{"id":"bgbl1-2013-28-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":28,"date":"2013-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_28.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts","law_date":"2013-06-06T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":19,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013               1499\nVerordnung\nzur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts\nVom 6. Juni 2013\nEs verordnen auf Grund                                   1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem\nAusländer die Ausübung einer Beschäftigung er-\n– des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung\nlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthalts-\nmit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufent-\ngesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für\nhaltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Num-\nArbeit erteilt werden kann,\nmer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1\nNummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I         2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1\nS. 1224) geändert worden ist,                                Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthalts-\ntitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die\n– des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches\nAusübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt\nkann,\ndurch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011          3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und                   der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Be-\nschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des\n– des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der\nAufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäf-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September\ntigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\n2008 (BGBl. I S. 1798)\nbeit erlaubt werden kann,\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer\n– und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des                 Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Auslän-\nAufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              ders, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)                Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2\ndas Bundesministerium des Innern:                               Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgeset-\nzes zustimmen kann und\nArtikel 1                           5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab-\nweichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgeset-\nVerordnung                                zes erteilt werden darf.\nüber die Beschäftigung\n(2) Vorrangprüfung ist die Prüfung nach § 39 Ab-\nvon Ausländerinnen und Ausländern                  satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.\n(Beschäftigungsverordnung – BeschV)\nTeil 2\nTeil 1\nZuwanderung von Fachkräften\nAllgemeine Bestimmungen\n§2\n§1\nHochqualifizierte,\nAnwendungsbereich                                         Blaue Karte EU, Hochschul-\nder Verordnung, Begriffsbestimmungen                       absolventinnen und Hochschulabsolventen\n(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung auslän-          (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung\ndischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und be-\nstimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die be-       1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte\nreits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Aus-           nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes,\nländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.           2. einer Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthalts-\nSie regelt, in welchen Fällen                                   gesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer","1500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\na) ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln            für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unter-\nder jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der            nehmen oder\nallgemeinen Rentenversicherung erhält oder\n2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem\nb) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt              auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarun-\nund die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1              gen gegründeten deutsch-ausländischen Gemein-\nerfüllt,                                                  schaftsunternehmen.\n3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der           Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.\nberuflichen Qualifikation angemessenen Beschäf-\ntigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem                                       §5\ninländischen Hochschulabschluss.\nWissenschaft, Forschung und Entwicklung\n(2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf\nausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach                  Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-\nder Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009             enthaltstitels an\nüber die Verwendung der Internationalen Standardklas-          1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und\nsifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31)           von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,\ngehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU\nerteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens           2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler\n52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze                 an einer Hochschule oder an einer öffentlich-recht-\nin der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zu-             lichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln\nstimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.                         finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in\nprivater Rechtsform geführten Forschungseinrich-\n(3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem an-                tung,\nerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder\neinem ausländischen Hochschulabschluss, der einem              3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen\ndeutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann                und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und\ndie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-                  Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissen-\nübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen-             schaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,\nden Beschäftigung erteilt werden.                              4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich geneh-\n(4) Das Bundesministerium des Innern gibt das Min-             migter privater Ersatzschulen oder anerkannter pri-\ndestgehalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und                  vater Ergänzungsschulen oder\nAbsatz 2 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum         5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.\n31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger be-\nkannt.                                                                                      §6\n§3                                                   Ausbildungsberufe\nFührungskräfte                             (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland\neine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-          anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nenthaltstitels an                                              beruf erworben haben, kann die Zustimmung zur Aus-\n1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Pro-         übung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen-\nkura,                                                     den Beschäftigung erteilt werden. Eine qualifizierte Be-\n2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die        rufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer\nzur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,              mindestens zwei Jahre beträgt.\n3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offe-             (2) Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Be-\nnen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer ande-       rufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die\nren Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz,          Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Quali-\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung          fikation entsprechenden Beschäftigung in einem staat-\nder Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung          lich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-\nberufen sind, oder                                        dungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelun-\ngen des Bundes oder der Länder für die berufliche An-\n4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutsch-          erkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der\nlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung         Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten\nauf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungs-       Berufsausbildung festgestellt hat und\nebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender\nPosition, die für die Entwicklung des Unternehmens        1. die betreffenden Personen von der Bundesagentur\nvon entscheidender Bedeutung ist.                             für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-\nverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren,\n§4                                   die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden\nsind oder\nLeitende Angestellte und Spezialisten\n2. die Bundesagentur für Arbeit für den entsprechen-\nDie Zustimmung kann erteilt werden für                         den Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe dif-\n1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur               ferenziert nach regionalen Besonderheiten festge-\nAusübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor              stellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen\nallem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse               mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und in-\nverfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens             tegrationspolitisch verantwortbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013                     1501\nDie Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung in              (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Num-\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf bestimmte Her-           mer 1 werden nicht angerechnet Zeiten\nkunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte\nZulassungszahlen festlegen.                                   1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen,\nan dem die Ausländerin oder der Ausländer unter\n(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird              Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthal-\nohne Vorrangprüfung erteilt.                                      tes ausgereist war,\n§7                              2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Ver-\nordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und\nAbsolventinnen und\nAbsolventen deutscher Auslandsschulen                  3. einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-              Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nenthaltstitels an Absolventinnen und Absolventen deut-            einbarung von der Zustimmungspflicht für eine Be-\nscher Auslandsschulen                                             schäftigung befreit war.\n1. mit einem anerkannten ausländischen Hochschul-                (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2\nabschluss oder einem ausländischen Hochschul-             werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Auf-\nabschluss, der einem deutschen Hochschul-                 enthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei\nabschluss vergleichbar ist, zur Ausübung einer der        Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die\nberuflichen Qualifikation entsprechenden Beschäf-         nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung\ntigung,                                                   zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit an-\n2. zur Ausübung einer Beschäftigung in einem staatlich        gerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer\nanerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-          ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der\ndungsberuf, wenn die zuständige Stelle die Gleich-        Beschäftigung erteilt wird.\nwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inlän-\ndischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt                                 Te i l 3\nhat, oder\nVo r ü b e r g e he n d e B e s c h ä f t i g u n g\n3. zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbil-\ndung in einem staatlich anerkannten oder vergleich-\n§ 10\nbar geregelten Ausbildungsberuf.\nInternationaler\n§8                                       Personalaustausch, Auslandsprojekte\nPraktische Tätigkeiten als                       (1) Die Zustimmung kann erteilt werden zur Aus-\nVoraussetzung für die Anerkennung                   übung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren\nausländischer Berufsqualifikationen\nIst für eine qualifizierte Beschäftigung                   1. Ausländerinnen und Ausländern, die eine Hochschul-\nausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation be-\n1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Aus-            sitzen, im Rahmen des Personalaustausches inner-\nland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des                halb eines international tätigen Unternehmens oder\n§ 6 Absatz 2 oder                                             Konzerns,\n2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befug-\n2. für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und\nnis zur Berufsausübung notwendig\nArbeitnehmer eines international tätigen Konzerns\nund ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tä-          oder Unternehmens im inländischen Konzern- oder\ntigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des            Unternehmensteil, wenn die Tätigkeit zur Vorberei-\nAufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten             tung von Auslandsprojekten unabdingbar erforder-\nBeschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung                   lich ist, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer\nwird ohne Vorrangprüfung erteilt.                                 bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig\nwird und über eine mit deutschen Facharbeitern ver-\n§9                                  gleichbare Qualifikation und darüber hinaus über be-\nBeschäftigung bei                             sondere, vor allem unternehmensspezifische Spezi-\nVorbeschäftigungszeiten                          alkenntnisse verfügt.\noder längerem Voraufenthalt\nDie Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.\n(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer\nBeschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern,                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\ndie eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis        kann die Zustimmung auch für Arbeitnehmerinnen und\nbesitzen und                                                  Arbeitnehmer des Auftraggebers des Auslandsprojek-\ntes erteilt werden, wenn sie im Zusammenhang mit\n1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige         den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auf-\nBeschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben              tragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine ent-\noder                                                      sprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer ent-\n2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, gedul-       hält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im\ndet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundes-       Rahmen des fertig gestellten Projektes notwendig ist.\ngebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden ent-        Satz 1 wird auch angewendet, wenn der Auftragnehmer\nsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufent-              weder eine Zweigstelle noch einen Betrieb im Ausland\nhaltsgesetzes berücksichtigt.                             hat.","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n§ 11                                  Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt\nSprachlehrerinnen und Sprachlehrer,                     werden, oder\nSpezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche             2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen\n(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung          Beschäftigte.\nmuttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Auf-\nsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Ver-         (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines\ntretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren       Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen\nerteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprü-         und Schüler ausländischer Hochschulen und Fach-\nfung erteilt.                                                schulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von\nbis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von\n(2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen        zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit\nund Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeit-      vermittelt worden ist.\nbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Gel-\ntungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die\nerstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. Au-                                   § 15\ngust 2015 längstens für ein Jahr erteilt.                               Praktika zu Weiterbildungszwecken\n(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absät-\nzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von            Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-\ndrei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels       enthaltstitels für ein Praktikum\nerteilt werden.                                              1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schu-\nlischen Ausbildung oder des Studiums, das vorge-\n§ 12                                  schriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur\nAu-pair-Beschäftigungen                          Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich er-\nforderlich ist,\nDie Zustimmung kann für Personen mit Grundkennt-\nnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter       2. im Rahmen eines von der Europäischen Union oder\n27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als       der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finan-\nMuttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als             ziell geförderten Programms,\nAu-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie\nDeutsch als Familiensprache gesprochen, kann die             3. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen\nZustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäf-            eines internationalen Austauschprogramms von Ver-\ntigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern                  bänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder\nstammt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung                  studentischen Organisationen an Studierende oder\nerteilt.                                                         Absolventen ausländischer Hochschulen im Einver-\nnehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,\n§ 13\n4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium\nHausangestellte von Entsandten                       aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Euro-\nDie Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung               päischen Union oder Mitteln internationaler zwi-\nals Hausangestellte oder Hausangestellter bei Per-               schenstaatlicher Organisationen erhalten, oder\nsonen, die\n5. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines\n1. für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unter-            Studiums an einer ausländischen Hochschule, das\nnehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im In-             nach dem vierten Semester studienfachbezogen im\nland tätig werden oder                                       Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit aus-\n2. die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf             geübt wird.\nder Grundlage der Wiener Übereinkommen über di-\nplomatische Beziehungen oder über konsularische                                     § 15a\nBeziehungen eingestellt haben,\nSaisonbeschäftigungen\nkann erteilt werden, wenn diese Personen vor ihrer Ein-\nreise die Hausangestellte oder den Hausangestellten             Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur\nseit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Be-         Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forst-\ntreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pfle-        wirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der\ngebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben.         Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken\nDie Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung und für die          von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durch-\nDauer des Aufenthaltes der Person, bei der die Haus-         schnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich\nangestellten beschäftigt sind, längstens für fünf Jahre      bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt\nerteilt.                                                     werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund\neiner Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der\n§ 14                              Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Ver-\nSonstige Beschäftigungen                      fahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der\nZeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen\n(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines          und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf\nAufenthaltstitels an                                         acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht\n1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregel-         für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und\nten oder auf einem Programm der Europäischen             Tabakanbaus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013              1503\n§ 15b                                                        § 18\nSchaustellergehilfen                                 Journalistinnen und Journalisten\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-           Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-\nübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe            enthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit\nkann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr          Sitz im Ausland,\nerteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf\nGrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit          1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt\nmit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über              der Bundesregierung anerkannt ist oder\ndas Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.\n2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-\nhaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig wer-\n§ 15c\nden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-\nHaushaltshilfen                            halb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht über-\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-            steigt.\nübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäf-\ntigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbei-                               § 19\nten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haus-\nWerklieferungsverträge\nhalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Bu-\nches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die            (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines\nbetreffenden Personen auf Grund einer Absprache der         Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitge-\nBundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des      ber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb\nHerkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl          eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland ent-\nvermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeit-       sandt werden, um\nraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum\nWechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine er-       1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-\nneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zu-              gen und Programme der elektronischen Datenver-\nstimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich              arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden\ndie betreffende Person nach der Ausreise mindestens             sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder\nso lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im           zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-\nInland beschäftigt war.                                         schinen, Anlagen und Programme einzuweisen,\n2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sa-\nTe i l 4                               chen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewie-\nEntsandte Arbeit-                              sen zu werden,\nnehmerinnen und Arbeitnehmer\n3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des\nWiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-\n§ 16                                 montieren,\nGeschäftsreisende\n4. unternehmenseigene Messestände oder Messe-\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-            stände für ein ausländisches Unternehmen, das im\nenthaltstitels an Personen, die                                 Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und ab-\n1. bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kauf-            zubauen und zu betreuen oder\nmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,        5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträ-\n2. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Bespre-            gen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.\nchungen oder Verhandlungen im Inland führen, Ver-        In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die\ntragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die     Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeit-\nDurchführung eines Vertrages überwachen oder             geber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigun-\n3. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen in-      gen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.\nländischen Unternehmensteil gründen, überwachen\noder steuern,                                               (2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-\nden, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland län-\nund die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Bei-       ger als drei Monate und bis zu einer Dauer von drei\nbehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland        Jahren in das Inland entsandt werden, um\ninsgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines\nZeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten.            1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, An-\nlagen und Programme der elektronischen Datenver-\n§ 17                                 arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden\nsind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder\nBetriebliche Weiterbildung                       zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-            schinen, Anlagen und Programme einzuweisen oder\nenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte ei-    2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des\nnes international tätigen Konzerns oder Unternehmens            Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-\nzum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inlän-           montieren.\ndischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei\nMonate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.         Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.","1504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n§ 20                             1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die un-\nInternationaler                             ter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im\nStraßen- und Schienenverkehr                        Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von be-\nsonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen\n(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines              Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters\nAufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das                       im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit\n1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz           drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf\nMonaten nicht übersteigt,\na) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-        2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Mu-\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-               sik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen\nischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenz-            von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fern-\nüberschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Num-              sehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer\nmer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8           der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des            von zwölf Monaten nicht übersteigt,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom             3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage\n21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für               im Jahr auftreten,\nden Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-          4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufs-\nden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,             trainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deut-\nS. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber             schen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wett-\neine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,          kampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtun-\nb) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitglied-             gen vorgesehen ist, wenn sie\nstaates der Europäischen Union oder eines ande-           a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,\nren Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum Beförderungen                b) der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt\nim grenzüberschreitenden Güterverkehr mit ei-                 zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitrags-\nnem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen                bemessungsgrenze für die gesetzliche Renten-\nFahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von                 versicherung beträgt, und\nhöchstens drei Monaten innerhalb eines Zeit-              c) der für die Sportart zuständige deutsche Spitzen-\nraums von zwölf Monaten, oder ein in Deutsch-                 verband im Einvernehmen mit dem Deutschen\nland zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außer-              Olympischen Sportbund die sportliche Qualifika-\nhalb dieses Gebietes überführt,                               tion als Berufssportlerin oder Berufssportler oder\n2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der                  die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer\nStraße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland                 bestätigt,\ngrenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitz-          5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dress-\nstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug                 men,\ndurchführt. Dies gilt im grenzüberschreitenden Lini-     6. Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehal-\nenverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das                 tung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland\nFahrzeug im Inland zugelassen ist.                           ausländische Touristengruppen in das Inland beglei-\n(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines              ten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-\nAufenthaltstitels an das Fahrpersonal im grenzüber-              halb von zwölf Monaten nicht übersteigt, oder\nschreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförde-              7. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Bei-\nrungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat.                     behaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Aus-\nland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Be-\n§ 21                                 sprechungen oder Verhandlungen im Inland teilneh-\nDienstleistungserbringung                         men, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate in-\nnerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-             übersteigt.\nenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union                                   § 23\noder einem Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des                       Internationale Sportveranstaltungen\nUnternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und                 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-\nzur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in         enthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teil-\ndas Bundesgebiet entsandt werden.                            nahme, Durchführung und Nachbereitung internationa-\nler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisa-\nTe i l 5                           tionskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesre-\nBesondere Berufs-                            gierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies\noder Personengruppen                            sind insbesondere folgende Personen:\n1. die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mit-\n§ 22                                 arbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von\nVerbänden oder Organisationen einschließlich\nBesondere Berufsgruppen                           Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-             Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichter-\nenthaltstitels an                                                assistenten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013            1505\n2. die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Per-                                Te i l 6\nsonal der teilnehmenden Mannschaften,                                          Sonstiges\n3. die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Ver-\nbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,                                     § 29\n4. die Vertreterinnen und Vertreter der Medien ein-                         Internationale Abkommen\nschließlich des technischen Personals sowie die Mit-        (1) Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den\narbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner.         Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und\nMazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmer-\n§ 24                             abkommen kann die Zustimmung erteilt werden. Dies\nSchifffahrt- und Luftverkehr                  gilt auch für das zur Durchführung der Werkvertragstä-\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-         tigkeit erforderliche leitende Personal oder Verwal-\nenthaltstitels an                                            tungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen\nfür die Dauer von bis zu vier Jahren. Das Bundesminis-\n1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im         terium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der\ninternationalen Verkehr,                                 Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an Be-\n2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst        schäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkver-\nzugelassenen Personen,                                   trägen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen\n3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im         Personen des im Inland ansässigen Unternehmens\ngrenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebe-       zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten,\ntreuung erforderliche Bedienungs- und Serviceper-        dass auch kleine und mittelständische im Inland ansäs-\nsonal auf Personenfahrgastschiffen oder                  sige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.\n(2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-\n4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme\ntigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden,\nder Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer,\nwenn die betreffenden Personen auf der Grundlage ei-\nFlugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flug-\nner zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Be-\nnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unterneh-\nschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nmen mit Sitz im Inland.\nzur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastar-\nbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen\n§ 25\nStaatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.\nKultur und Unterhaltung\n(3) Für Beschäftigungen nach zwischenstaatlichen\nDie Zustimmung kann für Personen erteilt werden,          Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand\ndie                                                          für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung\n1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung         oder Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustim-\noder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für       mung. Bei Beschäftigungen nach Vereinbarungen, in\ndie Darbietung erforderlich ist, ausüben oder            denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung\noder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, kann die Zu-\n2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäf-\nstimmung erteilt werden.\ntigung im Rahmen von Gastspielen oder auslän-\ndischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt             (4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem\nwerden.                                                  am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-\nkommen über Internationale Ausstellungen registriert\n§ 26                             sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten\ndie Zustimmung erteilt werden, wenn sie für den aus-\nBeschäftigung bestimmter Staatsangehöriger\nstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder\nFür Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel,     Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages tätig\nJapan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neu-          werden.\nseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von\n(5) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-\nAmerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Be-\nden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland\nschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers er-\nordnungsgemäß beschäftigt werden und auf der\nteilt werden.\nGrundlage des Übereinkommens zur Errichtung der\nWelthandelsorganisation      vom     15.   April   1994\n§ 27                             (BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bun-\nGrenzgängerbeschäftigung                      desrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher\nZur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Ab-        Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder\nsatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung         der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorü-\nerteilt werden.                                              bergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.\n§ 28                                                        § 30\nDeutsche Volkszugehörige                         Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel\nDeutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-              Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsge-\nbescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besit-            setzes gelten\nzen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel           1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate inner-\nzur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung                 halb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt\nerteilt werden.                                                  werden,","1506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1                                          § 33\nsowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate                                 Versagung der\ninnerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aus-                          Erlaubnis zur Ausübung einer\ngeübt werden,                                                     Beschäftigung von Personen mit Duldung\n3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und              (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul-\nAusländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der        dung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung\nEuropäischen Union die Rechtsstellung eines lang-         nicht erlaubt werden, wenn\nfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei\nMonate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-          1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistun-\nten ausgeübt werden, und                                       gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu er-\nlangen, oder\n4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30\nder Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines           2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus\nAufenthaltstitels befreit sind.                                Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht\nvollzogen werden können.\nTe i l 7                            (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Auslän-\nBeschäftigung bei                           der die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere,\nA u f e n t h a l t a u s v ö l k e r-         wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene\nrechtlichen, humanitären                         Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit\noder politischen Gründen                         oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeifüh-\nsowie von Personen mit                          ren.\nDuldung und Asylbewerbern\nTe i l 8\n§ 31                                          Ve r f a h r e n s r e g e l u n g e n\nBeschäftigung bei\nAufenthalt aus völkerrechtlichen,                                                § 34\nhumanitären oder politischen Gründen                               Beschränkung der Zustimmung\nDie Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an               (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustim-\nAusländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltser-         mung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken\nlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes         hinsichtlich\nerteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bun-\ndesagentur für Arbeit.                                        1. der beruflichen Tätigkeit,\n2. des Arbeitgebers,\n§ 32                          3. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt wer-\nBeschäftigung von Personen mit Duldung                      den kann, und\n(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul-           4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.\ndung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung                  (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäf-\neiner Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit\ntigung, längstens für drei Jahre erteilt.\neinem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufent-\nhaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39              (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und\nbis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.           Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist\ndie Zustimmung wie folgt zu erteilen:\n(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Er-\nlaubnis zur Ausübung                                          1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsord-\nnung festgelegte Ausbildungsdauer und\n1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkann-\nten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,        2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich\neines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften\n2. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Num-\nWeiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbil-\nmer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1\ndungszieles erforderlich ist.\nund 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23 oder\n3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspart-                                             § 35\nnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Gra-\nReichweite der Zustimmung\ndes eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der\nArbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft             (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-\nlebt.                                                     tigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthalts-\n(3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung        titel erteilt.\nan Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung be-             (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel er-\nsitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur            teilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer\nfür Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbro-        zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufent-\nchen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-          haltstitel fort.\nstattung im Bundesgebiet aufhalten.                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf          Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Per-\nAusländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsge-         sonen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung\nstattung.                                                     besitzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013                1507\n(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäf-             zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Num-\ntigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der         mer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeit-\nBeendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.                    raum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf\n(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-                 Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be-\ntigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn              freit.“\ndie Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer         3. § 37 wird wie folgt geändert:\nfür mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei dem-             a) Die Angabe „§ 16 Satz 1“ wird durch die Wörter\nselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für              „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nBeschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder ei-\nner zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt            b) Folgender Satz wird angefügt:\nsind.                                                                 „Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach\n§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate\n§ 36                                     innerhalb von sechs Monaten.“\nZustimmungsfiktion, Vorabprüfung\nArtikel 3\n(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-\ntigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit                           Änderung der\nder zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen                    Arbeitsgenehmigungsverordnung\nnach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt,               Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-\ndass die übermittelten Informationen für die Entschei-        tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-\ndung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass           kel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I\nder Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder       S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnicht rechtzeitig erteilt hat.\n1. § 12d wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der\nÜbermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung                                           „§ 12d\nder Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle                                    Haushaltshilfen\nzustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen                  Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen\nVoraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorlie-               nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-\ngen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen               setzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbe-\nAuskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch be-               schäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und\nschleunigt wird.                                                  notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten\nmit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches\n§ 37                                 Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffen-\nHärtefallregelung                            den Personen auf Grund einer Absprache der Bun-\nAusländerinnen und Ausländern kann die Zustim-                 desagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des\nmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrang-               Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl\nprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine be-             und die Vermittlung vermittelt worden sind. Innerhalb\nsondere Härte bedeuten würde.                                     des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäfti-\ngung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel\ndes Arbeitgebers erteilt werden.“\nArtikel 2\n2. Nach § 12e werden die folgenden §§ 12f bis 12h\nÄnderung der                              eingefügt:\nAufenthaltsverordnung\n„§ 12f\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\nSchaustellergehilfen\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) geändert                  Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitser-\n1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Ka-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Satz 1“ durch die          lenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Per-\nWörter „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                     sonen auf Grund einer Absprache der Bundesagen-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 tur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Her-\n„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach       kunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und\n§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate              die Vermittlung vermittelt worden sind.\ninnerhalb von sechs Monaten.“\n§ 12g\n2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nFertighausmonteure\n„§ 17a\nDie Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach\nBefreiung zur                           § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsge-\nDienstleistungserbringung für                    setzes Personen erteilt werden, die von einem Fer-\nlangfristig Aufenthaltsberechtigte                 tighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach\nAusländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der         § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nEuropäischen Union die Rechtsstellung eines lang-             buch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalender-\nfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für           jahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von\ndie Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet               ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig-","1508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nund Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen              ten gewerblichen Personen des im Inland ansässi-\naufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch für          gen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Da-\ndie im Zusammenhang mit der Montage notwendi-                bei ist darauf zu achten, dass auch kleine und\ngen Installationsarbeiten.                                   mittelständische im Inland ansässige Unternehmen\nangemessen berücksichtigt werden.“\n§ 12h\nWerkverträge                                                  Artikel 4\nDie Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nim Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der\nRepublik Rumänien und der Republik Kroatien be-             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nstehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen er-           Gleichzeitig treten die Beschäftigungsverordnung vom\nteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-      22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch\nvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleis-            Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012\ntungsfreiheit anzuwenden sind. Das Bundesministe-        (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, und die Beschäf-\nrium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der      tigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004\nArbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für          (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4\nArbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen       des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geän-\nvon Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftig-       dert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juni 2013\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}