{"id":"bgbl1-2013-29-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=46","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2013-06-17T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["1558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nGesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 17. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Ra-\nsen:                                                                tes der Europäischen Konferenz der Verkehrs-\nminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973\nArtikel 1                                  (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Ver-\nordnung über den grenzüberschreitenden\nÄnderung des\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nGüterkraftverkehrsgesetzes\n(GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                   (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des                 Fassung,\nGesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II\n3. CEMT-Umzugsgenehmigung,\nS. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen\n1. Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt            Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens\ngeändert:                                                       zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\na) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe                 der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\neingefügt:                                                  den Güter- und Personenverkehr auf Schiene\n„§ 17 Nationale Kontaktstelle und europä-                   und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom\nischer Informationsaustausch“.                      30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fas-\nsung oder\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\n5. Drittstaatengenehmigung.“\n„§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung inter-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nnationalen Verkehrsrechts“.\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\n2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              ersetzt:\n„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-               „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei\nlizenzen aus der Republik Kroatien.“                            einer Güterbeförderung im Inland, für die eine\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                     Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach\n§ 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt\n„§ 6\nfolgende Dokumente und Nachweise mitgeführt\nGrenzüberschreitender Güter-                        werden:\nkraftverkehr durch Gebietsfremde\n1. die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung,\nEin Unternehmer, dessen Unternehmen seinen                      eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-\nSitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschrei-             lizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine\ntenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Er-                  CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugs-\nlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der             genehmigung oder eine Drittstaatengenehmi-\njeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechti-                 gung,\ngungen sind die                                                 2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorge-\n1. Gemeinschaftslizenz,                                            schriebene Nachweis über die Erfüllung be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1559\nstimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-                        nannten Nachweis einschweißt oder mit\nanforderungen,                                                     einer Schutzschicht überzieht,\n3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nach-                     5. entgegen\nweis, in dem das beförderte Gut, der Be-                           a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder\nund Entladeort und der Auftraggeber angege-\nben werden.                                                        b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4\nDie Dokumente oder Nachweise nach Satz 1                              ein dort genanntes Dokument, einen dort\nNummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie einge-                           genannten Nachweis, einen Pass, ein\nschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer                            sonstiges zum Grenzübertritt berech-\nSchutzschicht überzogen werden.“                                      tigendes Dokument oder eine langfristige\nAufenthaltsberechtigung-EG nicht mit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     führt oder nicht oder nicht rechtzeitig\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        aushändigt,“.\n„Das Begleitpapier oder der sonstige Nach-               bb) Nummer 6 wird aufgehoben.\nweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann                  cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2\nstatt durch Aushändigen des Dokumentes                        Satz 3“ durch die Wörter „§ 21a Absatz 2\nauch auf andere geeignete Weise zugänglich                    Satz 2“ ersetzt.\ngemacht werden.“\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende\n„Ausländisches Fahrpersonal muss auch\ndurch ein Komma ersetzt.\nden Pass oder ein sonstiges zum Grenzüber-\ntritt berechtigendes Dokument mitführen                  bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-\nund Kontrollberechtigten auf Verlangen zur                    mern 7 und 8 ersetzt:\nPrüfung aushändigen.“                                         „7. nach Durchführung einer grenzüber-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                              schreitenden Beförderung in einen Mit-\ngliedstaat und unbeladener Einfahrt nach\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nDeutschland mehr als eine Kabotagebe-\na) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgeho-                            förderung durchführt oder\nben.\n8. eine    Kabotagebeförderung nicht inner-\nb) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2                          halb  von drei Tagen im Anschluss an\nNr. 3 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestri-                          eine unbeladene Einfahrt nach Deutsch-\nchen.                                                                  land beendet.“\n6. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern          10. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1\n„Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen“ die Wörter            Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,\n„, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten“ einge-                 § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e“ durch die Wörter\nfügt.                                                        „§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Num-\n7. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      mer 6c, 6d, 6e“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein             11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt.                                               „(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben\nb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a“              nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauf-\ndas Wort „und“ angefügt.                                  tragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentü-\nmern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbe-\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-\nförderung und allen an der Beförderung oder an\nfügt:\nden Handelsgeschäften über die beförderten Güter\n„5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm              Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:\nnach dem Gesetz zur Sicherstellung des Ver-\n1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der\nkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicher-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten\nstellung von Verkehrsleistungen übertragen\nsowie\nsind,“.\n8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe               2. die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger,\n„§ 3 Absatz 5b“ die Wörter „oder § 25a des Perso-               insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und\nnenbeförderungsgesetzes“ eingefügt.                             Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen\nund hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke\n9. § 19 wird wie folgt geändert:                                   und Kopien anfertigen oder elektronisch gespei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            cherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.\naa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt ge-              Die in Satz 1 genannten Personen haben diese\nfasst:                                                Maßnahmen zu gestatten.“\n„3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3\nnicht dafür sorgt, dass ein dort genann-                               Artikel 2\ntes Dokument oder ein dort genannter                                Änderung des\nNachweis mitgeführt wird,                                       Fahrpersonalgesetzes\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort             Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung\ngenanntes Dokument oder einen dort ge-       der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I","1560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nS. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird             „Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine\nfolgender Absatz 4 angefügt:                                          Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.“\n„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buch-                                         Artikel 5\nstabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zu-\nÄnderung des\nwiderhandlung gegen das AETR auch dann geahndet\nStraßenverkehrsgesetzes\nwerden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.“                    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nArtikel 3                           das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes\nÄnderung des                           vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-          1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli                      „(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Ge-\n2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-            setzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft\nsatz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I               fortbewegt werden und mit einem elektromotori-\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             schen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung\n1. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Bundes“ ein                     von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen\nKomma eingefügt.                                               Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-\nschwindigkeit progressiv verringert und\n2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h\n„5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14\noder früher,\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundes-\namt für Güterverkehr“.                                     2. wenn der Fahrer im Treten einhält,\nunterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die\nArtikel 4                                in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                        eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe\nverfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I\nauf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch\nS. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom\nohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden\nFür Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die\nist, wird wie folgt geändert:\nVorschriften über Fahrräder anzuwenden.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister ge-\naa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Klas-                 tilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Be-\nsen A“ die Wörter „(ohne Beschränkung auf              troffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht\nleistungsbegrenzte Krafträder)“ gestrichen.            mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil ver-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          wertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Ver-\n„Die Klassen entsprechen der Einteilung der            kehrszentralregister über eine gerichtliche Ent-\nFahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie            scheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments                nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 über               Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften\nden Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403              entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die\nvom 30.12.2006, S. 18).“                               nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt\nund dort genutzt werden:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Ertei-\n„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berech-                 lung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum\ntigen auch im Falle                                             Gegenstand haben,\n1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und            2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punkt-\nAM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,                       system nach § 4 Absatz 3.“\n2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehr-\n2. In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis\nerlaubnis der Klasse BE,\nzum 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „bis\n3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehr-           zum 31. Dezember 2014“ ersetzt.\nerlaubnis der Klasse CE.“\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 6\na) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                       Änderung des\n„4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE                Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes\nund, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die             Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom\nKlasse A oder die Klasse DE erteilt werden         14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1\nsoll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse    des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374)\nA oder der Klasse DE besitzt,“.                    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                   1561\n1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                                          Artikel 7\n„Erwerbs der“ die Wörter „Grundqualifikation oder\nder“ eingefügt.                                                                      Inkrafttreten\n2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachge-               Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt\nwiesen“ durch das Wort „gewährleistet“ ersetzt.            dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}