{"id":"bgbl1-2013-29-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":29,"date":"2013-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)","law_date":"2013-06-11T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["1514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nGesetz\nzur Neuregelung der Professorenbesoldung\nund zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\n(Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)\nVom 11. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         Unterabschnitt 2\nsen:                                                                                   Beamte und Soldaten\n§ 20   Bundesbesoldungsordnungen A und B\nArtikel 1                               § 21   (weggefallen)\nÄnderung des                                § 22   (weggefallen)\nBundesbesoldungsgesetzes                             § 23   Eingangsämter für Beamte\n§ 24   Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                     § 25   (weggefallen)\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),                 § 26   Obergrenzen für Beförderungsämter\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Au-                § 27   Bemessung des Grundgehaltes\ngust 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird               § 28   Berücksichtigungsfähige Zeiten\nwie folgt geändert:                                                 § 29   Öffentlich-rechtliche Dienstherren\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                    § 30   Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n§ 31   (weggefallen)\n„Inhaltsübersicht\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 1\nProfessoren sowie\nAllgemeine Vorschriften                                hauptberufliche Leiter von Hochschulen\n§  1   Anwendungsbereich                                           und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen\n§  2   Regelung durch Gesetz                                    § 32   Bundesbesoldungsordnung W\n§  3   Anspruch auf Besoldung                                   § 32a  Bemessung des Grundgehaltes\n§  3a  Besoldungskürzung                                        § 32b  Berücksichtigungsfähige Zeiten\n§  4   Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in          § 33   Leistungsbezüge\nden einstweiligen Ruhestand                              § 34   (weggefallen)\n§  5   Besoldung bei mehreren Hauptämtern                       § 35   Forschungs- und Lehrzulage\n§  6   Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung                      § 36   (weggefallen)\n§  7   (weggefallen)\n§  8   Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versor-                              Unterabschnitt 4\ngung durch eine zwischenstaatliche oder überstaat-\nliche Einrichtung                                                         Richter und Staatsanwälte\n§ 9    Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben       § 37   Bundesbesoldungsordnung R\nvom Dienst                                               § 38   Bemessung des Grundgehaltes\n§ 9a   Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung\n§ 10   Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung                                      Abschnitt 3\n§ 11   Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-\nund Zurückbehaltungsrecht                                                     Familienzuschlag\n§ 12   Rückforderung von Bezügen                                § 39   Grundlage des Familienzuschlages\n§ 13   Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen      § 40   Stufen des Familienzuschlages\n§ 14   Anpassung der Besoldung                                  § 41   Änderung des Familienzuschlages\n§ 14a  Versorgungsrücklage\n§ 15   Dienstlicher Wohnsitz                                                             Abschnitt 4\n§ 16   Amt, Dienstgrad                                                Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen\n§ 17   Aufwandsentschädigungen\n§ 42   Amtszulagen und Stellenzulagen\n§ 17a  Zahlungsweise\n§ 42a  Prämien und Zulagen für besondere Leistungen\n§ 17b  Lebenspartnerschaft\n§ 43   Personalgewinnungszuschlag\n§ 43a  Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-\nAbschnitt 2                                   wehr\nGrundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen                 § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\n§ 44 (weggefallen)\nUnterabschnitt 1                         § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen\n§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen\nAllgemeine Grundsätze\nAmtes\n§ 18   Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung               § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse\n§ 19   Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt                § 48 Mehrarbeitsvergütung\n§ 19a  Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes             § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\n§ 19b  Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes           § 50 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                      1515\n§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher         § 80   Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivoll-\nBelastung                                                       zugsbeamte der Bundespolizei\n§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft    § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Sol-\nvon Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern              daten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-\n§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen                                   Begleitgesetzes\n§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus\nAbschnitt 5                                    Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998\n§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten\nAuslandsbesoldung\n§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen\n§ 52  Auslandsdienstbezüge\n§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung\n§ 53  Auslandszuschlag                                                eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst\n§ 54  Mietzuschuss                                                    des Bundes\n§ 55  Kaufkraftausgleich                                       § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht\n§ 56  Auslandsverwendungszuschlag                              § 85 Anwendungsbereich in den Ländern\n§ 57  Auslandsverpflichtungsprämie\n§ 58  (weggefallen)                                            Anlage I    Bundesbesoldungsordnungen A und B\nAnlage II   Bundesbesoldungsordnung W\nAbschnitt 6                             Anlage III  Bundesbesoldungsordnung R\nAnwärterbezüge                             Anlage IV   Grundgehalt\n§ 59  Anwärterbezüge                                           Anlage V    Familienzuschlag\n§ 60  Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung         Anlage VI   Auslandszuschlag\n§ 61  Anwärtergrundbetrag                                      Anlage VII  (weggefallen)\n§ 62  (weggefallen)                                            Anlage VIII Anwärtergrundbetrag\n§ 63  Anwärtersonderzuschläge                                  Anlage IX   Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen“.\n§ 64  (weggefallen)\n2. Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes\n§ 65  Anrechnung anderer Einkünfte\nerhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der\n§ 66  Kürzung der Anwärterbezüge\nInhaltsübersicht ergibt.\nAbschnitt 7                          3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(weggefallen)                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 67  (weggefallen)\n§ 68  (weggefallen)\naa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\nAbschnitt 8                                     zent“ ersetzt.\nDienstbekleidung,                             bb) In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Ab-\nHeilfürsorge, Unterkunft für Soldaten                         schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ er-\nund Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei                     setzt.\n§ 69  Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Solda-\nten                                                      b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden\n§ 70  Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizei-       jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das\nvollzugsbeamte der Bundespolizei                            Wort „Prozent“ ersetzt.\n4. In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzu-\nAbschnitt 9\ngeben oder einzurichten, auf das die Überweisung\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                    erfolgen kann“ durch die Wörter „anzugeben, für\n§ 71  Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvor-           das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-\nschriften                                                ischen Parlaments und des Rates vom 14. März\n§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerken-          2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften\nnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten\nund der Geschäftsanforderungen für Überweisun-\n§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit                 gen und Lastschriften in Euro und zur Änderung\n§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung          der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom\ndurch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche\nEinrichtung                                              30.3.2012, S. 22) gilt“ ersetzt.\n§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag                 5. § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehe-\nbezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht         a) In Satz 1 wird das Wort „, Richter“ gestrichen.\nauf Lebenspartnerschaften\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n§ 75 Übergangszahlung\n§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom              „Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer\nBesoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personen-            Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden\nkreis                                                       allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet\n§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbe-            werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahn-\nsoldungsreformgesetzes                                      gruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade\n§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbe-             und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nsoldungsneuregelungsgesetzes\nfür bis zu vier Dienstgrade.“\n§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnach-\nfolgeunternehmen                                      6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Be-\n§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundes-         soldungsordnung“ durch das Wort „Bundesbesol-\nwehrfeuerwehren                                          dungsordnung“ ersetzt.","1516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als               3. im höheren Dienst\nEinmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach                        a) in den Besoldungs-\n§ 33 gelten insoweit als Grundgehalt“ gestrichen.                       gruppen A 15, A 16 und B 2\n8. § 19b wird wie folgt geändert:                                          nach Einzelbewertung\nzusammen                     40 Prozent,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) in den Besoldungs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als                     gruppen A 16 und B 2\nEinmalzahlung gewährten Leistungsbezügen                        zusammen                    10 Prozent.“\nnach Landesregelungen, die § 33 entspre-             b) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze“\nchen,“ gestrichen.                                       durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ und wird das\n„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Be-        Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-\nsoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundes-              desbesoldungsordnung“ ersetzt.\nbesoldungsordnung W.“\n15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         eingefügt:\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend           „Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt wer-\nbeim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhält-        den.“\nnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.“                      16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                „1. die gleichartige Tätigkeit\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       a) im öffentlichen Dienst eines Organs, einer\nEinrichtung oder eines Mitgliedstaats der\n„§ 20                                     Europäischen Union oder\nBundesbesoldungsordnungen A und B“.                      b) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung oder Ver-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        waltung und“.\n„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter     17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“\nBerücksichtigung der gemeinsamen Belange                  gestrichen.\naller Dienstherren den Besoldungsgruppen zu-          18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b\nzuordnen.“                                                eingefügt:\nc) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                                  „§ 32a\n10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                             Bemessung des Grundgehaltes\n„Eingangsamt“ die Wörter „der Besoldungsgruppe“                 (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-\neingefügt.                                                   lich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen be-\nmessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächst-\n11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungs-\nhöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in de-\nordnungen“ durch das Wort „Bundesbesoldungs-\nnen anforderungsgerechte Leistungen erbracht\nordnungen“ ersetzt.\nwurden (Erfahrungszeiten).\n12. § 25 wird aufgehoben.                                           (2) Mit der Ernennung zum Professor mit An-\n13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       spruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungs-\ngruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach\n§ 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird\n„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nmit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende\ndem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2\nObergrenzen nicht überschreiten:\ngelten entsprechend für\n1. im mittleren Dienst                                    1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten\na) in der Besoldungs-                                     Fälle,\ngruppe A 8                     30 Prozent,         2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesol-\ndungsordnungen A, B, C oder R oder der Besol-\nb) in der Besoldungs-                                     dungsgruppe W 1.\ngruppe A 9                       8 Prozent,\n(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-\n2. im gehobenen Dienst                                    ten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.\na) in der Besoldungs-                                    (4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ver-\ngruppe A 11                    30 Prozent,         zögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten,\nsoweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist.\nb) in der Besoldungs-                                 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.\ngruppe A 12                    16 Prozent,\n(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\nc) in der Besoldungs-                                 sprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen\ngruppe A 13                      6 Prozent,        sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1517\nnannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort                1. dies erforderlich ist, um den Professor aus\nbestimmten Verfahren nähere Regelungen durch                       dem Bereich außerhalb der deutschen Hoch-\nRechtsverordnung zu treffen.                                       schulen zu gewinnen oder um die Abwande-\n(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die                   rung des Professors in diesen Bereich abzu-\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte                   wenden,\nStelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6                  2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält,\nund 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5                      die den Unterschiedsbetrag zwischen den\nSatz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für                Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3\nEntscheidungen, die die Hochschulleitung betref-                   und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,\nfen; mit Ausnahme der Bewertung der wissen-                        und dies erforderlich ist, um den Professor für\nschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen                  eine andere deutsche Hochschule zu gewin-\ndie oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach                     nen oder um seine Abwanderung an eine an-\nden Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem                     dere deutsche Hochschule zu verhindern,\nhauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung\n3. die Anwendung des § 77a zu einer Über-\nschriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung\nschreitung des Unterschiedsbetrages führt.\nnach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Ver-\nbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch                   Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Lei-\nund Anfechtungsklage keine aufschiebende Wir-                   ter von Hochschulen und Mitglieder von Lei-\nkung.                                                           tungsgremien an Hochschulen, die nicht Profes-\nsor sind.“\n§ 32b                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBerücksichtigungsfähige Zeiten                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hun-\n(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als                  dert“ durch die Angabe „22 Prozent“ ersetzt.\nErfahrungszeiten anerkannt:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“\n1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer                 durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\ndeutschen staatlichen Hochschule als\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Professor oder Vertretungsprofessor,\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsat-\nb) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,                    zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-\n2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Pro-                 setzt.\nfessor oder Vertretungsprofessor                            bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den regel-\na) an einer deutschen staatlich anerkannten                     mäßigen Besoldungsanpassungen“ durch\nHochschule,                                                  die Wörter „Anpassungen der Besoldung\nnach § 14“ ersetzt.\nb) an einer ausländischen Hochschule,\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nsofern die Hochschule an die Berufung von Pro-\nfessoren und Vertretungsprofessoren Anforde-         20. § 34 wird aufgehoben.\nrungen stellt, die denen nach § 131 des Bundes-      21. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:\nbeamtengesetzes entsprechen.\n„§ 37\nZeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen\nTätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder                      Bundesbesoldungsordnung R“.\nausländischen Forschungseinrichtung oder bei             22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:\neiner internationalen Forschungsorganisation kön-\nnen als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn                                      „§ 38\ndie Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungs-                      Bemessung des Grundgehaltes“.\ngruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors\ngleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisa-      23. § 42a wird wie folgt geändert:\ntion an die Berufung Anforderungen stellt, die               a) In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung“\ndenen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes                      durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung“\nentsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden                  ersetzt.\nnicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2\nwerden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermin-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndert und werden auf volle Monate aufgerundet.                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“\n(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Auf-                  durch das Wort „Prozent“ und wird das Wort\nstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2                 „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-\nnicht verzögert.“                                                   desbesoldungsordnung“ ersetzt.\n19. § 33 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“\ndurch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert“\n„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unter-\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern\nder Besoldungsgruppe W 3 und der Besol-                  c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-\ndungsgruppe B 10 übersteigen, wenn                          dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.","1518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-         28. § 54 wird wie folgt geändert:\nsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „vom Hundert“ durch das\nWort „Prozent“ ersetzt.                                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohn-\nraum“ die Wörter „(zuschussfähige Miete)“\n24. § 44 wird aufgehoben.                                                 eingefügt und werden die Wörter „vom Hun-\n25. § 47 wird wie folgt geändert:                                         dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\nzent“ ersetzt.\n„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis\nzur Regelung der Abgeltung besonderer Er-                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden                  fügt:\nZeiten entstehen, durch Rechtsverordnung über-                   „(2) Bei einem Empfänger von Auslands-\ntragen                                                        dienstbezügen, für den das Gesetz über den\n1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,                   Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Er-\ndie der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft                  mittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne\noder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3             von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt\ndes Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom                   festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386)                 Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzel-\nausgegliederten Gesellschaft zugewiesen                   fall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach\nsind, auf das Bundesministerium für Verkehr,              Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im\nBau und Stadtentwicklung, das die Regelung                Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent\nim Einvernehmen mit dem Bundesministe-                    vermindert.“\nrium der Finanzen und dem Bundesministe-              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den\nrium des Innern trifft, und                               Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom\n2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeun-                 Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nternehmen beschäftigt sind, auf das Bundes-           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nministerium der Finanzen, das die Regelung                Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“ durch\nnach Anhörung des Vorstands des Postnach-                 das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.\nfolgeunternehmens im Einvernehmen mit                 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndem Bundesministerium des Innern trifft.“\n29. § 55 wird wie folgt geändert:\n26. § 50a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-\na) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\n„Das Bundesministerium des Innern wird er-                b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-                   ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-                  setzt.\ndigung und dem Bundesministerium der Finan-\nzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten        30. § 56 wird wie folgt geändert:\nmit Dienstbezügen nach der Bundesbesol-                   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stun-               „Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht er-\nden zusammenhängenden Dienst leisten und                      forderlich für Einsätze der Bundesanstalt Tech-\ndenen dafür keine Freistellung vom Dienst ge-                 nisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2\nwährt werden kann. In der Rechtsverordnung                    Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einver-\nist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht,               nehmen zwischen dem Bundesministerium des\nwenn mehr als 16 Stunden zusammenhängen-                      Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und\nder Dienst geleistet werden und dass bei einem                für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen\nzusammenhängenden Dienst von mehr als                         der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-\n36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt                     mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einverneh-\nwird.“                                                        men zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3“ durch                 teidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.“\ndas Wort „drei“ und das Wort „Dienstantritt“              b) In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch\ndurch das Wort „Diensteintritt“ ersetzt.                      die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszu-\n27. § 53 wird wie folgt geändert:                                    schlag wird jedoch auf Grund der geringeren\na) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-              Aufwendungen und Belastungen am bisherigen\nter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-                ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil\nsetzt.                                                        des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.“\nersetzt.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„haben“ die Wörter „und sich überwiegend dort         31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naufhalten“ eingefügt.                                        „(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespo-\nc) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3              lizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch\nwerden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch             1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit\ndas Wort „Prozent“ ersetzt.                                   und während der Zeit einer Beurlaubung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1519\n§ 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, so-              Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben,\nfern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften              werden auf der Grundlage des an diesem Tag maß-\nBuches Sozialgesetzbuch familienversichert                geblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes\nsind, sowie                                               nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 gelten-\n2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderur-              den Fassung unter Anerkennung von berücksichti-\nlaubsverordnung.                                          gungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1\ngilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf\nDas Nähere regelt das Bundesministerium des In-               Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berück-\nnern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialge-                sichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die\nsetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch                  bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. De-\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit                    zember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die\ndem Bundesministerium der Finanzen.“                          Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen\n32. In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende               der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes.\ndurch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter            § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\nim vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten\nDienstfähigkeit Dienst leistet.“ ersetzt.                         (2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die\nnach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar\n33. § 73 wird aufgehoben.                                         2013 zugestanden haben, verringern sich um die\n34. § 73a wird § 73 und wie folgt geändert:                       Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf\na) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“                  Grund des Professorenbesoldungsneuregelungs-\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                         gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu-\nstehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das\nb) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch             an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung\ndas Wort „Prozentsatz“ ersetzt.                           des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versor-\n35. § 74a wird wie folgt geändert:                                gungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. Au-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe                  gust 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei\n„§ 54 Absatz 3“ die Wörter „in der bis zum                sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge\n31. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.               zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach\nSatz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge ver-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          ringert, bis die Differenz erreicht ist:\n„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Le-\nbenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar                1. unbefristete Leistungsbezüge,\n2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag gel-             2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,\ntend gemacht haben, über den noch nicht ab-\nschließend entschieden worden ist, wird der Fa-           3. sonstige befristete Leistungsbezüge.\nmilienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung\nerfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in             Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 meh-\ndem der Anspruch geltend gemacht worden ist,              rere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die\nfrühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Le-            Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren\nbenspartnerschaft begründet wurde. Für die                Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter\nNachzahlung ist die jeweils geltende Fassung              Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit\nder Anlage V anzuwenden.“                                 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzu-\nstellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbe-\n36. § 77 wird wie folgt geändert:                                 züge verringern sich anteilig.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom              Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.           1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         oder erneut gewährt worden sind oder über deren\n„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun-            Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden\nternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2         ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung\nbis 4 nicht anzuwenden.“                             tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewäh-\nrung der Leistungsbezüge ein.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissen-\nschaftlichen und künstlerischen“ durch die Wör-               (4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die\nter „und wissenschaftlichen“ und jeweils die              nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungs-\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“             bezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu\nersetzt.                                                  verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.\n37. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:                         (5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungs-\n„§ 77a                               bezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,\ndie am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in\nÜbergangsregelung aus Anlass                      der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013\ndes Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes                erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder\n(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von           über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschie-\nHochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien                den worden ist. Für Professoren sowie hauptberuf-\nan Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der                  liche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von","1520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nLeitungsgremien an Hochschulen, die am 31. De-               1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden\nzember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3                    a) im Jahr 2013                           15 Euro,\nangehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des\nGrundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhe-                    b) im Jahr 2014                           17 Euro,\nstand versetzt werden, sind bei den ruhegehalt-                  c) im Jahr 2015                           19 Euro,\nfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32\nund 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-                  d) im Jahr 2016                           21 Euro,\nden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des                      e) im Jahr 2017                           23 Euro,\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-\n2. für einen Dienst von 24 Stunden\ngesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I\nS. 1670) mindestens zugrunde zu legen                            a) im Jahr 2013                           30 Euro,\n1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zuge-                  b) im Jahr 2014                           34 Euro,\nstanden hat, und                                             c) im Jahr 2015                           38 Euro,\n2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar                d) im Jahr 2016                           42 Euro,\n2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.\ne) im Jahr 2017                           46 Euro.\n(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum                  (3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-\n19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhe-            chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach\ngehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach die-          Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stun-\nser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestim-              den hinausgehenden Teil der durchschnittlichen\nmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringe-           wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei\nrung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten               ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit\nLeistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen                in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu run-\nBetrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der             den. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minu-\nDifferenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf                 ten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.“\nGrund des Professorenbesoldungsneuregelungs-\ngesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu-         39. § 85 wird aufgehoben.\nstehenden Grundgehalt und der Summe der ruhe-            40. § 86 wird § 85.\ngehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die\nan diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33           41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32\nin der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-              Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter“ die\nsung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundes-                 Wörter „von Hochschulen“ eingefügt.\nbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes           42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3,\n2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670)              § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a\nzugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpas-                Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2,\nsungen der Besoldung nach § 14 teil.“                        § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1\nSatz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2\n38. § 79 wird wie folgt gefasst:\nund § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom\n„§ 79                              Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nVergütung für Beamte                     43. Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhän-\nim Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren                gen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.\n(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-          44. Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nwehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-               „3. Bundesbesoldungsordnung W\ngelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-\nBesoldungs-              Grundgehalt\nträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie be-                    gruppe          (Monatsbeträge in Euro)\nträgt\nW1                     4 105,11\n1. im Jahr 2013                             225 Euro,\n2. im Jahr 2014                             180 Euro,                             Stufe 1      Stufe 2    Stufe 3\n3. im Jahr 2015                             135 Euro,                  W2         5 100        5 400      5 700\n4. im Jahr 2016                              90 Euro,                  W3         5 700        6 100      6 500“.\n5. im Jahr 2017                              45 Euro.\n45. Anlage V wird wie folgt geändert:\n(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden\nschriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der                                                     „Anlage V\nVergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergü-                                          (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)\ntung für jeden geleisteten Dienst von mehr als                                           Gültig ab 1. August 2013\n10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden\nhinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit                                  Familienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)“.\nausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergü-\ntung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchent-           b) Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort „je“ ge-\nlichen Arbeitszeit von 54 Stunden                                strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013              1521\n46. In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:     28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden\n„Anlage VI    ist, wird wie folgt geändert:\n(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie      1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3\nAbsatz 3 Satz 1 und 4)        werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt“ durch\nGültig ab 1. August 2013         die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.\nAuslandszuschlag“.                     2. § 22a wird wie folgt geändert:\n47. Anlage VIII wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     „Luftfahrtgerät“ die Wörter „oder als Systemope-\nrator Wärmebildgerät“ eingefügt.\n„Anlage VIII\n(zu § 61)       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGültig ab 1. August 2013            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAnwärtergrundbetrag“.\naaa) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nb) Im linken Tabellenkopf wird das Wort „Eingangs-\namt“ durch die Wörter „Besoldungsgruppe des                      bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3\nEingangsamtes“ ersetzt.                                                und wie folgt gefasst:\n48. Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu die-                          „3. nichtständige Luftfahr-\nsem Gesetz ersichtliche Fassung.                                              zeugbesatzungsange-\nhörige, Prüfer von Luft-\nArtikel 2                                                 fahrtgerät und System-\noperatoren Wärmebild-\nÄnderung des\ngerät mit zehn oder\nBeamtenversorgungsgesetzes\nmehr Flügen im laufen-\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                                 den Kalendermonat        180 Euro,“.\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-            bb) In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4“\nzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden                   durch die Angabe „Nummer 3“ und die An-\nist, wird wie folgt geändert:                                            gabe „6 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“\nersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 69i folgende Angabe eingefügt:\nArtikel 4\n„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Profes-\nsorenbesoldungsneuregelungsgesetzes“.                                    Änderung der\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung\n2. In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2                § 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlags-\nsowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die An-        verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.               8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:                   „(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbe-\n„§ 69j                           soldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag\nwird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt\nÜbergangsregelung aus Anlass des                angerechnet:\nProfessorenbesoldungsneuregelungsgesetzes\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Ab-       1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren so-             ten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt\nwie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen              wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher\nund Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu-              Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4\nlen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der            des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf-\nBesoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand               halten;\nversetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a      2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinste-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.              henden Berechtigten am bisherigen Dienstort im\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1               Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunter-\nsind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen min-                 kunft gilt nicht als Hausstand;\ndestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der\nGrundlage des bis zum 31. Dezember 2012 gelten-          3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft\nden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterblie-          gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Aus-\nbene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“                 land beibehalten wird; handelt es sich um eine un-\nentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft,\nArtikel 3                               erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;\nÄnderung der                           4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-\nErschwerniszulagenverordnung                        ten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisheri-\ngen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I             Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom       Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.“","1522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nArtikel 5                               ordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid\nÄnderung des THW-Gesetzes                         erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es\nkann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung\nDas THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I                   anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im\nS. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.“\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          3. § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:          a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Be-\nfehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mittei-\n„Gesetz\nlungspflichtige Stelle liegt“ durch die Wörter „das\nüber das Technische Hilfswerk\nKommando Territoriale Aufgaben der Bundes-\n(THW-Gesetz – THWG)“.\nwehr“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im\na) In Absatz 7 werden die Wörter „einer Verwendung               Wehrbereich“ durch die Wörter „Kommando Ter-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter              ritoriale Aufgaben der Bundeswehr“ ersetzt.\n„einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Num-\nmer 2)“ ersetzt.                                                               Artikel 7\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                                   Änderung des\n„Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses                    Soldatenversorgungsgesetzes\nGesetzes.“                                               Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nArtikel 6                           S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-\nÄnderung des Soldatengesetzes                    setzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt        1. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I          ersetzt:\nS. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Ab-\na) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                             satz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Ab-\n„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder\nsatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfrüheren Soldaten darf die Personalakte weiterge-\ndes Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der\ngeben werden\nZustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere\n1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäfts-          Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maß-\nbereich des Bundesministeriums der Verteidi-           gabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Ge-\ngung, soweit dies im Rahmen der Zweckbe-               schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums\nstimmung des Dienstverhältnisses erforderlich          übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden\nist,                                                   im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-\n2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bun-          riums bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-\ndesministerien, soweit diese Aufgaben der              mens des anderen Bundesministeriums.“\nPersonalbearbeitung oder der Personalwirt-         2. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder            gefügt:\nfrühere Soldaten wahrnehmen und die Kennt-\nnis der Personalakte für die Aufgabenwahr-             „Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Ge-\nnehmung erforderlich ist.“                             schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums\ndurchgeführt werden.“\nb) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\n3. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-             „Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bun-\ngung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6              deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-\nohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder            rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a\nfrüheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwin-          des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017\ngende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer           umgewandelt wird.“\nerheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls          4. In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4\noder der Schutz berechtigter, höherrangiger Inte-         Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1\nressen Dritter dies erfordern.“                           Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nc) In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten“                wird jeweils die Angabe „400“ durch die An-\ndurch die Wörter „den Betroffenen“ ersetzt.               gabe „450“ ersetzt.\n2. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 8\n„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums\nder Verteidigung in den Geschäftsbereich eines an-                              Änderung des\nderen Bundesministeriums übertragen worden sind,                          Postpersonalrechtsgesetzes\nist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vor-          Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-      14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                  1523\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012                 vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch\n(BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender              Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I\nSatz angefügt:                                                     S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter „dem\n„Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet wer-            5. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.\nden.“\nArtikel 10\nArtikel 9\nBekanntmachungserlaubnis\nÄnderungen weiterer Vorschriften\n(1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom                 Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geän-             laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Au-\ndert:                                                              gust 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\n1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“\ndurch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.\nArtikel 11\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 5. Ab-\nschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.                                          Inkrafttreten\n(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsver-                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ngütungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-                    bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.\nchung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die\nzuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August                  (2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli\n2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie               2012 in Kraft.\nfolgt geändert:\n(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Num-\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                mer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa,\n„1. einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesol-                 Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppel-\ndungsgesetzes,“.                                           buchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7\n2. In Nummer 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“                Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\ndurch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.                        nuar 2013 in Kraft.\n(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergü-                 (4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am\ntung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung              1. Juli 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière","1524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nAnhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43)\nAnlage I\n(zu § 20 Absatz 2 Satz 1)\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\nI . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n       Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für\n1. Amtsbezeichnungen                                            Tiergesundheit\nJohann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung              schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                          rei\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt            Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-                  turpflanzen\nzeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können                  Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-\nZusätze beigefügt werden, die hinweisen auf                     nährung und Lebensmittel\nPaul-Ehrlich-Institut\n1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n2. die Laufbahn,                                                Robert Koch-Institut\n3. die Fachrichtung.                                            Umweltbundesamt\nWehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaf-\nDie Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direk-            fen, Maritime Technologie und Forschung\ntor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung          Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebs-\nmit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.                  stoffe.\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-             2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\namtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministe-                      Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\nrium des Innern.                                                      Schulen\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-                   Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehör-\nnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe-             den mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich be-\nren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi-           grenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der\nnalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die         Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen\nPolizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.                dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\nDiese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll-             dungsordnung A eingestuft werden.\nzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun-\ndestag“.                                                        3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\n2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-                  Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\npen B 1, B 2 und B 3                                        bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-\nordnet werden können, nicht abschließend.\nDie Ämter „Direktor und Professor“ in den Besol-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte                                II. Stellenzulagen\nverliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-\nschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein-             3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Be-\nrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-                        soldungsgruppen B 2 und B 3\nschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-                 Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-            tung einem „Direktor und Professor“ in den Besol-\ntungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbe-             dungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sons-\nreichen sind:                                                   tigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrich-\nBundesagentur für Arbeit                                        tung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er\nBundesamt für Bauwesen und Raumordnung                          für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine\nBundesamt für Naturschutz                                       Stellenzulage nach Anlage IX.\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                   4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\nBundesamt für Strahlenschutz                                         Außendienst\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit                                                          (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin              Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet wer-\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe               den, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung                lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit\nBundesanstalt für Straßenwesen                                  der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte             neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8,\nBundesinstitut für Risikobewertung                              9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nBundesinstitut für Sportwissenschaft                                (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\nBundeskriminalamt                                               das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nDeutscher Wetterdienst                                          men mit dem Bundesministerium des Innern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013             1525\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                      (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal-            nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit\nten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach An-           sie diese übersteigt.\nlage IX.                                                           (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-               das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nsicherungstechnisches Personal der militäri-                men mit dem Bundesministerium des Innern.\nschen Flugsicherung und technisches Personal                6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer\ndes Einsatzführungsdienstes                                     Verwendung\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol-             (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol-\ndaten und Beamte in einer Verwendung als                        daten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundes-\na) flugzeugtechnisches Personal,                                besoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militäri-             a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nschen Flugsicherung und als technisches Personal                ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder\ndes Einsatzführungsdienstes.                                    Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                  der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlge-\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen            triebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,\nFunktionen verwendet werden.                                    b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage             sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonsti-\nnach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, so-                  ger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperations-\nweit sie diese übersteigt.                                          offizier,\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri-                 c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum\nschen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatz-                  Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte,\nführungsdienst und Geoinformationsdienst der                  die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient\nBundeswehr                                                    werden müssen,\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-           d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als\namte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche-                  sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-\nrungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im                rige in der Bundeswehr.\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet\nDie Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember\nwerden\n2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in                        Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer\na) Flugsicherungssektoren,                                  mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flug-\nb) Flugsicherungsstellen,                                   zeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesat-\nzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.\nc) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\n(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-\n2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-              lenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch\nrungssektoren,                                              über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre\n3. als Flugberatungspersonal in                                 weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte\na) Flugsicherungsstellen,                                   a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-\nb) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,                 satz 1 verwendet worden ist oder\nc) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,                     b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-\n4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes                 fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-\nten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche\na) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Ra-                 Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung\ndarleitung/Einsatzführungsoffizier                          nach Absatz 1 ausschließen.\naa) mit Radarleit-Jagdlizenz,\nDer Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten,\nbb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,                          die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflich-\nb) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffi-          tet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes,\nzier                                                    höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich\ndie Stellenzulage auf 50 Prozent.\naa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,\nbb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungs-             (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf\ndienst (Einsatzführungsausbildungsinspek-          eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in\ntion),                                             eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine\ngeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist,\n5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht          so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage\njedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als          den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Ab-\nAusbildungspersonal der militärischen Flugsiche-            satz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung\nrung oder des Einsatzführungsdienstes,                      wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur\n6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeob-             weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren\nachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der          Verwendung bezogen und auch nicht während der wei-\nBundeswehr oder in den zentralen Geoinformations-           teren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwi-\nberatungsstellen.                                           schen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzu-","1526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nlage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-        8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-\nnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die             diensten\nhöhere Stellenzulage zugrunde gelegt.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\n(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte         Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-\nnach                                                         wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)\na) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von                   nach Anlage IX.\n241,59 Euro,                                                (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-\nb) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von                   dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-\n193,27 Euro,                                             amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für\nVerfassungsschutz der Länder.\nc) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von\n169,03 Euro,                                             8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda-\nten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-\nd) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von                        melde- und Elektronische Aufklärung\n154,62 Euro\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,\nruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-\ngen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod\nde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden,\noder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\ndung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Be-\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\nsonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nheitlichen Schädigung beendet worden ist.\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage         (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem\nnach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über-            Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-\nsteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage         wendungen mit abgegolten.\nnach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num-               (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nmer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.           nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt,\n(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1             soweit sie diese übersteigt.\nSatz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift           8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für\ndes Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im              Sicherheit in der Informationstechnik\nÜbrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-\nmeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit              (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt\ndem Bundesministerium des Innern.                            für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nvon Luftfahrtgerät                                         (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über-\nBeamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage\nsteigt.\nnach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-\nzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet          9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-\nwerden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine an-             polizeilichen Aufgaben\ndere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein-\nschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-           (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Be-\nzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt,           amten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der\nsoweit sie diese übersteigt.                                 Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung,\ndie in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich ver-\n7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten               wendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bun-\nBehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des            desministeriums der Finanzen typischerweise vollzugs-\nBundes                                                   polizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen wer-\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei            den, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben be-\nobersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-          traut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX,\nhöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-           soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-\nlage nach Anlage IX.                                         dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter\nden gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der        ruf im Vorbereitungsdienst.\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und\nneben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellen-         zulage nach Nummer 8 gewährt.\nzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6,            (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-\n6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese über-      ten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\nsteigt.                                                      Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\n(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-         bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für          abgegolten.\ndie Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\n9a. Zulage im Marinebereich\nlung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellen-\nzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan-              (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom\ndes bestimmten Höhe.                                         Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013            1527\ndie im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Ab-           12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Ab-\nordnung                                                           schlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker\na) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten          Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-\nseegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder         nen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als\nim Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,         staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-\nb) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten       ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-\nlenzulage nach Anlage IX.\nU-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreit-\nkräften verwendet werden,                                13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und\nder Zollverwaltung\nc) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-\ngem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein                 (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-\nin Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten            nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-\nauf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden,      waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-\ndie eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus-           wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der\nbildung voraussetzt.                                     Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nBei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nden Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage        zulage nach Nummer 9 gewährt.\ngewährt.                                                        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\n(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-        das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen\namte und Soldaten mit einer Verwendung                       mit dem Bundesministerium des Innern.\na) als Besatzungsangehörige anderer seegehender              14. Zulage für Flugsicherungslotsen\nSchiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz           (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\nüberwiegend zusammenhängend mehrstündig au-              dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-\nßerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,        soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-\ndienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nb) als Taucher für den maritimen Einsatz.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.\nnach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie\ndiese übersteigt.\nIII. Andere Zulagen\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt       15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\ndie oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und dem Bundesminis-               Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-\nterium der Finanzen.                                         gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung\nals Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr                          der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie\n(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungs-             die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretun-\nordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwen-        gen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter\ndet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.      mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-         der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage\ngen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst        gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in\nleisten.                                                     London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie\n(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-       an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen\nten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere          Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in\nder mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie             New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der\nder Aufwand für Verzehr mit abgegolten.                      Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehalts-\nspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage\n11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder           für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.\nals Gebietsärzte\n16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis\nBeamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet\nzum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungs-\nwerden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-\ngruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Ap-\nlage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-\nprobation als Arzt, die\nmer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit\na) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü-       der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen\ngen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation    abgegolten.\nverpflichtet sind, oder\n17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-\nb) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge-            agentur für Arbeit\nschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen-            Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für\ndet werden.                                              Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach\n(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun-        Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-\ngen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellen-        tigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-\nzulage nur einmal gewährt.                                   ten.","1528                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 2                                Fahnenjunker\nOberamtsgehilfe                                                          Seekadett\nW a c h t m e i s t e r 1,   2\n1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\n1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\n3\n2\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.          Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.\nNeben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1            Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1\nnicht zu.                                                                nicht zu.\n4\nDie Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu\nBesoldungsgruppe A 3                                  50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mann-\nschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nHauptamtsgehilfe1\nO b e r a u f s e h e r 1,   2                                                               Besoldungsgruppe A 6\nOberschaffner              1, 2                                          Betriebsassistent1\nOberwachtmeiste                  r 1, 2, 3, 4                            E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2\nHauptwart1\nGrenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier,\nPanzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzer-                  Oberamtsmeister1\npionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sani-                   Sekretär3\ntätssoldat, Matrose\nStabsunteroffizier4\nGefreiter5\nObermaat4\n1\nAls Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-\nschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben     1\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der\nhat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine      Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.\nmindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther- 2\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.\nren nachweist.\n3\n2                                                                          Als Eingangsamt.\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4\n3                                                                          Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.\nIm Justizdienst auch als Eingangsamt.\n4\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.\nNeben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2                              Besoldungsgruppe A 7\nnicht zu.                                                              Brandmeister1\n5\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nOberlokomotivführer2\nBesoldungsgruppe A 4                                Obersekretär3\nAmtsmeister                                                              Oberwerkmeister2\nHauptaufseher               1                                            Polizeimeister1\nHauptschaffner1\nStabsunteroffizier4\nH a u p t w a c h t m e i s t e r 1,    2\nObermaat4\nO b e r w a r t 1,  3\nFeldwebel\nObergefreiter                                                            Bootsmann\nHauptgefreiter4                                                          Fähnrich\nFähnrich zur See\n1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\nOberfeldwebel5\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.\nNeben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1          Oberbootsmann5\nnicht zu.\n3\nAls Eingangsamt.                                                       1\nAls Eingangsamt.\n4\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                 2\nAuch als Eingangsamt.\n3\nAuch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen\nBesoldungsgruppe A 5                                  Dienstes.\nB e t r i e b s a s s i s t e n t 1, 2                                   4\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\n5\nErster Hauptwachtmeister                       1, 2, 3                     Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nH a u p t w a r t 1,  2\nBesoldungsgruppe A 8\nOberamtsmeister2\nHauptlokomotivführer\nStabsgefreiter                                                           Hauptsekretär\nOberstabsgefreiter1,         4                                           Hauptwerkmeister\nUnteroffizier                                                            Oberbrandmeister\nMaat                                                                     Polizeiobermeister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                           1529\nHauptfeldwebel1                                                        Hauptmann3\nHauptbootsmann1                                                        Kapitänleutnant3\nOberfähnrich1                                                          1\nAuch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).\nOberfähnrich zur See1                                                  2\nIm Auswärtigen Dienst.\n3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 12\nBesoldungsgruppe A 9\nAmtsrat\nAmtsinspektor1\nKanzler Erster Klasse1,       2\nBetriebsinspektor1                                                     Kriminalhauptkommissar3\nHauptbrandmeister1                                                     Polizeihauptkommissar3\nInspektor                                                              Rechnungsrat\nKapitän                                                                    – als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –\nKonsulatssekretär                                                      Seehauptkapitän1\nKriminalkommissar                                                      Hauptmann3\nPolizeihauptmeister1                                                   Kapitänleutnant3\nPolizeikommissar\n1\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nStabsfeldwebel2                                                        2\nIm Auswärtigen Dienst.\nStabsbootsmann2                                                        3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\nOberstabsfeldwebel2,          3\nBesoldungsgruppe A 131\nOberstabsbootsmann2,            3\nAkademischer Rat\nLeutnant\n– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-\nLeutnant zur See                                                              schule –\nErster Kriminalhauptkommissar\n1\nFür Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-\nben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu\nErster Polizeihauptkommissar\n30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-  Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-\ngestattet werden.\ncenter)2\n2\nDie Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-\nner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu       Kanzler Erster Klasse3,       4\n40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt\nKonsul\nfür Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\n3\nFür Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-    Kustos\nben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der      Legationsrat\nPlanstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                           Oberamtsrat\nOberrechnungsrat\nBesoldungsgruppe A 101\n– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –\nKonsulatssekretär Erster Klasse\nPfarrer5\nKriminaloberkommissar                                                  Rat\nOberinspektor                                                          Seehauptkapitän3\nPolizeioberkommissar                                                   Fachschuloberlehrer6,        7, 8\nSeekapitän                                                             Studienrat\n– im höheren Dienst –9\nOberleutnant\nOberleutnant zur See                                                   Stabshauptmann10\nStabskapitänleutnant10\n1\nAuch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).                          Major\nKorvettenkapitän\nBesoldungsgruppe A          111\nStabsapotheker\nAmtmann\nStabsarzt\nKanzler2\nStabsveterinär\nKriminalhauptkommissar3\n1\nPolizeihauptkommissar3                                                     Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-\ntionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,\nSeeoberkapitän                                                             nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für","1530                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n7\ntechnische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungs-             Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\ngruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-       mit Teilzeitunterricht als einer.\nden.                                                                 8\nMit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.       Schulen.\n3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n4\nIm Auswärtigen Dienst.                                                                     Besoldungsgruppe A 15\n5\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.                           Akademischer Direktor\n6\nMit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.                       – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-\n7\nErhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als         schule –\nFachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\n8\nBotschafter1\nAls Eingangsamt.\n9\nMit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen     Botschaftsrat\nSchulen.                                                             Bundesbankdirektor2\n10\nFür Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Pro-      Dekan\nzent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrach- Direktor3\nten Planstellen.\nGeneralkonsul4\nBesoldungsgruppe A 14                               Gesandter4\nAkademischer Oberrat                                                     Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-\ncenter)5\n– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-\nschule –                                                          Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-\nschäftsführung einer Agentur für Arbeit6\nGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-\ncenter)1                                                                 Hauptkustos\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7\nKonsul Erster Klasse\nMuseumsdirektor und Professor\nLegationsrat Erster       Klasse2\nVortragender Legationsrat\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für                 Arbeit3\nDirektor einer Fachschule\nOberkustos\n– als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-\nOberrat\nricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8, 9\nPfarrer4\nRegierungsschuldirektor\nFachschuldirektor\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –\n– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-\nStudiendirektor\ngängen, die zu einem Abschluss führen, der dem\nder Realschule entspricht –5                                          – im höheren Dienst\nFachschuloberlehrer                                                             als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als\n– als der ständige Vertreter des Direktors einer\n360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9\nFachschule als Leiter einer Fachschule mit beruf-\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-                     zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –10\nmern –6, 7\nOberstleutnant7,         11\n– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-\nwehrfachschule –6                                                 Fregattenkapitän7,          11\nOberstudienrat                                                           Oberfeldapotheker\n– im höheren Dienst        –8                                        Flottillenapotheker\nOberfeldarzt\nRegierungsschulrat\nFlottillenarzt\n– im Schulaufsichtsdienst –\nOberfeldveterinär\nOberstleutnant3\nFregattenkapitän3                                                          1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\nOberstabsapotheker\n3\nErhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt\nOberstabsarzt                                                                eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamt-\nzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und\nOberstabsveterinär                                                           der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.       4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n2                                                                          5\nFührt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-          Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.\nsandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.         6\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.                              7\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n4\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                              8\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n5\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                  9\nBei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\n6\nMit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.                        mit Teilzeitunterricht als einer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                               1531\n10\nHöchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in Kanzler einer Universität der Bundeswehr12\nder Laufbahn der Studienräte.\n11\nAuf herausgehobenen Dienstposten.\nLeitender Regierungsschuldirektor\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –\nBesoldungsgruppe A 16                          Oberstudiendirektor\nAbteilungsdirektor                                                    – im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit\nAbteilungspräsident                                                      beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unter-\nBotschafter1                                                             richtsteilnehmern –13\nBotschaftsrat Erster Klasse                                       Oberst11\nBundesbankdirektor2                                               Kapitän zur See11\nDirektor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung              Oberstapotheker11\nDirektor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\nFlottenapotheker11\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-\nOberstarzt11\nßischer Kulturbesitz\nFlottenarzt11\nDirektor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz                                          Oberstveterinär11\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\n1\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\nDirektor einer Wehrtechnischen          Dienststelle3               3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nDirektor eines Prüfungsamtes des Bundes4                            4\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nGeneralkonsul5                                                      5\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nGesandter5                                                          6\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.\n7\nGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-                    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\ncenter)6                                                            8\nNur in Stellen von besonderer Bedeutung.\n9\nGeschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-                     Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nBundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-\nschäftsführung einer Agentur für Arbeit7                               Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet\nLeitender Akademischer Direktor                                        werden.\n10\nFür die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden\n– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-                unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden\nschule –8                                                       oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstel-\nlen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei\nLeitender Dekan                                                       der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen\nL e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10                               Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbe-\nhörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen\nMinisterialrat                                                        unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten\nPlanstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungs-\n– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-                   gruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden\ndeseisenbahnvermögen –11                                        oder Oberbehörden nicht überschreiten.\n11\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion                 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nder Bundesagentur für Arbeit11                                    12\nWenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist\nund soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nMuseumsdirektor und Professor                                     13\nBei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\nVortragender Legationsrat Erster Klasse11                             mit Teilzeitunterricht als einer.\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                           Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein\nDirektor und Professor\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten –2\nBesoldungsgruppe B 2                           Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung            liche Verwaltung\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde,                             – als Leiter eines großen Fachbereichs –\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,          Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-                 scher Kulturbesitz\ngruppe B 5 eingestuft ist –                                     – als der ständige Vertreter des Generaldirektors und\n– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter                    Leiter einer Abteilung –\nder Zentralabteilung –                                      Direktor bei der Unfallkasse des Bundes\nDirektor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1                – als stellvertretender Geschäftsführer –","1532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\n4\nDirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit                 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-\nsoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-                  5\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.\nches –1                                                        6\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nDirektor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter                 7\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nin Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1                                Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nangehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen                     der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz\nRentenversicherung                                                     in der Amtsbezeichnung führt.\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nBesoldungsgruppe B 3\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –                          Abteilungsdirektor\nDirektor beim Bundeseisenbahnvermögen                                   – als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-\ndungs- und Wissenschaftszentrums der Bundes-\n– als Leiter einer Dienststelle –\nfinanzverwaltung –\nDirektor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundes-\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer\nwehr\nBundesfinanzdirektion –\n– als der ständige Vertreter des Amtsleiters –\nAbteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-\nDirektor beim Katholischen Militärbischofsamt                        rung Bund\n– als der ständige Vertreter des Amtsleiters –                       – als Leiter einer besonders großen und besonders\nDirektor beim Marinearsenal                                                bedeutenden Abteilung –\n– als Leiter eines Arsenalbetriebes –                             Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-\nschirmdienst\nDirektor der Eisenbahn-Unfallkasse\nBotschafter1\n– als Geschäftsführer –\nBundesbankdirektor2\nDirektor eines Prüfungsamtes des Bundes3\nDirektor\nDirektor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr\n– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den\n– als Leiter der Dienststelle –\nStreitkräften beim Zentrum Innere Führung –\nDirektor und Professor                                                  – als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreit-\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-                    kraft oder eines militärischen Organisationsberei-\nrichtung –4                                                          ches, des Befehlshabers des Einsatzführungskom-\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-                       mandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-                           Multinational Joint Headquarters –\nschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines               Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit\nFachbereichs, eines Instituts sowie einer großen                  – als Leiter der Familienkasse –\noder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder\neines großen oder bedeutenden Laboratoriums,                   Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nsoweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter           waltung\noder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –                  – als Leiter einer Lehrgruppe –\nGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-                  Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3\ncenter)5                                                             Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion                Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3\nder Bundesagentur für Arbeit6                                        Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek\nVizepräsident7                                                          – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der\n– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                       Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am\ngruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle                   Main –\noder sonstigen Einrichtung –                                      – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der\nDeutschen Nationalbibliothek in Leipzig –\nOberst6\nDirektor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\nKapitän zur See6\n– als Leiter einer Fachgruppe –\nOberstapotheker6\nDirektor bei der Unfallkasse Post und Telekom\nFlottenapotheker6\n– als Geschäftsführer –\nOberstarzt6\nDirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit\nFlottenarzt6\n– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-\nOberstveterinär6                                                           ches –3\n1\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nRentenversicherung\n2\nDer am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-\nmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus    – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Besoldungsgruppe B 3.                                                der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.                               Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013           1533\nDirektor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle                   eines großen Fachbereichs oder eines großen In-\n– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät           stituts –\nder Bundeswehr –                                        Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-\nDirektor beim/bei der …4                                     beit\n– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu       – als Leiter eines großen und bedeutenden For-\nbewertenden, besonders großen und besonders                  schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-                und Berufsforschung –9\nhörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt,          Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinforma-\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungs-               tionswesen der Bundeswehr\ngruppe B 8 eingestuft ist –                                – als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissen-\n– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder              schaften –\nGruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation         Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-\nbei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in          serkunde\nBesoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –3\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-\n– als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung       bau\nPersonalgewinnung im Bundesamt für das Perso-\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-\nnalmanagement der Bundeswehr –\nkerungsforschung\nDirektor beim Bildungszentrum der Bundeswehr\n– als Geschäftsführender Direktor –\nDirektor beim Bundesarchiv\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-\n– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Mas-    senschaftliche und internationale Studien\nsenorganisationen der DDR –\n– als Geschäftsführender Direktor –\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\n– als Leiter einer Abteilung –                            in Florenz\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst5                       Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-\nDirektor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im        stituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,         Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-\nBau und Stadtentwicklung                                     stituts für Werk- und Betriebsstoffe\nDirektor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche           Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen\nSchutzaufgaben der Bundeswehr                                Rentenversicherung\nDirektor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung           – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nDirektor des Beschaffungsamtes des Bundesministe-                 schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-\nriums des Innern                                                  ten und laufenden Rentenfällen –\nDirektor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung          Generalkonsul10\nDirektor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte       Gesandter10\nder Deutschen im östlichen Europa                            Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft           center)11\n– als Geschäftsführender Direktor    –6                   Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-\nkation\nDirektor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr\nLeitender Postdirektor\nDirektor des Zentrums für Brandschutz der Bundes-\n– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\nwehr\nkation Deutsche Bundespost –\nDirektor des Zentrums für Informationstechnik der Bun-\n– bei der Deutsche Post AG –\ndeswehr\n– bei der Deutsche Postbank AG –\nDirektor in der Bundespolizei\n– bei der Deutsche Telekom AG –\n– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi-\ndiums –                                                 Ministerialrat\n– im Bundesministerium des Innern –7                         – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\ndeseisenbahnvermögen –12, 13, 14\nDirektor und Professor\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nrichtung –8                                             Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion\nder Bundesagentur für Arbeit12\n– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung –                        Präsident einer Bundespolizeidirektion15\n– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Tech-      Vizepräsident16\nnischen Bundesanstalt –                                    – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-              gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-                   Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –\nschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung,       Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes","1534                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                    Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der\ngionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17                          Bundeswehr\nVortragender Legationsrat Erster Klasse12,               18                – als ständiger Vertreter des Amtschefs –\nOberst12,     19                                                        Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nKapitän zur See12,         19                                              – als Leiter des Forschungsbereichs und als der\nständige Vertreter des Präsidenten –\nOberstapotheker12,          19\nErster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswe-\nFlottenapotheker12, 19\nsen der Bundeswehr\nOberstarzt12,      19\n– als ständiger Vertreter des Amtschefs –\nFlottenarzt12,      19\nErster Direktor der Unfallkasse des Bundes\nOberstveterinär12,        19\n– als Geschäftsführer –\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.         Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.    Rentenversicherung\n3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.                              – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n4\nDer Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-        schäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs-\nstelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an-        tens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Ren-\ngehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz\ntenfällen –\nsind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.\n5\nDie Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu  Erster Direktor im Bundeskriminalamt\nführen.\nLeitender Direktor des Marinearsenals\n6\nDer am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-\nterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.                   Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n7\nHöchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium        wein2\ndes Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und\nDirektoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.\nPräsident der Bundespolizeiakademie\n8\nSoweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-      Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und\ngruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                             Lebensmittelsicherheit\n9\nSoweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der\nPräsident des Bundessortenamtes\nBesoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.\n10\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.               Präsident einer Bundespolizeidirektion3\n11\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.   Präsident einer Universität der Bundeswehr4\n12\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nVizepräsident5\n13\nDie Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Mi-\nnisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.            – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n14\nDer Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun-           gruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle\ndestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-          oder sonstigen Einrichtung –\nges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.                                Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-\n15\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.                      schutz und Katastrophenhilfe6\n16\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber 1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nangehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn     2\nDer am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-\nder Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz\nnopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus\nin der Amtsbezeichnung führt.\nder Besoldungsgruppe B 6.\n17\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.                 3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n18\nHöchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundes-     4\nbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.                     Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist\nund soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\n19\na) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für        5\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen,                             Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamt-         angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn\nzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.          der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz\nin der Amtsbezeichnung führt.\nBesoldungsgruppe B 4                              6\nDas Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen\nRentenversicherung                                                                          Besoldungsgruppe B 5\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                Bundesbankdirektor1\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                 Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –                            schaft-Bahn-See\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-                    – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nrung                                                                          der Geschäftsführung –\nDirektor des Deutschen Instituts für Medizinische Do-                   Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen\nkumentation und Information                                             Rentenversicherung\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle1                               – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nErster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-                         der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\naufgaben                                                                      Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                    1535\nDirektor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-                      – als der ständige Vertreter des Amtschefs –\nbeit                                                                   Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-             und die Informationsfreiheit\nrufsforschung –2                                                    – als der leitende Beamte –\nDirektor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum                   Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen\nBerlin                                                                 des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-\nErster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen                 schen Demokratischen Republik\nRentenversicherung                                                        – als der leitende Beamte –\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                    Direktor beim Bundesrechnungshof\nschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und\nhöchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen-                 Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und\nden Rentenfällen –                                               Informationstechnik\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-                Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-\nßischer Kulturbesitz                                                   beit\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                      – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                       rufsforschung –3\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                       Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nOberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-\nbeit                                                                   Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen\nLeiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist\n– als Geschäftsführer –2\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung\nPräsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-\noder als Geschäftsführender Beamter –\nhörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4\nPräsident der Bundesfinanzakademie\nErster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-\nliche Verwaltung3                                                         – als ständiger Vertreter des Amtschefs –\nPräsident des Bundesamtes für Naturschutz                              Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung\nPräsident des Bundessprachenamtes                                      Knappschaft-Bahn-See\nPräsident einer       Bundespolizeidirektion4, 5                          – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung –\nPräsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nErster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-                 Rentenversicherung\nwesen\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nPräsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo-                       schäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-\nrisches Museum                                                              cherten und laufenden Rentenfällen –5\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Karto-                     Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek\ngraphie und Geodäsie\nGeneralkonsul6\nPräsident und Professor des Bundesamtes für See-\nschifffahrt und Hydrographie                                           Gesandter6\nPräsident und Professor des Hauses der Geschichte                      Militärgeneraldekan\nder Bundesrepublik Deutschland                                         Militärgeneralvikar\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                   Ministerialdirigent\ngionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6                             – bei einer obersten Bundesbehörde\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nals Leiter einer Abteilung,7\n2\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.                                 als Leiter einer Unterabteilung,8\n3\nWenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist         als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nund soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.                       gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\n4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.                           kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 –\n5\nDer erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion\nin Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit      – beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-\nihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.                leramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten\n6\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.                      Gruppe –\nOberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-\nBesoldungsgruppe B 6                              beit\nBotschafter1                                                              – als Geschäftsführer –3\nBundesbankdirektor2                                                    Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\nBundesdisziplinaranwalt                                                tung\nBundeswehrdisziplinaranwalt                                            Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nDirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst                 Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung","1536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nPräsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums           Flottillenadmiral\nder Bundesfinanzverwaltung                                  Generalapotheker\nPräsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-            Generalarzt\nordnung                                                     Admiralarzt\nPräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz\nund Katastrophenhilfe                                       1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nPräsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-      3\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\nschaftliche Aufgaben\n4\nDie Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direk-\nPräsident des Bundesamtes für Güterverkehr                    tor“ zu führen.\n5\nFür die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer\nPräsident des Bundesamtes für Justiz                          Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-\ncherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-\nPräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-        kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten\nmationstechnik                                                Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3702) gestrichenen Ämter weiter.\nPräsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und          6\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\noffene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs-            7\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-\namtes                                                         dungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\n8\nPräsident des Bundesarchivs                                   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-\ngruppe B 3 zugeordnet ist.\nPräsident des Bundeseisenbahnvermögens                      9\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nPräsident des Bundeszentralamtes für Steuern                                    Besoldungsgruppe B 7\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                      Ministerialdirigent\nPräsident des Eisenbahn-Bundesamtes                            – im Bundesministerium der Verteidigung als ständi-\nger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeu-\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                              tenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Orga-\nPräsident des Luftfahrt-Bundesamtes                               nisation und Revision –\nPräsident des Zollkriminalamtes                             Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\nPräsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nPräsident einer Bundesfinanzdirektion                       nährung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-      Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirm-\nschutz und Arbeitsmedizin                                   dienst\nPräsident und Professor des Bundesinstituts für Risiko-     Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr\nbewertung                                                   Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-           Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nschen Instituts                                             fuhrkontrolle\nPräsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts,   Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nBundesforschungsinstitut für Tiergesundheit                 Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr\nPräsident und Professor des Johann Heinrich von             Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-\nThünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Länd-        senschaften und Rohstoffe\nliche Räume, Wald und Fischerei                             Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-\nPräsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun-     alforschung und -prüfung\ndesforschungsinstitut für Kulturpflanzen                    Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-\nmittel und Medizinprodukte\nPräsident und Professor des Max Rubner-Instituts,\nBundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-          Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nmittel                                                      Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts\nVizepräsident beim Bundeskriminalamt                        Vizepräsident\n– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Be-\nVizepräsident beim Bundesnachrichtendienst\nsoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –\nVizepräsident beim Bundespolizeipräsidium                   Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-\nVizepräsident beim Bundesverwaltungsamt                     gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz         Generalmajor\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes                  Konteradmiral\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-        Generalstabsarzt\ngionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9               Admiralstabsarzt\nBrigadegeneral                                              1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                          1537\nBesoldungsgruppe B 8                       Präsident des Bundesversicherungsamtes\nDirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund          Präsident des Bundesverwaltungsamtes\n– als Mitglied des Direktoriums –                        Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nGeneralleutnant\nPräsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-\nlinge                                                       Vizeadmiral\nPräsident des Bundeskartellamtes                            Generaloberstabsarzt\nPräsident des Deutschen Patent- und Markenamtes             Admiraloberstabsarzt\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\n1\nPräsident des Umweltbundesamtes                               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.\n2\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen          Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nBundesanstalt                                               3\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-\ndungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\nBesoldungsgruppe B 9\nBesoldungsgruppe B 10\nBotschafter1\nMinisterialdirektor\nBundesbankdirektor2\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                         – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-\nmationsamtes der Bundesregierung –\nMinisterialdirektor\n– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\n– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer\nrung –\nAbteilung –3\nPräsident der Deutschen Rentenversicherung Bund\nPräsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-\ntionstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nGeneral1\nPräsident des Bundesamtes für das Personalmanage-\nAdmiral1\nment der Bundeswehr\nPräsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umwelt-        1\nErhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach\nschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr                    Anlage IX.\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident des Bundeskriminalamtes                                              Besoldungsgruppe B 11\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes                     Präsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Bundespolizeipräsidiums                       Staatssekretär","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nAnhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43)\nAnlage II\n(zu § 32 Satz 1)\nBundesbesoldungsordnung W\nVorbemerkungen                                                                   Besoldungsgruppe W 1\nProfessor als Juniorprofessor1\n1. Zulagen\n(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehör-        1\nNach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-\nden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ver-            sität oder gleichgestellten Hochschule.\nwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit\nder Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der                            Besoldungsgruppe W 2\nBesoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der\nBesoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgrup-             Professor1\npen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besol-               – an einer Fachhochschule –\ndungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen\nbei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden             Universitätsprofessor1\noder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei-         Präsident der ...1,     2, 3\ntes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-\nVizepräsident der ...1,       2, 3\nden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten\nHauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende             Kanzler der ...1,    2, 3\nBesoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX\nfür die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten           1\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.\nBehörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-\n2\ntroffenen Regelung.                                            Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-\nschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\n(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,        3\nSoweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-\nwenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132         gen A und B (§ 32 Satz 3).\nAbsatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem\nZeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhält-\nnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in                            Besoldungsgruppe W 3\nHöhe von monatlich 273,00 Euro.\nProfessor1\n2. Dienstbezüge für Professoren als Richter                   – an einer Fachhochschule –\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das         Universitätsprofessor1\nAmt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder\nR 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-       Präsident der …1,        2, 3\nden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und        Vizepräsident der …1,          2, 3\neine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,\nwenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1          Kanzler der …1,       2, 3\nausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der\nBesoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.          1\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.\n2\nDer Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-\n3. Amtsbezeichnungen                                           schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in            3\nSoweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-\nder weiblichen Form.                                           gen A und B (§ 32 Satz 3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                  1539\nAnhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43)\nAnlage III\n(zu § 37 Satz 1)\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen                                                                         Besoldungsgruppe R 5\n1. Amtsbezeichnungen                                                                   Besoldungsgruppe R 6\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die                   Richter am Bundesarbeitsgericht\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.\nRichter am Bundesfinanzhof\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers-                  Richter am Bundesgerichtshof\nten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers-\nRichter am Bundessozialgericht\nten Behörden\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei             Richter am Bundesverwaltungsgericht\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten                     Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-\nlage nach Anlage IX.                                                                   Besoldungsgruppe R 7\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und\nneben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                     – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –\ndungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird ne-\nben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemer-                                    Besoldungsgruppe R 8\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B                     Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das                  Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nfür die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung                Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\nbei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vor-\nsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungs-                Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nrecht dieses Landes bestimmten Höhe.                                Präsident des Bundespatentgerichts\nBesoldungsgruppe R 1                            Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1\nVizepräsident des Bundesfinanzhofs1\nBesoldungsgruppe R 2\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs1\nRichter am Bundespatentgericht\nVizepräsident des Bundessozialgerichts1\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1\nVizepräsident des Truppendienstgerichts1\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof                                 1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1\nErhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage                    Besoldungsgruppe R 9\nnach Anlage IX.\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 3\nBesoldungsgruppe R 10\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nPräsident des Bundesarbeitsgerichts\nPräsident des Truppendienstgerichts\nPräsident des Bundesfinanzhofs\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nBesoldungsgruppe R 4                            Präsident des Bundessozialgerichts\nVizepräsident des Bundespatentgerichts                              Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","1540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nAnhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43)\nAnlage IV\n(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)\nGültig ab 1. August 2013\nGrundgehalt\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                    Grundgehalt\ndungs-                                              (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1      Stufe 2       Stufe 3        Stufe 4      Stufe 5    Stufe 6     Stufe 7  Stufe 8\nA2       1 845,90     1 889,03      1 933,32      1 966,51      2 000,83   2 035,14    2 069,43 2 103,74\nA3       1 920,04     1 965,41      2 010,77      2 047,30      2 083,83   2 120,33    2 156,86 2 193,37\nA4       1 962,11     2 016,31      2 070,54      2 113,70      2 156,86   2 200,02    2 243,17 2 283,02\nA5       1 977,58     2 045,08      2 099,30      2 152,43      2 205,56   2 259,79    2 312,90 2 364,91\nA6       2 021,84     2 100,43      2 180,09      2 240,96      2 304,04   2 364,91    2 432,41 2 491,07\nA7       2 126,98     2 196,70      2 288,58      2 382,62      2 474,47   2 567,43    2 637,15 2 706,86\nA8       2 255,35     2 339,46      2 457,87      2 577,39      2 696,90   2 779,89    2 864,01 2 947,01\nA9       2 441,26     2 524,27      2 654,86      2 787,65      2 918,22   3 006,77    3 096,42 3 183,83\nA 10     2 619,43     2 733,42      2 898,32      3 062,09      3 225,88   3 339,88    3 453,84 3 567,85\nA 11     3 006,77     3 176,09      3 344,30      3 513,62      3 629,81   3 746,01    3 862,21 3 978,41\nA 12     3 223,69     3 423,98      3 625,39      3 825,68      3 965,13   4 102,34    4 240,68 4 381,23\nA 13     3 780,31     3 968,45      4 155,47      4 343,60      4 473,08   4 603,67    4 733,13 4 860,40\nA 14     3 887,67     4 130,01      4 373,48      4 615,83      4 782,92   4 951,15    5 118,25 5 286,47\nA 15     4 751,96     4 971,08      5 138,17      5 305,28      5 472,39   5 638,39    5 804,38 5 969,26\nA 16     5 242,19     5 496,74      5 689,28      5 881,85      6 073,30   6 266,97    6 459,52 6 649,87\nErhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für\nUnteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen\nDienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nB1                       5 969,26\nB2                       6 934,27\nB3                       7 342,62\nB4                       7 769,78\nB5                       8 260,04\nB6                       8 725,94\nB7                       9 175,23\nB8                       9 645,55\nB9                     10 228,76\nB 10                   12 040,35\nB 11                   12 508,46","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013      1541\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nBesoldungs-                         Grundgehalt\ngruppe                       (Monatsbeträge in Euro)\nW1                                4 154,37\nStufe 1            Stufe 2              Stufe 3\nW2             5 161,20           5 464,80             5 768,40\nW3             5 768,40           6 173,20             6 578,00\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                   Grundgehalt\ndungs-                                             (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1     Stufe 2       Stufe 3        Stufe 4        Stufe 5  Stufe 6      Stufe 7 Stufe 8\nR1        3 780,31    4 144,41      4 509,60      4 832,76       5 154,78  5 477,93    5 798,85 6 124,20\nR2        4 593,69    4 829,43      5 064,04      5 384,96       5 708,09  6 030,14    6 353,28 6 676,44\nR3        7 342,62\nR4        7 769,78\nR5        8 260,04\nR6        8 725,94\nR7        9 175,23\nR8        9 645,55\nR9       10 228,76\nR 10     12 558,28","1542                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nAnhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48)\nAnlage IX\n(zu Anlage I und III)\nGültig ab 1. August 2013\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nMonatsbeträge                                                 Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                in Euro,              Dem Grunde nach geregelt in             in Euro,\nProzentsatz                                                   Prozentsatz\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                   Nummer 2 und 3\nVo r b e m e r k u n g e n                                            Beamte des mittleren\nDienstes und Unteroffiziere der\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9                    169,03\nNummer 3a                                                134,22\nBeamte des gehobenen\nDienstes und Offiziere der\nNummer 4                                                  53,69\nBesoldungsgruppen A 9 bis\nA 12 sowie Offiziere des\nNummer 4a                                                 80,53       militärfachlichen Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 13                        189,51\nNummer 5                                                            Nummer 4\nDie Zulage beträgt für                                              Buchstabe a\nMannschaften,                                                         Doppelbuchstabe aa                           271,47\nUnteroffiziere/Beamte                                                 Doppelbuchstabe bb\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                     37,57\nBeamte des mittleren und\nUnteroffiziere/Beamte                                                    des gehobenen Dienstes\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                     53,69              und Unteroffiziere der\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                           Besoldungsgruppen A 5\nund höheren Dienstes                                  80,53              bis A 9, Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9\nbis A 12 sowie Offiziere\nNummer 5a\ndes militärfachlichen\nAbsatz 1                                                                   Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                               210,00\nNummer 1\nBuchstabe b\nBuchstabe a\nBeamte des mittleren und\nBeamte des mittleren                                            des gehobenen Dienstes und\nDienstes und Unteroffiziere der                                 Unteroffiziere der Besoldungs-\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9                  245,86           gruppen A 5 bis A 9, Offiziere\nBeamte des gehobenen                                            der Besoldungsgruppen A 9\nDienstes und Offiziere der                                      bis A 12 sowie Offiziere\nBesoldungsgruppen A 9 bis                                       des militärfachlichen Dienstes\nA 12 sowie Offiziere des                                        der Besoldungsgruppe A 13                    169,03\nmilitärfachlichen Dienstes                                Nummer 5 und 6\nder Besoldungsgruppe A 13                      271,47\nBeamte des mittleren\nBuchstabe b                                                    Dienstes und Unteroffiziere der\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9                    107,56\nBeamte des mittleren\nDienstes und Unteroffiziere der                             Beamte des gehobenen\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9                  210,00       Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nBeamte des gehobenen                                        sowie Offiziere des militärfach-\nDienstes und Offiziere der                                  lichen Dienstes der Besoldungs-\nBesoldungsgruppen A 9 bis                                   gruppe A 13                                      169,03\nA 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes                                  Beamte des höheren Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 13                      235,61       und Offiziere des Truppendienstes\nab Besoldungsgruppe A 13                         235,61\nBuchstabe c\nBeamte des gehobenen und                               Nummer 6\ndes höheren Dienstes und                                 Absatz 1 Satz 1\nOffiziere der Besoldungs-\ngruppen A 9 bis A 12 sowie                                Buchstabe a                                        483,17\nOffiziere des militärfachlichen                           Buchstabe b                                        386,54\nDienstes der Besoldungs-                                  Buchstabe c                                        338,05\ngruppe A 13 und Offiziere\ndes Truppendienstes ab                                    Buchstabe d                                        309,23\nBesoldungsgruppe A 13                          271,47    Absatz 1 Satz 2                                     614,64","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013                    1543\nMonatsbeträge                                                Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                in Euro,                Dem Grunde nach geregelt in          in Euro,\nProzentsatz                                                  Prozentsatz\nNummer 6a                                                  107,38  Nummer 9a\nNummer 7                                                             Absatz 1\nDie Zulage beträgt für                   12,5 Prozent des            Buchstabe a                                    107,38\nBeamte und Soldaten der                  Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppe(n)                      oder, bei festen            Buchstabe b                                    214,74\nGehältern, des\nGrundgehalts der            Buchstabe c                                    161,06\nBesoldungsgruppe*\nAbsatz 2\nA 2 bis A 5                              A5\nBuchstabe a                                     42,94\nA 6 bis A 9                              A9\nA 10 bis A 13                            A 13                        Buchstabe b                                     53,69\nA 14, A 15, B 1                          A 15\nNummer 10 Absatz 1\nA 16, B 2 bis B 4                        B3\nB 5 bis B 7                              B6                        Die Zulage beträgt\nnach einer Dienstzeit\nB 8 bis B 10                             B9\nB 11                                     B 11                        von einem Jahr                                  66,87\nvon zwei Jahren                                133,75\nNummer 8\nDie Zulage beträgt                                               Nummer 11                                          614,64\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 2 bis A 5                                            120,80\nNummer 12                                           40,27\nA 6 bis A 9                                            161,06\nA 10 und höher                                         201,32  Nummer 13 Absatz 1\nNummer 8a                                                            Die Zulage beträgt\nfür Beamte\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     des mittleren Dienstes                          17,91\nA 2 bis A 5                                             73,56\ndes gehobenen Dienstes                          40,27\nA 6 bis A 9                                            100,31\nA 10 bis A 13                                          123,72  Nummer 14                                           24,17\nA 14 und höher                                         147,11\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                  Nummer 16\ndes mittleren Dienstes                                  53,50    Die Zulage beträgt\ndes gehobenen Dienstes                                  70,21    für Beamte der Besoldungsgruppen\ndes höheren Dienstes                                    86,94      A 2 bis A 7                                     46,02\nA 8 bis A 11                                    61,36\nNummer 8b\nDie Zulage beträgt                                                   A 12 bis A 15                                   71,58\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 16 und höher                                  92,03\nA 2 bis A 5                                             96,63\nA 6 bis A 9                                            128,85  Nummer 17\nA 10 bis A 13                                          161,06\nDie Zulage beträgt\nA 14 und höher                                         193,27    für Beamte der Besoldungsgruppe(n)\nNummer 9                                                               A 2 und A 3                                     12,78\nDie Zulage beträgt                                                   A 4 bis A 6                                     17,90\nnach einer Dienstzeit\nA 7 bis A 10                                    35,79\nvon einem Jahr                                          66,87\nvon zwei Jahren                                        133,75      A 11                                            40,90\nA 12 bis A 15                                   48,57\nA 16 bis B 4                                    58,80\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).                                  B 5 bis B 7                                     71,58","1544                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013\nMonatsbeträge                                                    Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                in Euro,                Dem Grunde nach geregelt in              in Euro,\nProzentsatz                                                      Prozentsatz\nBesoldungsgruppen                          Fußnote                    b) bei Verwendung\nA2                                         1                36,78        bei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\n2                67,85\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nA3                                         2                36,78\nRichteramt übertragen ist, für die\n4                67,85        Richter und Staatsanwälte der\n5                34,26        Besoldungsgruppe(n)\nA4                                         1                36,78        R1                                 A 15\n2                67,85        R 2 bis R 4                        B3\n4                  7,39       R 5 bis R 7                        B6\nA5                                         1                36,78        R 8 bis R 10                       B9\n3                67,85\nBesoldungsgruppen                        Fußnote\nA6                                         2                36,78\nR2                                       1             210,93\nA7                                         5                45,68\nR8                                       1             421,78\nA8                                         1                58,85\nA9                                         1, 3            273,81\nA 13                                       1               278,28\n7               127,19\nA 14                                       5               190,79\nA 15                                       3               254,35\n8               190,79\nA 16                                       10              213,36\nB 10                                       1               440,88\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                       12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}