{"id":"bgbl1-2013-3-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":3,"date":"2013-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/3#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_3.pdf#page=17","order":5,"title":"Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts","law_date":"2013-01-23T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013              101\nGesetz\nzur Anpassung der Vorschriften\ndes Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010\nund zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts\nVom 23. Januar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      „d) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des\nsen:                                                                        Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durch-\nführung einer Verstärkten Zusammenar-\nArtikel 1                                          beit im Bereich des auf die Ehescheidung\nund Trennung ohne Auflösung des Ehe-\nÄnderung des Einführungs-                                    bandes anzuwendenden Rechts (ABl.\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                 L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder“.\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-            2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli                                   „Artikel 17\n2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird\nBesondere Scheidungsfolgen;\nwie folgt geändert:\nEntscheidung durch Gericht“.\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft“\n„(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nnicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            erfasst sind, unterliegen dem nach der Verord-\nnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzu-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das\nwendenden Recht.“\nWort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nersetzt.                                             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch                  „(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem\nein Komma ersetzt.                                      nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die\nScheidung anzuwendenden Recht; er ist nur\ncc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch\ndurchzuführen, wenn danach deutsches Recht\ndas Wort „sowie“ ersetzt.\nanzuwenden ist und ihn das Recht eines der\ndd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                     Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\ndes Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-              standsregister eingetragenen Namen wählen, sofern\ndungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Ver-            dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deut-\nsorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten               schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Na-\nnach deutschem Recht durchzuführen, wenn                   menswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintra-\neiner der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht             gung in das Personenstandsregister des anderen\nbei einem inländischen Versorgungsträger erwor-            Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt aus-\nben hat, soweit die Durchführung des Versor-               drücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft\ngungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf               wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt\ndie beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse           oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3\nwährend der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht          gilt entsprechend.“\nwiderspricht.“\n8. Dem Artikel 229 wird folgender § 28 angefügt:\n3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 28\n„Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag\neines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-                                  Übergangsvorschrift\nzuführen, wenn einer der Lebenspartner während                                zum Gesetz zur Anpassung\nder Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei                         der Vorschriften des Internationalen\neinem inländischen Versorgungsträger erworben hat,              Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010\nsoweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs                    und zur Änderung anderer Vorschriften des\ninsbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirt-            Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013\nschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit\nder Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht wider-                (1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013\nspricht.“                                                      geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Ver-\nfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013\n4. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das             eingeleitet worden ist.\nWort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-\nsetzt.                                                             (2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1\nSatz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung\n5. Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterab-\nsind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf\nschnitt eingefügt:\nEhescheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-\n„Dritter Unterabschnitt                       schaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden\nist.“\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010\n9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu\nArtikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der\nArtikel 46d\nZeile „Datenbankabfrage“ das Wort „Gemeinschaft“\nRechtswahl                              durch das Wort „Union“ ersetzt.\n(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5\nder Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu                                   Artikel 2\nbeurkunden.\nÄnderung des\n(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach                              Personenstandsgesetzes\nAbsatz 1 auch noch bis zum Schluss der münd-\nlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.             In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes\n§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-          vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt\nchend.“                                                    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden nach den\n6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils      Wörtern „Erklärungen über“ die Wörter „die Namens-\nwird wie folgt gefasst:                                    wahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche oder über“ eingefügt.\n„Drittes Kapitel\nAngleichung; Wahl                                                 Artikel 3\neines in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union erworbenen Namens“.                                       Änderung des\nGesetzes zu dem Haager Übereinkommen\n7. Artikel 48 wird wie folgt gefasst:                               vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit\nder Behörden und das anzuwendende Recht\n„Artikel 48\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nWahl eines in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union erworbenen Namens                  Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager\nÜbereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zustän-\nUnterliegt der Name einer Person deutschem              digkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf\nRecht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem           dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom\nStandesamt den während eines gewöhnlichen Auf-             30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Arti-\nenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-        kel 103 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\nischen Union erworbenen und dort in ein Personen-          S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013                  103\nArtikel 4                                2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 167\nÄnderung des                                   und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4“ durch die Wör-\nAdoptionswirkungsgesetzes                              ter „§§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4“\nersetzt.\nDas Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November\n2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Arti-\nArtikel 5\nkel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Inkrafttreten\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nNr. 1 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestrichen.             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Januar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}