{"id":"bgbl1-2013-29-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=33","order":2,"title":"Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr","law_date":"2013-06-11T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1545\nGesetz\nzur Schlichtung im Luftverkehr\nVom 11. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              einer Verfahrensordnung durchführen, die im Ein-\nsen:                                                            klang mit diesem Gesetz und der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung steht sowie\nArtikel 1                             den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der\nÄnderung des                             Kommission vom 30. März 1998 betreffend die\nLuftverkehrsgesetzes                          Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-\nrichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-           keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt          S. 31) entspricht und insbesondere gewährleistet,\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013                  dass\n(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                       1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entschei-\ndungen und Vorschläge unabhängig ist und un-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nparteiisch handelt,\na) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt\n2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gele-\ngefasst:\ngenheit zur Äußerung erhalten,\n„Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung“.\n3. die Interessen aller Beteiligten angemessen be-\nrücksichtigt werden,\nb) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden An-\ngaben ersetzt:                                           4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertrau-\n„5. Unterabschnitt    Schlichtung          57 – 57c          lichkeit der Informationen, von denen sie im\nSchlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren\n§ 57     Privatrechtlich organisierte Schlichtung            und\n§ 57a    Behördliche Schlichtung                         5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt\n§ 57b    Gemeinsame Vorschriften                             wird.\n§ 57c    Verordnungsermächtigungen“.                     Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich\n2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie              zu machen.\nfolgt gefasst:                                                  (3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle an-\n„Zweiter Abschnitt                        rufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an\nder Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teil-\nHaftpflicht und Schlichtung“.\nnimmt. Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet,\n3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:         eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen\n„5. Unterabschnitt                        zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zu-\nSchlichtung                           gänglich zu machen.\n§ 57                                 (4) Die Schlichtungsstellen können für das\nSchlichtungsverfahren mit dem Eingang des\nPrivatrechtlich organisierte Schlichtung             Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luft-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im              fahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlan-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-              gen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im\nkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesminis-             Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann das\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-            Entgelt ganz oder teilweise von dem Fluggast ver-\ncherschutz und dem Bundesministerium für Wirt-               langt werden. Wenn das Entgelt den Anforderungen\nschaft und Technologie privatrechtlich organisierte          des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Ein-\nEinrichtungen als Schlichtungsstellen zur außer-             richtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt wer-\ngerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über An-          den.\nsprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunterneh-                 (5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass in-\nmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt                nerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung\nwerden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende            und der Aufnahme der Schlichtung in der überwie-\nSchlichtungsstelle. Die Anerkennung ist im Bundes-           genden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend ge-\nanzeiger bekannt zu machen.                                  macht wurden, die nicht bestanden, kann diese\n(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen kön-       Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlich-\nnen als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn           tungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt ver-\ndiese in organisatorischer und fachlicher Hinsicht           langen. Der Nachweis ist gegenüber dem Bundes-\ndie Aufgaben einer Schlichtungsstelle erfüllen kön-          amt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt für Jus-\nnen und sie die Schlichtungen auf der Grundlage              tiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesmi-","1546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nnisterium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht            nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Gel-\nist. Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht über-         tendmachung des Anspruchs im Schlichtungsver-\nschreiten. Es kann nur verlangt werden, wenn der              fahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach\nVertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet               Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6\nwird, nach Einführung des Entgelts geschlossen                nicht.\nwurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem betei-               (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitrei-\nligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der            bungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrt-\nAnspruch im Schlichtungsverfahren für begründet               unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist\nerachtet wird. Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4           einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im\nSatz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des               Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.\nAnspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich\nwar. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl                                      § 57b\nder Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung\nnach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn                             Gemeinsame Vorschriften\nein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird             (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a be-\nein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle          treffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus\nverlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Ab-         einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13\nsatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.                                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird,\nund die geltend gemacht werden wegen\n(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absät-\nzen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interes-            1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförde-\nsierten zugänglich zu machen.                                     rung von Fluggästen oder der Annullierung von\nFlügen,\n§ 57a                                2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes\nBehördliche Schlichtung                           oder der verspäteten Beförderung von Reisege-\npäck,\n(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-\nkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b               3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Ver-\nAbsatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an                 lustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt\neinem Schlichtungsverfahren einer anerkannten pri-                oder mit sich führt, oder\nvatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach            4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von be-\n§ 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlich-                    hinderten Fluggästen und Fluggästen mit einge-\ntungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für                    schränkter Mobilität.\nJustiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine           Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1\nprivatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich-         von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der\ntungsstelle anerkannt ist.                                    Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensord-\n(2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderun-            nung dies vorsieht.\ngen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfül-               (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57\nlen.                                                          und 57a können nicht angerufen werden, wenn\n(3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlich-         1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben\ntungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunter-                ist,\nnehmen Kosten nach der Justizverwaltungskosten-\n2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig\nordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im\nist oder anhängig war,\nSchlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die\nSchlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder              3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle\nteilweise von dem Fluggast zu erheben.                            nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden\nist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen\n(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Auf-\nwerden konnte und deren Anrufung nicht nach\nnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl\nNummer 5 ausgeschlossen war,\nder Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die\nnicht bestanden, kann das Bundesministerium der               4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich\nJustiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  beigelegt ist,\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-               5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden\nVerbraucherschutz und dem Bundesministerium für                   ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-                    2 Monate vergangen sind oder\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht über-\nbedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor                schreitet.\nEinleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem\nFluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf                  Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzu-\n20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt            lässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens\nwerden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförde-            der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht\nrung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr              wird.\ngeschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast                   (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlich-\nvon dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstat-           tung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung ei-\nten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren               ner grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen\nfür begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr           würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                                1547\n(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-                                        Artikel 2\nberührt.                                                                                 Änderung der\nJustizverwaltungskostenordnung\n§ 57c\nDer Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-\nVerordnungsermächtigungen                          tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDas Bundesministerium der Justiz regelt im Ein-              Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,                Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nBau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium                 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                  ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüber-\nschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft                 schrift und Nummer 900 angefügt:\nund Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht\nGebühren-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-                 Nr.            Gebührentatbestand                      betrag\nheiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5\nund des § 57a Absatz 1. Die Rechtsverordnung kann                           „9. Schlichtung nach § 57a LuftVG\nauch weitere Anforderungen an die Schlichtungs-                   900     Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . 290,00 EUR“.\nstelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfah-                        Die Gebühr ist ausschließlich von\nren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverord-                        dem Luftfahrtunternehmen zu erhe-\nnung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1                          ben, wenn das Bundesamt für Justiz\nkeine abweichende Entscheidung\nund 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preisstei-\nnach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG\ngerungsrate angepasst werden, wenn diese gegen-                           getroffen hat.\nüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\noder bei der letzten Anpassung 10 Prozent über-\nsteigt.“                                                                                    Artikel 3\n4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                                Inkrafttreten\n„(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im                    (1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftver-\nLuftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) ein-            kehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Ge-\ngefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts                setzes in Kraft.\ngilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Novem-                    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Novem-\nber 2013 entstanden sind.“                                      ber 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}