{"id":"bgbl1-2013-29-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=50","order":7,"title":"Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung  SeeBewachV)","law_date":"2013-06-11T00:00:00Z","page":1562,"pdf_page":50,"num_pages":12,"content":["1562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nVerordnung\nüber die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen\n(Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachV)\nVom 11. Juni 2013\nAuf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3          4. eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen\nund 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Num-              eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,\nmer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)\n5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Ver-\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium\nantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit\nsowie\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung un-       6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach\nter Wahrung der Rechte des Bundestages:                         § 12.\nDem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizu-\n§1                               fügen, das eine Beschreibung der Marktposition des\nZuständige Behörde                        Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen\nSicherheit enthält.\nDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des\nerteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu\nBundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I\nstellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.\nS. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Ver-                                  §3\nordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibe-                           Dauer der Zulassung\nhörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zu-\nDie Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren\nletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom\nerteilt.\n22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden\nist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag\ndie Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschif-                                     §4\nfen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der                           Betriebliche Organisation;\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                  Übertragung der Verordnungsermächtigung\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\n(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ord-\nzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert wor-\nnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und\nden ist.\ndokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Be-\nstimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser\n§2                               Verordnung gewährleistet; diese muss während der\nAntragsberechtigung und Antrag                   Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ord-\nnungsgemäße betriebliche Organisation muss um-\n(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Ab-         fassen\nsatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und\njuristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben        1. die Ernennung eines leitenden Angestellten zum\nauf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deut-               Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wol-             a) die Sicherstellung der Führung des Prozesshand-\nlen (Bewachungsunternehmen).                                       buchs durch das Bewachungsunternehmen ge-\n(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizu-                   mäß Nummer 2,\nfügen:                                                          b) die Überwachung des Personalauswahl-, Per-\n1. eine Dokumentation der betrieblichen Organisation               sonalüberprüfungs- und Personalweiterbildungs-\nnach § 4 Absatz 1,                                             prozesses für die eingesetzten Wachpersonen\ngemäß Nummer 3,\n2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen\nc) die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung\nnach § 5 Absatz 1,\nvon festgestellten Mängeln der Kontroll- und\n3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,                            Prüfprozesse gemäß Nummer 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1563\nd) die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 so-          6. Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweis-\nwie die Kommunikation mit dem Bundesamt für              mitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle und                      Waffen zum Gebrauch kommen, sowie\ne) die Durchführung und Überwachung der Verfah-          7. Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen,\nrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5              Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Ge-\nAbsatz 1 und 2,                                          brauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.\n2. eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich            (2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wach-\neinem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen          dienst der Wachpersonen durch eine allgemeine\nnach § 5 Absatz 1,                                       Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisun-\ngen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungs-\n3. Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Per-           unternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung\nsonalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten         der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheini-\nWachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anfor-        gung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz aus-\nderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,       zuhändigen.\n4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachper-            (3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und\nsonen,                                                   Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bun-\n5. Kontroll- und Prüfprozesse,                                desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einver-\nnehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem\n6. ein Dokumentationssystem sowie                             Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch\n7. ein internes Kommunikationssystem.                         Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie\nSatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-\n(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungs-      mer 2 der Gewerbeordnung.\ngemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzel-\nnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            (4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel-\nim Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und            len, dass spätestens vor Einschiffung der Wachperso-\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             nen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachper-\ndurch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie             sonen vorliegen:\nSatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-           1. bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bun-\nmer 2 der Gewerbeordnung.                                         desflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der\nmit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auf-\n§5                                   lagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes\nvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I\nAnforderungen an die Planung                        S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nund Durchführung von Einsätzen auf See                    vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden\n(Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen);                  ist,\nÜbertragung der Verordnungsermächtigung\n2. ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversiche-\n(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen            rungen der Wachpersonen,\nauf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete\n3. Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jewei-\nVerfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewa-\nligen Staat vor der Einreise erteilt werden,\nchungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und\nwährend der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktua-         4. Ausweise mit folgenden Angaben:\nlisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:                  a) Namen und Vornamen der Wachpersonen,\n1. Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachper-                b) Name und Anschrift des Bewachungsunterneh-\nsonen und Aufgabenverteilung unter den Wachper-                  mens,\nsonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, un-\nc) Lichtbilder der Wachpersonen und\nter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Ver-\ntreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des           d) Unterschriften der Wachpersonen sowie einer\nEinsatzleiters und des Vertreters mindestens ein                 Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.\nJahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewa-          Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von\nchungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen            amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Be-\nvoraussetzen, sowie Festlegung der Kommunika-            wachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu\ntions- und Entscheidungswege zwischen dem Be-            nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.\nwachungsteam und dem Verantwortlichen,\n2. Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzlei-                                         §6\nters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines An-                       Ausrüstung; Übertragung\ngriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das                   der Verordnungsermächtigung\nEntscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaß-\n(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel-\nnahmen unberührt bleibt,\nlen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funk-\n3. Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und            tionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewa-\nzum Gebrauch von Waffen,                                 chungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen\nan die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung\n4. Festlegung der Kommunikationswege zwischen den\nbestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft\nWachpersonen und dem Kapitän,\nund Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bun-\n5. Überwachung der Wachpersonen an Bord,                      despolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschiff-","1564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nfahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung ge-                worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der\nmäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Ver-              Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre\nbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbe-                verstrichen,\nordnung.\na) wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat\n(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine                     oder\nWachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern\nb) wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im\nWachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewa-\nZusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,\nchungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht\nMunition oder explosionsgefährlichen Stoffen\nmit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder\noder\nbehördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden\nkann und dass keine Abzeichen verwendet werden,                  c) wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen\ndie Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.                     Straftat,\n2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-\n§7                                   bungen haben oder unterstützen oder in den letzten\nAnforderungen an                             fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die\ndie eingesetzten Personen\na) gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bun-\nDas Bewachungsunternehmen darf für Bewachungs-                   desrepublik Deutschland gerichtet sind,\naufgaben nur Personen einsetzen, die\nb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung,\n1. zuverlässig sind (§ 8),                                          insbesondere gegen das friedliche Zusammen-\n2. mindestens 18 Jahre alt sind,                                    leben der Völker, gerichtet sind, oder\n3. persönlich geeignet sind (§ 9) und                            c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-\n4. über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).                   richtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-\nlange der Bundesrepublik Deutschland gefähr-\nden,\n§8\nZuverlässigkeit; dem Bewachungs-                  3. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal we-\nunternehmen vorzulegende Unterlagen                     gen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in\npolizeilichem Präventivgewahrsam waren oder\n(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn\n4. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften fol-\n1. sie rechtskräftig verurteilt wurden                           gender Gesetze verstoßen haben:\na) wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindest-\na) das Waffengesetz,\nmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder da-\nrüber bedroht ist oder                                    b) das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in\nb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer            der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,                   vember 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I\nes sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der              S. 1595) geändert worden ist,\nletzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen,\nc) das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waf-               kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\nfen oder Munition                                               S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64\na) missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,                  des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nb) nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrau-                S. 3044) geändert worden ist, oder\nchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder                d) das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-\nc) Personen überlassen, die zur Ausübung der tat-               kanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I\nsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht               S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nberechtigt sind, oder                                        vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert\nworden ist.\n3. gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europä-                (3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Ab-\nischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden      satz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder           welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche\nder Europäischen Union Bereitstellungsverbote an-        Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein\ngeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Res-      Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1\nsourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt          Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht\nder Durchführung einer vom Rat der Europäischen          abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und              und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulas-\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen        sung des Bewachungsunternehmens bis zum Ab-\nSanktionsmaßnahme dient.                                 schluss des Strafverfahrens aussetzen.\n(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig,            (4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich\nwenn sie                                                     das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden\nWachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu las-\n1. zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe\nsen:\nvon mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens\nzweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt        1. eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1565\n2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein ge-            jeweils für die Bundesrepublik Deutschland gelten-\nrichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-             den Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des\nschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie          Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. ein Führungszeugnis nach § 30 oder § 30b des Bun-              31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr\ndeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-             auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom\nkanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                  29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1          und Internationaler Code für Maßnahmen zur Orga-\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I                   nisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhü-\nS. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als            tung der Meeresverschmutzung (Internationaler\ndrei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,            Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-\noder ein gleichwertiges ausländisches Dokument,               Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkom-\ndas sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst            mens in der konsolidierten Fassung mit Berück-\nist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen             sichtigung der Entschließungen MSC.104(73),\nist.                                                          MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85)\n(VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundes-\n§9                                    republik Deutschland geltenden Fassung,\nPersönliche Eignung                          4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkennt-\nnisse,\n(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung,\nwenn sie                                                       5. technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und\n1. geschäftsunfähig sind,                                         Ausrüstung,\n2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden             6. waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer siche-\nMitteln sind oder                                             ren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung\n3. psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in              und Ausrüstung,\nihrer Person liegender Umstände mit Waffen oder            7. Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschafts-\nMunition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen              recht der Bundesrepublik Deutschland sowie der\noder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren             relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der\nkönnen.                                                       Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbe-\n(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die             wahrung und das Sichern gegen Abhandenkom-\npersönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat               men, das Führen und der Gebrauch von Waffen\ndas Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf                     und der entsprechenden Munition und sonstigen\nseine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärzt-               Bewachungsausrüstung betroffen ist,\nlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die\n8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf\ngeistige oder körperliche Eignung aufzugeben.\nSee,\n(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benö-\ntigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf           9. über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebie-\neinem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder                ten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaff-\nfachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.            nung bestimmter Tätergruppierungen und Ziele\nvon Überfällen,\n§ 10                              10. über die Militäroperationen in gefährdeten Seege-\nSachkunde                                 bieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche\n(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel-                Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte,\nlen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgen-        11. Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-\nden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechts-              nisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien\ngebieten verfügen:                                                für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so-            den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachperso-\nwie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts,           nal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und            der Fassung der Bekanntmachung des Bundes-\nStrafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des           ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nSeerechts,                                                   vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleit-\n2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala-               linien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) ein-\ntionstechniken in Konfliktsituationen,                       schließlich der „Besten Strategien und Verhaltens-\nweisen zum Schutz gegen somalische Piraten“\n3. Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf              (Best Management Practices for Protection against\nSchiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß               Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekannt-\nRegel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage             machung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz                und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP;\ndes menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Über-                 VkBl. 2013 S. 655),\neinkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung\nder Neubekanntmachung vom 18. September 1998            12. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,\n(BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II            13. die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf\nS. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch           See sowie\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012\n(BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der       14. Kenntnisse der englischen Sprache.","1566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten                 (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\nKenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewa-           des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November\nchungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten        2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des\nWaffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegen-             Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert\nstände und nur für den Zweck der Bewachung von                worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nSeeschiffen nachzuweisen.                                     fuhrkontrolle.\n§ 11                                                         § 13\nAnforderungen                               Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nan die Geschäftsleitung sowie                     (1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet,\nan die mit der Leitung des Betriebes oder             laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und\neiner Zweigniederlassung beauftragten Personen              Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege über-\n(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für         sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-\ndie Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Be-        züglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen\ntriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten            sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und\nPersonen.                                                     Belege zu sammeln:\n(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwort-       1. Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des\nlichen.                                                           Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie\nTag des Vertragsabschlusses,\n(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des\n§ 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3             2. Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung\ndurch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für                 des Einsatzes mit den folgenden Angaben:\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen               a) Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des\nvorzulegen:                                                          Seeschiffes,\n1. eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,                b) Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefähr-\n2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein ge-               dete Gebiet,\nrichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-            c) Namen der eingesetzten Wachpersonen und die\nschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, so-             nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,\nwie\nd) Liste der mitgeführten Waffen, Munition und\n3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde                 sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1\ngemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisterge-                einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder\nsetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Doku-              Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumen-\nment, das, sofern es nicht in deutscher Sprache ab-             tation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,\ngefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vor-\n3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachperso-\nzulegen ist.\nnen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,\n(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach\n4. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine\nSachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbei-\npolizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat,\ntung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß\nkann er dies durch eine Bescheinigung des früheren\nden §§ 7 bis 10,\nDienstherrn nachweisen.\n5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1\n§ 12                                  und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2\nSatz 2,\nBetriebshaftpflichtversicherung\n6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,\n(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für\nsich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung            7. Anzeigen nach § 14 und\nder Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei           8. Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4\nder Durchführung des Bewachungsvertrages entste-                  Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll-\nhen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maß-               und Prüfprozesse.\ngabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer              (2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unver-\nihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.                           züglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumen-\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-            tieren:\nträgt je Versicherungsfall für Personenschäden und            1. Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,\nSachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschä-\nden 500 000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für         2. Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,\nalle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten         3. im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der\nSchäden können auf den doppelten Betrag der Min-                  Angreifer,\ndestversicherungssumme begrenzt werden.                       4. im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer be-\n(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-             nutzten Boote und Waffen,\nsatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung           5. im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvor-\nausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur               gangs,\ninsoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem\nZweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwi-         6. benutzte Waffen und verbrauchte Munition,\nderlaufen.                                                    7. Identität von Verwundeten und Toten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                 1567\n8. schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene             fen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nAufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen so-          ischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-\nwie                                                      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt\n9. Schießübungen.                                             werden, sind nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung\nerteilten Zulassungen gleichzustellen, sofern die Anfor-\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Do-          derungen für diese ausländischen Zulassungen oder\nkumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzube-          Zertifizierungen den Anforderungen gemäß dieser\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem                Rechtsverordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.\nSchluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung\noder Dokumentation angefertigt wurde.                            (2) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte\nZertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschif-\n(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und\nfen, die in einem Drittstaat erteilt wurden, können Zu-\nAufbewahrungspflichten bleiben unberührt.\nlassungen, die nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord-\nnung erteilt werden, unter den Voraussetzungen des\n§ 14\nAbsatzes 1 gleichgestellt werden.\nAnzeige-, Melde- und Vorlagepflichten\n(3) Die Gleichstellung erfolgt durch Bescheid des\n(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet,           Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf\neinen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich          Antrag des Bewachungsunternehmens. Der Bescheid\nbeim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren\nanzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Ein-          ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen\nmit den folgenden Angaben vorzulegen:                            (4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer\n1. Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des              gleichgestellten ausländischen staatlichen Zulassung\nSeeschiffes,                                             oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14\nAbsatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n2. geplanter Reiseverlauf,\n3. geplanter Reisezeitraum sowie                                                          § 16\n4. eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß                             Ordnungswidrigkeiten\n§ 28a des Waffengesetzes.\n(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch ge-              Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Num-\nmacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies un-              mer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich\nverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-          oder fahrlässig\nkontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bun-             1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und\ndespolizei zu melden.                                              Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundes-                  nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel                Organisation nicht aufrechterhält,\neines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäfts-            2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nleitung und wesentliche Änderungen bei der betriebli-              Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort ge-\nchen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläu-                nannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzei-\nfen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wech-              tig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach                 dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§ 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für                 rechtzeitig dokumentiert,\nden neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen.\nIm Übrigen gilt § 11 Absatz 2.                                  3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des\nWachdienstes vornimmt,\n(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn            4. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\nselbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3              dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-         5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\nrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten                 dass die Wachpersonen mit der dort genannten\naussetzen würde.                                                   Ausrüstung ausgestattet sind,\n(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Muniti-         6. entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine\non, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unver-          Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten\nzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-               Uniformen verwechselt werden kann und Abzei-\ntrolle zu melden.                                                  chen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Ver-\nwechseln ähnlich sind,\n(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektroni-\nsches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-            7. entgegen § 7 eine Person einsetzt,\nfuhrkontrolle einzureichen.\n8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Un-\n§ 15                                    terlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,\nAnerkennung ausländischer                        9. entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaft-\nZulassungen und Zertifizierungen                       pflichtversicherung nicht aufrechterhält,\n(1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte       10. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung\nZertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschif-              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,","1568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n11. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,                  rechtzeitig vorlegt oder\n12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1              15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig                Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig\noder nicht rechtzeitig erstattet,                                   meldet.\n13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                                          § 17\nmacht,                                                                                 Inkrafttreten\n14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n§ 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis                     in Kraft.\nBerlin, den 11. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013         1569\nAnlage\n(zu § 10 Absatz 1)\nSachkunde\n1.    Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften\ndes Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallver-\nhütung und der maritimen Gesetze\nDie Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:\n1.1   Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\na) Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen,\nb) Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden sowie\nc) wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze, Grundrechte;\n1.2   Gewerberecht\na) §§ 14 und 31 der Gewerbeordnung – Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmens sowie\nb) diese Rechtsverordnung – Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte, Haftpflichtversicherung;\n1.3   Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\na) § 226 – Schikaneverbot – Voraussetzungen und Rechtsfolgen,\nb) § 227 – Notwehr – Voraussetzungen und Grenzen,\nc) §§ 228 und 904 – Notstand – Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand,\nd) §§ 229 bis 231 und 859 – Selbsthilfe,\ne) §§ 903 und 854 – Eigentum, Besitz – Unterscheidung beider Rechtsbegriffe,\nf) § 855 – Besitzdiener – Status Besitzdiener,\ng) § 859 – Verbotene Eigenmacht sowie\nh) §§ 823 bis 853 – Unerlaubte Handlungen;\n1.4   Strafrecht:\n1.4.1 Strafgesetzbuch, insbesondere\na) § 13 – Begehen durch Unterlassen und Garantenstellung,\nb) § 32 – Notwehr/Nothilfe – Voraussetzungen, Grenzen, Rechtsfolgen,\nc) § 33 – Notwehrüberschreitung,\nd) §§ 34 und 35 – Rechtfertigender und entschuldigender Notstand,\ne) § 132 – Amtsanmaßung – Voraussetzungen und Grenzen für ein Einschreiten,\nf) § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten,\ng) § 145 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln,\nh) § 211 – Mord,\ni) §§ 212 und 213 – Totschlag,\nj) §§ 223 bis 231 – Körperverletzung,\nk) § 239 – Freiheitsberaubung, § 239a – Erpresserischer Menschenraub, § 239b – Geiselnahme,\nl) § 240 – Nötigung,\nm) § 241 – Bedrohung,\nn) § 303 – Sachbeschädigung,\no) § 308 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,\np) § 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens,\nq) § 315 – Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie\nr) § 323c – Unterlassene Hilfeleistung;\n1.4.2 Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, insbesondere:\na) § 127 der Strafprozessordnung – Vorläufige Festnahme,\nb) §§ 51, 52, 52a und 53 des Waffengesetzes – Straf- und Bußgeldvorschriften,\nc) §§ 33 und 34 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009\n(BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. AT\n28.12.2012 V1) geändert worden ist, sowie\nd) §§ 22a und 22b des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;","1570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n1.5   Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)\na) BGV A1 Grundsätze der Prävention sowie\nb) BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste;\n1.6   Seerecht\nHierunter fallen die für die Ausführung der Bewachungsaufgabe auf Seeschiffen relevanten Regelungen\nfolgender Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:\n1.6.1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)\na) Artikel 2 und 3 – Rechtsstatus und Ausdehnung des Küstenmeeres,\nb) Artikel 17 bis 19, 21 – Recht der friedlichen Durchfahrt,\nc) Artikel 24 und 25 – Pflichten und Schutzrechte des Küstenstaates,\nd) Artikel 27 – Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes,\ne) Artikel 33 – Anschlusszone; Rechte des Küstenstaates,\nf) Artikel 55 bis 57 – Ausschließliche Wirtschaftszone, Rechte des Küstenstaates, Breite der Ausschließ-\nlichen Wirtschaftszone,\ng) Artikel 86 und 87 – Freiheit der Hohen See,\nh) Artikel 90 – Recht der Schifffahrt,\ni) Artikel 91 – Staatszugehörigkeit der Schiffe,\nj) Artikel 92 – Rechtsstellung der Schiffe,\nk) Artikel 94 – Pflichten des Flaggenstaats,\nl) Artikel 95 – Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See,\nm) Artikel 98 – Pflicht zur Hilfeleistung,\nn) Artikel 100 bis 105 – Seeräuberei,\no) Artikel 108 – Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen sowie\np) Artikel 145 – Schutz der Meeresumwelt;\n1.6.2 SOLAS-Übereinkommen\nGrundgedanken, insbesondere:\na) Kapitel I – Allgemeine Voraussetzungen, Schiffstypen,\nb) Kapitel II-2 – Bestimmungen zum Brandschutz/Branderkennung und Brandbekämpfung,\nc) Kapitel III – Anforderungen an Rettungsmittel,\nd) Kapitel V – Sicherheit der Navigation,\ne) Kapitel VI – Beförderung von Gütern sowie\nf) Kapitel XI-2 – Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;\n1.6.3 See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;\n1.6.4 Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be-\nfähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; BGBl. 1982 II S. 297,\n298), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870):\nAllgemeiner Überblick und Einordnung in die Systematik der Seerechtsnormen. Einzelne Inhalte des Über-\neinkommens müssen nicht vermittelt werden;\n1.6.5 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), insbesondere:\nDie Wachpersonen müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften für Seeleute und die Regelungen in\nAbschnitt 7 Unterabschnitt 1 §§ 120 bis 126 zur Einhaltung der Ordnung an Bord kennen sowie die vor-\ngeschriebene Sicherheitsunterweisung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 5 absolviert haben.\n2.    Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen\nDie Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDieser Qualifikationsteil umfasst folgende Schwerpunkte:\na) Verhalten der Menschen im Normalfall und in besonderen Situationen,\nb) wichtigste Motive menschlichen Verhaltens,\nc) Konflikt als Auseinandersetzung,\nd) Stress als Auslöser von Konflikten und Verhalten in Stresssituationen,\ne) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Umgang mit Menschen – unter Vermeidung von Feh-\nlerquellen, gegenüber Angehörigen verschiedener Personengruppen und in besonderen Situationen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013        1571\nf) richtiges Ansprechen und Gesprächsführung,\ng) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Personalführung,\nh) Beurteilung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des hinhaltenden Widerstan-\ndes in verschiedenen Situationen (Risikomanagement).\n3.  Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrgut-\ntransporten\nDie Unterrichtung soll zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDas Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über den ISPS-Code und den ISM-Code zu unter-\nrichten. In einer Grundschulung sollen den Wachpersonen die Grundzüge der Vorschriften, deren Entste-\nhung sowie Zielsetzung vermittelt werden. Die Unterrichtung soll auf die für den möglichen Einsatz rele-\nvanten Themengebiete beschränkt werden. Für den Umgang mit Gefahrguttransporten ist eine Grundein-\nweisung vorzunehmen.\n4.  Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse\nDie Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDer Qualifikationsteil „Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse“ umfasst folgende Schwer-\npunkte:\n4.1 Verhalten an Bord\nGrundkenntnisse zum Verhalten an Bord müssen in einem Umfang vorhanden sein, der es den Wachper-\nsonen ermöglicht, sich sicher und ohne Eigengefährdung an Bord eines Seeschiffes zu bewegen und den\nSeeschiffsverkehr im Umfeld des Seeschiffes ihres Einsatzes einschätzen und bewerten zu können;\n4.2 Seemännische Grundkenntnisse\nDie seemännischen Grundkenntnisse umfassen die unterschiedlichen Schiffstypen und Aufbauten, die\nFunktionen der Besatzungsmitglieder und deren Arbeitsumgebung, das Leben an Bord, das Verhalten bei\nSeenotfällen, Havarien und Unwetter, wie sie zum Beispiel in den Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2 und A-VI/1-4\nder Anlage zum STCW-Übereinkommen beschrieben werden. Zu den seemännischen Grundkenntnissen\nzählen weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzes auf See.\n5.  Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung\nDie Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDer Qualifikationsteil „Technische Kenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:\n5.1 Grundzüge der Sicherheitstechnik\nDie Grundzüge der Sicherheitstechnik umfassen die mechanischen Sicherungseinrichtungen an Bord, Ge-\nfahrenmeldeanlagen, Kommunikationsmittel, Alarmverfolgung, Brandschutz und Brandbekämpfung;\n5.2 Die Handhabung von Rettungseinrichtungen\nDie Wachpersonen müssen Rettungsmittel, Signalmittel und Seenotsignale kennen und dem Seenotfall\nzuordnen können. Sie müssen Kenntnis über das richtige Verhalten im Seenotfall haben und in der Lage\nsein, die Rettungsmittel sicher anzuwenden. Des Weiteren müssen die Wachpersonen in den besonderen\nGegebenheiten der Hilfeleistung auf See geschult sein;\n5.3 Grundkenntnisse im Umgang mit dem Radar, Automatic Identification System (AIS);\n5.4 Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen die unter den Nummern 5.1\nund 5.2 genannten Anforderungen, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicher-\nheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen.\n6.  Waffentechnische Kenntnisse\nDie Unterrichtung soll 18 Zeitstunden nicht unterschreiten.\n6.1 Die Einteilung von Waffen – technische Waffenbegriffe\na) Bestandteile einer Schusswaffe und deren Funktion sowie\nb) geeignete Munition;\n6.2 Die Handhabung der Waffen\na) Grundregeln beim Umgang mit Waffen,\nb) Entladung der Waffe,\nc) Sicherung/Entsicherung der Waffe sowie\nd) Verhalten beim Versagen der Schusswaffe;\n6.3 Ballistik\na) Reichweite von Geschossen,\nb) Streuung von Geschossen,\nc) Drall sowie","1572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nd) Innenballistik/Außenballistik/Zielballistik;\n6.4  Arten von Langwaffen;\n6.5  Arten von Kurzwaffen;\n6.6  Munition\na) Bezeichnungen,\nb) Zündungsarten sowie\nc) Arten von Einzelgeschossen;\n6.7  Praktische Schießübungen.\n7.   Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten\nHafen- und Küstenstaaten\nDie Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.\n7.1  Waffenrechtliche Kenntnisse im Sinne des Waffengesetzes\na) allgemeine waffenrechtliche Begriffe,\nb) Kennzeichnung von Waffen und Munition,\nc) Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition,\nd) Führen von Waffen,\ne) Schießen,\nf) nicht gewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Waffen und Munition,\ng) Sicherung gegen Verlust von Waffen und Munition und sonstige Pflichten des Waffen- und Munitions-\nbesitzers sowie\nh) verbotene Waffen/Gegenstände und verbotene Munition;\n7.2  Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen bezüglich Waffen\nRelevante Normen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist;\n7.3  Das Recht der relevanten Küsten- und Hafenstaaten zur Durchfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Waffen\nDas Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über die zu beachtenden Rechtsvorschriften in den\nmöglichen Einsatzländern zu unterrichten. Die Wachpersonen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich im\nRahmen der erteilten Genehmigungen zu verhalten haben. Da oftmals Einsatzkonstellationen nicht vorher-\nsehbar sind, muss die Unterrichtung an die Einsatzgegebenheiten individuell angepasst werden und vor\ndem Einsatz eine Einweisung erfolgen.\n8.   Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See\n8.1  Kenntnisse in Erster Hilfe\nDie Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.\nAlle Wachpersonen haben einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.\nDie vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen diese Anforderung, wenn sie einen\nNachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt\nA-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr\nsein;\n8.2  Sanitätshelfer\nDie Unterrichtung soll 32 Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDie als Sanitätshelfer eingesetzte Wachperson erfüllt die Anforderungen, wenn sie am Lehrgang „Sanitäts-\nhelfer“ einer anerkannten Hilfsorganisation teilgenommen hat. Es können auch andere vergleichbare bzw.\nhöherwertigere medizinische Qualifikationen anerkannt werden. Das Bewachungsunternehmen hat in die-\nsem Fall nachzuweisen, dass die Inhalte des Lehrgangs „Sanitätshelfer“ vermittelt wurden. Die besonderen\nErfordernisse der Seefahrt werden durch die in den Nummern 4 und 5 dieser Anlage bezeichneten Kennt-\nnisse erfüllt. Weiterhin ist eine Fortbildung bei der ärztlichen Versorgung von Schusswunden, Brandwunden\nund Verletzungen durch Explosionen erforderlich, sofern sie nicht durch den oben genannten Lehrgang\nbereits abgedeckt wird.\n9.   Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen\nund Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen\nDie Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDas Bewachungsunternehmen hat alle seine Wachpersonen in der Grundschulung über die allgemeine und\nbesondere Bedrohungslage in den möglichen Einsatzgebieten zu unterrichten. Es sollen Kenntnisse über\ndie Tätergruppierungen, deren Vorgehensweisen und Bewaffnung vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1573\n10. Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und\nmögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte\nDie Unterrichtung soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDas Bewachungsunternehmen hat sich aus frei zugänglichen Quellen über Militäroperationen, die im Ein-\nsatzraum stattfinden, zu informieren. Ziel ist es, dass die Wachpersonen die verschiedenen Militäropera-\ntionen kennen, diese einordnen können und über deren Möglichkeiten der Hilfeleistung informiert sind.\nWeiterhin hat das Bewachungsunternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit den verschiede-\nnen Meldeverfahren in gefährdeten Seegebieten vertraut sind und der Einsatzleiter in der Lage ist, den\nKapitän bei seinen Meldungen zu unterstützen.\n11. Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation\nDie Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.\nDas Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen in einer Grundschulung über die IMO-Seeschiffbe-\nwachungsleitlinien und die „Empfohlenen Handlungspraktiken zum Schutz gegen somalische Piraten“\n(Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy, BMP) zu unterrichten. Die\nWachpersonen sollen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden können. Die Wachpersonen\nsollen in der Lage sein, die Schiffsbesatzung bei der Umsetzung der jeweils aktuellen BMP zu unterstützen.\n12. Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung\n13. Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See\nErforderlich ist die Kenntnis der neuesten, an Bord von Seeschiffen verwendbaren Sicherheitsvorkehrun-\ngen und deren Wirksamkeit.\nDie Wachpersonen sollen die Möglichkeiten der technischen Sicherung eines Seeschiffes gegen Angriffe\nkennen und anwenden können. Das Bewachungsunternehmen stellt sicher, dass im Rahmen der Grund-\nschulung gemäß Nummer 11 dieser Anlage die verschiedenen technischen Abwehrmöglichkeiten unter-\nrichtet werden. Hierbei sollen die jeweils aktuellen internationalen Empfehlungen zum Schutz gegen Pira-\nterie auf Hoher See und zu dem Verhalten im Falle von Angriffen Grundlage sein. Die Wachpersonen müs-\nsen über die korrekte Bedienung und Anbringung von technischen Sicherungsmaßnahmen unterrichtet\nwerden. Wirkweisen, Möglichkeiten der Anwendung und Grenzen der Maßnahmen müssen bekannt sein,\num ein wirksames Schutzkonzept für ein Seeschiff zu erarbeiten und den Kapitän bei seiner Aufgaben-\nerfüllung unterstützen zu können.\n14. Kenntnisse der englischen Sprache\nDie Wachpersonen müssen über ausreichende englische Grundsprachkenntnisse verfügen, um sich an\nBord des Seeschiffes insbesondere mit der Schiffsführung verständigen zu können. Die Englischkenntnisse\ndes Einsatzleiters und seines Vertreters sollten sie zusätzlich in die Lage versetzen, mit militärischen Leit-\nstellen und lokalen Behörden kommunizieren zu können.\nDie Sprachkenntnisse der Wachpersonen genügen den Anforderungen, wenn sie\n– bei klarer Standardsprache und vertrauten Dingen aus der Arbeit die Hauptpunkte verstehen können,\n– die meisten Situationen, denen man während eines Einsatzes begegnet, bewältigen können,\n– sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern\nkönnen und\n– über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Absichten und persönliche Eindrücke beschreiben und zu\nPlänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können."]}