{"id":"bgbl1-2013-27-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":27,"date":"2013-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/27#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_27.pdf#page=47","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht","law_date":"2013-06-04T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":47,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1471\nGesetz\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher und\nsonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht\nVom 4. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  in die Hohe See eingebracht worden sind, zu ent-\nsen:                                                                fernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht\nzu einer Verschmutzung der Meeresumwelt füh-\nArtikel 1                                   ren können.“\nÄnderung des                               d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nsätze 3 bis 5.\nHohe-See-Einbringungsgesetzes\ne) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nDas Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August                   fügt:\n1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   „Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       den.“\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1“\ndurch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 8\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nZuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse“.             satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   rigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHydrographie.“\n„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zu-       3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die\nständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht          Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit.“                                                        Artikel 2\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                             Änderung des\nSeeaufgabengesetzes\n„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\ndrographie kann die notwendigen Maßnahmen                Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\ntreffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung     kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\neines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes         das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes\noder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder     vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden\nzur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich         ist, wird wie folgt geändert:\nsind. Insbesondere kann das Bundesamt für See-          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Ab-\na) In Nummer 2 wird\nfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die\naa) das Wort „(Schifffahrtspolizei)“ gestrichen\n1. entgegen § 4 Satz 1,\nund\n2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder\nbb) nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutz-\n3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5                      gesetzes“ das Wort „(Schifffahrtspolizei)“\nAbsatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage                      eingefügt.","1472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nb) In Nummer 10 werden die Wörter „sowie die Ver-                     „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nbreitung nautischer Warnnachrichten und sons-                      Hydrographie bedient sich, soweit sachdien-\ntiger Sicherheitsinformationen“ durch die Wörter                   lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1\n„sowie die Verbreitung von Sicherheitsinforma-                     Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der aner-\ntionen“ ersetzt.                                                   kannten Organisationen, mit denen ein Auf-\nc) In Nummer 12 werden die Wörter „Richtlinie                         tragsverhältnis nach der in Abschnitt D\n94/57/EG des Rates vom 22. November 1994                           Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicher-\nüber gemeinsame Vorschriften und Normen für                        heitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG\nSchiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorgani-                     begründet worden ist, zusätzlich bei der Er-\nsationen und die einschlägigen Maßnahmen der                       füllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12\nSeebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“ durch                       im Bereich der funktechnischen Sicherheit\ndie Wörter „Richtlinie 2009/15/EG des Euro-                        der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elek-\npäischen Parlaments und des Rates vom                              trizität, Gas, Telekommunikation, Post und\n23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften                        Eisenbahnen; es darf dort vorhandene per-\nund Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-                       sonenbezogene Daten erheben, soweit de-\nsichtigungsorganisationen und die einschlägi-                      ren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbe-\ngen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131                          zeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der\nvom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.                                    Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13\nkann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt\nd) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                                 und Hydrographie der Hilfe der Berufs-\naa) Die Wörter „Kommission der Europäischen                        genossenschaft für Transport und Verkehrs-\nGemeinschaften“ werden durch die Wörter                       wirtschaft oder der anerkannten Organisatio-\n„Europäischen Kommission“ ersetzt.                            nen im Sinne des Satzes 1 bedienen.“\nbb) Nach den Wörtern „Rechtsakten der Euro-                   bb) In Satz 4 wird das Wort „See-Berufsgenos-\npäischen Gemeinschaften“ werden die Wör-                      senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-\nter „und der Europäischen Union“ eingefügt.                   senschaft für Transport und Verkehrswirt-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          schaft“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                           c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nb) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a                 und 2b eingefügt:\nund 1b ersetzt:                                                  „(2a) Ferner hat das Bundesamt für See-\n„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-                 schifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach\nfahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Auf-                   § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsver-\ngaben nach § 1 Nummer 12 wahr                                 ordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bun-\n1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der See-              desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nhäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und                       wicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne\nschutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung\ndes § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung\nzur Durchführung von Maßnahmen im Sinne\ndes § 1 Nummer 3 Buchstabe b.                             1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Auf-\n(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1                   gabe näher zu bestimmen,\nNummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen                   2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durch-\nübertragen werden.“                                               führung von meereskundlichen Untersuchun-\n3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern „zum                        gen einschließlich der Überwachung der\nSchutze der Schifffahrt,“ die Wörter „der Meeres-                    Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1\numwelt,“ eingefügt.                                                  Nummer 11 zu regeln.\n4. In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3                         (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschiff-\nBuchstabe a und b und Nummer 10a“ die Angabe                     fahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem\n„und 11“ eingefügt.                                              Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                     riums übertragen werden, wird das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nlung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a“                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndurch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e               desrates auf das Bundesministerium zu übertra-\nund Nummer 6a“ ersetzt.                                  gen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9                    Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens\nbis 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 9                   mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine\nund 10“ ersetzt.                                         Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die\norganisatorischen Auswirkungen der Aufgaben-\ncc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern\nübertragung regeln.“\n„soweit nicht in“ die Wörter „diesem Gesetz\noder in“ eingefügt.                                6. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1473\n„(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben             11. § 9e wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenos-\nsenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.“                  aa) In Nummer 1 wird in der Klammer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) nach dem Wort „Schiffsname“ das\n„(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport                          Wort „, Heimathafen,“ und\nund Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr\nnach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten                       bbb) nach dem Wort „Baujahr“ das Wort\neinschließlich der überwachungsbedürftigen                              „, Bruttoraumzahl“\nAnlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Pro-\neingefügt.\nduktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des\nFreibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-                   bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikels 2\nnahmen der Hilfe der anerkannten Organisa-                       Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des\ntionen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach                    Rates vom 22. November 1994 über gemein-\nder in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum                       same Vorschriften und Normen für Schiffs-\nSchiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie                    überprüfungs- und -besichtigungsorganisa-\n2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb                       tionen und die einschlägigen Maßnahmen\nder Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num-                     der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“\nmer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz                    durch die Wörter „Artikels 2 Buchstabe g der\ngenannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort                    Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen\nangegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient                     Parlaments und des Rates vom 23. April\nsich die Berufsgenossenschaft für Transport und                  2009 über gemeinsame Vorschriften und\nVerkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren                  Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-\nZustimmung.“                                                     sichtigungsorganisationen und die einschlä-\n7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils                 gigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.\ndurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                                L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.\n8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter „Kommission der                cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                         ein Komma ersetzt.\n„Europäischen Kommission“ ersetzt.\ndd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                        angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„11. Angaben zu den sich an Bord befind-\naa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-                            lichen Mengen und Arten von Öl, ein-\nmer 2a eingefügt:                                                 schließlich Bunkeröl und Schmieröl,\n„2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des\n12. Angaben zur Art des Schadens und zum\neingetragenen Eigentümers eines Schif-\nZustand eines Wracks sowie seine Po-\nfes, das die Bundesflagge führt, zur\nsition zum Zeitpunkt der Datenerhe-\nWrackbeseitigung nach dem Internatio-\nbung,\nnalen Übereinkommen von Nairobi von\n2007 über die Beseitigung von Wracks                  13. Identifikationsmerkmale des Versiche-\n(BGBl. 2013 II S. 530, 531);“.                              rers oder sonstigen Sicherheitsgebers\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die zur Un-                       in Bezug auf eine schiffsbezogene\nterstützung bestimmten Stellen mitwirken“                         Pflichtversicherung oder Pflichtsicher-\nein Komma und werden die Wörter „sowie                            heit (Name und Hauptgeschäftssitz\nRegelungen treffen, wie die Erfüllung der An-                     des Versicherers oder sonstigen Sicher-\nforderungen und Voraussetzungen für die Er-                       heitsgebers und Geschäftssitz, an dem\nteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Be-                        die Versicherung gewährt wird, Angaben\nscheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4                           über die Art und Laufzeit einer schiffs-\nnachzuweisen ist“ eingefügt.                                      bezogenen Pflichtversicherung oder\nPflichtsicherheit).“\nb) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die\nWörter „im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nterium der Justiz“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Organe und\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Flagge\nEinrichtungen der Europäischen Gemein-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-                   schaften“ durch die Wörter „Organe und Ein-\nschaft“ durch die Wörter „Flagge eines Mitglied-\nrichtungen der Europäischen Union“ ersetzt.\nstaates der Europäischen Union“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2                    bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch                     der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-\ndie Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-                     ter „oder der Europäischen Union“ einge-\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                          fügt.\n10. In § 9c werden nach den Wörtern „Rechtsakten der         12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern\nEuropäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder                „Rechts der Europäischen Gemeinschaften“ die\nder Europäischen Union“ eingefügt.                           Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.","1474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nArtikel 3                                 „Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der\nAnlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung\nÄnderung des                                 von Umweltschutzstandards.“\nGesetzes zu dem\nÜbereinkommen vom 6. April 1974 über                     9. In § 15 werden nach dem Wort „gemeinschafts-\nrechtlich“ die Wörter „oder unionsrechtlich“ einge-\neinen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nfügt.\nDie Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Überein-\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex\nfür Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl.                 a) In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort „See-\n1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verord-             Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                  rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nworden ist, werden aufgehoben.                                        wirtschaft“ ersetzt.\nb) Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt\nArtikel 4                                     gefasst:\nÄnderung des                                     „D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\nSchiffssicherheitsgesetzes                                   ten und der Europäischen Union4“.\nDas Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September\n1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                                  Artikel 5\nsatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)                                   Gesetz\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      über bestimmte\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4      Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt\nSatz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der                   (Seeversicherungsnachweisgesetz –\nEuropäischen Gemeinschaften“ jeweils die Wörter                               SeeVersNachwG)*\n„oder der Europäischen Union“ eingefügt.\nInhaltsübersicht\n2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeres-\numwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beein-                                     Abschnitt 1\nträchtigungen aus dem Betrieb“ durch die Wörter                                     Allgemeines\n„vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz\nder Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder         § 1 Zielsetzung des Gesetzes\nwiderrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Be-\ntrieb“ ersetzt.                                                                      Abschnitt 2\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung\n§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des\na) Der Überschrift werden die Wörter „und der                   Haftungsbeschränkungsübereinkommens\nEuropäischen Union“ angefügt.                       § 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach                  des Haftungsbeschränkungsübereinkommens\nden Wörtern „Regelungen der Europäischen Ge-        § 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach\ndem Wrackbeseitigungsübereinkommen\nmeinschaften“ die Wörter „oder der Europä-\n§ 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem\nischen Union“ eingefügt.\nWrackbeseitigungsübereinkommen\n4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern          § 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von\n„allgemein anerkannte Regeln der Technik“ die                   Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von\nWörter „oder der seemännischen Praxis“ eingefügt.               Reisenden auf See\n5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „zur Verhütung                                     Abschnitt 3\nder Meeresverschmutzung“ durch die Wörter „über\nden Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den                   Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten\nvon der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren“ er-        §   7   Behördliche Maßnahmen\nsetzt.                                                  §   8   Behördliche Zuständigkeiten\n§   9   Verordnungsermächtigung\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n§ 10    Datenschutzregelung\na) Der Überschrift werden die Wörter „und der\nEuropäischen Union“ angefügt.                                                    Abschnitt 4\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Rechts-                           Straf- und Bußgeldvorschriften\nakten der Europäischen Gemeinschaften“ die          § 11 Strafvorschriften\nWörter „oder der Europäischen Union“ einge-         § 12 Bußgeldvorschriften\nfügt.\n7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Maß-          * Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG\nnahmen wegen eines Verstoßes gegen internatio-            des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über\ndie Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl.\nnale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten           L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und\nnach diesem Gesetz“ die Wörter „einschließlich sol-       der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-\ncher aus Umweltvorschriften“ eingefügt.                   päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-\nfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom\n8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:           28.5.2009, S. 24).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013                1475\nAbschnitt 5                         eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich\nSonstige Vorschriften                     für andere als Handelszwecke genutzt werden.\n§ 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-          (2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009     Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede an-\nüber die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf dere Person, die für den Betrieb des Schiffes verant-\nSee\nwortlich ist.\n§ 14 Übergangsregelung\n§3\nAbschnitt 1\nNachweis einer Versicherung\nAllgemeines\nfür Seeforderungen im Sinne des\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens\n§1\n(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Ab-\nZielsetzung des Gesetzes\nsatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungs-\nDieses Gesetz regelt                                         beschränkungsübereinkommens ist durch eine vom\n1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Ver-             Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versiche-\nsicherungen in der Seeschifffahrt für                       rungsbescheinigung) nachzuweisen.\na) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens                  (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die An-\nvon 1976 über die Beschränkung der Haftung              gaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der\nfür Seeforderungen vom 19. November 1976                Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Beschei-\n(BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das         nigung verwendete Sprache nicht Englisch, Franzö-\nProtokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790,        sisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer\n791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik          dieser Sprachen beizufügen.\nDeutschland geltenden Fassung (Haftungsbe-                 (3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2\nschränkungsübereinkommen),                              Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versiche-\nb) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Inter-              rungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist\nnationalen Übereinkommens von Nairobi von               verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord\n2007 über die Beseitigung von Wracks                    mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlan-\n(BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungs-         gen vorzulegen.\nübereinkommen),\n§4\n2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                Versicherungspflicht für\n23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförde-                       Wrackbeseitigungskosten nach\nrern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom                         dem Wrackbeseitigungsübereinkommen\n28.5.2009, S. 24).                                             Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne\ndes Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsüberein-\nAbschnitt 2                             kommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens\nVe r s i c h e r u n g s p f l i c h t          300, das\nu n d N a c h w e i s e i n e r Ve r s i c h e r u n g    1. die Bundesflagge führt oder\n2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine\n§2\nvor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des\nVersicherungspflicht für                          Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-\nSeeforderungen im Sinne des                          läuft oder verlässt,\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens\nhat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseiti-\n(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer           gungsübereinkommens entsprechende Versicherung\nBruttoraumzahl von mindestens 300, das                          oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten,\n1. die Bundesflagge führt oder                                  um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsüber-\neinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschif-\n2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine\nfe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem\nvor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des\nStaat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im\nKüstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-\nStaatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwe-\nläuft oder verlässt,\ncke genutzt werden.\nhat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4\nAbsatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen                                        §5\nParlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die\nVersicherung von Schiffseigentümern für Seeforderun-                                 Nachweis einer\ngen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils                         Versicherung für die Haftung\ngeltenden Fassung entsprechende Versicherung oder                   nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen\nsonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um             (1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen\nseine Haftung für Seeforderungen im Sinne des                   finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken.                 dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine\nDies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder     von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Über-\nsonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm          einkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende","1476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nBescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheini-                                 Abschnitt 3\ngung) nachzuweisen.                                                               Behördliche\nMaßnahmen und Zuständigkeiten\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem\nPflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn\n§7\ner nachweist, dass\nBehördliche Maßnahmen\n1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige                (1) Wird\nfinanzielle Sicherheit besteht und\n1. die Versicherungsbescheinigung,\n2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben           2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder\nist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht    3. die Personenhaftungsbescheinigung\nin der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfül-\nlen.                                                     nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen\nnicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten\nSatz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigen-        werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt wor-\ntümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtver-         den ist.\ntragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens                (2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitglied-\nführt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht be-           staat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen\nreits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheini-        ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1\ngung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Ab-         der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheini-\nsatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuer-           gung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu\nkennen ist.                                                  den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verwei-\ngern, bis diese vorgelegt worden ist.\n(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach\n(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräu-\n§ 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseiti-\nmen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Ein-\ngungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffs-\nhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3\nführer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungs-\nAbsatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.\nbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch\n§8\nfür die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des\nWrackbeseitigungsübereinkommens.                                           Behördliche Zuständigkeiten\n(1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7\n(4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der       und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Ab-\nzuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates            satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch\ndie Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzule-          den Bund ausgeführt.\ngen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6\ndes Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt                (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Ab-\nhat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Arti-      satz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I\nkel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr             Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009\ndarstellt.                                                   obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie.\n(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Ab-\n§6                               satz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der\nBerufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\nNachweis                            schaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in\neiner Versicherung für die                   der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002\nUnfallhaftung von Beförderern in Bezug auf             (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind\nTod und Körperverletzung von Reisenden auf See             entsprechend anzuwenden.\nDer Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in                                 §9\nVerbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsäch-                      Verordnungsermächtigung\nlich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheini-       Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ngung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle        entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nSicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Be-      ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-\nzug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf           mungen zu erlassen über\nSee nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Arti-\nkel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009           1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-\n(Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der                 stellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbesei-\nSchiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungs-            tigungshaftungsbescheinigung nach § 5,\nbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-          2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch             stellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaf-\nfür die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit           tungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit\nAnhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG)              Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 392/2009.                                                    Nr. 392/2009.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1477\n§ 10                              3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2\nDatenschutzregelung                            oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung\nnicht mitführt oder nicht vorlegt,\n(1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der\nVersicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaf-           4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Beschei-\ntungsbescheinigungen und Personenhaftungsbeschei-                 nigung nicht vorlegt oder\nnigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur          5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-             Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8           Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nund 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten                    delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\neinschließlich personenbezogener Daten auch unter                 stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nZuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffs-                verweist.\nidentifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem\nin Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nwerden, zu dem sie erhoben worden sind.                       Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis\nzu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\n(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt\nwerden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\ngaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.            Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung         1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das\ndes § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an                Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und\nöffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Num-\nmer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermit-            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser-\ntelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendma-               und Schifffahrtsdirektion Nord.\nchung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungs-\nübereinkommen erforderlich ist.                                                      Abschnitt 5\n(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung                       S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\ndes § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere\nals die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-\n§ 13\nzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies\nim Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen                                     Anwendung der\nnach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforder-                           Verordnung (EG) Nr. 392/2009\nlich ist.                                                                  des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über die Un-\nAbschnitt 4                             fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See\nStraf- und Bußgeldvorschriften                            Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind\n§ 11                              1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der\nBundesrepublik Deutschland auf Schiffen der\nStrafvorschriften                            Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit            linie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Ab-              des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor-\nsatz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1           schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.\nder Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen                 L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember\nParlaments und des Rates vom 23. April 2009 über                  2016,\ndie Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf\n2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der\nSee (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versiche-\nBundesrepublik Deutschland auf Schiffen der\nrung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrech-\nKlasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-\nterhält.\nlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem    anzuwenden.\nJahr oder Geldstrafe.\n§ 14\n§ 12\nÜbergangsregelung\nBußgeldvorschriften\n(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, so-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           weit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsver-\nfahrlässig                                                    ordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine          dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungs-\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit         übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in\nnicht aufrechterhält,                                     Kraft tritt.\n2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1             (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\noder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort ge-     Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten\nnannte Bescheinigung an Bord ist,                         Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.","1478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nArtikel 6                                                                §4\nGesetz                                     In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsüber-\nüber die Durchsetzung von                            einkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das\nKostenforderungen aus dem Inter-                         Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen\nnationalen Übereinkommen von Nairobi                        Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.\nvon 2007 über die Beseitigung von Wracks\n(Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz)                                                    §5\nÜbergangsregelung\n§1\nKommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes                 (1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden,\nseiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2           an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die\ndes Internationalen Übereinkommens von Nairobi von               Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II                 (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nS. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht              Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten\nnach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9           Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\nAbsatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens\ndurch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe\nArtikel 7\nder §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.\nNeubekanntmachung\n§2                                                  des Seeaufgabengesetzes\nAuf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11\nund 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind                     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ndie §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches                 entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-\nanzuwenden.                                                      zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§3\nZuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die                                        Artikel 8\nfür die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9                                          Inkrafttreten\nAbsatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkom-\nmens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bun-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes.                                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}