{"id":"bgbl1-2013-28-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":28,"date":"2013-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_28.pdf#page=17","order":2,"title":"Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz  Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)","law_date":"2013-06-10T00:00:00Z","page":1497,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013                1497\nSechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n– Beschränkung der Möglichkeit zur\nStrafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe\n(46. StrÄndG)\nVom 10. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,\nsen:                                                          wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 1 werden die Wörter „freiwillige Offen-\nÄnderung des\nbarung“ durch die Wörter „freiwilliges Offenba-\nStrafgesetzbuches\nren“ und die Wörter „die Tat über seinen eigenen\n§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der               Tatbeitrag hinaus“ durch die Wörter „eine Straftat\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                         nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des             Zusammenhang steht,“ ersetzt.\nGesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert\nb) In Nummer 2 werden das Wort „Straftaten“ durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „eine Straftat“ ersetzt, nach der An-\n1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafprozess-                  gabe „§ 30a Abs. 1,“ die Wörter „die mit seiner\nordnung“ die Wörter „, die mit seiner Tat im Zusam-              Tat im Zusammenhang steht und“ eingefügt und\nmenhang steht,“ eingefügt.                                       das Wort „können“ durch das Wort „kann“ er-\n2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Strafprozess-                  setzt.\nordnung,“ die Wörter „die mit seiner Tat im Zusam-         2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nmenhang steht und“ eingefügt.\n„War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein\nArtikel 2                                Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über\nden eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.“\nÄnderung des\nBetäubungsmittelgesetzes\nArtikel 3\n§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I                                        Inkrafttreten\nS. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom            Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}