{"id":"bgbl1-2013-29-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=41","order":4,"title":"Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Intelligente Verkehrssysteme Gesetz  IVSG)","law_date":"2013-06-11T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                    1553\nGesetz\nüber Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr\nund deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern\n(Intelligente Verkehrssysteme Gesetz – IVSG)1\nVom 11. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    8. „Reisedaten“ Daten wie Fahrpläne und Tarife öffent-\nsen:                                                                      licher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für\ndie Bereitstellung von Reiseinformationen vor und\n§1                                      während der Reise zur Erleichterung der Planung,\nBuchung und Anpassung der Reise;\nGeltungsbereich\nDieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme                9. „Spezifikationen“ Vorschriften, die die Anforderun-\nim Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen                     gen an Intelligente Verkehrssysteme festlegen.\nVerkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente\nVerkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder                                             §3\nder Verteidigung dienen.\nGrundsätze für die\n§2                                         Einführung Intelligenter Verkehrssysteme\nBegriffsbestimmungen                                  Bei der Einführung von Anwendungen und Diensten\nIntelligenter Verkehrssysteme müssen die zuständigen\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff\nBehörden die von der Europäischen Kommission nach\n1. „Intelligente Verkehrssysteme“ Systeme, bei denen                  Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen\nInformations- und Kommunikationstechnologien im                   Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rah-\nStraßenverkehr und an Schnittstellen zu anderen                   men für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im\nVerkehrsträgern eingesetzt werden;                                Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen\n2. „Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme“ ein                      Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) erlas-\ntechnisches System, ein Verfahren oder ein Gerät                  senen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in\nfür den Einsatz von Intelligenten Verkehrssystemen;               Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU in ihrer jeweils gel-\ntenden Fassung aufgeführten Grundsätze beachten.\n3. „Dienst Intelligenter Verkehrssysteme“ die Bereit-                 Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verar-\nstellung einer Anwendung Intelligenter Verkehrssys-               beitet oder genutzt werden, soweit dies durch eine\nteme innerhalb eines bestimmten organisatorischen                 bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassen\nund technischen Rahmens;                                          oder angeordnet wird.\n4. „Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen,\ndie der Verbindung und der Kommunikation zwi-                                                 §4\nschen diesen dient;\nVorrangige Bereiche\n5. „Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unions-\nweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Ver-                 Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für\nkehrsnetzen;                                                      folgende Zwecke eingeführt werden:\n6. „Straßendaten“ Daten über Merkmale der Straßen-                    1. optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Rei-\ninfrastruktur einschließlich fest angebrachter Ver-                   sedaten;\nkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerk-\nmale;                                                             2. Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssys-\n7. „Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten                           teme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtma-\nund Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;                         nagement;\n1\n3. Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rah-\nStraßenverkehrssicherheit;\nmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenver-\nkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl.  4. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfra-\nL 207 vom 6.8.2010, S. 1).                                              struktur.","1554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n§5                                    forderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II\nRechtsverordnungsermächtigung                         der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung                                           §6\ndes Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch                                          Inkrafttreten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der An-          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}