{"id":"bgbl1-2013-27-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":27,"date":"2013-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2013-06-03T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["1426   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 3. Juni 2013\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319)\nwird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nin der seit dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. August 2011\n(BGBl. I S. 1770),\n2. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),\n3. den am 1. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. März 2012 (BGBl. I S. 476),\n4. den am 22. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. März 2012 (BGBl. I S. 481),\n5. den am 21. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n3. August 2012 (BGBl. I S. 1708),\n6. den am 28. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1319),\n7. den am 1. Mai 2014 in Kraft tretenden § 44 Absatz 3 des Gesetzes vom\n22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).\nBonn, den 3. Juni 2013\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013                          1427\nLebensmittel-, Bedarfs-\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1                                      2 3\nInhaltsübersicht                                   § 27  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 28  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 1\n§ 29  Weitere Ermächtigungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§   1    Zweck des Gesetzes                                                                        Abschnitt 5\n§   2    Begriffsbestimmungen\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n§   3    Weitere Begriffsbestimmungen\n§   4    Vorschriften zum Geltungsbereich                                 § 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 31  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nAbschnitt 2                                 § 32  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nVerkehr mit Lebensmitteln                            § 33  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§   5    Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 6\n§   6    Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe\n§   7    Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe                             Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\n§   8    Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung                    § 34  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§   9    Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                             § 35  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur\n§ 10     Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                                   Unterrichtung\n§ 11     Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                            § 36  Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\n§ 12     Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                                 nahmen\n§ 13     Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor                 § 37  Weitere Ermächtigungen\nTäuschung\n§ 14     Weitere Ermächtigungen                                                                    Abschnitt 7\n§ 15     Deutsches Lebensmittelbuch\nÜberwachung\n§ 16     Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 38  Zuständigkeit, gegenseitige Information\nAbschnitt 3                                 § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel\n§ 39  Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden\nVerkehr mit Futtermitteln\n§ 40  Information der Öffentlichkeit\n§ 17     Verbote\n§ 41  Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-\n§ 17a    Versicherung                                                           men und Transportunternehmen\n§ 18     Verfütterungsverbot und Ermächtigungen                           § 42 Durchführung der Überwachung\n§ 19     Verbote zum Schutz vor Täuschung                                 § 43 Probenahme\n§ 20     Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                           § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\n§ 21     Weitere Verbote sowie Beschränkungen                             § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersu-\n§ 22     Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                               chungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten\n§ 23     Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                       Stoffen\n§ 23a    Ermächtigung zum Schutz der tierischen Gesundheit und            § 45 Schiedsverfahren\nzur Förderung der tierischen Erzeugung                           § 46 Ermächtigungen\n§ 24     Gewähr für bestimmte Anforderungen                               § 47 Weitere Ermächtigungen\n§ 25     Mitwirkung bestimmter Behörden                                   § 48 Landesrechtliche Bestimmungen\n§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter\nAbschnitt 4                                       Daten\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                         § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern\n§ 26     Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 8\n1\nDas Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1) des                               Monitoring\nGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-\nrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num-        § 50  Monitoring\nmern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.                           § 51  Durchführung des Monitorings\n2\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        § 52  Erlass von Verwaltungsvorschriften\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.                          Abschnitt 9\nL 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,                 Verbringen in das und aus dem Inland\nsind beachtet worden.                                                   § 53  Verbringungsverbote\n3\nDas Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur\n§ 54  Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder\nÄnderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\ndes Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und                    Europäischen Wirtschaftsraum\n2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ih-         § 55  Mitwirkung von Zollstellen\nrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstu-     § 56  Ermächtigungen\nfung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen\n(ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).                                     § 57  Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland","1428               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nAbschnitt 10                                   qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n§ 58    Strafvorschriften                                                 Gesundheit, entsprechen.\n§ 59    Strafvorschriften                                         (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz\n§ 60    Bußgeldvorschriften\n1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter\n§ 61    Einziehung\nLebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2\n§ 62    Ermächtigungen                                             Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\nAbschnitt 11\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\nSchlussbestimmungen                          allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-\n§ 63    Gebühren und Auslagen                                      bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\n§ 64    Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren;              Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-\nBekanntmachungen                                           gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.\n§ 65    Aufgabendurchführung                                       L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\n§ 66    Statistik                                                  ordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\n§ 67    Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                    18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder\n§ 68    Zulassung von Ausnahmen\n2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände\n§ 69    Zulassung weiterer Ausnahmen\nim Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.\n§ 70    Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen\n§ 71    Beteiligung der Öffentlichkeit                            (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der\n§ 72    Außenverkehr                                           menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-\n§ 73    Verkündung von Rechtsverordnungen                      reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer\n§ 74    Geltungsbereich bestimmter Vorschriften                Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen\n§ 75    Übergangsregelungen                                    kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an-\ngeordnet ist.\nAbschnitt 1                              (3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und\nAllgemeine Bestimmungen                             Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe-\n§1                             reiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergän-\nzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nZweck des Gesetzes\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,                                                           §2\n1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln, Fut-                         Begriffsbestimmungen\ntermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-\nständen den Schutz der Verbraucherinnen und Ver-              (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Le-\nbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Ab-              bensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel\nwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit           und Bedarfsgegenstände.\nsicherzustellen,                                              (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Ar-\n2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kos-         tikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor                 (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzu-\nTäuschung zu schützen,                                     satzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a\n3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und            in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und\na) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-\nkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln\nzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die\nund Bedarfsgegenständen,\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl.\nb) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr           L 196 vom 24.7.2012, S. 52) geändert worden ist. Den\nmit Futtermitteln sicherzustellen,                      Lebensmittelzusatzstoffen stehen gleich\n4. a) bei Futtermitteln                                        1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise\naa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung                  weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die            rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet\ntierische Gesundheit sicherzustellen,                  werden und die einem Lebensmittel aus anderen\nbb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch            als technologischen Gründen beim Herstellen oder\nin tierischen Ausscheidungen vorhandene                Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in         oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar\nFuttermitteln vorhanden gewesen sind, zu               oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-\nschützen,                                              mittels werden oder werden können; ausgenommen\nsind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natür-\nb) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu            lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner\nfördern, dass                                               Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres\naa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten           Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als\nund verbessert wird und                                Genussmittel verwendet werden,\nbb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel          2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-\nund sonstigen Produkte den an sie gestellten           bindungen außer Kochsalz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013              1429\n3. Aminosäuren und deren Derivate,                             1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des\n4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.                         Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr.\n178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegen-\n(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-          stände und mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-\nkels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.                 dukte gilt Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)\n(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische               Nr. 178/2002 entsprechend,\naus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu\nbestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen                2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\noder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz,               Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\nzur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung,            Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,\nzur Veränderung des Aussehens oder dazu angewen-                  das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-\ndet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als              beiten und das Mischen,\nkosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische\naus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen            3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfül-\nbestimmt sind.                                                    len, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Ge-\nfrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewah-\n(6) Bedarfsgegenstände sind\nren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1            nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzuse-\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Eu-            hen ist,\nropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Okto-\nber 2004 über Materialien und Gegenstände, die             4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher\ndazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung            im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung\nzu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien                   (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder\n80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom                     derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein\n13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr.          Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung\n596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän-              oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-\ndert worden ist,                                              ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-                 kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand\ngen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-            zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-\nteln in Berührung zu kommen,                                  hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher\ngleichstehen,\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-\n5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln\nmen,\ndurch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,               sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in\n5. Spielwaren und Scherzartikel,                                  den Magen,\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vo-          6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-\nrübergehend mit dem menschlichen Körper in Be-                men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-\nrührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände,                nung (EG) Nr. 178/2002,\nBettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künst-\nliche Wimpern, Armbänder,                                  7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelun-\n7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen           ternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des\nBedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der               Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr.\nNummer 1 bestimmt sind,                                       178/2002,\n8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-\ntel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,          8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,                  gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder\nauf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen\n9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung                 Überschreitung Untersuchungen vorgenommen\nin Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-                werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan-\nstimmt sind.                                                  densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermit-\nBedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach               teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-\n§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel            seitigung einzuleiten,\ngelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi-\nzinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder              9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-\nnach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte                 dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen\nsind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord-           jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer\nnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und                 Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer\nGegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria-                  Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe\nlien und Wasserversorgungsanlagen.                                vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-\nnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,\n§3                                    mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb\nzum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-\nWeitere Begriffsbestimmungen                         den, wodurch insbesondere die Gefahr des Ersti-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:                                 ckens, der Vergiftung, der Perforation oder des Ver-","1430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nschlusses des Verdauungskanals entstehen kann;               c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche\nausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulas-                 eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen\nsungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,                oder\n10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen             d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände\nim Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung                 in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln\n(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit             oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-\nauf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung          bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen\nvon nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden                können,\nTieren bestimmt sind,\n18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-\n11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-            mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-\nnehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-           ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungs-\nkels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,            mitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen\nauch soweit sich deren Verantwortung auf Futter-             Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nmittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht       wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind\nder Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-               und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,\nstimmt sind,\n19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\n12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im Sinne des          Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-\nArtikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung               kungsgefüge zwischen ihnen,\n(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments           20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inver-              Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder\nkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln,            sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\ndes Europäischen Parlaments und des Rates und           21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an ei-\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra-             nem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-\ntes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG                   tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-\ndes Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG                   sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des\ndes Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG                  unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,\ndes Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der               Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseiti-\nKommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die              gung einzuleiten.\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden                                    §4\nist,                                                               Vorschriften zum Geltungsbereich\n13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im Sinne des          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\nArtikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung          1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die\n(EG) Nr. 767/2009,                                          der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit\n14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-           dieses Gesetz dies bestimmt,\nstimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf            2. für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die ih-\nder Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver-            nen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder aufgrund des\ndauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun-             Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,\ngen vorliegen oder zu erwarten sind,\n3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum\n15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im       Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und\nSinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Ver-          Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur\nordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-            Beeinflussung des Aussehens in oder unter die\nlaments und des Rates vom 22. September 2003                menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,\nüber Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh-          auch vorübergehend, zu verbleiben,\nrung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192,     4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nS. 34, 2007 L 98, S. 29), die zuletzt durch die             Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom                im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in\n1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,                        § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-\n16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-             nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz\nkels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)             oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts-\nNr. 1831/2003,                                              verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder\nder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-            verordnungen verweisen.\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten\nsind und                                                   (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nnen\na) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen\n1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nLebensmitteln oder sonstigen Produkten eine\npflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2\nGefahr für die menschliche Gesundheit darstel-\nAbsatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-\nlen,\nbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der\nb) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-        Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt\nlen,                                                    werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1431\n2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbe-            a) nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe un-\nstimmungen oder davon abweichende Begriffsbe-                   vermischt oder in Mischungen mit anderen Stof-\nstimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch                    fen zu verwenden,\nder Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch\nweitert wird.\nnicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               die Lebensmittel gelangen,\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\nc) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\ngelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Le-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-\nbensmitteln zu erzeugen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch          2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-             gen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder be-\nforderlich ist,                                                  handelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2\nNummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung\n1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen\nnicht entsprechen,\noder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch              3. Lebensmittelzusatzstoffe oder Ionenaustauscher,\naufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe-           die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-\nsondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder             mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine sol-\ndurch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende               che Verwendung oder zur Verwendung bei dem Her-\nEinwirkungen auf den menschlichen Körper ausge-              stellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die\nhen können, den Bedarfsgegenständen,                         Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr\nzu bringen.\n2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch\nnur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le-                (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine An-\nbensmittelzusatzstoffen                                  wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine Anwen-\ngleichzustellen.\ndung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen kü-\nchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entste-\nAbschnitt 2\nhen.\nVe r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n\n(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Ver-\nordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-\n§5                             ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über\nVerbote zum                          Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtli-\nSchutz der Gesundheit                      nie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart       Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG\nherzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-         des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97\nsundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2         (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Un-\nberührt bleiben                                                                         §7\n1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung             Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe\nmit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nNr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nheitsschädlicher Lebensmittel und                        und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des             mung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den         gung technologischer, ernährungsphysiologischer oder\nprivaten häuslichen Bereich gelten.                      diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\n(2) Es ist ferner verboten,                               satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,\n1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren             1. Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für be-\nVerzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti-              stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nkels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)             dungszwecke zuzulassen,\nNr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu\nbringen,                                                 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-\nzulassen.\n2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-\ndere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr         (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nzu bringen.                                              im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\n§6                             Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in\nVerbote für Lebensmittelzusatzstoffe               Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-\n(1) Es ist verboten,                                      derlich ist,\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-          1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-\nteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge-             satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in\nbracht zu werden,                                            Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Le-","1432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nbensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher         3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nfestzusetzen,                                                auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-\n2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-               ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-\nsatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,                   ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über\nHöchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf\n3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln               Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-\noder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern              schen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie\nzu erlassen,                                                 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005,\n4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen                 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.\nvon der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu-              592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1) geändert\nnehmen,                                                      worden ist, nicht entsprechen.\n5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei            Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-\ndem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder       ten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1\nzu beschränken.                                          Buchstabe a festgesetzt sind.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§8                               vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nBestrahlungsverbot\nmung des Bundesrates,\nund Zulassungsermächtigung\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\n(1) Es ist verboten,                                          oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\n1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah-             genannten Zwecke erforderlich ist,\nlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen          a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder\nanzuwenden,                                                     deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte\n2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-               Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Le-\ngen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab-                 bensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-\nsatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.              schritten sein dürfen,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                 nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                  Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                    angewendet worden sind, zu verbieten,\ndes Bundesrates,                                                 c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num-                  Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1                oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-\nAbsatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung all-           delt oder in den Verkehr gebracht werden, von\ngemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für                 einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\nbestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,                         machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,\nGeräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1             vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,            ken,\ngenannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech-\n2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nnische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vor-\nNummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nzuschreiben.\nsatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnah-\nmen von dem Verbot\n§9\na) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nb) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu              kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\nbringen,                                                            396/2005\n1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im                zuzulassen.\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im\nSinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen-                                     § 10\noder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung\nSinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vor-\nratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem               (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-\nSchutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz-         tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen\noder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs-            Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-\noder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach          wandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht,\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte               wenn\nHöchstmengen überschreiten,                              1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren\n2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im                Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,             den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\ndie nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-           der Europäischen Union, insbesondere\nmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen-            a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der\ndet werden dürfen,                                              Kommission vom 22. Dezember 2009 über phar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013              1433\nmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung        2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den\nhinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Le-             Verkehr gebracht werden,\nbensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom        wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-\n20.1.2010, S. 1),                                      den sind.\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)               (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nNr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndes Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\neines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nzung von Höchstmengen für Rückstände phar-\ngenannten Zwecke erforderlich ist,\nmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln\ntierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord-            a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Ände-                deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen\nrung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen               festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\nParlaments und des Rates und der Verordnung                   Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,\n(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments              b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nund des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)               kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-\ngestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der                Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-\nEuropäischen Union oder                                       wendet werden dürfen, von der Anwendung bei\nc) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003                Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-\ngestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der                zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europä-                    auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen\nischen Union,                                                 solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel\noder für eine verbotene Anwendung bestimmte\nfestgesetzten Höchstmengen nicht überschritten                   Stoffe in den Verkehr gebracht werden,\nwerden,\nc) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\n2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-                  genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder\nwandlungsprodukte                                                Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder                in den Verkehr gebracht oder verwendet werden\ndürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)\nkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die An-\nNr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden\nnahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tie-\nRechtsakt der Europäischen Union\nren gewonnene Lebensmittel übergehen,\nals Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung           d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder\nvon Höchstmengen nicht erforderlich ist,                         auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\n3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-              oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Ar-                 sind, zu verbieten oder zu beschränken,\ntikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten          e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch-\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen                 stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten\nUnion festgelegt worden sind und diese unterschrit-              oder zu beschränken,\nten werden oder\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\n4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte                oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nHöchstmengen nicht überschritten werden.                      genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen\nDie Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.                des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden\nSatzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebens-\n(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des\nmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,\nwenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer           3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\nWirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden                  genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von\nsind, die                                                         dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.\n1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr.                   (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-\n37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,             satz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 41 Ab-\nsatz 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tie-       anzuwenden.\nren zugelassen oder registriert sind oder, ohne ent-\nsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf-                                  § 11\ngrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften\nVorschriften zum Schutz vor Täuschung\nbei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender\n3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\ngelassen sind.\nzu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Ein-\n(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die         zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen\nals Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als    Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nFuttermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem leben-        dere dann vor, wenn\nden Tier zugeführt worden, so dürfen                          1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete\n1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,                 Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-","1434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nlungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ninsbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-         rates etwas anderes bestimmt.\nsetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft             (3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\noder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet        1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nwerden,                                                  tes vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und ge-\n2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden,            sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.\ndie ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft          L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,\nnicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-      L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Ver-\nreichend gesichert sind,                                 ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel          S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von\nbesondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-      Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos\nbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,        bleibt unberührt.\n4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels                                   § 13\ngegeben wird.\nErmächtigungen zum\n(2) Es ist ferner verboten,\nSchutz der Gesundheit und vor Täuschung\n1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den\nVerbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord-\nFällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit\nnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel,\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ndie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\ngie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nsind, in den Verkehr zu bringen,\ndesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\n2. a) nachgemachte Lebensmittel,                             Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese\nb) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit   zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-\nvon der Verkehrsauffassung abweichen und da-          mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1\ndurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-      Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\noder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht     satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nunerheblich gemindert sind oder                       1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein ei-         teln\nner besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit         a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände\nzu erwecken,                                                 oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,\nohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver-               b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nkehr zu bringen.                                                schreiben,\n2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das\n§ 12\nHerstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-\nVerbot der krankheitsbezogenen Werbung                     gen zu stellen,\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln       3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-\noder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im           bringen von\nEinzelfall\na) bestimmten Lebensmitteln,\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung\nb) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\noder Verhütung von Krankheiten beziehen,\nmer 1\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu ma-\nGutachten,\nchen,\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-              dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,\nnungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich\nauf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten       5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten\nbeziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,              Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-\n5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-           heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen\nkleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von             sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu\nAngehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder            beschränken,\ndes Arzneimittelhandels,\n6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor-             warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-\nzurufen oder auszunutzen,                                    rungen vorzuschreiben,\n7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anlei-      7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Aus-\nten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,             lösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünsch-\nzu verwenden.                                                    ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthal-\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die           ten ist, festzusetzen.\nWerbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des               (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des       Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische       oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-\nLebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium             bracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1435\n(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,             werden, auch wenn die Verwendung nur für den ei-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                genen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-         (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\n1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an       es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch\nden in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num-         in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-\nmer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen-          forderlich ist,\ndung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2         1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer\nNummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah-               Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des\nlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der          Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu ver-\nKenntlichmachung zu regeln,                                  bieten oder zu beschränken,\n2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder        2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-\nauf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der            wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebens-\n§§ 9 und 10 zu erlassen.                                     mittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen                 der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                  war, enthalten ist, festzusetzen.\nWirtschaft und Technologie.                                  Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,         nehmens mit dem Bundesministerium und dem Bun-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-          desministerium für Wirtschaft und Technologie.\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung                                      § 14\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit                         Weitere Ermächtigungen\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n1. vorzuschreiben, dass                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\na) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen           soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn       oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur\nsie bestimmten Anforderungen an die Herstel-          Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-\nlung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit             dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nentsprechen,                                          ist,\nb) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an         1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-\ndie Herstellung, Zusammensetzung oder Be-                 bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie\nschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le-          von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von\nbensmittel von bestimmter Art oder Beschaffen-            einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen\nheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichma-          Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form\nchung oder nur unter bestimmten Bezeichnun-               und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente\ngen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in               zu regeln,\nden Verkehr gebracht werden dürfen, und die Ein-      2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-\nzelheiten hierfür zu bestimmen,                           gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen\nc) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung             Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-               Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder\nmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden            das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-\ndürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-          sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu\nführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen           machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-\nAussagen nicht geworben werden darf,                      ren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-\nzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,\nd) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-\ngewendet worden sind, nur unter bestimmten Vo-        3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nraussetzungen in den Verkehr gebracht werden              vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-\ndürfen,                                                   sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie\ndie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die\ne) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer        Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu re-\nBeschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt            geln,\nwerden müssen,\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\nf) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den           milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-\nVerkehr gebracht werden dürfen,                           zeichnungen führen dürfen,\ng) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,           5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-\ninsbesondere über die Anwendung von Stoffen               bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\noder über die weitere Verarbeitung der Erzeug-            ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nnisse, beizufügen sind,                                   päischen Wirtschaftsraum, auch während der Beför-\n2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei           derung, daraufhin überprüft oder untersucht werden\ndem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-                können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden\nmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese             begleitet werden und den Vorschriften dieses Geset-\nZwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht              zes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen","1436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nRechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden              genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                  die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folge-\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich die-               nahrung zu erlassen.\nses Gesetzes entsprechen,                                                                   § 15\n6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach                               Deutsches Lebensmittelbuch\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.\n(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,               lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für\nrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1                die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-                  sind, beschrieben werden.\nnannten Zwecke erforderlich ist,\n(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-\n1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung                 mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des\ndurch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder               von der Bundesregierung anerkannten internationalen\n§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des               Lebensmittelstandards beschlossen.\nInfektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor-\n(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\nschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaf-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nfenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur\nschaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent-\nAbgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher\nlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-\nsicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche\nlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht\ngesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen\nwerden.\nlebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\ndie Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäf-                                          § 16\ntigten Personen hinsichtlich der Gewinnung be-                        Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nstimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine                    (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nnachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu               wird beim Bundesministerium gebildet.\nvermeiden,\n(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\n2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung                 mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\ndurch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num-                 logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen\nmer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Ab-              der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der\nsatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4                  Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in\nund 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind,              zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministe-\nvorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume,               rium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und\nAnlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere             seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer-               Kommission eine Geschäftsordnung.\nden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf\ndie Einhaltung hygienischer Anforderungen behan-                  (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-\ndelt werden müssen, sowie die Führung von Nach-                sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen\nweisen zu regeln,*                                             nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-\nsion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere\n3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin-              regelt die Geschäftsordnung.\nfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im\nHinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-                                  Abschnitt 3\nderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder                          Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n\nBeförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-\n§ 17\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\nden, Nachweise zu führen sind,                                                          Verbote\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise                  (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen\nnach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer                  oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemä-\nihrer Aufbewahrung zu regeln,                                  ßen und sachgerechten Verfütterung die von der Le-\nbensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere ge-\n5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung                 wonnenen Lebensmittel\nder hygienischen Anforderungen nach Nummer 1\nzu regeln.                                                     1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-\nnen,\n(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                 2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit                       sind.\nZustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfül-                  Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-                   Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,               1. Inverkehrbringen,\n* Gemäß § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 des    2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende\nGesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) werden am 1. Mai 2014     Tiere\nin § 14 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14  von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.\nund Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes“ durch die       (2) Es ist ferner verboten,\nWörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9\noder 10 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.                     1. Futtermittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013                1437\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,      jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-\ndass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-            jahres.\nrechter Verwendung geeignet sind, die tierische           (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprü-\nGesundheit zu schädigen,                               che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im\nb) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie        Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflicht-\nbei bestimmungsgemäßer und sachgerechter               versicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüb-\nVerwendung geeignet sind,                              lich ist.\naa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen            (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-        und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei\neinträchtigen,                                     Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung\ndurch eine andere Versicherung nach Maßgabe des\nbb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-         Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versiche-\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-       rung vereinbarte Versicherungssumme muss für die\nreits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,     Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versi-\nden Naturhaushalt zu gefährden,                    cherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millio-\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei       nen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versiche-\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-              rungsjahres betragen.\ndung geeignet sind,                                          (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-         er das Mischfuttermittel\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-           1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen\nträchtigen,                                                pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Fut-\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene              termittelzusatzstoffen oder von Vormischungen her-\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-        stellt und\ntermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-          2. an einen Betrieb abgibt, der\nhaushalt zu gefährden,\na) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                    gewinnen, und\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-             b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb ver-\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-                  füttert.\nträchtigen,                                            Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene          vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-    Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.\ntermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-             (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1\nhaushalt zu gefährden.                                 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte\nseinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im\n§ 17a                             Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Be-\nVersicherung                           endigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages\nsowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die\n(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens ei-         den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-\nnem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb,        trächtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Be-\nder dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als       hörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung\n500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelge-          von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft\nwinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder          über den Namen und die Adresse der Versicherung\nteilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das        des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungs-\nFuttermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen        nummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein über-\nnicht entspricht und seine Verfütterung deswegen              wiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtertei-\nSchäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3            lung der Auskunft hat.\ndafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur De-\n(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\nckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5\nbei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelasse-\nSatz 1 bezeichnete Behörde.\nnen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden\nsein. Die Mindestversicherungssumme beträgt\n§ 18\n1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-\nVerfütterungsverbot und Ermächtigungen\nmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\n500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Misch-            (1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-\nfuttermittel herstellt,                                   tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-\nmitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutz-\n2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-\ntiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ver-\nmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\nboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und\n5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen\nMilcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung\nMischfuttermittel herstellt, und\nvon Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.\n3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-        Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach\nmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als        der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen\n50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,                Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit","1438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nVorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-            (2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen\nstimmter transmissibler spongiformer Enzephalo-               nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer\npathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils       durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-\ngeltenden Fassung.                                            gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung\n(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor-             nicht entsprechen.\nschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen             (3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür-\nund die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab-          fen Futtermittel,\nsatzes 1 nicht nach                                           1. bei deren Herstellen oder Behandeln\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder                         a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-                    Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\nischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-              genannten Kategorie der Kokzidiostatika und\ngeführt                                                          Histomonostatika oder\nwerden.                                                           b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der\nin Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                  (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nverwendet worden ist,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\n2. die einer durch\noder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-             a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,\nderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an-          b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,\ndere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-\nc) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,\ntel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder\nd) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11\n2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nNummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung            festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,        3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nAusnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2                auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-\nzuzulassen.                                                   ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,\nnicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.\n§ 19                              Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut-\nVerbote zum Schutz vor Täuschung                    termittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEs ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung\nEuropäischen Union zugelassen ist und der verwendete\noder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11\nFuttermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-\nRahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes\nspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Fut-\noder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetz-\ntermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.\nten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anfor-\nderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von\n§ 20                              Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1\nVerbot der krankheitsbezogenen Werbung                  1. Nummer 2 Buchstabe b und\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu-      2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Num-\nsatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung                mer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten\nfür sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-             wird,\nwenden, die sich\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-\n1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten         mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\noder                                                      des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1\n2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht           Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-\nFolge mangelhafter Ernährung sind,                        dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar\nist,\nbeziehen.\n1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich             b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen\nnicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder             oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, so-\nVormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbe-                  weit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig\nstimmung dieser Stoffe entsprechen.                               zu machen,\n(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.            2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3\n767/2009 bleibt unberührt.                                        oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 396/2005 zuzulassen.\n§ 21\nWeitere Verbote sowie Beschränkungen                                              § 22\n(1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-               Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nbracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung             Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\naufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen.                  soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1439\nauch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke             soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3\nerforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln       Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-\nvon Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe            dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\noder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu           ist,\nbeschränken.\n1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzuset-\nzen,\n§ 23\n2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-\nWeitere Ermächtigungen\nsetzen,\nzum Schutz der Gesundheit\n3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ntermitteln festzusetzen,\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\n2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Ver-            4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder-               zen,\nlich ist,                                                       5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Fut-\n1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu-               termittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-\nsetzen,                                                        stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung\n2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die                 bedürfen,\neine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel           6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\nvon ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstel-         tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als\nlen,                                                           Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,\n3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-             7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-\ntung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu                   futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-\nstellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan-         kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,\ndelt werden,\n8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-\n4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in             gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-\nNummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Be-                  mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die\nhältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln die-          Herstellung von Futtermitteln\nnenden Transportmittel, der bei einer solchen Beför-\nderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften                 a) zu verbieten,\nund der Ladeplätze sowie die Führung von Nachwei-              b) zu beschränken,\nsen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,\nc) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie\n5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ge-                    die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ngenständen zu verbieten oder zu beschränken, die                  Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-\ndazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,                sung zu regeln,\nInverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln\nverwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in             d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel\nBerührung kommen oder auf diese einwirken, wenn                   hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut-\nzu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe-                termittel und die tierische Erzeugung abhängig\ndenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel                zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-\nübergehen,                                                        samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-\nzung und technologischen Beschaffenheit, ihres\n6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ma-                    Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres\nterialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu                  Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer\nbeschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten                  Zusammensetzung,\nvon Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,\nverwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in          9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-\nBerührung zu kommen und bei denen nicht ausge-                 mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-\nschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufge-              ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische\nnommen werden, wenn zu befürchten ist, dass ge-                Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden\nsundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs          dürfen,\na) in das Tier übergehen und dies für die von diesen      10. Anforderungen an\nTieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrs-               a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen\nverbot zur Folge haben kann, oder                             hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-\nb) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung                termittel oder Mischfuttermittel und die tierische\nder Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann.               Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-\nsamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-\n§ 23a                                      zung und technologischen Beschaffenheit,\nErmächtigungen zum Schutz                           b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-\nder tierischen Gesundheit und                           lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,\nzur Förderung der tierischen Erzeugung                        ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ih-\nrer Zusammensetzung\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   festzusetzen,","1440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit-                                       § 27\nteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge-                    Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\ngenstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-\nren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken            (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-\noder von einer Zulassung abhängig zu machen.             render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den\nVerkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-\nmein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen\n§ 24                             oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung\nGewähr für bestimmte Anforderungen                   liegt insbesondere dann vor, wenn\nDer Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge-        1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt\nwähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab-            werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis-\nsatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)              senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-\nNr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.                  lich nicht hinreichend gesichert sind,\n2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-\n§ 25                                 stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-\ndruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit\nMitwirkung bestimmter Behörden                         erwartet werden kann,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch               3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa-\ndesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-           gen über\nsatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit            a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die                  des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen\nMitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz                      Personen,\nund Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes\nfür Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit-              b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-\nwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Ge-                   fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,\nmeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen                   Herkunft oder Art der Herstellung\nverwendet werden,\n1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder             4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-\nder Europäischen Union,                                        dung nicht geeignet ist.\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung\n2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-\nauf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.\nmittel,\n3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht-                                       § 28\nlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme                    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nzu regeln.                                                       (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nAbschnitt 4                            und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nVe r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n§ 26                             1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-\nVerbote zum Schutz der Gesundheit                       heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,\nEs ist verboten,                                           2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die\nden in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be-\n1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen              darfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-\noder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-               sprechen.\nßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1\nsind, die Gesundheit zu schädigen,\nNummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-\n2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim-          dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht\ngeeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als            entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer-\nkosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.              den.\nDer bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-                   (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nbrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung         vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nder Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe         und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nund Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, so-            mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische\nweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung           Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,\nund der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller           die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu-\nsonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen      rückgehen können, erforderlich ist,\naus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen           1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-\nseitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin-           jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr\ngen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.                     bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1441\nLebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über                beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das\ndas kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu              Behandeln und das Inverkehrbringen von kosme-\nseiner Identifizierung, über seine Verwendungs-              tischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,\nzwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthal-\ntenen Stoffe und deren Menge sowie jede Verände-         4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-\nrung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Ein-           rer bestimmte Angaben über\nzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeit-         a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-\npunkt der Mitteilungen zu bestimmen,                             setzung kosmetischer Mittel oder\n2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-                 b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben                menschliche Gesundheit\nnach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-\nnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt-             auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht\nnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kos-            zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht\nmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei               Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.\nStoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ngen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\n(Informations- und Behandlungszentren für Vergif-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\ntungen), weiterleiten kann,\nZustimmung des Bundesrates, soweit es\n3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-\nlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für          1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über            Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-\nErkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die         forderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische\nfür die Beratung bei und die Behandlung von Stoff            Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten\nbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen                Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht\nvon allgemeiner Bedeutung sind.                              in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für\nsie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-                 stellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben\ntraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck                werden darf,\nverwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge-\nsundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In         2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2                    Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nkönnen nähere Bestimmungen über die vertrauliche                 satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver-\nBehandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlas-               kehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten\nsen werden.                                                      oder zu beschränken.\n§ 29                                                    Abschnitt 5\nWeitere Ermächtigungen                                             Ve r k e h r m i t\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-               sonstigen Bedarfsgegenständen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                       § 30\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-                  Verbote zum Schutz der Gesundheit\ndung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nEs ist verboten,\nist,\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem          1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen\nEinführer bestimmte Angaben, insbesondere über               oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-\ndas Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-            ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\nsammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier-            sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-\nbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von               mensetzung, insbesondere durch toxikologisch\nkosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen,             wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu\naus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos-          schädigen,\nmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer-     2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-\ntung Verantwortlichen für die für die Überwachung            mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\ndes Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen            sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-\nBehörden bereitgehalten werden müssen sowie den              mensetzung, insbesondere durch toxikologisch\nOrt und die Einzelheiten über die Art und Weise des          wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu\nBereithaltens zu bestimmen,                                  schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr\n2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-          zu bringen,\nrer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos-        3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6\nmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte             Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-\nAngaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,                       deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-                 Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf-\nfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-             nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi-\nlichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu             gen.","1442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n§ 31                                   b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\nbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen\nÜbergang von Stoffen auf Lebensmittel\nin oder auf diesen vorhanden sein dürfen,\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\n5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-\nSinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in\nsetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\ngegenstände verwendet werden,\nfestgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht\nentsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden             6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-\noder in den Verkehr zu bringen.                                  genständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Num-\nmer 1 zu erlassen,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1             stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,             bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                               wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo-\ngische Beschaffenheit eingehalten werden,\n1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände\nals Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6         8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen\nSatz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,            Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,\ndass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren              Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das\nBedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le-            Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.\nbensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-\n(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1\nben, die geeignet sind,\nNummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erlas-\na) die menschliche Gesundheit zu gefährden,              senen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht werden.\nb) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack\noder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-\ngen,                                                                                  § 33\n2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-                 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen              (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\ndie Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.            Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh-\nMaterialien oder Gegenstände, die den Anforderungen          render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den\ndes Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht        Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be-\nals Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6             darfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall\nSatz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge-            mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussa-\nbracht werden.                                               gen zu werben.\n(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-         (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ndung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndes hergestellt oder behandelt worden sind, als Le-          und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nbensmittel in den Verkehr zu bringen.                        mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu-\n§ 32\nschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be-\nErmächtigungen zum Schutz der Gesundheit                darfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           bracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen-\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-           stände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen-\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in         den Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1            werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nAbschnitt 6\n1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\noder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-                                 Gemeinsame\ndeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-                Vo r s c h r i f t e n f ü r a l l e E r z e u g n i s s e\nbieten oder zu beschränken,\n§ 34\n2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen             Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,               Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\n3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-           nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu            Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nverbieten oder zu beschränken,                           des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\n4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\ngenannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das\na) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-           Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13\nbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder         Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten\nübergehen können oder                                 Erzeugnissen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013              1443\n1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-        2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass\nnahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-               a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti-\nschädliche Beseitigung, zu regeln,                                gen Umhüllungen, auch verschlossen oder von\n2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen                   bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden\nMaßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson-                  dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines\ndere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse                  Verschlusses zu regeln,\nnur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung            b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-\nbestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge-                  sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-               zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt\nden dürfen,                                                       anzugeben ist,\n3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer           c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-\nGenehmigung abhängig zu machen,                                   geben sind,\n4. von einer Anzeige abhängig zu machen,                     3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu-             Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,\nlassung, die Registrierung und die Genehmigung            4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen\nnach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu-               bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-\nlassung, der Registrierung oder der Genehmigung               legen,\nzu regeln,\n5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-\n6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und               zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den\nfür die Überprüfung bestimmter Anforderungen des              Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbeson-\nErzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re-             dere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereit-\ngeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den           zuhalten oder der zuständigen Behörde auf Auffor-\nAnforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund               derung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                 Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu re-\nnicht entspricht,                                             geln.\n7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-\nhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-                                   § 36\nrung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-\nErmächtigungen für\nheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\noder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Be-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nhörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Geneh-\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\nsatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-\ncherheit ist.\nstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genann-\nten Zwecke erforderlich ist,\n§ 35\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nErmächtigungen zum                             zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\nSchutz vor Täuschung und zur Unterrichtung                   bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-             Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und              gen von Personen in der erforderlichen Hygiene\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                durchzuführen und darüber Nachweise zu führen ha-\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-          ben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und\nsatz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit           Mitteilungspflichten unterliegen,\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,             2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-\n1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-               triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach\nnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen              Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung\noder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere               der Kontrollergebnisse zu regeln,\na) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des         3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\nVolumens sowie                                             nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-\nb) Angaben über                                               wahrung zu regeln,\naa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-           4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nmensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe         zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\noder Energiewerte,                                    bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La-\nbors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-\nbb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen           suchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol-\nVerantwortlichen, die Anwendung von Verfah-           len nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma-\nren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der         terial aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nHerstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die       auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die ge-\nZubereitung, den Verwendungszweck oder,               eignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewah-\nfür bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit             rung und die Verwendung des ausgehändigten Un-\nvorzuschreiben,                                               tersuchungsmaterials zu regeln.","1444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nSatz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,                              Abschnitt 7\nin denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-                             Überwachung\nmer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer\nRechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine                                          § 38\nAushändigung von Untersuchungsmaterial aufgrund ei-\nner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf nicht                  Zuständigkeit, gegenseitige Information\nzur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder            (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-\nAushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Ge-            men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-\nsetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilen-           zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-\nden oder Aushändigenden verwendet werden.                     bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\n§ 37                              bereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht,\nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nWeitere Ermächtigungen                       § 55 bleibt unberührt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-            setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in          Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver-         Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder-          Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nlich ist,                                                     Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-\ngen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-           teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-\nzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr           nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von\nbringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen             diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\noder registriert sein müssen sowie das Verfahren          nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur\nfür die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung         Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-\neinschließlich des Ruhens der Anerkennung oder            wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-\nZulassung zu regeln,                                      heitsschutz gewahrt bleibt.\n2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine             (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\nAnerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-          ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der\nteilen ist.                                               Länder haben sich gegenseitig\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\nlen mitzuteilen und\nmer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das\nInverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen            2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.\nErzeugnisses Anforderungen insbesondere über                     (4) Die zuständigen Behörden\n1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-        1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\ngen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene         gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte\nTätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-             und übermitteln die erforderlichen Urkunden und\ngen,                                                          Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal-\ntung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-\n2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-             wechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu er-\nben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-               möglichen,\nrung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften\ndieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes          2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines\nerlassenen Rechtsverordnungen,                                anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-\n3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-              richten das Bundesministerium darüber.\nschutz,                                                      (5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal-\n4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tä-       tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln\ntigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsin-    zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Fut-\nhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der        termittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewon-\nBetriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell-       nenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklich-\nten verantwortlichen Person,                              keit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen,\nverfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die\n5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-     Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die\nliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-        ihr bekannten Tatsachen.\ntriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin            (6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-\noder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort-           gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsa-\nlichen Person,                                            chen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung\n6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-         der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit-\nwahrung                                                   teln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in\ndiesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere\nfestgelegt werden.                                            bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1445\nhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit-         verzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen\nteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.         Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden haben\n(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies         die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich\nzur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes            sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres\noder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-        nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt\nverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der         nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen             rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder\nUnion vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen          gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-\nder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständi-           forderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechts-\ngen Behörden desselben Landes, den zuständigen Be-          kräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.\nhörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mit-            (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ngliedstaaten oder der Europäischen Kommission mittei-       vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nlen.                                                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von         rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber-\nUrkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und          mittlung zu regeln.\nfuttermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4,\n6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des                                § 39\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                             Aufgabe und Maßnahmen\nals Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom-                      der zuständigen Behörden\nmission.                                                       (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\ndieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\n§ 38a                             senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-\nÜbermittlung von                        den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder\nDaten über den Internethandel                  der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nGesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständi-\nnach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung\ngen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige\nder den Ländern obliegenden Überwachung der Einhal-\nÜberprüfungen und Probennahmen davon zu überzeu-\ntung der Vorschriften\ngen, dass die Vorschriften eingehalten werden.\n1. dieses Gesetzes,\n(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi-\n2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-          gen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststel-\nverordnungen und                                        lung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Ver-\n3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europä-         dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union         stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes                    sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit\noder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins-\nden zuständigen Behörden der Länder auf deren Anfor-\nbesondere\nderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch an-\ngebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num-           1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-\nmer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden               stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat\nDaten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterlie-             oder dies beabsichtigt,\ngende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechsel-            a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt\nbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen              und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,\nsind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,\nLebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für\nSteuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern            wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er-\nübermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbrau-             zeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten            grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nden anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die              nungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte\nLänder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame               der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nStelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese           ischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-\nStelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser         zes nicht entspricht,\nStelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittel-  2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den\nten Daten den zuständigen Behörden weiter.                      Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind                nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-\nordneten Prüfung vorliegt,\n1. der Name, die Anschrift und die Telekommunikati-\nonsinformationen des Unternehmens,                      3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin-\ngen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,\n2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-\nmationen und die Landzuordnung,                         4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,\nanordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein\n3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln           Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht\nverwechselbare Produkte.                                    hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-              in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die\nbensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Absat-         auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten\nzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten un-            Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den","1446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nVerwender bereits erreicht hat oder erreicht haben       ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\nkönnte (Rückruf),                                        schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-\n5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, so-       satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num-         festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu-\nmer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder         chungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vor-\nAbsatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1       handensein des gesundheitlich nicht erwünschten\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die un-     Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die\nschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlas-         zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-\nsen,                                                     gung der Ursachen für das Vorhandensein des gesund-\nheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maß-\n6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-       nahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,         der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung\nin das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten      durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis\noder beschränken, wenn                                   der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden\na) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom-           informieren das Bundesministerium, im Fall einer\nmission hierzu ermächtigt worden ist und dies         Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\ndas Bundesministerium im Bundesanzeiger be-           auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nkannt gemacht hat oder                                und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverord-\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,     nung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-\ndass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri-      schutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über\nsiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit      ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des ge-\nsich bringen,                                         sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Ver-\nringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeord-\n7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in         neten Maßnahmen zum Zweck der Information der\nVerkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr          Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.\nausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter\nForm auf diese Gefahr hingewiesen werden,                   (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\n8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le-          der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln\nbensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-        führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\nbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG)             schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner-\nNr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter-      wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festge-\nnehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Ar-         stellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ur-\ntikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen        sachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu\nund                                                      ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-\ndige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung\n9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie-        der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter\nren.                                                     Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei\nArtikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.            kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte\n882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates           selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen\nvom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-     lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die\nfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-      zuständigen Behörden informieren das Bundesministe-\nrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit            rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72\nund Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191        Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nvom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die         bensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursa-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl.         chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und\nL 168 vom 28.6.2012, S. 24) geändert worden ist, über        die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen\nMaßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt.          angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information\n(3) Eine Anordnung nach                                   der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.\n1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in Be-              (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\nzug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeug-         ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach\nnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine\n1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-\nunmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\ndes Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu\nbefristen, bis über die weitere Zulassung des betrof-    2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster\nfenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle ent-           Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder\nschieden ist,\n3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30\n2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in\nBezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge-       dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.\nhen.\n(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung\n(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40           oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf-\ngelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte         grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, blei-\nentsprechend.                                                ben weitergehende Regelungen der Länder, einschließ-\n(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung           lich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts,\nder Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-        aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme\nten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten      getroffen werden kann, anwendbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013              1447\n(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-               kehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches\nchend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung                   Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in ge-\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den                  ringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum\nin § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch                in den Verkehr gelangt ist,\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken            4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Ver-\nvereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Be-               dacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen-\nhörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer                   dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der\nfleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein             Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung\nkönnen, bei denen keine Merkmale festgestellt werden,              dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß versto-\ndie das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erschei-            ßen wurde,\nnen lassen,\n5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begrün-\n1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd-                den, dass ohne namentliche Nennung des zu bean-\nbezirk oder                                                    standenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls\n2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe-                  des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbrin-\nrechtigten gestattet worden ist,                               gers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeug-\nnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den\nin dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1\nVerkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die\nAbsatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-\nHersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnli-\nnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments\ncher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.\nund des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy-\ngienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs      In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine\n(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004,       Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung\nS. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008,        der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öf-\nS. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012    fentlichkeit an der Veröffentlichung.\n(ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29) geändert worden ist, vor-       (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffent-\nliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf         lichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebens-\nTrichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der      mittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Le-\nRechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen        bensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter des-\nund das Verfahren für die Übertragung und die Überwa-        sen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futter-\nchung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.             mittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr\ngelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von\n§ 40                             Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage\nInformation der Öffentlichkeit                 mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von\nStellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)\n(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-\nNr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht be-\nter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder\nsteht, dass\nFuttermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-\nunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das              1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge-\nLebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-           setzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstge-\ndelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn            halte oder Höchstmengen überschritten wurden\ndies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter               oder\nNennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Ar-          2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich\ntikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.          dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherin-\nEine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 ge-         nen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen\nnannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absat-              oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygieni-\nzes 1a auch erfolgen, wenn                                       scher Anforderungen dienen, in nicht nur unerheb-\n1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kos-              lichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden\nmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein             ist und die Verhängung eines Bußgeldes von min-\nRisiko für die menschliche Gesundheit mit sich              destens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.\nbringen kann,                                              (2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1\n2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-        durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere\nschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,         ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine In-\ndie dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-        formation der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel-\ncher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, versto-        oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbe-\nßen wurde,                                              teiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden\noder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht errei-\n3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-       chen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde\nliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung        ihrerseits die Öffentlichkeit auf\nfür die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder\nausgegangen ist und aufgrund unzureichender wis-        1. eine Information der Öffentlichkeit oder\nsenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen           2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion\nGründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebo-      durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer\ntenen Zeit behoben werden kann,                         oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.\n4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr        Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Sat-\nungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le-           zes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer\nbensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Ver-     anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Inte-","1448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nressen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem          für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte\neigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.                   Futtermittel.\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den              (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-\nAbsätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller          förderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\noder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch         satz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens-\ndie Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten                mittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,\nZwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem       wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort\nFall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.                            vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend\n(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-        von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Be-\nlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als            hörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tie-\nfalsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un-          ren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von\nrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich        ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Be-\nöffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene           trieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen\nWirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah-       Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde\nrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich         genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermitt-\nist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise er-         lungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehen-\nfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergan-      den Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die\ngen ist.                                                      zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 auf-\nzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr\n(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für          gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän-          gen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschie-\ndige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes        bende Wirkung.\nErzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr ge-\nbracht worden ist und                                             (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines le-\nbenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1\n1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung      eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens\nnach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002          oder Transportunternehmens und dessen unschädliche\neines anderen Mitgliedstaates oder                        Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage\n2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund           einer Untersuchung nachgewiesen worden ist, dass\neiner sonstigen Mitteilung eines anderen Mitglied-        1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)\nstaates                                                        Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe\nvorliegt.                                                          aufgeführt sind, oder\n2. Stoffe, die nach Maßgabe einer aufgrund des § 10\n§ 41                                    Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung\nMaßnahmen im                                 von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nErzeugerbetrieb, Viehhandels-                        oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsver-\nunternehmen und Transportunternehmen                        ordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1\nNummer 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken\n(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der             zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen\nRichtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-             den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern\ndelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-                  dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwie-\nlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von                 sen wird,\nRückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder\nderen Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof-             angewendet worden sind.\nfen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeug-               (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem\nnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich           Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor-\nbedenklich sein können, anzustellen, wenn                     den, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-\n1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-         satz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von\nmer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen         Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde\noder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln               die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vor-\nbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den\na) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-        Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zu-\nwendung verboten ist, oder                             ständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Be-\nb) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-            hörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren\nscher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie-          zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises\nte, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,          von Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der\nnachgewiesen oder                                         Voraussetzung genehmigen, dass\n2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1          1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen\nNummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen ge-               durch Rückstände ausgeschlossen ist oder\nwonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wur-       2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung je-\nde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände              des einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-\nvon Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG              stände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen-\noder deren Umwandlungsprodukte überschritten                   dung verboten ist.\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen               (5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-\nlassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch           nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1449\nchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsenta-       Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\ntiven Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-          ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit\nsatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes          das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-\noder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe            brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die\nmit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absat-            Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nzes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin          hörden zu übertragen.\noder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat            (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\ndie Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl             Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nder Tiere hat nach international anerkannten wissen-         Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf-\nschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.                        grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere     gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be-\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3           auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle\ngenannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen             Beamten der Polizei, befugt,\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des            1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in\nAbsatzes 3 angewendet worden sein könnten, und de-               oder auf denen\nren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese\nAnwendung bei mindestens der Hälfte der nach Ab-                 a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den\nsatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde.                 Verkehr gebracht werden,\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich           b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1\nunverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tie-               Nummer 1 befinden oder\nres in einem Labor, das die Anforderungen nach Arti-\nc) Futtermittel verfüttert werden,\nkel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 er-\nfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung             sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\nnach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung                der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-\nund unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen,               ten;\nbei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmako-          2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nlogischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewie-               liche Sicherheit und Ordnung\nsen wurden.\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-\n(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab-                 triebsräume und Räume auch außerhalb der dort\nsätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos-                genannten Zeiten,\nten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der\nTiere zu tragen.                                                 b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\nVerpflichteten zu betreten; das Grundrecht der\n§ 42                                       Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;\nDurchführung der Überwachung\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-\n(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Geset-              sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-\nzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-             lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei\nverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts-               der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen\nakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-              und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder\nischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,\nist durch fachlich ausgebildete Personen durchzufüh-             anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-\nren. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug-\n1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-                  nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten               satz 1 Nummer 1 zu besichtigen;\nPerson obliegen und dabei andere fachlich ausgebil-      4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför-\ndete Personen nach Weisung der zuständigen Be-               derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im\nhörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wis-           Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den\nsenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt wer-           in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs-\nden können,                                                  räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf-\n2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-                zeichnungen anzufertigen;\nstimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-             5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\ngen Personen durchgeführt werden können,                     rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\n3. Vorschriften über die                                         lichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-\na) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die           stellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan-\nan die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich              genden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehr-\nausgebildete Person und die in Nummer 2 ge-               bringen und das Verfüttern zu verlangen;\nnannten sachkundigen Personen,                        6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent-\nb) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die          nehmen.\nin Satz 1 genannten Personen zu stellen sind, so-     Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per-\nwie das Verfahren des Nachweises der Sach-            sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich-\nkunde und der fachlichen Anforderungen zu re-         net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen\ngeln.                                                 erforderlich ist:","1450               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh-             grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen\nmers,                                                      geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachver-\n2. Namen von Beschäftigten.                                    ständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und\nder EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit\nDie Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich-             der Überwachung beauftragten Personen berechtigt,\nten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens       Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahr-\njedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf-           zunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Ab-\nnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt           satz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befug-\nnicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-              nisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für\nrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder            diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-\ngerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-         wachung durchführenden Person befinden.\nforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder\nAufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des                   (5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstö-\nVerfahrens zu vernichten.                                      ßen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Geset-\nzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\n(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Ab-           verordnungen, der sich bei der Durchführung des Ge-\nsatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen                 setzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zu-\nKenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass                 ständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.\ndurch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den\nVerkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krank-              (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab-\nheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutz-           satz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über\ngesetzes verursacht werden kann oder verursacht wor-           die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf\nden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1         Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses\nzuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen           Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nnach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu-            verordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-\nständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1          akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nSatz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infek-             ischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\ntionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Anga-              bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter-\nben                                                            richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund\neiner Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Ab-\n1. zu dem Lebensmittel,                                        satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einge-\n2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des              leitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener\nLebensmittels,                                             Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere\nbundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-\n3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift so-\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine\nwie zu den Kontaktdaten\nÜbermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Re-\na) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Na-          gel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens\nmen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder       entgegenstehen.\nbehandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist,\n(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.\nund\nb) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Un-                                       § 43\nternehmen oder Personen, an die das Lebensmit-\nProbenahme\ntel geliefert wurde,\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nc) der Endverbraucher, die das Lebensmittel ver-\nund, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind\nzehrt haben und der zuständigen Behörde von ei-\nbefugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\nner möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht\nihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern\nhaben, sofern diese in die damit verbundene Da-\noder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden\ntenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nInfektionsschutzgesetzes zuständige Behörde\nEuropäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach\nschriftlich eingewilligt haben,\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil\n4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem            der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-\nZeitraum der Abgabe sowie                                  fährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von\n5. zu dem festgestellten Krankheitserreger                     gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück\nder gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben\nzur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die             Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe\nProben, Isolate und Nachweise über die Feststellung            entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf\ndes Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzutei-           die Zurücklassung einer Probe verzichten.\nlen, sofern sie\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-\n1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde           schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum\nvorliegen und                                              der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-\n2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25         hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-\nAbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig            siegelung als aufgehoben gilt.\nist, erforderlich sind.                                        (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen\n(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die        worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder            sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf\nder Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch auf-          Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013              1451\nfahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit-         einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver-\ntelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-       ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die\nverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.                  zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter\n(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-          Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber\nwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,                  unter Angabe des Namens und der Anschrift desjeni-\nwird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im          gen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden\nEinzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-       ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat,\nkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige      und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu\nHärte eintreten würde.                                        unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm\nhinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab-\n(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten         sichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1\nnicht für Proben von Futtermitteln.                           ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher\nHerkunft, das der Lebensmittelunternehmer\n§ 44\n1. unschädlich beseitigt hat oder\nDuldungs-, Mitwirkungs-\nund Übermittlungspflichten                     2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-\nbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,\n(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-\ndass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-\nsatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr\ngen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter\nunterliegt.\nsind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43\nzu dulden und die in der Überwachung tätigen Perso-              (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-\nnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins-     lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von\nbesondere ihnen auf Verlangen                                 dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem\n1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,                        Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,\ndass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Ar-\n2. Räume und Behältnisse zu öffnen und                        tikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-\n3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.                    terliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von\n(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per-           dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der an-\nsonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet,            gewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber\nden in der Überwachung tätigen Personen auf Verlan-           der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch\ngen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu er-          zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gel-\nteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Aus-        ten auch im Fall des Satzes 1.\nkunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen ver-          (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der         ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-\nin § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-         tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-             ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         nahme hat, dass\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder\n(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-\ntelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung       2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die\ntätigen Personen auf Verlangen Informationen, die                 tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\nhat,\n1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterab-\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in          einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-\nVerbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung          ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-\n(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Ver-       tikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)\nfahrens besitzt und                                       Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige\nBehörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe sei-\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel\nnes Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe\noder Futtermittel erforderlich sind,\ndes Namens und der Anschrift desjenigen, von dem\nzu übermitteln. Sind die in                                   ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von\n1. Satz 1 oder                                                dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums\nder Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er\n2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nunterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\nFuttermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforder-\ngenannten Informationen in elektronischer Form ver-           lich bei\nfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.\n1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer\n(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-           unschädlich beseitigt hat,\nordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-\nnehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass                    2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der\nFuttermittelunternehmer so hergestellt oder behan-\n1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder                        delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder\n2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er               zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-\ndie tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt          verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nhat,                                                          Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-","1452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.             gen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-\n767/2009, nicht mehr unterliegt.                         pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften\n(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-       ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur straf-\nlysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von       rechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein\ndem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem       Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nFuttermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,           gegen den Mitteilenden verwendet werden.\ndass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-          (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen          teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung\nwürde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeit-        nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorlie-\npunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten          genden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an ge-\nAnalysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse             sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Le-\nunverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrich-     bensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für\nten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im        Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern\nFall des Satzes 1.                                           sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund\n(6) Eine                                                  anderer Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1\nvierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesund-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20\nheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebens-\nAbsatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nmitteln oder Futtermitteln.\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach          (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nAbsatz 4a oder Absatz 5a,                                vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-\n2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nArtikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nzur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1935/2004                            1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-\npflicht nach Absatz 1 besteht,\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-\ntenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach       2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un-               Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach\nterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.              Absatz 2 zu regeln.\nSatz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung\neine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5                                   § 45\nSatz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich-                             Schiedsverfahren\ntung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-\nkel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)               (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1      Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informa-         tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-\ntionen dürfen von der für die Überwachung zuständigen        zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten\nBehörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in               streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den\nStreit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi-\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,\ngen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab-        Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem\nsatz 1a Nummer 1 vorliegt,                               Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von\n3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-             der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt\nstabe aa oder                                            ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen\n72 Stunden zu erstatten.\n4. § 1 Absatz 2\ngenannten Zwecke verwendet werden.                              (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025\n§ 44a                            bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-\nMitteilungs-                          zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,\nund Übermittlungspflichten                     Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung\nüber Untersuchungsergebnisse zu                   das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen              von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung\n(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-       muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats\ntelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines         bei Gericht eingereicht werden.\nNamens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersu-\nchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht                                   § 46\nerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stof-\nErmächtigungen\nfen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen,\nMykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens-              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-\nmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung           füllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständi-           eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1453\nfördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung be-\nBundesrates                                                          stimmten Stoffe und das Verfüttern von Futtermit-\n1. Vorschriften über                                                 teln Buch zu führen ist und die zugehörigen Un-\nterlagen aufzubewahren sind,\na) die personelle, apparative und sonstige techni-\nsche Mindestausstattung von Einrichtungen, die             b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder\namtliche Untersuchungen durchführen,                          Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die                 oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,\nZulassung privater Sachverständiger, die zur Un-\ntersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge-            c) dass und in welcher Weise\nlassenen Proben befugt sind,                                  aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-\nzu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-                       stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver-\nstabe b kann vorgesehen werden, dass private                          füttern,\nSachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter-              bb) das Überlassen von ortsfesten oder bewegli-\nsuchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse-                     chen Anlagen zum Behandeln, Herstellen, In-\nnen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder                       verkehrbringen oder Verfüttern von Futtermit-\nregistriert sind,                                                     teln und der Einsatz solcher Anlagen\n2. Vorschriften                                                      anzuzeigen sind,\na) über die Art und Weise der Untersuchung oder           2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-\nVerfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,               weisen über die Feststellung von oder über die\neinschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Ab-         Übermittlung von Informationen über\nsatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-\na) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-\nmer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenah-\nzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des\nmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlas-\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen\nsen,\nBetrieben beziehen oder an andere Betriebe ab-\nb) über die Art und Weise der Probenahme, auch im                geben,\nFalle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu tref-\nb) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-\nfen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu\nnehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug-\nregeln,\nnisse und lebenden Tiere,\n3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\n3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häu-\nbestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-\nfigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probe-\nprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-\nnahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender\nchen,\nTiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\n4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\n4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der\nin Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-\nÜberwachung, die Handhabung der Kontrollen in\nschreiben,\nBetrieben und die Zusammenarbeit der Überwa-\n5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-            chungsbehörden,\ncher Art und Weise und von wem der Hersteller eines\n5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise\nErzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-\nBetriebe Rückstellproben zu bilden haben und die\nwechselbaren Produkts oder ein anderer für ein Er-\nDauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\nzeugnis oder für ein mit einem Lebensmittel ver-\nwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den              6. das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-             von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das\nnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten             Verfahren hierfür zu regeln.\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-            In Rechtsverordnungen nach\nischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-\n1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form\nzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Pro-\nund Umfang der Buchführung und die Dauer der\nbe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen\nAufbewahrung von Unterlagen,\nwurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist.\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4              2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form,\nRechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof-              Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung\nfen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das          von Begleitpapieren,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-           3. Satz 1 Nummer 2 können\ntorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die\nrium.                                                                Dauer ihrer Aufbewahrung,\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                    welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise\nrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-                diese anderen Betrieben oder den zuständigen\nmäßigen Überwachung,                                                 Behörden zur Verfügung zu stellen sind,\n1. vorzuschreiben,                                            näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach\na) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In-       Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-\nverkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder      ständige Behörde für die Durchführung des Anzeigever-\ndas Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen         fahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen","1454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nan die zuständigen Behörden der Länder und das Bun-                                       § 48\ndesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz                       Landesrechtliche Bestimmungen\nund Lebensmittelsicherheit ist.\nDie Länder können zur Durchführung der Überwa-\nchung weitere Vorschriften erlassen.\n§ 47\nWeitere Ermächtigungen                                                   § 49\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                         Erstellung eines Lagebildes,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                           Verwendung bestimmter Daten\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,          (1) Das Bundesministerium kann\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-\n1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1\ncke erforderlich ist,\ngenannten Fällen oder\n1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und\n2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,\nBeschränkungen des Inverkehrbringens oder der\naber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel-\nBeförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4\nerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt\nAbsatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen\noder gelangt ist,\nLebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen\ndafür zu erlassen,                                        ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin-\nreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der\n2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten      jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze\nMaßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-          eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-\ntrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-       bild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur\nportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des          Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren           Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-\ngewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der              desministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-\nKennzeichnung von Tieren, zu erlassen,                    richtung insbesondere des Deutschen Bundestages.\n3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne        Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon-           telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.\nnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab-           Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung\nsatz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset-      nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der\nzung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrecht-           Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in\nlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei le-       dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden\nbenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1          ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden\noder bei Lebensmitteln erforderlich ist,                  ist.\n4. das Verfahren der                                             (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\nmitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die\na) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,            zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La-\ndie in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,              gebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der\nb) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein           Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-\nvon Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Ab-       ser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.\nsatz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne-              (3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2\nnem Fleisch                                           Satz 1 bedarf es nicht, soweit\nzu regeln.                                                1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nnotwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift\num eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die\nin Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nZulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-\nder Europäischen Union gemeldet oder übermittelt\ngen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-\nworden sind oder\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-\nmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-               stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-\nhörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-             währt wird.\nmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-          Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nmen sowie                                                 Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge-\nnannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der            die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen\nnach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie             auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-\ndie Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-        wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für\nwertung, zu regeln.                                       Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen              Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfü-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für               gung zu stellen.\nWirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei           (4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu-\nder Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren            ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach\ngewonnene Daten entsprechend.                                 § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1455\nüber Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen      und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im\nBehörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen       Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen\nDaten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1           Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des      unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er-\nBundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrecht-           zeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer\nlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.            anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge-\n(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1       führt werden.\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übermitteln die nach\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersu-                                  § 51\nchen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-                       Durchführung des Monitorings\nhörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Da-\n(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-\nden Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf\npunkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risiko-\nErzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-\nanalyse der ersuchenden Behörden ermittelten\ntungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.\n1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder\n(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-\n2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.                sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des\nInsbesondere die Daten über die Menge, das Her-             Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach\nkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an-    Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung\nderen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses         zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un-         Anwendung.\nmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-             (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-\nmeinschaft oder der Europäischen Union Verantwort-          forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag-\nlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Trans-     ten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume,\nportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der          in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt\nEinführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen        oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-\nund des Transportunternehmens umfassen deren Na-            gehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be-\nme, Anschrift und Telekommunikationsinformationen,          triebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-\nsoweit der ersuchten Behörde die Daten im Rahmen            nen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstü-\nihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die         cke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter\nEinzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der            sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die\nSätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium            Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durch-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-           führung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfül-\nnanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            lung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ih-\nBundesrates geregelt.                                       nen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu be-\n(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet          zeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die\nund genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden           Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 ge-\nsind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-      nannten Personen sind über den Zweck der Entnahme\nren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf         zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch\ndesjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-        darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der\nden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die       Probe eine anschließende Durchführung der Überwa-\nDaten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vor-        chung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3\nschriften die Befugnis zur längeren Speicherung be-         zur Folge haben kann.\nsteht.                                                          (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung\nnach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und\n§ 49a                            Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnom-\nZusammenarbeit von Bund und Ländern                  men werden, können jeweils auch für den anderen\nBund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständig-        Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für\nkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicher-        beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal-\nheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten          ten.\nkönnen in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei               (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der\nkönnen insbesondere besondere Gremien für das Zu-           Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das\nsammenwirken vorgesehen werden.                             Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\ncherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-\nAbschnitt 8                            mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-\nMonitoring                             amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nübermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die\n§ 50                            bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-\nten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen\nMonitoring                           nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit\nMonitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-       sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach\ngen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an              § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-      Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern\nschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,       die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,\nSchwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in          in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-","1456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-        1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für            Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\ndas Bundesministerium, für das Bundesministerium                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie             rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver-\nfür die zuständigen Behörden des Landes bestimmt                kehr gebracht werden oder\nsind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten\nan die Länder sind außerdem die Besonderheiten des          2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-\njeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.                gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-              ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\ntelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über        ischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr be-\ndie Ergebnisse des Monitorings.                                 finden,\n§ 52                             in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-\nErlass von Verwaltungsvorschriften                bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit-\nDie zur Durchführung des Monitorings erforderlichen      tel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht\nVorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-        entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten\nden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-      Erzeugnisse, die\nmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder\nvorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die        1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder\nMitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.            des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3\nAbschnitt 9                                Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nVe rb r i n g e n                          Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder\nin das und aus dem Inland\n2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 53                                 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen\nRechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht\nVerbringungsverbote\ndie Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-\n(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-            desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine\nbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be-            Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-\nstimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Ge-             cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit-             anzeiger bekannt gemacht worden ist.\ntelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-              (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2\nbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in        Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-\ndas Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die        schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen\nDurchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Ver-         mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung         trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge-\nnicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten     sundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem-\nRechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1        jenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in\ngenannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver-       das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-\nwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.                lung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-       sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen            sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-    Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten\ncke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,     aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von           gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-\nbestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln          tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nverwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen          Wirtschaftsraum.\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür\neinschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-                (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des\nschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach          Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-\n§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen;       lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den\n§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                     Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So-\nfern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei-\n§ 54                             dung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der\nAntragsteller über die Gründe zu unterrichten.\nBestimmte Erzeugnisse\naus anderen Mitgliedstaaten                      (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-\noder anderen Vertragsstaaten des Ab-                ses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              senen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Le-       angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum\nbensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstän-       Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erfor-\nde, die                                                     derlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1457\n§ 55                             Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,\nMitwirkung von Zollstellen                   in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die           1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu\nvon ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-           beschränken,\nchung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit          2. abhängig zu machen von\nLebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In-              a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum\nland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder               Genuss für den Menschen,\nbei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be-\nb) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-\nhörde kann\nlassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder\n1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-                  Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt\nmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren                  oder behandelt werden, und die Einzelheiten da-\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-                 für festzulegen,\nckungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus\nc) einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge-\ndem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung\nnehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraus-\nanhalten,\nsetzungen und das Verfahren für die Zulassung,\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-                die Registrierung, die Genehmigung und die An-\nschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem                  zeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der                  der Registrierung oder der Genehmigung zu re-\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen              geln,\nGemeinschaft oder der Europäischen Union im An-             d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\nwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der              gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-\nAbfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1              gen,\nzuständigen Behörden mitteilen,\ne) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-              oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-\ndungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-                 heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver-\nteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Ge-              fahren, festzulegen sowie Vorschriften über die\nfahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über-            Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen\nwachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt                 zu erlassen,\nwerden.\nf) der Begleitung durch\n(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-\ngestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr           aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder\nabgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit                durch eine vergleichbare Urkunde oder durch\nerforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-                  Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie\nüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-                       Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe\nberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die                    dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-\nArt der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb-                      geln,\nnisse aus.                                                         bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der\nZusammensetzung oder der Beschaffenheit\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\nsowie das Nähere über Art, Form und Inhalt\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch\nder Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nlung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann\nwahrung zu regeln,\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-\ngen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei          g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung\nder Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so-                     oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art\nwie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-                    und Weise und das Verfahren einer solchen Kenn-\npapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von                zeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtli-\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher                   chen Anerkennung zu regeln,\nMuster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-                h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, be-               zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-\ndürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des                 scheinigung oder der Vorlage einer vergleichba-\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-                    ren Urkunde,\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\ni) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-\ngleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-\n§ 56                                    gung und deren Verwendung über Art, Umfang\nErmächtigungen                                 oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-              und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                   der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Ertei-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-            rung zu regeln,\nmer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch           j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-               der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-\nforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-              derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der\nschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1               Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von","1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nMitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie      8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung\nüber den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das           von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen\nNähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-         Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln\npflichten zu regeln.                                      in das Inland zu regeln.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-\nben werden, dass                                                  (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nkann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,\n1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie               einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1\ndie Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon-         Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon-\ntrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer       trollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an-\noder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,             dere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden\n2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer             dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich\nGrenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle              ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt\nvorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-            für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt\nverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,          die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit\ntritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-         dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-             ger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der\ncherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5              Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht\nSatz 2 genannten Bundesministerien.                            in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekannt-\ngabe durch die Europäische Kommission vorgesehen\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,          ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-              teilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbe-\nnanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               hörden seines Geschäftsbereichs übertragen.\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-\nten Zwecke erforderlich ist,                                      (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nwachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-               nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nchung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-           Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\nbringen in das Inland,                                    Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu\nergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland\n1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le-\nbestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\noder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-\nder Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer\ndukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in La-\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ngern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu ma-\nnung nicht entsprechen,\nchen von\n3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-\nnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,            a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und da-\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-                   bei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Er-\nzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be-                laubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder\ntriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un-                  die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu re-\nterrichtungen oder Schulungen von Personen in der                geln,\nLebensmittelhygiene durchzuführen und darüber\nNachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü-              b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung\nfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,                     im Inland,\n5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-               c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb\nter Erzeugnisse in das Inland oder über                          bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-\na) die Reinigung,                                                trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzule-\nb) die Desinfektion oder                                         gen,\nc) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick                  d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-\nauf die Einhaltung der hygienischen Anforderun-              land unter Mitwirkung einer Zollstelle,\ngen\nvon Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-              e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\nrungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-            Überwachung durch die zuständige Behörde,\nbracht werden, Nachweise zu führen sind,\nf) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\n6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit                Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige\nder Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere                    Behörde und dabei das Nähere über Art, Form\nüber Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num-                und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren\nmer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu                   ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu re-\nregeln,                                                          geln,\n7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter\ndenen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-           2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2\nbracht werden dürfen,                                         zu erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013               1459\n§ 57                             Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-\nAusfuhr;                            mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nsonstiges Verbringen aus dem Inland                 meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-\ndungsbereich dieses Gesetzes treten.\n(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-\nschen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-              (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf-\nmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der        grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass           gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1\nan die Stelle der dort genannten Anforderungen des           Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis-\nLebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die         se, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt\nfür mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel-          sind, keine Anwendung.\ntenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-          (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-           1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf-\ndungsbereich dieses Gesetzes treten.                             grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun-\ngen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von\n(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die\nSeeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklä-\n1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach             ren, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten\n§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-        Zwecke erforderlich ist,\nbracht oder verfüttert werden dürfen,\n2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1\nzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\nSeeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in\nAbweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter-               § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,\nmittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des\nArtikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder          3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nausgeführt werden.                                               erforderlich ist,\n(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-        a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe\nmittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und               ausrüsten, vorzuschreiben,\nim Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän-            b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-\nden von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als                  rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1                   gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern\nBuchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder               abhängig zu machen von\nMischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän-\nden als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1                  aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\nfestgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der                   dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nEuropäischen Union nicht angehört, nur verbracht wer-                   der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-\nden, sofern nachgewiesen wird, dass                                     lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-\nwahrung zu regeln,\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung\nmit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von              bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-                      rung im Inland,\nbeugen, oder\ncc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse                     halb bestimmter Fristen, über bestimmte\nwährend des Transports nach dem Bestimmungs-                        Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\nland und der Lagerung in diesem Land vor Schad-                     für festzulegen,\norganismen zu schützen.\ndd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\n(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-                    Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,\nbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1\noder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund               ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder                      Überwachung durch die zuständige Behörde,\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europä-                    ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im                      Freizonen oder der Zolllager durch die zu-\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre-                        ständige Behörde und dabei das Nähere über\nchen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr-                   Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über\nbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be-                   das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer\nstimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht                    ihrer Geltung zu regeln,\nwerden.\nc) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-\n(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-\nschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56\nwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande-\nAbsatz 1 oder 2 zu erlassen.\nren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an           Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1\ndie Stelle der dort genannten Anforderungen des Le-          betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeri-\nbensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für       ums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nmit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten-           und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-\nden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses        desministerium.","1460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,                b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Ge-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      misch aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den\nrates,                                                                 Verkehr bringt,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke         12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in\nerforderlich ist, das Verbringen von                            den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung\na) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-               nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\nmer 1,                                                       § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht,\nb) Erzeugnissen oder                                       13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand\nherstellt oder behandelt,\nc) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten\n14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder\naus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,                ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr\n2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs                  bringt,\nbeiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-        15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand\ngegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-               verwendet,\nstimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-\ntrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Be-          16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nstimmungsland von der Erteilung einer solchen Kon-              Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2\ntrollnummer abhängig gemacht wird und die zustän-               oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr\ndige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses              bringt,\nLand zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen             17. einer vollziehbaren Anordnung\nund das Verfahren für die Erteilung der besonderen              a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung\nKontrollnummer zu regeln.                                          (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments\n(9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.              und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche\nKontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des\nAbschnitt 10                                     Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                  Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-\nschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zu-\n§ 58                                       letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012\n(ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24) geändert wor-\nStrafvorschriften                                den ist, die der Durchführung eines in § 39 Ab-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                 satz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                          die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1\n1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her-                 Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient,\nstellt oder behandelt,                                            oder\n2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als                  b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                               eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots\ndient,\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-\nmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-              zuwiderhandelt oder\ndelt oder in den Verkehr bringt,                          18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-\n4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung               mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4                  satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Num-\nNummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2                 mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28\nein Lebensmittel in den Verkehr bringt,                        Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1\noder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf-\n5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr                  grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-\nbringt,                                                        handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\n6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel                    stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nvon einem Tier gewinnt,                                        weist.\n7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer                (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein               nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                       und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\n8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fut-            allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-\ntermittel herstellt oder behandelt,                       bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung\n9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung          von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num-             vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nmer 1, ein Futtermittel verfüttert,                       (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)\n10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit             geändert worden ist, verstößt, indem er\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1,            1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nein Futtermittel verbringt oder ausführt,                     satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr\n11. entgegen                                                       bringt oder\na) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel           2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nherstellt oder behandelt oder                             satz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1461\nsundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Ver-       1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der              ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen                 päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über               in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder\ndas Inverkehrbringen und die Verwendung von Fut-              Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung\ntermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)                  nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und                 Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien               2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-                  geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-                ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\ntes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates                 zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-\nund 96/25/EG des Rates und der Entscheidung                   spricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genann-\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                    ten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechts-\n1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)        verordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen\nNr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) ge-            bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift\nändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr            verweist.\nbringt oder verfüttert.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(2a) Ebenso wird bestraft, wer\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Euro-          heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-          besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nber 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel-          der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich-\nzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in          neten Handlungen\nund auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Ver-\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\nordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verord-\nfährdet,\nnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und\nder Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom                 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\n31.12.2008, S. 34) verstößt, indem er                         schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nbringt oder\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III\noder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel        3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nin den Verkehr bringt,                                    Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\nb) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich-           (6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeich-\nneten Stoff zusetzt,                                  neten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nc) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein\nAroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,                                      § 59\n2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-                              Strafvorschriften\nordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom\n10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehal-             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in       Geldstrafe wird bestraft, wer\nLebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschlep-            1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung\npung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden            mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1\nsind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Lebensmit-             Nummer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmit-\ntel in Verkehr bringt oder                                       telzusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher be-\nnutzt oder ein Verfahren anwendet,\n3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommis-\nsion vom 14. Januar 2011 über Materialien und Ge-           2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\ngenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,                mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1\nmit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl.                   Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein\nL 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,                  Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nS. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU)               3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung\nNr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22)                 mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1\ngeändert worden ist, verstößt, indem er                          Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Le-\na) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit              bensmittelzusatzstoff oder Ionenaustauscher in\nArtikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buch-             den Verkehr bringt,\nstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13      4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung\nAbsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material              mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Num-\noder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr              mer 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwen-\nbringt oder                                                  det,\nb) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-        5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\ntikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der           mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Le-\nHerstellung einer Kunststoffschicht in einem Ma-             bensmittel in den Verkehr bringt,\nterial oder einem Gegenstand aus Kunststoff ei-\n6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nnen nicht zugelassenen Stoff verwendet.\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                                     satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen","1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein                a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5, § 8 Ab-\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                               satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1\n7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel                     Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder\nunter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe                     Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\noder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit                    Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Num-\neiner irreführenden Darstellung oder Aussage                      mer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2\nwirbt,                                                            Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,\nauch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Num-\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmit-                     mer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2,\ntel in den Verkehr bringt,                                        § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1\n9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmit-                     Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in\ntel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den                     Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\nVerkehr bringt,                                                   § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in\n10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Fut-                    Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ntermittel herstellt oder behandelt,                               oder\n10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge              b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nträgt, dass eine dort genannte Versicherung be-               oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-\nsteht,                                                        ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\n11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr                  soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nbringt oder für ein Futtermittel wirbt,                       ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-                (2) Ebenso wird bestraft, wer\nstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,\nverfüttert,\nindem er\n13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches\na) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit\nMittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-\nAbsatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den\ngabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder\nVerkehr bringt,\nmit einer irreführenden Darstellung oder Aussage\nwirbt,                                                      b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\n14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in               Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den\nden Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung                 Verkehr bringt oder verfüttert,\nnach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbin-               c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\ndung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a                    nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\noder Nummer 5 nicht entspricht,                                leitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen,\n15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material               oder\noder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand                 d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\nverwendet oder in den Verkehr bringt,                          nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\n16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den                  leitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Le-\nVerkehr bringt,                                                bensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu neh-\nmen,\n17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4                 2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.\nBuchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegen-               396/2005 des Europäischen Parlaments und des\nstand in den Verkehr bringt,                                Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an\n18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen               Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-\nGegenstand unter einer irreführenden Bezeich-               mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur\nnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr                 Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.\nbringt oder mit einer irreführenden Darstellung             L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\noder Aussage wirbt,                                         ordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom\n6.7.2012, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis,\n19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit              soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt,\na) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,              verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, so-\nb) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff         weit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt,\noder ein Gemisch,                                       mischt,\nc) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-           3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro-\nstand oder ein Mittel oder                              päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene\nd) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-\nAngaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom\nnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschäd-\n30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86\nliches Lebensmittel\nvom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verord-\nin das Inland verbringt,                                    nung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,\n20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2             S. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er ent-\nSatz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-           gegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit\ndelt oder                                                   a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d\n21. einer Rechtsverordnung nach                                     Satz 1 oder Buchstabe e,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013                  1463\nb) Artikel 4 Absatz 3,                                      (3) Ebenso wird bestraft, wer\nc) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-         1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nsatz 2,                                                   ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nd) Artikel 8 Absatz 1,                                       päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem\nin Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot\ne) Artikel 9 Absatz 2,                                       oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-\nf) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder                 nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen be-\ng) Artikel 12                                                stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nweist oder\neine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe\nbei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Le-          2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\nbensmittels oder bei der Werbung verwendet,                  geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.\nzuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-\n1332/2008 des Europäischen Parlaments und des\nspricht, zu der die in\nRates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-\nenzyme und zur Änderung der Richtlinie                       a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten\n83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)                        Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-\nNr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG               ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen\ndes Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97                   bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-\n(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel-              schrift verweist,\nenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Le-          b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten\nbensmitteln verwendet,                                           Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-\n5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-                ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-                 Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354          (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nvom 31.12.2008, S. 16), die zuletzt durch die Verord-    Geldstrafe wird bestraft, wer\nnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl. L 196 vom 24.7. 2012,\nS. 52) geändert worden ist, verstößt, indem er           1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10\noder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-\na) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittel-           stabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigen-\nzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder        nutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile\nin Lebensmitteln verwendet,                               großen Ausmaßes erlangt oder\nb) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittel-\n2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in\nzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzy-\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b\nmen oder -aromen verwendet oder\nbezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.\nc) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit\naa) Artikel 15,                                                                     § 60\nbb) Artikel 16,                                                           Bußgeldvorschriften\ncc) Artikel 17 oder                                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\ndd) Artikel 18                                        1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Ab-\neinen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel          satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b\nin den Verkehr bringt,                                       oder\n6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt,        2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder\nindem er                                                     Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder\nBuchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein\nAbsatz 3\nAroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt,\nwenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1         bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.\nBuchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder                 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nb) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus-         fahrlässig\ngangsstoff verwendet oder                               1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin-\n7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, in-             weis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung\ndem er                                                          Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder\na) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit             eine schriftliche Angabe verwendet,\nArtikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Ab-       2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel\nsatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus               herstellt oder behandelt,\nKunststoff in Verkehr bringt, oder\n3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in\nb) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit             den Verkehr bringt,\nArtikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder\nArtikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Arti-        4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel\nkel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder             verfüttert,\neinen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr              5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An-\nbringt.                                                      gabe verwendet,","1464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer           24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19\nRechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-                   bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1\nstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,               Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,\n7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer           25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-\nRechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-                   bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in          Nummer 1 ein Futtermittel ausführt,\nden Verkehr bringt,\n26. einer Rechtsverordnung nach\n8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder ver-          a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-\nfüttert,                                                          mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14\nAbsatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,\n9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                       § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9,\nstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                  § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29\nnach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr                    Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2,\nbringt oder verfüttert,                                           § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung\n10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                       mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Num-\nstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                  mer 7, § 35 Nummer 1 oder Nummer 5, § 36\nnach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr                   Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Ab-\nbringt,                                                           satz 1, § 46 Absatz 2 oder § 47 Absatz 1 Num-\nmer 2 oder\n11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung              b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-\nnach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr                   satz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder\nbringt oder verfüttert,                                           3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Ab-\n12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                       satz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1\nstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                  Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4\nnach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr                  Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1\nbringt oder verfüttert,                                           Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Ab-\nsatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a,\n13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter-                     b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1\nmittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,                     Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8\n14. (weggefallen)                                                      Nummer 1\n15. (weggefallen)                                                  oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-\n16. (weggefallen)                                                  ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\n17. (weggefallen)                                                  ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer                 weist.\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer\nBedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,\n19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probe-\nnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet                a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\noder eine in der Überwachung tätige Person nicht               Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf\nunterstützt,                                                   die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in\n20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft                     Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermit-\nrechtzeitig erteilt,                                           tel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information               b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nrechtzeitig übermittelt,                                       Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\n767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht\n22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab-                  richtig oder nicht vollständig einrichtet,\nsatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder\nAbsatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht               c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-          bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung\nterrichtet,                                                    (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nzur Verfügung stellt,\neiner Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 oder\nin Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1             d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\nund 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-        nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                          leitet, um die zuständigen Behörden zu unterrich-\nten,\n23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte\nMaßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht                e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-\nduldet oder eine in der Durchführung des Monito-               braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nrings tätige Person nicht unterstützt,                         oder nicht rechtzeitig unterrichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013           1465\nf) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Arti-             a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften\nkel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit                ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.                    § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen\n767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,               schrift verweist,\ng) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Arti-             b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften\nkel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit                ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.                    § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen\n767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nnicht vollständig unterrichtet,                               schrift verweist.\nh) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-            (5) Die Ordnungswidrigkeit kann\ndung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig        1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\noder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel      Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,\nfür Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung\ndienen, vom Markt zu nehmen oder                       2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat-\nzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buch-\ni) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-          stabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie\nbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung              des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\n(EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht rich-          mer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünf-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-       zigtausend Euro,\nrichtet,\n3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\n2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der            zwanzigtausend Euro\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit\nes sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet    geahndet werden.\noder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder\n3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, in-                                    § 61\ndem er                                                                             Einziehung\na) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58\nBuchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1\noder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 be-\noder Absatz 2 ein Material oder einen Gegen-\nzieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-\nstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwi-\nsetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswid-\nschenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Her-\nrigkeiten sind anzuwenden.\nstellung dieser Materialien und Gegenstände be-\nstimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine\nschriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen,                                   § 62\noder\nErmächtigungen\nb) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\nrechtzeitig zur Verfügung stellt.                      dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           forderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nfahrlässig                                                    mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-        die\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-          1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3\npäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem           Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder\nin Absatz 2\n2. als Ordnungswidrigkeit nach\na) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-\nzeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit            a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-\neine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-                 mer 2 Buchstabe a oder\nmer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-\nmer 2 Buchstabe b\nb) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichne-\nten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine          geahndet werden können.\nRechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBuchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\n2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar        meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-           ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union           Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als\nzuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-        Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b\nspricht, zu der die in Absatz 2                           zu ahnden sind.","1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\nAbschnitt 11                           2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf\nBerichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Eu-\nSchlussbestimmungen\nropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion ergeben und gegenüber den Organen der Eu-\n§ 63                                  ropäischen Union bestehen, zu fördern, durch\nGebühren und Auslagen                            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nder Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten\nLebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im\nerforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbrau-\nZusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem\n(Gebühren und Auslagen).\nBundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            haben,\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\n3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nund für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\ndesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nLebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2\nbedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne\nAbsatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-\ndes Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu\nten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\nmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes\nvorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-\nzugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt\nweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-\nfür Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der\nden.\nihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-\n§ 64                                  wirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben\nAmtliche Sammlung von                            als zuständige Stelle für die Durchführung von\nUntersuchungsverfahren; Bekanntmachungen                     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-               Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer ein-\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-          heitlichen Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung               päischen Gemeinschaft erforderlich ist.\nvon den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-\nnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren          Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-\nProdukten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von        dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,\nSachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der          tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nWissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.     ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nDie Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu          cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.\nhalten.\n§ 66\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-                               Statistik\nlung von Verfahren zur Probenahme und von Analyse-              (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nmethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor        und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die\nderen Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender      vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube-\nKreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-      reiten ist.\nberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ntelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nteiligten Wirtschaft angehört werden.\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht\n(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen          1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach\nund Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-               Absatz 1 zu regeln,\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz            2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-\noder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechts-             suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind\nverordnung bestimmt ist.                                         die zuständigen Behörden.\n§ 65                                                         § 67\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nAufgabendurchführung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des               und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-     stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-\nnannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für      schriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem       setzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,\nBundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max         wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke-\nRubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh-    rung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug-\nrung und Lebensmittel, die Funktion eines gemein-       nissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht\nschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den     für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach\ndazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,                      § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1467\nnach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-           4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\nnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen                 insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-\nzusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2              teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,\ngenannten Bundesministerien.                                      dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              scheinen lassen; das Bundesministerium ist von\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                   den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.\ndesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-               (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nsetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen            Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr\nRechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-            für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu\nwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die       erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-\nProduktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro-         den\ndukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht       1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von\nfür die Verbote der §§ 17 bis 20.                                 den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-\n(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen                   lichmachung,\nnach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun-       2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den\ngen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die                Verboten der §§ 6, 8 und 10.\nGefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen\n(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen\nwar, beendet ist.\nnach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im\n§ 68\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und\nZulassung von Ausnahmen                        Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der           auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Techni-\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-             sches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num-\nnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen              mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-              und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministe-\nden. Satz 1 gilt nicht für                                    rium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zu-\nständigen Bundesministerium zuständig. In den übri-\n1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1            gen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fäl-\nNummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und                 len des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Lan-\n2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5             desregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die\nSatz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3             Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.\nNummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.              (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden                 auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen         Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in\nden Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt\nbestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder\num jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so-\nBedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten\nsind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für        fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge-             (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit\ngenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung            aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist\nsein können, unter amtlicher Beobachtung oder so-         bei der Zulassung hinzuweisen.\nfern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an              (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei      in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es\nsollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen        sich um Organisationen des Bundes oder um verbün-\nsowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-           dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften\nwerbslage des betreffenden Industriezweiges beein-        über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,\nflussen können, angemessen berücksichtigt werden,         insbesondere über Art und Umfang der vom Antragstel-\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen         ler beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterla-\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für         gen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder\nAngehörige                                                erteilten Ausnahmen zu erlassen.\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\n§ 69\nb) der Bundespolizei und der Polizei,\nZulassung weiterer Ausnahmen\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und                   Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nAlarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-\nEinzelfall\ndienste\n1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1\neinschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so-        und 2 und den durch Rechtsverordnung nach\nwie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,                § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für\nwenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-              entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For-\nforderlich ist,                                               schungs- und Untersuchungszwecken zulassen,\n3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe be-           wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung\nstimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevöl-          oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesmi-\nkerung,                                                       nisterium von den getroffenen Maßnahmen,","1468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und        der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien,\nden für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2             Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen\nBuchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas-          Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundes-\nsen, soweit besondere Umstände, insbesondere Na-          rates erlassen werden.\nturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung un-\nbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit         (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nden in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und            Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-\nunterrichtet das Bundesministerium von den getrof-        ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nfenen Maßnahmen,                                          in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes er-\nlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur\n3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich            Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-\nFuttermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil-     derlich ist.\nnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-\ngen aus einem Drittland in die Europäische Union             (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nverbracht worden sind, sowie für Forschungs- und          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nUntersuchungszwecke zulassen,                             Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\n4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\noder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\n(EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Ab-\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nsatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;\nentsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\nsie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nvon den getroffenen Maßnahmen.\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü-            Gesetzes unanwendbar geworden sind.\nber hinaus\n(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich\n1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe\nist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch\ndes Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nder jeweils geltenden Fassung,\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21              nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen\nAbsatz 3 Satz 1                                           und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu verse-\nzulassen.                                                     hen und die übrigen Gliederungseinheiten entspre-\nchend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen da-\n§ 70                              bei nicht vorgenommen werden.\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen                    (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die             werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nder Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können               schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\nbei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches            dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver-\nInkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Eu-        ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62\nropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union           Absatz 2 betroffen sind.\nerforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates er-            (10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge-\nlassen werden.                                                setz für Lebensmittel erlassen werden können, können\n(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-             solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach              Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.\n§ 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4\n(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,\nändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-\neinschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num-\ndenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-\nmer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlas-\nnung erfordern.\nsen werden können, können solche Rechtsverordnun-\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-         gen auch für\nmeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-\nschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium            1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                   bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\ndesrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4               unter Abfertigung zum freien Verkehr oder\nBuchstabe a die Anwendung eines unmittelbar gelten-\n2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\nden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nder Europäischen Union aussetzen oder beschränken.\nmit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu           erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-            genannten Zwecke erforderlich ist.\nnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-             (12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-\nkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit      satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.                 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die             satz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des\nausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-            Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-\nscher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen        mer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013             1469\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das                                    § 73\nBundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-                              Verkündung von\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be-                               Rechtsverordnungen\nfugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-               Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nsatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das          abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-         Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\ncherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des Bun-         kündet werden.\ndesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\ncherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 2                                   § 74\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und,                              Geltungsbereich\nin den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,                         bestimmter Vorschriften\nnicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für             § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1\nWirtschaft und Technologie.                                 Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9\n(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder          Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-         auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-\nden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-        satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die\nnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-           nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung\nverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-         (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III\nmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-           der vorgenannten Verordnung nicht gelten.\nweise auf andere Behörden zu übertragen.\n§ 75\n(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                              Übergangsregelungen\nRechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4\nhinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-           (1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind\nwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-           auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-\ngen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen     den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und\ndürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Er-        § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011\nmächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit             geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nkeinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer                 (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem\nRechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-             Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwen-\nstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-       dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterab-\nrungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-       satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,\nordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu          entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittelzusatz-\nübertragen.                                                 stoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebensmitteln\nbestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aroma-\n§ 71                              stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b\nUnterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Ra-\nBeteiligung der Öffentlichkeit                 tes vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwen-\nVor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem            dung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre\nGesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.         Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345\n178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit         vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verord-\ndurchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen       nung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,\nnach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.       S. 1) geändert worden ist. Das Bundesministerium\nmacht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-\n§ 72                              kannt.\nAußenverkehr                              (3) Es sind anzuwenden:\n1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c Doppel-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer             buchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf Artikel 4\nMitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-             Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG)\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so-               Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Ge-\nwie mit der Europäischen Kommission, Einrichtungen              meinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verord-\nder Europäischen Union und der EFTA-Überwachungs-               nung (EG) Nr. 1333/2008,\nbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-          2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick\nmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden oder                auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\nbundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffent-           1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemein-\nlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustim-               schaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung\nmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten               (EG) Nr. 1333/2008,\nLandesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzel-        3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag,\nfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-              der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag\ndesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obers-           der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Arti-\nten Landesbehörden können die Befugnisse nach den               kel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.\nSätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.                  1334/2008 entspricht,","1470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013\n4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen-             2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder elek-\ndung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab-             tronisch abzugeben, nachdem der zur Mitteilung\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.                   Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichti-\n(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverord-           gen Tatsache erhalten hat,\nnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:                    3. die zuständigen Behörden der Länder haben die\n1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1        ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vorliegenden\nbesteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxin-          Untersuchungsergebnisse bis zum 15. Tag eines\nähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe           Monats für den Vormonat an das Bundesamt für Ver-\nder Fußnote 31 des Anhangs der Verordnung (EG)              braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu über-\nNr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember               mitteln.\n2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be-          In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nicht-\nstimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl.            anwenden des Satzes 1 festzustellen.\nL 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom                (5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.\n27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die          (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nKongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten     schaft und Verbraucherschutz macht jeweils die Tage,\nBiphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kon-     ab denen die in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften an-\ntaminanten-Verordnung genannten Kongenere,              zuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt."]}