früheren Beamtinnen und                 und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent-\nBeamten mit Versorgungsbezügen in versorgungs-            sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-\nrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR           gen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen.\nBusiness Services – Bereich Rechtsstreite Versor-         Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwal-\ngung – übertragen.                                        tung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes.\nIV.\nZuständigkeiten                                                      VI.\nim Bereich des Beihilferechts                                             Bereich\n1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der                       Projects & Operations-Support\nBeamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs-                        der Niederlassung zur Betreuung\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger der                           der Beamtinnen und Beamten\nDeutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversi-           Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren\ncherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert            Arbeitsposten im Rahmen der Organisationsmaßnahme\nsind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und         Shape HQ nach Durchführung des Personalisierungs-\noffene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen        verfahrens für die Betriebe GHQ und COM weggefallen\ndie Beamtinnen und Beamten sowie die Versor-              sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten\ngungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger              der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personalein-\nin der Grundversicherung der Postbeamtenkranken-          satzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung ein-\nkasse versichert sind, dem Betrieb Civil Servant          schließlich der Vorbereitung entsprechender Personal-\nServices/Social Matters/Health & Safety übertragen.       maßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-            dem Bereich Projects & Operations-Support der Nie-\nbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem            derlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beam-\nBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-          ten übertragen. Der Bereich Projects & Operations-\ngensfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/        Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtin-\nSocial Matters/Health & Safety übertragen, soweit         nen und Beamten ist insoweit Teil der Personalverwal-\ndiese Stellen den mit dem Widerspruch angefochte-         tung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-\nnen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines         beamtengesetzes.\nVerwaltungsakts abgelehnt haben.\nVII.\n3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-\ngen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt                            Vorbehaltsklausel\nfür zentrale Dienste und offene Vermögensfragen              Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich\nund dem Betrieb Civil Servant Services/Social             vor, die nach den Abschnitten I bis VI übertragenen Be-\nMatters/Health & Safety übertragen, soweit diese          fugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von\nStellen den mit dem Widerspruch angefochtenen             Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Ver-        wahrzunehmen.\nwaltungsakts abgelehnt haben.\nVIII.\nV.                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBetrieb Vivento                             Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nDie Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren               2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über-\nArbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen        tragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständig-\nwerden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal-         keiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom\neinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung       27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) außer Kraft.\nBonn, den 14. Januar 2013\nD e u t s c h e Te l e k o m A G\nDer Vorstand\nM. Schick"]}