{"id":"bgbl1-2013-28-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":28,"date":"2013-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/28#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_28.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung  WärmeLV)","law_date":"2013-06-07T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013               1509\nVerordnung\nüber die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum\n(Wärmelieferverordnung – WärmeLV)\nVom 7. Juni 2013\nAuf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen                                    Abschnitt 2\nGesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom                              Wärmeliefervertrag\n11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:                                                             §2\nInhaltsübersicht                                       Inhalt des Wärmeliefervertrages\nAbschnitt 1                             (1) Der Wärmeliefervertrag soll enthalten:\nAllgemeine Vorschriften                    1. eine genaue Beschreibung der durch den Wärme-\n§ 1 Gegenstand der Verordnung                                      lieferanten zu erbringenden Leistungen, insbeson-\ndere hinsichtlich der Art der Wärmelieferung sowie\nAbschnitt 2                              der Zeiten der Belieferung,\nWärmeliefervertrag                      2. die Aufschlüsselung des Wärmelieferpreises in den\n§  2 Inhalt des Wärmeliefervertrages                               Grundpreis in Euro pro Monat und in Euro pro Jahr\n§  3 Preisänderungsklauseln                                        und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, je-\n§  4 Form des Wärmeliefervertrages                                 weils als Netto- und Bruttobeträge, sowie etwaige\n§  5 Auskunftsanspruch                                             Preisänderungsklauseln,\n§  6 Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für 3. die Festlegung des Übergabepunkts,\ndie Versorgung mit Fernwärme\n4. Angaben zur Dimensionierung der Heizungs- oder\n§ 7 Abweichende Vereinbarungen\nWarmwasseranlage unter Berücksichtigung der üb-\nAbschnitt 3                              lichen mietrechtlichen Versorgungspflichten,\nUmstellung der                         5. Regelungen zum Umstellungszeitpunkt sowie zur\nWärmeversorgung für Mietwohnraum                     Laufzeit des Vertrages,\n§  8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung         6. falls der Kunde Leistungen vorhalten oder Leistun-\n§  9 Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung             gen des Wärmelieferanten vergüten soll, die vom\n§ 10 Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung                      Grund- und Arbeitspreis nicht abgegolten sind, auch\n§ 11 Umstellungsankündigung des Vermieters                         eine Beschreibung dieser Leistungen oder Vergütun-\n§ 12 Abweichende Vereinbarungen                                    gen,\n7. Regelungen zu den Rechten und Pflichten der\nAbschnitt 4                              Parteien bei Vertragsbeendigung, insbesondere\nSchlussvorschriften                          wenn für Zwecke des Wärmeliefervertrages eine\n§ 13 Inkrafttreten                                                 Heizungs- oder Warmwasseranlage neu errichtet\nwurde.\nAbschnitt 1                                (2) Der Wärmelieferant ist verpflichtet, in seiner Ver-\nAllgemeine Vorschriften                           tragserklärung\n1. die voraussichtliche energetische Effizienzverbesse-\n§1                                    rung nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\nGegenstand der Verordnung                           Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die energetisch ver-\nbesserte Betriebsführung nach § 556c Absatz 1\nGegenstand der Verordnung sind                                  Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben\n1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer             sowie\nUmstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des               2. den Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1\nBürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und                Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach\n2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich             den §§ 8 bis 10 durchzuführen sowie die ihm zu-\nund die Umstellungsankündigung nach § 556c Ab-                  grunde liegenden Annahmen und Berechnungen\nsatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                      mitzuteilen.","1510             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n(3) Die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen                                           §9\noder von Modernisierungsbeschränkungen ist unwirk-\nErmittlung der\nsam.\nBetriebskosten der Eigenversorgung\n§3                                  (1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Num-\nPreisänderungsklauseln                      mer 1 sind wie folgt zu ermitteln:\nPreisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen            1. Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der\nsind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des                 letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Um-\n§ 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allge-            stellungsankündigung gegenüber dem Mieter abge-\nmeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme               rechnet worden sind, ist der bisherige durchschnitt-\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen.                    liche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungs-\nzeitraum zu ermitteln; liegt der Endenergieverbrauch\n§4                                   nicht vor, ist er aufgrund des Energiegehalts der ein-\ngesetzten Brennstoffmengen zu bestimmen.\nForm des Wärmeliefervertrages\n2. Der nach Nummer 1 ermittelte Endenergieverbrauch\nDer Wärmeliefervertrag bedarf der Textform.\nist mit den Brennstoffkosten auf Grundlage der\ndurchschnittlich vom Vermieter entrichteten Preise\n§5\ndes letzten Abrechnungszeitraums zu multiplizieren.\nAuskunftsanspruch\n3. Den nach Nummer 2 ermittelten Kosten sind die\nHat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelie-            sonstigen abgerechneten Betriebskosten des letzten\nferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskosten            Abrechnungszeitraums, die der Versorgung mit\nzu tragen, weil die Voraussetzungen des § 556c                   Wärme oder Warmwasser dienen, hinzuzurechnen.\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfüllt\nsind, so kann der Kunde vom Wärmelieferanten verlan-            (2) Hat der Vermieter die Heizungs- oder Warm-\ngen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises          wasseranlage vor dem Übergabepunkt während der\nals jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den           letzten drei Abrechnungszeiträume modernisiert, so\numlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8          sind die Betriebskosten der bisherigen Versorgung auf\nAbsatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung            Grundlage des Endenergieverbrauchs der modernisier-\nentsprechen.                                                 ten Anlage zu berechnen.\n§6                                                            § 10\nVerhältnis zur Verordnung                                           Ermittlung der\nüber Allgemeine Bedingungen                                   Kosten der Wärmelieferung\nfür die Versorgung mit Fernwärme\n(1) Die Kosten der Wärmelieferung nach § 8 Num-\nSoweit diese Verordnung keine abweichenden Rege-          mer 2 sind wie folgt zu ermitteln: Aus dem durch-\nlungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung        schnittlichen Endenergieverbrauch in einem Abrech-\nüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit           nungszeitraum nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist durch\nFernwärme unberührt.                                         Multiplikation mit dem Jahresnutzungsgrad der bisheri-\ngen Heizungs- oder Warmwasseranlage, bestimmt am\n§7                               Übergabepunkt, die bislang durchschnittlich erzielte\nAbweichende Vereinbarungen                     Wärmemenge zu ermitteln.\nEine von den Vorschriften dieses Abschnitts abwei-           (2) Sofern der Jahresnutzungsgrad nicht anhand der\nchende Vereinbarung ist unwirksam.                           im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemesse-\nnen Wärmemenge bestimmbar ist, ist er durch Kurz-\nAbschnitt 3                            zeitmessung oder, sofern eine Kurzzeitmessung nicht\nUmstellung der                            durchgeführt wird, mit anerkannten Pauschalwerten zu\nWärmeversorgung für Mietwohnraum                           ermitteln.\n(3) Für die nach Absatz 1 ermittelte bisherige durch-\n§8                               schnittliche Wärmemenge in einem Abrechnungszeit-\nKostenvergleich vor                       raum sind die Wärmelieferkosten zu ermitteln, indem\nUmstellung auf Wärmelieferung                   der aktuelle Wärmelieferpreis nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 2 unter Anwendung einer nach Maßgabe von § 3\nBeim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1          vereinbarten Preisänderungsklausel auf den letzten Ab-\nNummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das           rechnungszeitraum indexiert wird.\nMietwohngebäude gegenüberzustellen\n1. die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermie-                                       § 11\nter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bis-\nlang als Betriebskosten zu tragen hatte, und                    Umstellungsankündigung des Vermieters\n2. die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte,           (1) Die Umstellungsankündigung nach § 556c Ab-\nwenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde       satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss dem Mieter\nliegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung           spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform\nbezogen hätte.                                           zugehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013                   1511\n(2) Sie muss Angaben enthalten                                nicht nach den Absätzen 1 und 2 angekündigt, so be-\n1. zur Art der künftigen Wärmelieferung,                          ginnt die Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung\nder Wärmelieferkosten (§ 556 Absatz 3 Satz 5 des Bür-\n2. zur voraussichtlichen energetischen Effizienzverbes-           gerlichen Gesetzbuchs) frühestens, wenn der Mieter\nserung nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des              eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder zur energetisch ver-           nach den Absätzen 1 und 2 entspricht.\nbesserten Betriebsführung nach § 556c Absatz 1\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 555c Ab-\n§ 12\nsatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-\nchend,                                                                     Abweichende Vereinbarungen\n3. zum Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1                   Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften\nNummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach               dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist un-\nden §§ 8 bis 10 einschließlich der ihm zugrunde lie-         wirksam.\ngenden Annahmen und Berechnungen,\nAbschnitt 4\n4. zum geplanten Umstellungszeitpunkt,\n5. zu den im Wärmeliefervertrag vorgesehenen Preisen                              Schlussvorschriften\nund den gegebenenfalls vorgesehenen Preisände-\nrungsklauseln.                                                                             § 13\n(3) Rechnet der Vermieter Wärmelieferkosten als Be-                                     Inkrafttreten\ntriebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}