{"id":"bgbl1-2013-28-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":28,"date":"2013-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts","law_date":"2013-06-06T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nGesetz\nzur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts\nVom 6. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              § 14 Verwaltungsakte\nsen:                                                            § 15 Rechtsunwirksamkeit\n§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung\nArtikel 1\nTeil 3\nAußenwirtschaftsgesetz\n(AWG)                                       Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften\n§ 17   Strafvorschriften\nInhaltsübersicht\n§ 18   Strafvorschriften\nTeil 1                            § 19   Bußgeldvorschriften\nRechtsgeschäfte und Handlungen                    § 20   Einziehung und Erweiterter Verfall\n§  1 Grundsatz                                                  § 21   Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden\n§  2 Begriffsbestimmungen                                       § 22   Straf- und Bußgeldverfahren\n§  3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten                   § 23   Allgemeine Auskunftspflicht\n§  4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der       § 24   Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für\nöffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen            Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n§ 5  Gegenstand von Beschränkungen                              § 25   Automatisiertes Abrufverfahren\n§ 6  Einzeleingriff                                             § 26   Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren\n§ 7  Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen       § 27   Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs\nKüstenmeeres                                               § 28   Kosten\n§ 8  Erteilung von Genehmigungen\n§ 9  Erteilung von Zertifikaten                                                             Teil 1\nTeil 2                                 Rechtsgeschäfte und Handlungen\nErgänzende Vorschriften\n§ 10 Deutsche Bundesbank                                                                      §1\n§ 11 Verfahrens- und Meldevorschriften\nGrundsatz\n§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und       (1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-\nfür die Entgegennahme von Meldungen                        und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013                1483\nwie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen            (7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter\nInländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich        gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\nfrei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses          werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt\nGesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf           ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert\nGrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.                 werden sollen.\n(2) Unberührt bleiben                                        (8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zoll-\n1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverord-        gebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von\nnungen,                                                  Helgoland.\n2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die ge-             (9) Durchfuhr ist\nsetzgebenden Körperschaften in der Form eines\n1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch\nBundesgesetzes zugestimmt haben, und\ndas Inland, ohne dass die Waren im Inland in den\n3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher             zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-\nland Hoheitsrechte übertragen hat.                       2. die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien\nVerkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union durch das Inland.\n§2\nBegriffsbestimmungen                           (10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Per-\nson oder Personengesellschaft, die\n(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die            1. Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern\nBegriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in             lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt\ndiesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung                oder\nnichts anderes bestimmt ist.\n2. im Fall von Software oder Technologie über deren\n(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Per-       Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließ-\nson oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der             lich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im\nAusfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Dritt-           Inland bestimmt.\nland ist und\nLiegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden\n1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein        über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr\nDrittland bestimmt oder                                  zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner\nEinführer.\n2. im Fall von Software oder Technologie über deren\nÜbertragung aus dem Inland in ein Drittland ein-            (11) Einfuhr ist\nschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem\nWeg in einem Drittland bestimmt.                         1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das In-\nland und\nStehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte\nüber die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer     2. die Übertragung von Software oder Technologie ein-\ndie inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhr-              schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem\nvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner             Weg für natürliche und juristische Personen im In-\nnicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die       land.\nAusfuhr tatsächlich bestimmt.\nWerden Waren aus Drittländern in eine Freizone gelie-\n(3) Ausfuhr ist                                           fert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt,\n1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Dritt-      so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren\nland und\n1. in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet\n2. die Übertragung von Software und Technologie aus              oder verarbeitet werden oder\ndem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereit-\nstellung auf elektronischem Weg für natürliche und       2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\njuristische Personen in Drittländern.\n(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unions-\n(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Aus-        fremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die\nführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle         Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufs-\nnach demselben Bestimmungsland ausführt.                     land, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässi-\ngen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft\n(5) Ausländer sind alle Personen und Personenge-          über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unions-\nsellschaften, die keine Inländer sind.                       ansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als\n(6) Auslandswerte sind                                    Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberech-\ntigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet\n1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,                   der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsbe-\n2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und                   rechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der\nEuropäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europä-\n3. auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungs-          ischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Ver-\nmittel, Forderungen und Wertpapiere.                     sendungsland.","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n(13) Güter sind Waren, Software und Technologie.            (19) Unionsfremde sind alle Personen und Perso-\nTechnologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung           nengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.\nvon Waren oder von Teilen dieser Waren.\n(20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische\n(14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist               Person oder Personengesellschaft, die über die Ver-\n1. das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder       bringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der\ndas Überlassen von Gütern,                              Verbringung\n2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss             1. im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner\neines solchen Vertrags oder                                 des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen\n3. der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen             Union ist oder\nvon Gütern.                                             2. im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner\nKein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die aus-             des Empfängers im Inland ist.\nschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfs-\nStehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungs-\nleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen,\nrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als\nVersicherung oder Rückversicherung oder allgemeine\nVerbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein\nWerbung oder Verkaufsförderung.\nVerbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Ver-\n(15) Inländer sind                                       tragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlagge-\n1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-            bend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.\nlichem Aufenthalt im Inland,                               (21) Verbringung ist\n2. juristische Personen und Personengesellschaften\nmit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,                1. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von\nSoftware oder Technologie aus dem Inland in das\n3. Zweigniederlassungen ausländischer juristischer              übrige Zollgebiet der Europäischen Union ein-\nPersonen oder Personengesellschaften, wenn die              schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem\nZweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben           Weg für natürliche und juristische Personen in dem\nund es für sie eine gesonderte Buchführung gibt,            übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und\nund\n2. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von\n4. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen\nSoftware oder Technologie aus dem übrigen Zoll-\noder Personengesellschaften im Inland, wenn die\ngebiet der Europäischen Union in das Inland ein-\nBetriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.\nschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem\n(16) Technische Unterstützung ist jede technische            Weg für natürliche und juristische Personen im In-\nHilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung,         land.\nder Herstellung, der Montage, der Erprobung, der War-\ntung oder jeder anderen technischen Dienstleistung.            (22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegen-\nTechnische Unterstützung kann in Form von Unterwei-         stand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizi-\nsung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kennt-         tät. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.\nnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungs-            (23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in\nleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fern-      Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines\nmündliche und elektronische Formen der Unterstüt-           Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der\nzung.                                                       statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die\n(17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem In-       Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.\nländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland      Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als\ngelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefer-     Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvor-\ntigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer        gangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen\nveräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte         dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf\ngleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Ver-         Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs\näußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert          zugrunde zu legen.\nwerden.\n(24) Wertpapiere sind\n(18) Unionsansässige sind\n1. Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depot-\n1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-                gesetzes,\nlichem Aufenthalt in der Europäischen Union,\n2. Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an\n2. juristische Personen oder Personengesellschaften\neiner Sammelschuldbuchforderung,\nmit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen\nUnion,                                                  3. Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapie-\n3. Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren            ren im Sinne der Nummern 1 und 2.\nSitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt,     Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inlän-\nwenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der       der oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohn-\nEuropäischen Union haben und es für sie eine ge-        sitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach\nsonderte Buchführung gibt, und                          dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat.\n4. Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittlän-      Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein\ndern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in       Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische\nder Europäischen Union haben.                           Wertpapiere sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013             1485\n(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zoll-         ischen Union die Gesundheit und das Leben von\ngebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3              Menschen zu schützen.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                  (2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge-        Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen\nmeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der        beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet wer-\njeweils geltenden Fassung.                                   den, um\n§3                              1. Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über\nwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten                  Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzu-\n(1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebs-           setzen,\nstätten von Ausländern und ausländische Zweignieder-         2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europä-\nlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als           ischen Union durchzuführen, die in unmittelbar gel-\nrechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweig-                tenden Rechtsakten der Europäischen Union zur\nniederlassungen und Betriebsstätten desselben Aus-               Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen\nländers gelten als eine inländische Zweigniederlassung           im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-\noder Betriebsstätte.                                             heitspolitik vorgesehen sind,\n(2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweignie-         3. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten\nderlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absat-            Nationen umzusetzen oder\nzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäf-\n4. zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, de-\nte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen\nnen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form\nnatürlichen oder juristischen Personen oder Personen-\neines Bundesgesetzes zugestimmt haben.\ngesellschaften Rechtsgeschäfte wären.\n(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2\n(3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Ge-          gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen\nsetzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6           oder von Verboten.\nkann vorgesehen werden, dass\n(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind\n1. mehrere ausländische Zweigniederlassungen und             nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das\nBetriebsstätten desselben Inländers abweichend          notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebe-\nvon Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten,           nen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass\n2. inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstät-        in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig\nten desselben Ausländers abweichend von Absatz 1        wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und\nSatz 2 jeweils für sich als Inländer gelten,            Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge\nnur berühren, wenn der in der Ermächtigung angege-\n3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-\nbene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuhe-\nchend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer\nben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung\noder Inländer gelten oder\nrechtfertigten, nicht mehr vorliegen.\n4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-\nchend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unions-                                   §5\nansässige oder Unionsfremde gelten.\nGegenstand von Beschränkungen\n§4                                 (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach\n§ 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden\nBeschränkungen und                        für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf\nHandlungspflichten zum Schutz der öffent-\nlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen           1. Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie\nGüter für die Entwicklung, Herstellung oder den Ein-\n(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechts-          satz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern; dies\nverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt             gilt insbesondere dann, wenn die Beschränkung\noder Handlungspflichten angeordnet werden, um                    dazu dient, in internationaler Zusammenarbeit ver-\n1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-            einbarte Ausfuhrkontrollen durchzuführen,\nrepublik Deutschland zu gewährleisten,                  2. Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen\n2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der               bestimmt sind.\nVölker zu verhüten,                                        (2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach\n3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehun-         § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeord-\ngen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,         net werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un-\nternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen\n4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundes-       durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Er-\nrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Ab-    werbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bun-\nsatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags        desrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Num-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union zu         mer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tat-\ngewährleisten oder                                      sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor-\n5. einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen          liegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.\nBedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entge-     Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der\ngenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36      Europäischen Freihandelsassoziation stehen unions-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-          ansässigen Erwerbern gleich.","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach              (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeord-           den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den\nnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un-          Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsäch-\nternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen           lichen Gewalt gerichtet werden.\ndurch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen\n(3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsfüh-\nder Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,\nrer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt\nwenn die inländischen Unternehmen\nist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu\n1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen         machen über\noder entwickeln oder\n1. Art und Umfang der Ladung,\n2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbei-\ntung von staatlichen Verschlusssachen oder für die       2. den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und\nIT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten               den beabsichtigten Reiseweg,\nsolcher Produkte herstellen oder hergestellt haben       3. die voraussichtliche Reisezeit sowie\nund noch über die Technologie verfügen, wenn das\nGesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens vom            4. den Bestimmungshafen.\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik         (4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter\nzugelassen wurde.                                        ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein\nDies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs        deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher,\ndie sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepu-        dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1\nblik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvor-       genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforder-\nsorge gefährdet sind.                                        lichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang\nübermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe\n(4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach\nunter der Bundesflagge vorgesehen ist.\n§ 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet wer-\nden in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt           (5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2\nsind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hin-     gelten entsprechend.\nreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grund-\ninteresse der Gesellschaft berührt.                                                      §8\n(5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach                        Erteilung von Genehmigungen\n§ 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug\nauf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im                (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen\nAusland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1          nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer\neinschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung be-         Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer\nziehen.                                                      Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen,\nwenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechts-\n§6                                geschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift\nnicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fäl-\nEinzeleingriff                         len kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das\n(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch          volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des\nVerwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen be-           Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbun-\nschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden,          dene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung ange-\num eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4       gebenen Zwecks überwiegt.\nAbsatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.                      (2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachli-\n(2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Er-       chen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere\nlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Hand-         der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig ge-\nlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorge-             macht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Be-\nschrieben wird.                                              scheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-\n(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten ent-\nnehmigung bedarf.\nsprechend.\n(3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift\n§7                                dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in be-\nschränktem Umfang möglich, so sind die Genehmigun-\nEinzeleingriff im Seeverkehr                   gen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Mög-\naußerhalb des deutschen Küstenmeeres                  lichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt\n(1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in    werden können.\n§ 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, wel-\n(4) Unionsansässige, die durch eine Beschränkung\nche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres\nnach Absatz 3 in der Ausübung ihres Gewerbes beson-\ndurch die Beförderung von Gütern an Bord eines die\nders betroffen werden, können bevorzugt berücksich-\nBundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird,\ntigt werden.\nkönnen nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige\nMaßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Be-                   (5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer\nschränkung der Beförderung der Güter sowie des Um-           Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Be-\nschlags und der Entladung der Güter angeordnet wer-          scheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und\nden.                                                         richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013           1487\n§9                             tionen der Zusammensetzung des Vermögens von In-\nErteilung von Zertifikaten                   ländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu\nmelden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermö-\nDurch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes            gen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an\nkann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden,          einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass\nsoweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richt-        auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-\nlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und                sammensetzung des Vermögens des Unternehmens\ndes Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be-             zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.\ndingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung\nvon Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009,                 (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Auf-\nS. 1) erforderlich ist. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.         zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermögli-\nchung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder\nTe i l 2                          zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2\nund 3 vorgeschrieben werden.\nE r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n\n(5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes\n§ 10                            sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend\nanzuwenden.\nDeutsche Bundesbank\nBeschränkungen nach einer Vorschrift dieses Geset-                                     § 12\nzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-                        Erlass von Rechtsverordnungen\nsenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anord-\nnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlun-                 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt\ngen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Ge-                die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4\nschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vor-            Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundes-\ngenommen werden.                                                ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-\n§ 11                            ministerium der Finanzen.\nVerfahrens- und Meldevorschriften                     (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates.\n(1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvor-\nschriften erlassen werden                                          (3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zah-\nlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechts-\nund Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deut-\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,\nschen Bundesbank herzustellen.\n2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsge-\n(4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach\nschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsver-\nihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat\nkehr und\nmitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen\n3. zur Durchführung                                             gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die\na) der Bestimmungen der Europäischen Verträge,             Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben,\neinschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle,       soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach\nihrer Verkündung verlangt.\nb) der Abkommen der Europäischen Union und\n(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverord-\nc) der Rechtsakte der Europäischen Union auf\nnungen, durch welche die Bundesregierung oder das\nGrund der in den Buchstaben a und b genannten\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie ge-\nVerträge und Abkommen.\nmäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital-\n(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-             oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet\nden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-              oder aufgehoben hat.\nwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-\nsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-                                         § 13\nmögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme\nvon Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu                                    Zuständigkeiten\nmelden sind, damit                                                       für den Erlass von Verwaltungsakten\nund für die Entgegennahme von Meldungen\n1. festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen\nfür die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung               (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die\nvon Beschränkungen vorliegen,                              Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Ge-\nsetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\n2. zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundes-            verordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des\nrepublik Deutschland erstellt werden kann,                 Rates oder der Kommission der Europäischen Union\n3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen              im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundes-\nInteressen gewährleistet wird oder                         amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zustän-\n4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-            dig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach\nrungen oder internationalen Exportkontrollregimen          diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts\nerfüllt werden können.                                     anderes bestimmt ist.\n(3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2               (2) Ausschließlich zuständig sind\nNummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung ange-                1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-\nordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Posi-                 und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-","1488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nlandswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts             (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine\nanderes bestimmt ist,                                     aufschiebende Wirkung.\n2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\n§ 15\nlogie\nRechtsunwirksamkeit\na) im Fall des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit\ndem Auswärtigen Amt und dem Bundesministe-               (1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche\nrium der Finanzen; bei Maßnahmen, welche die          Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es\nBereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder       wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn\nden Verkehr mit Auslandswerten und Gold betref-       es nachträglich genehmigt wird oder das Genehmi-\nfen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bun-          gungserfordernis nachträglich entfällt. Durch die Rück-\ndesbank herzustellen,                                 wirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmi-\ngung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts be-\nb) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Aus-           gründet worden sind, nicht berührt.\nwärtigen Amt und dem Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung,                       (2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft\nüber den Erwerb eines inländischen Unternehmens\nc) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung        oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung\nmit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vor-      an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf\nschriften erlassenen Rechtsverordnung; eine Un-       Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 in\ntersagung oder der Erlass von Anordnungen in          Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften er-\nBezug auf einen Erwerb im Sinne des § 5 Absatz 2      lassenen Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht\nbedarf der Zustimmung der Bundesregierung,            verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministe-\nd) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung        riums für Wirtschaft und Technologie, nach Zustim-\nmit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vor-      mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer\nschriften erlassenen Rechtsverordnung im Einver-      bestimmten Frist zu untersagen, so steht der Eintritt der\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bun-           Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Ablauf\ndesministerium der Verteidigung und im Fall des       des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5           Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft\nAbsatz 3 Nummer 2 und einer auf Grund dieser          und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist unter-\nVorschriften erlassenen Rechtsverordnung da-          sagt.\nrüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundes-             (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-\nministerium des Innern,                               werbs eines inländischen Unternehmens oder einer\nunmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem\n3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ninländischen Unternehmen dient, ist schwebend un-\nentwicklung für Anordnungen im Bereich des Dienst-\nwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1\nleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrs-\nund § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund\nwesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit\ndieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine\neiner auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-\nMeldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Er-\nverordnung,\nmächtigung der Bundesregierung, den Erwerb inner-\n4. das Bundesministerium der Finanzen für Anordnun-           halb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechts-\ngen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem        geschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirk-\nGebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1          sam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und\nund 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vor-       Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht\nschrift erlassenen Rechtsverordnung,                      innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1\nSatz 3 gilt entsprechend.\n5. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nfür Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienst-\nleistungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbin-                                 § 16\ndung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse-                   Urteil und Zwangsvollstreckung\nnen Rechtsverordnung im Rahmen der gemeinsa-                 (1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-\nmen Marktorganisationen der Europäischen Union            migung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der\nfür Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft.       Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteils-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4            formel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die\nkann das zuständige Bundesministerium seine Zustän-           Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf,\ndigkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung             wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt\nauf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt sei-            für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung\nnes Geschäftsbereichs übertragen.                             nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des\nTitels durchgeführt werden kann. Arreste und einst-\n§ 14                              weilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des\nzugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne\nVerwaltungsakte                         Vorbehalt ergehen.\n(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach              (2) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-\neiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-         migung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung\nordnung können mit Nebenbestimmungen versehen                 nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt\nwerden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar,           ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung er-\nwenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.              worben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013             1489\nden Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-               eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nvollstreckung.                                                   ten oder der Europäischen Union veröffentlichten\nunmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-\nTe i l 3                               ischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nStraf-, Bußgeld-                               Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer\nund Überwachungsvorschriften                              vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge-\nmeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlos-\n§ 17                                 senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient\noder\nStrafvorschriften\n2. gegen eine Genehmigungspflicht für\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach            a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, ei-\n§ 4 Absatz 1, die der Durchführung                                  nen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereit-\nstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investi-\n1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen                  tion oder\nnach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen\noder                                                         b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirt-\nschaftliche Ressourcen\n2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik                eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nten oder der Europäischen Union veröffentlichten\nbeschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme                 unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-\ndient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund              ischen Gemeinschaften oder der Europäischen\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-               Union verstößt, der der Durchführung einer vom\nweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I             Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-\nAbschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen be-           samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.          wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.\n(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird          (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nbestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1                   Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirt-\n1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt          schaftsverordnung verstößt, indem er\noder                                                     1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1\n2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-               oder § 78 dort genannte Güter ausführt,\ndelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher        2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter\nTaten verbunden hat.                                         ausführt,\n(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird      3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort\nbestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied          genannte Güter verbringt,\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\nsolcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.           4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die          nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungs-\nStrafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf              geschäft vornimmt,\nJahren.\n5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und\n(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1            Vermittlungsgeschäft vornimmt,\nleichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe.                                      6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Ab-\nsatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Ab-\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Han-             satz 1 technische Unterstützung erbringt oder\ndeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer\ndurch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten           7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3,\noder durch unrichtige oder unvollständige Angaben er-            § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 tech-\nschlichenen Genehmigung gleich.                                  nische Unterstützung erbringt.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom               (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\nRecht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be-        (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002\ngangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.                 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-\nProzesses für den internationalen Handel mit Roh-\n§ 18                             diamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl.\nStrafvorschriften                       L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ver-\n(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf      stößt, indem er\nJahren wird bestraft, wer                                    1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder\n1. einem                                                     2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.\na) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-,           (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\nVerkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-,       (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 be-\nWeitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitions-      treffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur\nverbot oder                                           Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu ande-\nb) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und         rer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-\nwirtschaftliche Ressourcen                            handlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl.","1490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nL 200 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32),       3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011              sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder\n(ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden               Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologi-\nist, verstößt, indem er                                          sche oder Atomwaffen bezieht.\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte             (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nGüter ausführt,                                          bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe       des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur\nim Zusammenhang mit dort genannten Gütern                fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,\nleistet,                                                 gewerbsmäßig handelt.\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte             (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des\nGüter einführt,                                          Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Ab-\nsatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe       steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln\nim Zusammenhang mit dort genannten Gütern an-            auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder\nnimmt oder                                               Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvoll-\n5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte             ständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.\nGüter ausführt.\n(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom\nSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II    Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be-\noder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ver-       gangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.\nweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden\n(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nFassung Anwendung.\nAbsatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer\n(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\n(EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine        1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der\nGemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,             auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amts-\nder Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr               blatt der Europäischen Union folgt, und\nvon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl.              2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungser-\nL 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21)           fordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 an-\nverstößt, indem er                                               geordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis\n1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Ar-             hat.\ntikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit\ndoppeltem Verwendungszweck ausführt,                                                  § 19\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter                            Bußgeldvorschriften\nohne Entscheidung der zuständigen Behörde über\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Ab-\ndie Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung\nsatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahr-\nder zuständigen Behörde ausführt,\nlässig begeht.\n3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Ab-\neine Vermittlungstätigkeit erbringt oder\nsatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz       nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht\neine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der         richtig oder nicht vollständig benutzt.\nzuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht\noder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde               (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nerbringt.                                                fahrlässig\nSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I     1. einer Rechtsverordnung nach\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet               a) § 4 Absatz 1 oder\ndieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung An-\nwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht               b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder\ndem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr                einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\ndurch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt              chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck               Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des             auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat\nArtikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009             nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder\nbestimmt sind.                                                   § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,\n(6) Der Versuch ist strafbar.                             2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3\n(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird           oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4\nbestraft, wer                                                    Satz 2 zuwiderhandelt,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst         3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht\neiner fremden Macht handelt,                                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nzeigt,\n2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder des Absat-\nzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande         4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt\nTaten verbunden hat, oder                                    oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013               1491\n5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht,             (3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und\ngestellt.                                                 des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Straf-\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in          gesetzbuches anzuwenden.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder\nder Europäischen Union über die Beschränkung des                                         § 21\nAußenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich            Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden\neiner Regelung entspricht, zu der die in\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und\n1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder                         Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses\n2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b                              Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1\nund 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine               mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7\nRechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten             des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Er-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und           mittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafpro-\ndie Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8      zessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die\nmit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium für Wirt-       Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die Verwal-\nschaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur       tungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-              in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein\nmeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich         anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter\nist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des               vornehmen lassen.\nBundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als\nOrdnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden kön-              (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\nnen.                                                          sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\nStaatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-\nfahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Ge-            zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn\nmeinschaften oder der Europäischen Union veröffent-           diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr\nlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europä-           von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im\nischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union,            Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53\nder der Durchführung einer vom Rat der Europäischen           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben un-\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-           berührt.\nheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-\nmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er                         (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-\namten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter\n1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig   die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                       Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-\n2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-      setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder         Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.\nnicht rechtzeitig abgibt,                                    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die\n3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder             Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder       Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durch-\nnicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder    suchungen und Untersuchungen vornehmen sowie\nsonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungsperso-\n4. eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht       nen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der\nrechtzeitig unterrichtet.                                 Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Vorausset-\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der          zungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozess-\nAbsätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absat-              ordnung können auch die Hauptzollämter die Notver-\nzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-         äußerung anordnen.\nhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.                                     § 22\nStraf- und Bußgeldverfahren\n§ 20\n(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das\nEinziehung und Erweiterter Verfall                 Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zu-\n(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine        ständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das\nOrdnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so              örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Lan-\nkönnen folgende Gegenstände eingezogen werden:                desregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche\nZuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln,\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-\nnungswidrigkeit bezieht, und\nkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-          dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen               Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Lan-\nsind.                                                     desjustizverwaltung übertragen.\n(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-              (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.             und 3 Satz 1 sowie § 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes","1492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nüber Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der           dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-\nVerwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwalt-            gewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf\nschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.          einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes           gung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die\nund des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über             gespeicherten Daten während der Dauer der gesetz-\nOrdnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-          lichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass\ndesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-         sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich auto-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-           matisiert ausgewertet werden können. Die Auskunfts-\ndarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als       pflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die\nVerwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,           Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befug-\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-     nisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und\nkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-        die Kosten zu tragen.\ndere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.                 (5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-\n(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unter-          telbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.\nbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines            (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nVerstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der         solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nVerstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der        selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nzuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemes-           der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nsene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes              Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder\naus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige            Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\nnach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Be-\nhörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlun-                                  § 24\ngen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Ge-                              Übermittlung von\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.                           Informationen durch das Bundesamt\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n§ 23\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nAllgemeine Auskunftspflicht                    trolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich per-\n(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank,            sonenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            Aufgaben\n(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und          1. nach diesem Gesetz,\nErnährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich\nsind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf          2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                fen oder\ngen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Ra-            3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Be-\ntes oder der Kommission der Europäischen Union im                reich des Außenwirtschaftsrechts\nBereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen.            bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen\nZu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen             des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung\ndie geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.              der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfer-\n(2) Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank          tigung erforderlich ist.\nkönnen zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch                  (2) Informationen über die Versagung von Genehmi-\nPrüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen;            gungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermit-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            telt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des\n(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und          § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.\nErnährung können zu den Prüfungen Beauftragte ent-\nsenden. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Be-               (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1\ndiensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Ge-      und 2 übermittelten Informationen, einschließlich per-\nschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. Das          sonenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden,\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in-        für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfol-\nsoweit eingeschränkt.                                        gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach\ndiesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach die-\n(3) Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirt-            sem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Ge-            von Kriegswaffen erforderlich ist.\nschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um\ndie Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmi-                                      § 25\ngungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von\nZertifikaten nach § 9 zu überprüfen. Das Grundrecht                      Automatisiertes Abrufverfahren\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-          (1) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Informationen,\nschränkt.                                                    einschließlich personenbezogener Daten, die nach § 24\n(4) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz       Absatz 1 und 2 übermittelt werden dürfen, im Einzelfall\neines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so          in einem automatisierten Verfahren abzurufen, soweit\ndürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-          dies für die Zwecke des § 24 Absatz 1 oder zur Verhü-\ndesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge-          tung von Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten\nspeicherten Daten nehmen und das Datenverarbei-              oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.\ntungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen.               (2) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-\nSie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen,           schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013            1493\nrichtung des Abrufverfahrens Anlass und Zweck des              (4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den\nAbrufverfahrens sowie die Art der zu übermittelnden         zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu ge-\nDaten und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgeset-          stellen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung\nzes erforderlichen technischen und organisatorischen        nach § 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-,\nMaßnahmen schriftlich fest.                                 Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsver-\n(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der       ordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hier-\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen              durch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.\nund des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-            (5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung\nnologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist\n1. der Vorschriften dieses Gesetzes,\nder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In-\nformationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen        2. der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nnach Absatz 2 zu unterrichten.                                  gen und\n(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-   3. der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich\nnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto-           des Außenwirtschaftsverkehrs\nmatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-      über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr.\ngenommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-         Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Be-\nnalamtes hierzu besonders ermächtigt sind.                  hörden der Bundespolizei, die für die Überwachung\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-         der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig\ntrolle (BAFA) prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn   sind; Satz 1 bleibt unberührt.\ndazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die\nÜbermittlung personenbezogener Daten zumindest                                        § 28\ndurch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und\nKosten\nüberprüft werden kann.\n(1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung\n§ 26                             der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Aus-\nÜbermittlung\nfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der\npersonenbezogener Daten aus Strafverfahren\nRechtsakte der Europäischen Union im Bereich des\n(1) In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses       Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Aus-\nGesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund           lagen) erheben für\ndieses Gesetzes oder gegen das Gesetz über die Kon-\n1. die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder\ntrolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsan-\naußerhalb der Öffnungszeiten,\nwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbe-\nzogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Ab-          2. die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigun-\nsatz 1 und 2 übermitteln.                                       gen oder\n(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten dürfen nur zu      3. die Untersuchung von Waren.\nden dort genannten Zwecken verwendet werden.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Be-\n(3) Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in        messung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Er-\nAbsatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermit-     hebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des\nteln, wenn                                                  § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.\n1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten\nDaten das Interesse des Betroffenen an der Geheim-                             Artikel 2\nhaltung erheblich überwiegt und\nFolgeänderungen\n2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht\n(1) In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes\ngefährdet werden kann.\nzum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August\n1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 8 des\n§ 27\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-\nÜberwachung des                         ändert worden ist, werden die Wörter „in den §§ 5 und 7\nFracht-, Post- und Reiseverkehrs                 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wör-\n(1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder    ter „in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgeset-\ndurchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen.        zes“ ersetzt.\nSie können einer Beschau und einer Untersuchung                (2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nunterworfen werden.                                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-\n(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige        ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4\nBehältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Wa-        des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) ge-\nren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDurchfuhr beschränkt ist.                                   1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils\n(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland           die Wörter „gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgeset-\neinreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit        zes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-\nsich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Ver-         verordnung“ durch die Wörter „gemäß § 9 des\nbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf                 Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung               auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-\nbeschränkt ist.                                                 ordnung“ ersetzt.","1494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\n2. In § 22a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1       1. In § 100a Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter\nbis 3, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-             „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6“ durch die Wörter\nmer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7“ ersetzt.                       „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des\nAußenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n3. § 22b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                             2. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der\nAngabe „§§ 51“ das Wort „den“ eingefügt und wer-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-             den die Wörter „§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-\nsätze 2 und 3.                                            schaftsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 17\nc) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis           und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die\nzu fünfhundert Euro“ gestrichen.                          Tat vorsätzlich begangen wird,“ ersetzt.\n(3) In den §§ 1b und 1c der Verordnung über Allge-           (10) In § 93 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-\nmeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kon-            zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-\ntrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt          tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-\nTeil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten        kel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-     S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59\nsetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert          der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-\nworden ist, werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a            den Fassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des\ndes Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit               Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf\n§ 21a der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wör-         Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“\nter „gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Ver-          ersetzt.\nbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse-\nnen Rechtsverordnung“ ersetzt.                                  (11) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des\n(4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Ar-          Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert\ntikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden           1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nist, werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6\nund 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die              a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der\nWörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18               Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni\ndes Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                              2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirt-\nschaftsverordnung“ durch die Wörter „der Verord-\n(5) In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgeset-\nnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-\nentgegen einer Beschränkung oder Handlungs-\nruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9\npflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirt-\ndes Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670)\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der\nAußenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden              b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verord-\nFassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außen-                 nung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder\nwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund               im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-\ndieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“ er-                  nung“ durch die Wörter „der Verordnung (EG)\nsetzt.                                                              Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009“ ersetzt.\n(6) In § 8 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgeset-\nc) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.\nzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird die Angabe\n„§ 37 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2              d) In Nummer 4 wird das Wort „Indien,“ gestrichen.\nbis 4“ ersetzt.\n(7) In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundes-          2. In § 23c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 34\nkriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),          Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli            die Wörter „von vorsätzlichen Straftaten nach den\n2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die           §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-\nWörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außen-             setzt.\nwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „vorsätzliche          3. § 23d wird wie folgt geändert:\nStraftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                        a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die\n(8) In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom                  Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in\n18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235) wer-            Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgeset-\nden die Wörter „§ 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt-                    zes“ durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten\nschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4              nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschafts-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                              gesetzes“ ersetzt.\n(9) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-            b) In Absatz 6 werden die Wörter „Straftaten nach\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                    § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35\n1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 des Außenwirtschaftsgesetzes,“ durch die Wörter\n25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird           „vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18\nwie folgt geändert:                                                 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013             1495\n(12) § 1 Nummer 3 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung            a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2\nvom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt               Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die\ngefasst:                                                           Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgeset-\n„3. Straftaten gegen Vorschriften über den Außenwirt-              zes“ ersetzt.\nschaftsverkehr nach den §§ 17 und 18 Absatz 2 des          b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Abs. 2\nAußenwirtschaftsgesetzes;“.                                   Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die\n(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-                   Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgeset-\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli                 zes“ ersetzt.\n2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt            (19) § 6 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes\ndurch Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. De-      vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch\nzember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist,          Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nwird wie folgt geändert:                                    (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 81           geändert:\nAbsatz 2“ die Wörter „Nummer 2 Buchstabe c und          1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des\nd,“ und nach der Angabe „Nummer 5a“ die Angabe              Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2\n„und 5b“ eingefügt.                                         Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7          2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-         Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1           Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nund § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-\n(20) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung\nsetzt.\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\n3. In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern         S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Ge-\n„nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c“ die Angabe         setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-\n„und d“ eingefügt.                                      dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(14) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig-          1. § 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 wer-\nkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen              den aufgehoben.\nder Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März\n1977 (BGBl. I S. 467), die zuletzt durch Artikel 27 des     2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesmi-\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-             nisterium“ die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft\ndert worden ist, wird aufgehoben.                               und Verbraucherschutz (Bundesministerium)“ einge-\nfügt.\n(15) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig-\nkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977         3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-   4. § 28 wird wie folgt geändert:\nzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert wor-\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 46\nden ist, wird aufgehoben.\ndes Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter\n(16) In § 14 Absatz 2 Satz 3 der Außenhandels-                  „§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 46 Abs. 2 des\nBekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993),\nAußenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. No-\n„§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“\nvember 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist,\nersetzt.\nwerden die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Außenwirtschafts-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die            c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3\nWörter „§ 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“                 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die\nersetzt.                                                           Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\n(17) In § 6a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                 d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3\n1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des            Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“\nGesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert                durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3\nworden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Ver-             des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“            e) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 46 Abs. 4 des\ndurch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 des Außenwirt-                 Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                          „§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“\n(18) Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung              ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I             5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im\nS. 1285), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung            Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf\nvom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-             Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkei-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               ten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4              trolle (BAFA)“ gestrichen.\nAbs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch           (21) In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung\ndie Wörter „§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschafts-         vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch\ngesetzes“ ersetzt.                                      Artikel 23 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\n2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:          (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wör-","1496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013\nter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die                schaftsgesetzes)“ durch die Wörter „Ausländer (§ 2 Ab-\nWörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.             satz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)“ ersetzt.\n(22) In § 1 der Verordnung über den Absatz von                    (26) In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des\nRindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal              Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210),\nim voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Aus-                die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom\nfuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I               31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nS. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung              ist, werden die Wörter „Gebietsfremde im Sinne des\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert                  § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch\nworden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirt-                 die Wörter „Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des\nschaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12 der Außen-              Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nwirtschaftsverordnung“ ersetzt.\n(23) In § 11 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in                                       Artikel 3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember                                 Bekanntmachungserlaubnis\n2005 (BGBl. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der\nMarktorganisationsgesetzes in der vom 1. September\nAußenwirtschaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12\n2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nder Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.\nkannt machen.\n(24) In § 73 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch                                      Artikel 4\nArtikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I\nS. 95) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbsatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndie Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschafts-             am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgen-\ngesetzes“ ersetzt.                                                den Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Außenwirt-\n(25) In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Verkehrssicher-              schaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch\nvom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt                Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz\ndurch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April                AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, außer Kraft.\n2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die                (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 5 und 11 am Tag nach\nWörter „Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außenwirt-                  der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}