{"id":"bgbl1-2013-3-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":3,"date":"2013-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/3#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_3.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter (Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung  SanOAAusbGV)","law_date":"2013-01-15T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\nVerordnung\nüber das Ausbildungsgeld für\nSanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter\n(Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung – SanOAAusbGV)\nVom 15. Januar 2013\nAuf Grund des § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 3 des Soldaten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes\nvom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern und dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nAnspruch auf Ausbildungsgeld\nDer Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldaten-\ngesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Be-\nurlaubung.\n§2\nHöhe des Ausbildungsgeldes\n(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und\nden Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienst-\ngrad festgelegt sind.\n(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbil-\ndungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.\n§3\nAnrechnung\nanderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld\nAuf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen,\ndie eine Sanitätsoffizier-Anwärterin oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter von\nanderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vor-\ngeschriebene Tätigkeit erhält.\n§4\nEntsprechende Geltung\nvon Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12,\n17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom\n12. September 2000 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 15 Absatz 71 des\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 15. Januar 2013\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière"]}