{"id":"bgbl1-2013-29-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=66","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin","law_date":"2013-06-14T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":66,"num_pages":18,"content":["1578                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*\nVom 14. Juni 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                  menplan abweichende Organisation der Berufsausbil-\nsatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von                   dung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebs-\ndenen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der                    praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                        (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1                 troniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-                 sich in\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                  1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                     Fähigkeiten,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nForschung:\n(3) Berufsprofilgebende     Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sind:\n§1\n1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         2. Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von\nfahrzeugtechnischen Systemen,\nDer Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatroni-\nkers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staat-                3. Messen und Prüfen an Systemen,\nlich anerkannt                                                       4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und                  5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                      zeugen und Systemen,\ndas Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker,                   6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-\nder Anlage A der Handwerksordnung.                                    len, Baugruppen und Systemen,\n§2                                   7. Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen\nnach rechtlichen Vorgaben,\nDauer der Berufsausbildung\n8. Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n§3                                   keiten sind:\nStruktur der Berufsausbildung                        1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nder Schwerpunkte\n4. Umweltschutz,\n1. Personenkraftwagentechnik,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\n2. Nutzfahrzeugtechnik,                                                   Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n3. Motorradtechnik,                                                  6. Betriebliche und technische Kommunikation,\n4. System- und Hochvolttechnik oder                                  7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n5. Karosserietechnik.\n§5\n§4\nDurchführung der Berufsausbildung\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                  Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche             lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der     auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-     (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers      des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nveröffentlicht.                                                    einen Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1579\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              d) Startsystem oder\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit             e) Bremsmechanik\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Feh-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             ler, Störungen und deren Ursachen feststellen,\nßig durchzusehen.                                                Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahr-\nzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten,\n§6                                   montieren und eine Dokumentation erstellen;\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                  3. abweichend von Nummer 2 können andere Tätigkei-\nten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus               Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nach-\nden beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1                weise ermöglichen;\nund 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-     4. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-\nfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel-            ren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträ-\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-         gen entspricht, durchführen, ein situatives Fach-\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,          gespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-             bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich be-\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu              arbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;\nvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen         5. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das si-\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-           tuative Fachgespräch beträgt drei Stunden; inner-\ngrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse           halb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nund Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der           höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit\nAbschluss- oder Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der             für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt\nAbschluss- oder Gesellenprüfung nur insoweit einbezo-            120 Minuten.\ngen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefä-\nhigung erforderlich ist.                                                                  §8\nTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n§7\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\nTeil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung             streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\n(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll       keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-         Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nden.                                                         weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-           (2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-\nstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei       steht aus den Prüfungsbereichen:\nAusbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-       1. Kundenauftrag,\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-\n2. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,\nterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\nrufsausbildung wesentlich ist.                               3. Diagnosetechnik,\n(3) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nsteht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag.                   (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-        hen folgende Vorgaben:\ngaben:                                                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        a) Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzuset-\na) die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recher-               zen und die Ergebnisse zu dokumentieren,\nchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysie-          b) Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu\nren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen,                kommunizieren,\nMessungen durchzuführen, Ergebnisse zu doku-\nc) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu er-\nmentieren,\nklären,\nb) Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zu-             d) fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,                  zu nehmen,\nUmweltschutz sowie Sicherheit und Gesund-\nheitsschutz zu berücksichtigen,                           e) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-\nteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-\nc) fachbezogene Probleme und deren Lösungen                      nostizieren,\ndarzustellen, die relevanten fachlichen Hinter-\ngründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise               f) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen\nbei der Durchführung begründen zu können;                     oder nachzurüsten,\n2. der Prüfling soll an mindestens einem der nachfol-            g) Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüf-\ngenden Systeme                                                   protokolle anzufertigen und zu analysieren,\na) Bordnetzsystem,                                           h) Probleme und deren Lösungen darzustellen und\nfachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die\nb) Beleuchtungssystem,                                           Vorgehensweise bei der Durchführung des Kun-\nc) Ladestromsystem,                                              denauftrages zu begründen;","1580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-           2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-\ntigkeiten zugrunde zu legen:                                  träge beziehen, schriftlich bearbeiten;\n2.1 Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsys-           3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ntemen nach Herstellervorgaben oder straßen-             (5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-\nverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;          hen folgende Vorgaben:\n2.2 Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und de-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nren Ursachen an mindestens einem der folgen-\nden Systeme:                                             a) Problemanalysen durchzuführen, technologische\nund mathematische Sachverhalte zu analysieren,\na) Bremssystem,                                             zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungs-\nb) Fahrwerkssystem,                                         wege darzustellen,\nc) Kraftübertragungssystem,                              b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-\nnetzungsplänen, branchenbezogener Software\nd) Antriebssystem,\nsowie Herstelleranweisungen auszuwerten,\ne) Komfortsystem,\nc) Störungen, Fehler und deren Ursachen systema-\nf) Sicherheitssystem,                                       tisch einzugrenzen,\ng) Hochvoltsystem oder                                   d) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Di-\nh) vernetzte Systeme;                                       agnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen,\nauszuwerten und zu bewerten,\n2.3 Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeug-\nsystemen;                                                e) die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeu-\nges zu beschreiben und zu analysieren;\n3. andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden,\nwenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1     2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-\ngenannten Nachweise ermöglichen;                              träge beziehen, schriftlich bearbeiten;\n4. der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben,      3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ndie aus mehreren Teilaufgaben bestehen können                (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nund Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten so-           kunde bestehen folgende Vorgaben:\nwie hierüber ein situatives Fachgespräch führen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;               wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ndie Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sol-              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nlen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;              beurteilen kann;\n5. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-      2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nser Zeit soll das situative Fachgespräch in insge-            bearbeiten;\nsamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und In-\nstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:\n§9\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            Gewichtungs- und Bestehensregelungen\na) kraftfahrzeugtechnische Systeme         und  deren        (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nFunktionen zu beschreiben,                             ten:\nb) Problemanalysen durchzuführen, technologische          1. Serviceauftrag                         mit 35 Prozent,\nund mathematische Sachverhalte zu analysieren,\nzu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungs-              2. Kundenauftrag                          mit 35 Prozent,\nwege darzustellen,                                     3. Kraftfahrzeug- und\nc) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-               Instandhaltungstechnik                mit 10 Prozent,\nschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vor-          4. Diagnosetechnik                        mit 10 Prozent,\nschriften sowie die Methoden der Instandhaltung        5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nunter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-\nments und der Grundsätze der Kundenorientie-              (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nrung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,            den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden\nsind:\nd) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile,\nWerkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werk-            1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beach-            schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\ntung von technischen Regeln und Herstelleranga-        2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nben auszuwählen,                                           „ausreichend“,\ne) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher         3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nAbläufe zu planen,                                         mindestens „ausreichend“,\nf) branchenbezogene Software zu nutzen und Da-            4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nten auszuwerten sowie                                      von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\ng) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-               „ausreichend“ und\nnenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-             5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nschriften darzustellen;                                    prüfung mit „ungenügend“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                   1581\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-           servicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungs-\nfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstech-              jahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroni-\nnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde             ker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu               Verordnung fortgesetzt werden.\nergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche\nschlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und\n§ 11\ndie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der\nAbschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag ge-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis 2:1 zu gewichten.                                         (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Be-\nrufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur\n§ 10                                     Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1501) und die Verordnung über die Berufsausbildung\nFortsetzung der Berufsausbildung                        zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik\nDie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum                  und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungs-\nKraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeug-             technik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1442) außer Kraft.\nBerlin, den 14. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                     2                                             3                                    4\n1     Bedienen von Fahrzeugen        a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                      dienung beachten und anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-\ngen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen          5\nhandhaben\nd) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-\nmunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-\ndienen\n2     Außer Betrieb nehmen und       a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-\nin Betrieb nehmen von fahr-       ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen\nzeugtechnischen Systemen          und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-\nschriften und Regeln der Technik, anwenden\nb) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-\nkennen\nc) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten          3\nund Arbeitsbereich sichern\nd) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei\nschalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-\nnungsfreiheit feststellen\ne) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren\nf) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren\ng) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-\ntungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-\ndere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe,                  2\nGase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen\nbeachten\n3     Messen und Prüfen an           a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte\nSystemen                          auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-\nströmung und Störlichtbögen anwenden\nc) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,\ninsbesondere elektrische sowie elektronische Größen\nund Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen\nmessen, prüfen und beurteilen\nd) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\ne) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen                                             5\nf) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                1583\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                      4\ng) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\nh) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\ni) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen messen und prüfen\nj) Prüfergebnisse dokumentieren\nk) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern\nprüfen und beurteilen                                                     2\nl) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n4   Durchführen von Service-       a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nund Wartungsarbeiten              linien beim Transport und beim Heben anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen\ne) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische,           14\npneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse\nund mechanische Verbindungen prüfen\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-\ntemen messen und einstellen\ng) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War-\ntungsarbeiten durchführen\nh) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\nauslesen\ni) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse\ndokumentieren\nj) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vor-\nnehmen                                                                    4\nk) Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren\n5   Diagnostizieren von Fehlern    a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktions-\nund Störungen an Fahrzeugen       kontrolle durchführen und Diagnosewege festlegen\nund Systemen\nb) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nelektrischen,       elektronischen,     mechatronischen,\npneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys-\ntemen von Fahrzeugen und deren Komponenten fest-\nstellen\nc) Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf-\nund Funktionsplänen bestimmen\nd) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumen-              8\ntieren\ne) Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssys-\nteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen\nparametrieren, Ergebnisse dokumentieren","1584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch\nIsolationsfehler ergreifen\ng) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erken-\nnen\nh) Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen er-\nmitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen\nund Ergebnis bewerten\ni) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und\nDatenbanken anwenden sowie Hotline und Teledia-\ngnose nutzen\nj) Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rück-\nstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-                      6\ntemen durchführen und Lernwerte anpassen\nk) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig-\nkeit des Kundenauftrags bestimmen\nl) Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme\nprüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen para-\nmetrieren, Ergebnisse dokumentieren\n6   Demontieren, Reparieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Montieren von Bauteilen,      nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und ge-\nBaugruppen und Systemen           sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)           derverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und syste-\nmatisch ablegen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\n18\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-\nformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nj) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-\nzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nl) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, ins-\nbesondere Bremsen, instand setzen\nm) Reifen montieren und Räder auswuchten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1585\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nn) Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Re-\nparaturverfahren umsetzen\no) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf\nFunktion prüfen und Sicherheit gewährleisten\np) elektronische, mechatronische, pneumatische und\n6\nhydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile in-\nstand setzen\nq) elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Systemen, insbesondere an Hochvolt-\nsystemen und Brennstoffzellen, beachten\n7   Durchführen von Unter-         a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-\nsuchungen an Fahrzeugen           fungen vorbereiten\nnach rechtlichen Vorgaben\nb) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nüberprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen\nzu ihrer Beseitigung einleiten                                          6\nc) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-\nsysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-\ngen durchführen und Ergebnisse dokumentieren\n8   Aus-, Um- und Nachrüsten       a) Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahr-\nvon Fahrzeugen                    zeugbezogen bestimmen                                      2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen\nUnterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und um-\nbauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumen-\ntieren\nc) Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund ein-                        4\nbinden\nd) Steuergeräte codieren und parametrieren, Software-\nstände aktualisieren, Änderungen dokumentieren\ne) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-\nsungsrechtliche Vorschriften hinweisen\n1. Schwerpunkt: Personenkraftwagentechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Außer Betrieb nehmen und       fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanla-\nin Betrieb nehmen von fahr-    gen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydrauli-\nzeugtechnischen Systemen       sche Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Her-                         4\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)        stellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktio-\nnen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren\n2   Diagnostizieren von Fehlern    a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen\nund Störungen an Fahrzeugen b) Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahr-\nund Systemen\nwerks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nvon Diagnosesystemen ermitteln\nc) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-\nkoll erstellen\nd) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen und beurteilen","1586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\ne) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen\nund diagnostizieren\nf) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,\nVerdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be-                      30\nurteilen\ng) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten\nFahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere\nan Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits-\nsystemen\nh) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-\nsen und bewerten\ni) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen\nlokalisieren\nj) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge-\ntriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen\nk) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren\nl) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte\nFehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline\nnutzen\n3   Demontieren, Reparieren        a) Hochvoltkomponenten ersetzen\nund Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-\nBaugruppen und Systemen\ntionsleitungen instand setzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand\nsetzen\nd) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge-                      14\ntriebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand\nsetzen\ne) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,\nVerdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzen\nf) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-\nregelungssysteme instand setzen\n4   Aus-, Um- und Nachrüsten       a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-\nvon Fahrzeugen                    verarbeitung für optische Übertragungssysteme\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           nachrüsten\n4\nb) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-\nsystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-\ntronik nachrüsten\n2. Schwerpunkt: Nutzfahrzeugtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Außer Betrieb nehmen und       a) Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewe-\nin Betrieb nehmen von fahr-       gungen sichern; Beladungszustand feststellen und\nzeugtechnischen Systemen          Ladegut sichern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand\nversetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1587\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\nc) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-\nlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy-                      4\ndraulische Systeme und pyrotechnische Systeme,\nnach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh-\nmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-\nmentieren\nd) Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbeson-\ndere Systeme deaktivieren und aktivieren\n2   Messen und Prüfen an           a) Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen,\nSystemen                          insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                                                                                  2\nb) hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf\nDichtheit und Funktion prüfen\n3   Durchführen von Service-       a) automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen\nund Wartungsarbeiten              und befüllen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbe-                         2\nhandlungssysteme prüfen und warten\nc) Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten\n4   Diagnostizieren von Fehlern    a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen\nund Störungen an Fahrzeugen b) Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen,\nund Systemen\nAufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signal-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nübertragungssystemen mit elektrischen, hydrauli-\nschen und pneumatischen Schaltplänen feststellen\nc) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-\nkoll erstellen\nd) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen und beurteilen\ne) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen\nund beurteilen\nf) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,\nVerdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be-\nurteilen\ng) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten                       24\nFahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere\nan Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits-\nsystemen\nh) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-\nsen und bewerten\ni) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen\nlokalisieren\nj) Kraftübertragungssysteme, insbesondere automati-\nsierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen\nund beurteilen\nk) Allradantriebssysteme prüfen und einstellen\nl) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren\nm) Expertensysteme anwenden, insbesondere die ge-\nführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose,\nHotline nutzen\n5   Demontieren, Reparieren        a) Hochvoltkomponenten ersetzen\nund Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-\nBaugruppen und Systemen\ntionsleitungen instand setzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)","1588            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nc) Reifenprofil nachschneiden\nd) Bremstrommeln        ausdrehen      und   Bremsscheiben\nschleifen\ne) Antriebsaggregate, einschließlich Motormanage-\nmentsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssys-                          14\ntem und Nebenaggregate, instand setzen\nf) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-,\nAchs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand set-\nzen\ng) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-\nregelungssysteme instand setzen\nh) Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen\nsowie Druckluftleitungen installieren\ni) Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parame-\ntrieren\n6   Aus-, Um- und Nachrüsten       a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-\nvon Fahrzeugen                    verarbeitung für optische Übertragungssysteme\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           nachrüsten\nb) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-\nsystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-\ntronik nachrüsten                                                        6\nc) Achsen, Nebenantriebe           und   Standklimaanlagen\nnachrüsten\nd) hydraulische, pneumatische und elektrische Aggre-\ngate und Systeme nachrüsten\n3. Schwerpunkt: Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Außer Betrieb nehmen und in a) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektri-\nBetrieb nehmen von fahr-          sche Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotech-\nzeugtechnischen Systemen          nische Systeme nach Herstellervorgaben außer und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Er-\ngebnisse dokumentieren\nb) Brems- und Dämpfungssysteme anlernen                                     4\nc) Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanla-\ngen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker,\nanlernen\nd) Batteriemanagementsysteme deaktivieren und akti-\nvieren\n2   Diagnostizieren von Fehlern    a) Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge,\nund Störungen an Fahrzeugen       Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und\nund Systemen                      Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Motorradrahmen vermessen\nc) Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prü-\nfen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellen\nd) Rad- und Reifenkombination prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1589\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\ne) Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfen\nf) Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme\nprüfen\ng) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen und beurteilen                          24\nh) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und\nDatenbanken anwenden sowie Hotline und Telediag-\nnose nutzen\ni) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und be-\nurteilen\nj) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen\nk) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen\nlokalisieren\nl) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-\nsen und bewerten\n3   Demontieren, Reparieren        a) Hochvoltkomponenten ersetzen\nund Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-\nBaugruppen und Systemen\ntionsleitungen instand setzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand                        16\nsetzen\nd) Kraftübertragungssysteme instand setzen\ne) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-\nregelungssysteme instand setzen\n4   Aus-, Um- und Nachrüsten       a) Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwen-\nvon Fahrzeugen                    dung abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Fahrwerke tieferlegen\nc) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen\n8\ndurchführen\nd) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter\nBerücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vor-\nschriften und Herstellervorgaben durchführen\n4. Schwerpunkt: System- und Hochvolttechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Außer Betrieb nehmen und       a) Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeu-\nin Betrieb nehmen von fahr-       gen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaß-\nzeugtechnischen Systemen          nahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           ten\nb) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-\nlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy-\ndraulische Systeme und pyrotechnische Systeme,\nnach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh-                     10\nmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-\nmentieren","1590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\nc) Messungen und Funktionsprüfungen an unter Span-\nnung stehenden Hochvoltkomponenten und -syste-\nmen bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung\ndurchführen\nd) Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnah-\nmen am Hochvoltsystem prüfen\n2   Diagnostizieren von Fehlern    a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen\nund Störungen an Fahrzeugen b) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebs-\nund Systemen\ntechnologien und Mobilitätskonzepten identifizieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und an-\nderen Verkehrsteilnehmern prüfen und bewerten\nd) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,\nRückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-\nzeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpas-\nsen\ne) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvolt-\nsystemen und deren Komponenten identifizieren und\nunterscheiden\nf) Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbe-\nsondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Span-\nnungsfallmessungen durchführen\ng) Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und\nbeurteilen\nh) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen                         30\nlokalisieren\ni) Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahr-\nzeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassis-\ntenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und pro-\naktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführen\nj) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-\nsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen\nund beurteilen\nk) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe\nprüfen und beurteilen\nl) Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kom-\nmunikationssystem lokalisieren\nm) Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerks-\ngeometrie prüfen und beurteilen\nn) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und\nDatenbanken anwenden sowie Hotline und Tele-\ndiagnose nutzen\n3   Demontieren, Reparieren        a) Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzen\nund Montieren von Bauteilen, b) Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromag-\nBaugruppen und Systemen\nnetischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedli-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nchen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvolt-\nkomponenten anschließen\nc) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-\ntionsleitungen instand setzen                                            8\nd) Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikations-\nsysteme instand setzen\ne) Antriebsaggregate, insbesondere Managementsys-\nteme, instand setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1591\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Fahrerassistenzsysteme instand setzen\n4   Aus-, Um- und Nachrüsten       a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-\nvon Fahrzeugen                    verarbeitung für optische Übertragungssysteme di-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           agnostizieren, instand setzen und nachrüsten\nb) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-\nsystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-\ntronik nachrüsten                                                      4\nc) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und\numbauen, anschließen, Funktion prüfen und Ände-\nrungen dokumentieren\n5. Schwerpunkt: Karosserietechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Außer Betrieb nehmen und       a) Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Er-\nin Betrieb nehmen von fahr-       gebnisse dokumentieren\nzeugtechnischen Systemen\nb) Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\ndurchführen\nc) Arbeiten an Verdecksystemen durchführen\nd) außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechni-\nschen Systemen                                                         4\ne) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-\nlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy-\ndraulische Systeme und pyrotechnische Systeme,\nnach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh-\nmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-\nmentieren\n2   Messen und Prüfen an           a) Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Form-\nSystemen                          toleranz in montagegerechter Lage prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-\nteme anwenden\nc) Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfen                                4\nd) Fahrzeugkarosserien vermessen\ne) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen und als Prüfmittel einsetzen\nf) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen\n3   Diagnostizieren von Fehlern    a) Schäden mit Hilfe der Messdaten analysieren\nund Störungen an Fahrzeugen b) Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulati-\nund Systemen\nonssystemen feststellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig-\nkeit des Kundenauftrags bestimmen\nd) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-\nkoll erstellen                                                         8\ne) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen und beurteilen","1592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\nf) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,\nVerdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be-\nurteilen\n4   Demontieren, Reparieren         a) Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von\nund Montieren von Bauteilen,       Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vor-\nBaugruppen und Systemen            gaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fü-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)            geverbindungen herstellen, insbesondere Löt-,\nSchweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und\nvorgegebene Fügeverfahren anwenden\nb) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-\nben ersetzen\nc) Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lack-\nschadensfreie Ausbeultechnik anwenden\nd) Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien\nmit vorgegebenem Richtverfahren rückverformen\ne) Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen                       34\nReparaturmethoden instand setzen\nf) Fahrzeugverglasung instand setzen\ng) Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederher-\nstellen\nh) Fahrzeug zur Lackierung vorbereiten\ni) Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und\nschützen\nj) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-\nden\nk) Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidun-\ngen, aus- und einbauen sowie instand setzen\n5   Durchführen von Unter-          Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien un-\nsuchungen an Fahrzeugen         ter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten,\nnach rechtlichen Vorgaben       durchführen und dokumentieren                                             2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1593\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen\nvon Arbeitsabläufen sowie      b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nKontrollieren und Bewerten\nvon Arbeitsergebnissen         c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)           tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-       6\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\ng) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\nh) Fahrzeugübergabe vorbereiten\ni) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbau-\nanleitungen, der personellen und technischen Gege-\nbenheiten planen, kontrollieren und bewerten","1594            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\nj) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen                       8\nk) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-\nrer Beseitigung einleiten\nl) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-\ngebnisse der Zusammenarbeit auswerten\n6   Betriebliche und technische    a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nKommunikation                     von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)           von technischen Unterlagen und Informationen nut-\nzen\nb) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden\nc) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie\nvorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei-\nchen sicherstellen\nd) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen              11\ne) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-\ntifizieren\nf) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\ng) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie\nDiagramme lesen und anwenden\nh) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\nvermitteln und präsentieren\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden\nj) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nk) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit\nsowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden\nl) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\nrücksichtigen\nm) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten\nn) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-\nachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\n8\no) Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwen-\nden\np) Service-Informationen auch aus englischsprachigen\nUnterlagen entnehmen und anwenden\nq) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-\ntung beachten\nr) betriebliche Informationssysteme und technische\nGeräte aktualisieren\ns) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende\nKundenbefragung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1595\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nt) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten\nsowie weitere Serviceleistungen hinweisen\nu) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewer-\nten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\nsichernden Maßnahmen              anwenden\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-            6\nden\nd) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-\nteln beachten sowie Maßnahmen einleiten\ne) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen           oder\nNachbesserungen beachten und anwenden\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ng) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen\nund dokumentieren sowie Folgewirkungen von Feh-                        6\nlern und Mängeln abschätzen\nh) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse\nüberprüfen, bewerten und protokollieren"]}