{"id":"bgbl1-2013-3-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":3,"date":"2013-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_3.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-01-21T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013                    95\nGesetz\nzur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nund anderer umweltrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Januar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Rechte\nArtikel 1                                            Einzelner begründen“ gestrichen.\nÄnderung des\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1                                  bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ er-\nDas Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember\nsetzt.\n2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ jeweils\nS. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buch-\nstabe c nach den Wörtern „Durchführung                          „Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,\neiner Umweltverträglichkeitsprüfung“ die An-\ngabe „(UVP)“ eingefügt.                                         1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1\nSatz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechts-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                              vorschriften verstößt, die dem Umweltschutz\nein Semikolon ersetzt.                                              dienen und für die Entscheidung von Bedeu-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                      tung sind,\n„3. Entscheidungen nach dem Umweltscha-\ndensgesetz.“                                               2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungs-\npläne, soweit die Festsetzungen des Bebau-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-\n„(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die                        pflichtigen Vorhabens begründen, gegen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen,                              Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Um-\nRechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind,                           weltschutz dienen,\nwird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgeset-\nzes nicht angewendet.“                                                und der Verstoß Belange des Umweltschutzes\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               berührt, die zu den Zielen gehören, die die Ver-\neinigung nach ihrer Satzung fördert.“\n1\nDas Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen\nund privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,\nS. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und         a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndes Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-           fügt:\ngen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001,\nS. 30), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über             „Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchge-\ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter          führte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-\numweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-\nlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-\nPflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4\nlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom            des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\n25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richt-             prüfung genügt.“\nlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung\nund Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.             b) In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch\nL 334 vom 17.12.2010, S. 17).                                               das Wort „auch“ ersetzt.","96              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                    2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des\n„§ 4a                             Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMaßgaben zur\nAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung              1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bun-\n(1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs         desrechtlich“ die Wörter „oder durch Rechtsakte der\nWochen die zur Begründung seiner Klage gegen                  Europäischen Union“ eingefügt.\neine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\noder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und\nBeweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwal-            a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist                Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nnach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den                 „der Europäischen Gemeinschaften oder“ gestri-\nBerichterstatter auf Antrag verlängert werden.                   chen.\n(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der An-\nwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beur-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine be-                ministerium für Verteidigung“ durch die Wörter\nhördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren                „Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.\nnur daraufhin zu überprüfen, ob\n3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“\n1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst         gestrichen.\nwurde,\n2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewer-         4. § 25 wird wie folgt geändert:\ntungsgrundsätze eingehalten wurden,                       a) Absatz 11 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,\nb) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\n4. sachfremde Erwägungen vorliegen.\n„(13) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1\n(3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-             und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zu-\nordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das                 lässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der\nGericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung                 Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwen-\nganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen               den, wenn das Verfahren nach dem 1. August\nkann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung                        2013 eingeleitet worden ist.“\nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-\nwaltungsakts bestehen.                                     5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtli-\nche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Num-              a) In Nummer 17 werden die Wörter „Forstliche Vor-\nmer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“                     haben“ durch die Wörter „Forstliche und landwirt-\nschaftliche Vorhaben“ ersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 17.2.3 werden die folgenden Num-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 28. Feb-\nmern 17.3 bis 17.3.3 eingefügt:\nruar 2010 erteilt“ durch die Wörter „vor dem\n1. März 2010 erteilt“ ersetzt.                                   Nr.             Vorhaben           Sp. 1 Sp. 2\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2010“ durch\n„17.3    Projekte zur Verwendung\ndie Angabe „28. Februar 2010“ ersetzt.\nvon Ödland oder naturna-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       hen Flächen zu intensiver\n„(4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1                       Landwirtschaftsnutzung mit\nSatz 1 Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach                   17.3.1   20 ha oder mehr,              X\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbe-\nhelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 an-              17.3.2   10 ha bis weniger als 20 ha,         A\nhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet\nworden sind und die am 29. Januar 2013 noch                   17.3.3   1 ha bis weniger als 10 ha;         S“.\nnicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind,\nsind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in          6. In Anlage 2 Nummer 2.3.9 werden die Wörter „die in\nder ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung              den Gemeinschaftsvorschriften“ durch die Wörter\nzu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet           „die in Vorschriften der Europäischen Union“ ersetzt.\n§ 4a Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfs-\nverfahren Anwendung, die ab dem 29. Januar             7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n2013 eingeleitet worden sind.“\na) Nummer 1.7 wird aufgehoben.\nArtikel 2                               b) In Nummer 1.10 werden die Wörter „Der Bundes-\nÄnderung des                                  bedarfsplan“ durch das Wort „Bundesbedarfs-\nGesetzes über die                               pläne“ ersetzt.\nUmweltverträglichkeitsprüfung                       c) In Nummer 1.11 werden die Wörter „Die Bundes-\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                fachplanung“ durch das Wort „Bundesfachpla-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                   nungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013                    97\nd) Nach Nummer 1.11 wird folgende Nummer 1.12                                kel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG)\neingefügt:                                                                Nr. 1221/2009 oder\n„1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5                      bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Ver-\nAbsatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des                            ordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer\nRates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz                            qualifizierten Person oder Organisation\nder Gewässer vor Verunreinigung durch Ni-                         getroffenen vertraglichen Vereinbarung.\ntrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L          Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-\n375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt                 stabe bb sind die Personen, die die Vorausset-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008                zungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a\n(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert             und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen,\nworden ist“.                                           in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeich-\ne) Folgende Nummer 2.7 wird angefügt:                             nen.“\n„2.7 Operationelle Programme aus dem Euro-                  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\npäischen Fonds für Regionale Entwicklung,              sätze 3 und 4.\ndem Europäischen Sozialfonds, dem Kohä-             d) Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe\nsionsfonds und dem Europäischen Mee-                   „50001“ die Angabe „:2011“ eingefügt.\nres- und Fischereifonds sowie Entwick-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nlungsprogramme für den ländlichen Raum\naus dem Europäischen Landwirtschafts-               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfonds für die Entwicklung des ländlichen               „Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfül-\nRaumes“.                                               lung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass\ndie Umweltgutachterorganisation, soweit nicht\nArtikel 3                                  die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Ver-\nÄnderung des                                  ordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen\nUmweltauditgesetzes                               oder mehrere Umweltgutachter mit einer Dritt-\nlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich\nDas Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-                 der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorga-\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),                     nisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem-               Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der\nber 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird                 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsbe-\nwie folgt geändert:                                                  rechtigte Vertreter oder Angestellte der Umwelt-\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                      gutachterorganisation sind.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 7“               aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1\ndurch die Wörter „den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1                  Nr. 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1\nbis 3“ ersetzt.                                               Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2“ er-\nsetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit\nin einem Land außerhalb der Europäischen                      „In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,\nUnion (Drittlandszulassung) setzt neben der                   1. auf welche Zulassungsbereiche sich die\nErfüllung der Anforderungen nach den Sät-                        Zulassung der Umweltgutachterorganisa-\nzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller                       tion auf Grund von fachkundigen Personen\ndie Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.“                    im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                      erstreckt,\n„(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzuge-                      2. im Falle der Drittlandszulassung\nben,                                                                  a) auf welches Drittland sich die Zulas-\n1. für welche Zulassungsbereiche der Umwelt-                              sung erstreckt\ngutachter selbst die erforderliche Fachkunde                           sowie\nbesitzt,                                                           b) ob die Drittlandszulassung erfolgt auf\n2. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulas-                          Grund\nsung auf Grund angestellter fachkundiger Per-                          aa) des Vorhandenseins eines oder\nsonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-                                  mehrerer Umweltgutachter im Sinne\nmer 1 erstreckt,                                                           von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick\n3. im Falle der Drittlandszulassung                                           auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18,\n19, 25 Absatz 4 und 8 der Verord-\na) auf welches Drittland sich die Zulassung er-\nnung (EG) Nr. 1221/2009 zeich-\nstreckt, sowie\nnungsberechtigte Vertreter oder An-\nb) ob die Drittlandszulassung        erfolgt  auf                          gestellte der Organisation sind oder\nGrund                                                              bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der\naa) eigener Rechts- und Sprachkenntnisse                               Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit\ndes Umweltgutachters gemäß Arti-                                  einer qualifizierten Person oder Or-","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\nganisation getroffenen vertraglichen                                Artikel 4\nVereinbarung.“                                                   Änderung des\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                             Umweltschadensgesetzes\nDas Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007\n„Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buch-\n(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nstabe b sind die Personen, die die Vorausset-\nzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert\nzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nund b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 er-\nfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu          1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbezeichnen.“                                            a) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „ein-\nschließlich der Fristenregelungen“ gestrichen.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                       „Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kosten-\nerstattung bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                 Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung\ndes Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese\n„(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderli-\nFrist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt;\nchen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in\nRechtsvorschriften der Länder, die längere oder\neinem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle\nkeine Fristen vorsehen, bleiben unberührt.“\nfestgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-\nchend.“                                                  2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\neine Entscheidung oder das Unterlassen einer Ent-\nsätze 5 und 6.\nscheidung der zuständigen Behörde nach diesem\nc) Im neuen Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter                 Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.“\n„nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Ab-\nsätzen 1 und 4“ ersetzt.                                                            Artikel 5\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                                       Änderung des\nStrafgesetzbuchs\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nIn § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „nach             der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „nach           1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.             Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) ge-\nändert worden ist, wird die Angabe „413/2010\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die            (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)“ durch die Angabe\nWörter „im Falle des Satzes 2“ eingefügt.           „135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die\nWörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                              Artikel 6\nÄnderung des\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nWasserhaushaltsgesetzes\n„(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen,          Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\nsoweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem         (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nUmweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2             zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer           worden ist, wird wie folgt geändert:\nUmweltgutachterorganisation erteilte Zulassung\nwiderrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen,          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62\nwenn im Falle des Umweltgutachters die Voraus-               folgende Angabe eingefügt:\nsetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit                 „§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz\nArtikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG)                                von Gewässern vor Nitrateinträgen aus An-\nNr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachter-                       lagen“.\norganisation die Voraussetzungen des § 10 Ab-            2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:\nsatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer\n„§ 62a\nvon der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht\nwiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die                      Nationales Aktionsprogramm zum Schutz\nDrittlandszulassung eines Umweltgutachters oder                 von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen\neiner Umweltgutachterorganisation zu widerrufen,                Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nwenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Ab-                 und Reaktorsicherheit erarbeitet im Einvernehmen\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wegge-              mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nfallen und innerhalb einer von der Zulassungs-               wirtschaft und Verbraucherschutz ein nationales Ak-\nstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt            tionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in\nsind.“                                                       Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Ab-\nsatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nNummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates\n5. In § 29 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die               vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.                                      vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013                   99\nchen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die              b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008                     „79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“\n(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden                   ersetzt.\nist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Be-                 c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Europäischen\nschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Be-                  Parlaments und des Rates vom 21. April 2004\ntrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jau-                  über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-\nche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver-                    rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom\ngleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stof-                 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie\nfen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie                      2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15)\nzu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms                      geändert worden ist“ gestrichen.\nwird eine Strategische Umweltprüfung nach dem\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung               3. In den §§ 31, 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38\ndurchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Än-                  Absatz 3, § 45 Absatz 3 Nummer 3 sowie Absatz 7\nderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf                Satz 3 und § 54 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6\nGrund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Ver-                  Satz 1 wird jeweils die Angabe „79/409/EWG“ durch\nbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.“                   die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.\n4. In § 45 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „An-\n3. § 72 wird wie folgt gefasst:\nhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG“ durch die\n„§ 72                                   Angabe „Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG“\nersetzt.\nHochwasser\n5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „neben den\nHochwasser ist eine zeitlich beschränkte Über-               Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-Rechtsbe-\nschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser                    helfsgesetzes“ durch die Wörter „, soweit § 1 Ab-\nbedecktem Land, insbesondere durch oberirdische                  satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht\nGewässer oder durch in Küstengebiete eindringen-                 entgegensteht“ ersetzt.\ndes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Über-\nschwemmungen aus Abwasseranlagen.“                          6. In § 71a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „20“\ndurch die Angabe „21“ ersetzt.\n4. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Küstengebiete“ die Wörter „und für Gebiete, in de-                                    Artikel 8\nnen Überschwemmungen aus Grundwasser stam-\nmen,“ eingefügt.                                                                    Änderung der\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung\n5. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nIn § 2 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfah-\n„Hochwasser“ die Wörter „eines oberirdischen Ge-\nrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nwässers“ eingefügt.\nvom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\nArtikel 7                             (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird in den Num-\nÄnderung des                             mern 2 bis 4 jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die\nBundesnaturschutzgesetzes                       Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                                          Artikel 9\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert wor-                                 Änderung der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                               UAG-Gebührenverordnung\nIn der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September\n1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein             Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727)\nSemikolon ersetzt.                                      geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1\n(Gebührenverzeichnis) wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\n„10. günstiger Erhaltungszustand\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt.\nZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e         2. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“\nund i der Richtlinie 92/43/EWG und von Ar-              durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\ntikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                                    Artikel 10\nvom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur\nVermeidung und Sanierung von Umwelt-                                       Änderung der\nschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56),                       Bundesartenschutzverordnung\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG            In § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung\n(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert         vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt\nworden ist.“                                       durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Oktober 2012\n(BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, werden die Wör-\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\nter „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe                     über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.\n„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“             L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richt-\nersetzt.                                                linie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31)","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013\ngeändert worden ist,“ durch die Wörter „Richtlinie             geltenden Fassung, den Wortlaut des Gesetzes über\n2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des                die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 1. Januar\nRates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der             2014 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut des\nwildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010,              Wasserhaushaltsgesetzes in der vom 1. August 2013\nS. 7)“ ersetzt.                                                an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nArtikel 11                              Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Seeanlagen-\nÄnderung der                              verordnung in der vom 29. Januar 2013 an geltenden\nSeeanlagenverordnung                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 3a der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar\n1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                             Artikel 13\nordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert                                Inkrafttreten\nworden ist, wird aufgehoben.\n(1) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Num-\nArtikel 12                              mer 5 und 6, 7 Buchstabe e, die Artikel 4, 6 Nummer 1\nund 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 10\nBekanntmachungserlaubnis                         treten am 1. August 2013 in Kraft.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(2) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-\n2014 in Kraft.\nRechtsbehelfsgesetzes, des Umweltauditgesetzes, der\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAG-                   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nGebührenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an               Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Januar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}