{"id":"bgbl1-2013-29-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=36","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts","law_date":"2013-06-11T00:00:00Z","page":1548,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["1548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nGesetz\nzur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten\nund Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts\nVom 11. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      denen insbesondere Brachflächen, Gebäu-\nsen:                                                                    deleerstand, Baulücken und andere Nach-\nverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“\nArtikel 1                              b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz einge-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                            fügt:\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                   „§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes\nmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),                  gilt entsprechend.“\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli\nc) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Kommission“\n2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie\ndas Wort „Europäischen“ eingefügt.\nfolgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\na) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 124    Erschließungspflicht nach abgelehntem\nVertragsangebot“.                                 „Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öf-\nfentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“\nb) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „soweit mit\n„§ 224    Entfall der aufschiebenden Wirkung bei            ihm“ durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ er-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung“.            setzt.\nc) Die Angabe zu § 245a wird wie folgt gefasst:          5. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Belange“\n„§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass              die Wörter „und der Information der Öffentlichkeit“\ndes Gesetzes zur Stärkung der Innen-           eingefügt.\nentwicklung in den Städten und Ge-\n6. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:\nmeinden und weiteren Fortentwicklung\ndes Städtebaurechts“.                          „Sie kann einem Dritten auch die Durchführung ei-\nner Mediation oder eines anderen Verfahrens der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\naußergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.“\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n7. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vor-\nrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung              a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein\nerfolgen.“                                                  Komma ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\naa) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wör-                 „d) mit zentralen Versorgungsbereichen;“.\nter „bindenden Beschlüssen der Europä-            8. Nach § 9 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nischen Gemeinschaften“ durch die Wörter              gefügt:\n„Rechtsakten der Europäischen Union“ er-                „(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile\nsetzt.                                               (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile\nbb) In Nummer 8 Buchstabe e wird nach dem                des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-\nWort „Wasser“ ein Komma und werden die               plans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstät-\nWörter „einschließlich der Versorgungs-              ten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten\nsicherheit“ eingefügt.                               zulässig oder nicht zulässig sind oder nur aus-\n3. § 1a wird wie folgt geändert:                               nahmsweise zugelassen werden können, um\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder\nanderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen,\naa) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 7\nSchulen und Kindertagesstätten oder\nin der Abwägung“ durch die Wörter „in der\nAbwägung nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.                 2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhan-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           denen Nutzung ergebenden städtebaulichen\nFunktion des Gebiets, insbesondere durch eine\n„Die Notwendigkeit der Umwandlung land-                 städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnü-\nwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flä-             gungsstätten,\nchen soll begründet werden; dabei sollen\nErmittlungen zu den Möglichkeiten der In-            zu verhindern.“\nnenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu         9. § 11 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1549\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            „1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsände-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              rung oder Erneuerung eines zulässigerweise\nerrichteten Gewerbe- oder Handwerksbe-\naaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern                      triebs, einschließlich der Nutzungsänderung\n„sonstige vorbereitende Maßnahmen“                    zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Än-\nein Komma und werden die Wörter „die                  derung oder Erneuerung einer zulässiger-\nErschließung durch nach Bundes- oder                  weise errichteten, Wohnzwecken dienenden\nnach Landesrecht beitragsfähige sowie                 baulichen Anlage dient,“.\nnicht beitragsfähige Erschließungsan-\nlagen“ eingefügt.                              b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a                  „§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzu-\nAbs. 3“ durch die Wörter „§ 1a Ab-                wenden.“\nsatz 3, die Berücksichtigung baukultu-     16. § 35 wird wie folgt geändert:\nreller Belange“ ersetzt.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „soll“ ein\n„Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge                  Komma und werden die Wörter „es sei denn,\nauch mit einer juristischen Person abschlie-                es handelt sich um die Errichtung, Änderung\nßen, an der sie beteiligt ist.“                             oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich\nder Nummer 1 nicht unterfällt und die einer\n„Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kos-                   Pflicht zur Durchführung einer standortbezo-\nten oder sonstige Aufwendungen, ist unbescha-                    genen oder allgemeinen Vorprüfung oder\ndet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Ge-                   einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach\nmeinde nicht erforderlich.“                                      dem Gesetz über die Umweltverträglich-\n10. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Num-                   keitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulie-\nmer 1 die Angabe „§ 9 Abs. 2a“ durch die Wörter                     renden Vorhaben für die Annahme eines\n„§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b“ ersetzt.                             engen Zusammenhangs diejenigen Tierhal-\ntungsanlagen zu berücksichtigen sind, die\n11. In § 13a Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe\nauf demselben Betriebs- oder Baugelände\n„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nliegen und mit gemeinsamen betrieblichen\n12. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     oder baulichen Einrichtungen verbunden\n„Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die                     sind“ eingefügt.\nBaugenehmigungsbehörde auf Antrag der Ge-                       bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nmeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchs-                       fasst:\ntens ein weiteres Jahr aussetzen.“\n„d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung\n13. § 22 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millio-\n„Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Ge-                        nen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,\nnehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt einge-                            die Feuerungswärmeleistung anderer\ngangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwen-                      Anlagen überschreitet nicht 2,0 Mega-\nden.“                                                                    watt,“.\n14. § 27a wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nfasst:                                                           „In begründeten Einzelfällen gilt die Rechts-\n„1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten                    folge des Satzes 1 auch für die Neuerrich-\nausüben, wenn der Dritte zu der mit der Aus-                tung eines Gebäudes im Sinne des Absat-\nübung des Vorkaufsrechts bezweckten Ver-                    zes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung\nwendung des Grundstücks innerhalb ange-                     zugewiesen werden soll, wenn das ur-\nmessener Frist in der Lage ist und sich                     sprüngliche Gebäude vom äußeren Erschei-\nhierzu verpflichtet, oder“.                                 nungsbild auch zur Wahrung der Kulturland-\nschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Be-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          lastung des Außenbereichs zu erwarten ist\n„Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung                      als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrich-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll                   tung auch mit nachbarlichen Interessen ver-\ndie Gemeinde in entsprechender Anwendung                         einbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\ndes § 102 die Übertragung des Grundstücks zu                     bis g gilt entsprechend.“\nihren Gunsten oder zugunsten eines Übernah-                  bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satzes 1\nmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung                     Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Satzes 1\ndes Verwendungszwecks innerhalb angemesse-                       Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2“ er-\nner Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflich-             setzt.\ntet.“\n17. In § 122 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 731,\n15. § 34 wird wie folgt geändert:                                767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessord-\na) Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-              nung“ durch die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785\nfasst:                                                    und 786 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.","1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n18. § 124 wird wie folgt gefasst:                                     zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entste-\n„§ 124                                  henden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kos-\ntenerstattungsbetrag kann durch Bescheid gel-\nErschließungspflicht                            tend gemacht werden, sobald die bauliche An-\nnach abgelehntem Vertragsangebot                        lage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag\nHat die Gemeinde einen Bebauungsplan im                        ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“\nSinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie\n25. § 192 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas zumutbare Angebot zum Abschluss eines\nstädtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab,            „Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in\nist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzu-        § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die\nführen.“                                                      Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Be-\ndiensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Er-\n19. In § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3\nfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grund-\nwerden jeweils die Wörter „Diskontsatz der Deut-\nstücken als Gutachter hinzuzuziehen.“\nschen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszins-\nsatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-         26. In § 195 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu\nsetzt.                                                        begründen“ durch die Wörter „erstmals oder erneut\n20. § 136 wird wie folgt geändert:                                zu bestellen“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem            27. § 197 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWort „Menschen“ die Wörter „auch unter Be-                   „(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-\nrücksichtigung der Belange des Klimaschutzes              achterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\nund der Klimaanpassung“ eingefügt.                        Die Finanzbehörden erteilen dem Gutachteraus-\nb) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 schuss auf Ersuchen Auskünfte über Grundstücke,\nsoweit ihnen die Verhältnisse der Grundstücke be-\naa) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende\nkannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleichs-\ndurch ein Komma ersetzt.\nbeträgen und Enteignungsentschädigungen sowie\nbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                  zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die\n„h) die energetische Beschaffenheit, die Ge-         Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich\nsamtenergieeffizienz der vorhandenen             der Bodenrichtwerte erforderlich ist. Die Auskunfts-\nBebauung und der Versorgungseinrich-             pflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit\ntungen des Gebiets unter Berücksichti-           einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden\ngung der allgemeinen Anforderungen an            wäre.“\nden Klimaschutz und die Klimaanpas-          28. § 198 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsung;“.\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „erstellen“ ein\nc) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                    Komma und werden die Wörter „auch um zu ei-\nWort „Bundesgebiets“ die Wörter „nach den all-                ner bundesweiten Grundstücksmarkttranspa-\ngemeinen Anforderungen an den Klimaschutz                     renz beizutragen“ eingefügt.\nund die Klimaanpassung sowie“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n21. In § 171a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 werden die\nWörter „oder einer mit diesen“ durch die Wörter                   „Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachteraus-\n„städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser“               schuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu\nersetzt.                                                          bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse\nentsprechend.“\n22. Dem § 171d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend               c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.\nanzuwenden.“                                              29. § 199 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n23. Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird fol-                 a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Oberen\ngende Nummer 1a eingefügt:                                        Gutachterausschüsse“ die Wörter „sowie der\n„1a. die Änderung einer baulichen Anlage der An-                  Zentralen Geschäftsstellen“ eingefügt.\npassung an die baulichen oder anlagentech-             b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Auswer-\nnischen Mindestanforderungen der Energie-                  tung der Kaufpreissammlung“ ein Komma und\neinsparverordnung dient,“.                                 werden die Wörter „die Häufigkeit der Boden-\n24. § 179 wird wie folgt geändert:                                    richtwertermittlung“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               30. § 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter        31. In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18,\n„im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“            28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2,\ngestrichen.                                          § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2“\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bebau-             durch die Wörter „§§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den\nungsplans“ durch die Wörter „eines Bebau-            §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179\nungsplans“ ersetzt.                                  Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Ab-\nsatz 2“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n32. § 224 wird wie folgt geändert:\n„(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nsind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1551\n„§ 224                              auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung\nEntfall der aufschiebenden Wirkung                 im Sinne der ab dem 20. September 2013 gelten-\nbei Antrag auf gerichtliche Entscheidung“.             den Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn\nein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            der ursprünglichen planerischen Zielsetzung wider-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch               spricht, stellt die Gemeinde dies in einem Be-\nein Komma ersetzt.                                    schluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist.\nbb) Der Nummer 3 wird das Wort „sowie“ ange-              Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-\nfügt.                                                 schlusses gelten die entsprechenden Darstellungen\nals aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                  Wege der Berichtigung anzupassen.\neingefügt:\n(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über\n„4. die Geltendmachung des Kostenerstat-              Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1\ntungsbetrags nach § 179 Absatz 4“.                Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012\n33. In § 242 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 124               bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegan-\nAbs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2               gen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis\nSatz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fas-            zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzu-\nsung“ ersetzt.                                                wenden.“\n34. § 245a wird wie folgt gefasst:                           35. In Nummer 2.6.7 der Anlage 2 werden die Wörter\n„§ 245a                               „den Gemeinschaftsvorschriften“ durch die Wörter\n„Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.\nÜberleitungsvorschriften\naus Anlass des Gesetzes                                            Artikel 2\nzur Stärkung der Innenentwicklung\nÄnderung der\nin den Städten und Gemeinden und\nBaunutzungsverordnung\nweiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der Be-\n(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen\nkanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),\nzur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nut-\ndie zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April\nzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-\n1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie\nKopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und\nfolgt geändert:\n§ 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der\nab dem 20. September 2013 geltenden Fassung              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Ab-                a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nsatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der\n„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung sola-\nGrundlage der Baunutzungsverordnung in einer\nrer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-\nFassung vor dem 20. September 2013 in Kraft ge-\nKopplungsanlagen“.\ntreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen\nzur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September              b) Nach der Angabe zu § 25c wird folgende Angabe\n2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anla-                eingefügt:\ngen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungs-                 „§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge-\nverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum                           setzes zur Stärkung der Innenentwicklung\n20. September 2013 geltenden Fassung durch                              in den Städten und Gemeinden und weite-\nFestsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Ab-                           ren Fortentwicklung des Städtebaurechts“.\nsatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausge-            2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9\nschlossen worden ist.                                        und 13“ durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“ ersetzt.\n(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14       3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab\ndem 20. September 2013 geltenden Fassung in                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zuläs-                    „(2) Zulässig sind\nsigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von               1. Wohngebäude,\nAnlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und\n2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürf-\nvon Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch\nnissen der Bewohner des Gebiets dienen.“\nÄnderung der Bebauungspläne nach Maßgabe\nder Vorschriften der Baunutzungsverordnung ein-              b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anla-\ngeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf                  gen für soziale Zwecke“ durch die Wörter „sons-\nsind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die               tige Anlagen für soziale Zwecke“ ersetzt.\nAufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der         4. § 14 wird wie folgt geändert:\n§§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann\nvor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.                                         „§ 14\n(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die                                Nebenanlagen;\nvor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche                     Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs-\nAnlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1                energie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“.\nNummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3               b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Tierhal-\nSatz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen               tung“ ein Komma und werden die Wörter „ein-","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nschließlich der Kleintiererhaltungszucht,“ einge-                                         „§ 25d\nfügt.                                                                            Überleitungsvorschrift\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                     aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der\n„(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen                    Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden\nzur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder               und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts\nauf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-                         Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. Sep-\nWärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäu-                    tember 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs\nden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig                öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-\nsind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne                nung in der bis zum 20. September 2013 geltenden\ndes Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie               Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde,\nvollständig oder überwiegend in das öffentliche                das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans er-\nNetz eingespeist wird.“                                        neut einzuleiten, bleibt unberührt.“\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                 7. § 26a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus                     b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nstädtebaulichen Gründen überschritten werden,\nwenn die Überschreitung durch Umstände aus-\nArtikel 3\ngeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgegli-\nchen wird, durch die sichergestellt ist, dass die                                    Inkrafttreten\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer-          am 20. September 2013 in Kraft.\nden und nachteilige Auswirkungen auf die Um-\nwelt vermieden werden.“                                       (2) Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Num-\nmer 34 § 245a Absatz 2 des Baugesetzbuchs tritt am\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 25\n6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:                    und 28 tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}