{"id":"bgbl1-2013-26-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=30","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung  VWDG-DV)","law_date":"2013-06-01T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":30,"num_pages":11,"content":["1414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nVerordnung\nzur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes\n(VWDG-Durchführungsverordnung – VWDG-DV)\nVom 1. Juni 2013\nAuf Grund des § 15 des Visa-Warndateigesetzes            Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Da-\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet           tensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die\ndas Bundesministerium des Innern:                           die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt\nhaben. Werden die Daten von Staatsanwaltschaften\nAbschnitt 1                             übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt wer-\nInhalt der Datei                          den.\n(2) Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in\n§1                               der Datei Datensätze verschiedener Personen überein-\nInhalt der Datensätze                      stimmende oder nur geringfügig voneinander abwei-\nchende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1\nDie Daten, die nach § 3 des Visa-Warndateigesetzes\nNummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten,\ngespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A\nspeichert es einen Hinweis auf die Personenverschie-\nder Anlage zu dieser Verordnung.\ndenheit. Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisatio-\nnen entsprechend.\n§2\nVisa-Warndateinummer                                             Abschnitt 2\n(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-\nDatenübermittlung\nWarndateinummer als Geschäftszeichen, wenn fol-\ngende Daten gespeichert werden:                                    an das Bundesverwaltungsamt\n1. Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Na-\n§4\nmen oder für eine Organisation handelt, oder\n2. Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen                    Allgemeine Regelungen der\nSpeicherung.                                             Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt\nDie Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse               (1) Die Stellen, die nach § 4 des Visa-Warndateige-\nauf Daten über die betroffene Person oder Organisation      setzes verpflichtet sind, an das Bundesverwaltungsamt\nzulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zuge-          Daten zu übermitteln, die in der Visa-Warndatei zu spei-\nordnet.                                                     chern sind, ergeben sich aus Spalte C der Anlage zu\ndieser Verordnung.\n(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von\nDatenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des               (2) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermitt-\nVisa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf         lung ist das Vorliegen eines Anlasses nach § 2 des\ndarüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in       Visa-Warndateigesetzes. Einzelheiten zum Zeitpunkt\nder Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft          ergeben sich aus Spalte B der Anlage zu dieser Verord-\nübermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an       nung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen\ndas Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die emp-          haben die Daten unverzüglich nach dem in Satz 1 ge-\nfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur           nannten Zeitpunkt zu übermitteln.\nim Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwen-\n(3) Die Datenübermittlung an das Bundesverwal-\nden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.\ntungsamt erfolgt schriftlich oder auf elektronischem\n(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass         Wege.\nbei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für\nDatenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt                (4) Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege\noder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben          erfolgt über die informationstechnischen Netze von\nder Visa-Warndateinummer erkannt werden und in die-         Bund, Ländern und Kommunen sowie über das Verbin-\nsem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.              dungsnetz gemäß IT-NetzG vom 10. August 2009\n(BGBl. I S. 2702, 2706). Zur Sicherstellung von Daten-\n§3                               schutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2\ndes Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden\nBerichtigung eines Datensatzes                   Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ver-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von          schlüsseln. Das Bundesverwaltungsamt legt die dabei\nder Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Ab-     anzuwendenden Verfahren im Einvernehmen mit dem\nsatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine         Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nmögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prü-      und den beteiligten Stellen fest. Es hat durch techni-\nfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt es fest,    sche und organisatorische Maßnahmen sicherzustel-\ndass zu einer Person oder Organisation in der Datei         len, dass nur die Daten gespeichert werden, zu deren\nmehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem        Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                 1415\n(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege            zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\nder Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Daten-          Visa-Warndateigesetzes).\nsicherung erforderlichen technischen und organisato-            (5) Werden in den Fällen von Absatz 4 Satz 2 nur\nrischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um die            Grundpersonalien zur Person oder die Daten zur Orga-\nunbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Das Bun-          nisation übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt\ndesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zur Direkt-      automatisiert festzustellen, ob die Person oder Organi-\neingabe berechtigten Stellen und der getroffenen Maß-        sation bereits in der Datei gespeichert ist. Für den Fall,\nnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe            dass die Grundpersonalien der Person, deren Daten in\ndarf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die            der Visa-Warndatei gespeichert werden sollen, mit den\ndie Leitung ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.          Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits\n(6) Werden die Daten schriftlich übermittelt, hat das     ein Datensatz in der Visa-Warndatei besteht, überein-\nBundesverwaltungsamt die Unterlagen bis zur Spei-            stimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen,\ncherung der Daten in der Datei durch geeignete Maß-          hat das Bundesverwaltungsamt programmtechnische\nnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach         Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Speicherung\nder Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu ver-        der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die\nnichten.                                                     eingebende Stelle eindeutig feststellt, dass es sich um\nverschiedene Personen handelt. In diesem Fall hat das\n§5                                Bundesverwaltungsamt einen Hinweis zu speichern,\ndass es sich um unterschiedliche Personen handelt.\nVerfahren der Daten-\nübermittlung an das Bundesverwaltungsamt                   (6) Übermittelt die Staatsanwaltschaft Daten und ist\nkeine Visa-Warndateinummer zur Person oder Organi-\n(1) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege\nsation vorhanden, wird in jedem Fall ein neuer Daten-\nder Direkteingabe berechtigt sind, haben zuvor durch\nsatz mit den übermittelten Daten angelegt.\nAbruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob\nzur betroffenen Person oder Organisation bereits ein\n§6\nDatensatz besteht.\nSpeicherung mit Einwilligung einer Person\n(2) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Person,\nsind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe            (1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei\nder Visa-Warndateinummer zuzuordnen. Vor einer Zu-           nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt\nordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind          auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Ein-\nZweifel an der Identität der Person, deren Daten in der      willigung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des\nVisa-Warndatei gespeichert sind, mit der Person, deren       Visa-Warndateigesetzes.\nDaten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Be-                (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2\nsteht zur betroffenen Person kein Datensatz, wird zu         Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den\nihr ein neuer Datensatz angelegt. Hat die betroffene         Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndatei-\nPerson für eine Organisation gehandelt, werden auch          gesetzes festgestellt.\ndie Daten dieser Organisation dem Datensatz der Per-            (3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2\nson zugeordnet.                                              des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Über-\n(3) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Organisa-       mittlung der Daten verpflichtet.\ntion, der im Rahmen der freiwilligen Speicherung ge-            (4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext\nspeichert wurde, und soll im Rahmen der freiwilligen         gespeichert.\nSpeicherung ein neuer Sachverhalt zur Organisation\nübermittelt werden, sind dem bestehenden Datensatz              (5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag\ndie zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa-           zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach\nWarndateinummer ebenfalls zuzuordnen. Besteht zur            § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicher-\nbetroffenen Organisation kein Datensatz, wird zu ihr         ten Daten unverzüglich zu löschen.\nein neuer Datensatz angelegt.                                   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Spei-\ncherung von Daten einer Organisation entsprechend.\n(4) Erfolgt die Datenübermittlung nicht im Wege der\nDirekteingabe, übermitteln die in § 4 Nummer 1 bis 4\nAbschnitt 3\ndes Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen dem\nBundesverwaltungsamt zusammen mit den Daten die                              Datenübermittlung\nVisa-Warndateinummer, sofern diese vorhanden ist. Ist             durch das Bundesverwaltungsamt\ndie Visa-Warndateinummer nicht vorhanden, übermit-\nteln die in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateige-                                     §7\nsetzes bezeichneten Stellen                                                  Übermittlungsersuchen\n1. bei Personen die Grundpersonalien der Personen               (1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus\n(§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndatei-        der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis\ngesetzes),                                               dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\n2. bei Personen, die für eine Organisation handeln, die      ist.\nGrundpersonalien der Person in Verbindung mit den           (2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automa-\nDaten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Num-         tisierten Verfahren oder schriftlich.\nmer 2 des Visa-Warndateigesetzes),                          (3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warn-\n3. bei Organisationen, deren Daten im Rahmen der frei-       dateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungs-\nwilligen Speicherung gespeichert wurden, die Daten       zweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und,","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nsoweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Ver-                 (3) Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis\nfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen.         der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelasse-\nFolgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:            nen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Es hat die\n1. Visumverfahren,                                           Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis\naufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff\n2. Verlängerung eines Visums,                                durch Unbefugte zu sichern.\n3. Prüfung einer Verpflichtungserklärung,\n(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-\n4. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des        Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer\nBundesgebietes,                                          der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndatei-\n5. Datenpflege.                                              gesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis\nzur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die\n(4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-\nStelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Da-\nWarndateigesetzes sind solche Personen, deren\nten aus dem Ausländerzentralregister im automatisier-\nGrundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen\nten Verfahren zugelassen ist.\nangegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder\nnur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu\nOrganisationen gilt Satz 1 entsprechend.                                          Abschnitt 4\nAuskunft an die betroffene Person\n§8\nAllgemeine Regelungen der Daten-                                              § 10\nübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt\nVoraussetzungen und\n(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesver-                         Verfahren der Auskunftserteilung\nwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die\njeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben           (1) Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-\ndarf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu      Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Aus-\ndieser Verordnung.                                           kunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von\neinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Über-            gestellt werden.\nmittlung festzustellen,\n(2) Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwal-\n1. ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist,\nDaten aus der Datei zu erhalten,                         tungsamt zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der\nAntragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertre-\n2. ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sach-          ter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.\nliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und\n(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach\n3. in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt         § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterblei-\nwerden dürfen.                                           ben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stel-\n(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.                 lungnahme der zuständigen Stelle ein.\n(4) Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Aus-\n§9\nkunft, kann die betroffene Person schriftlich beim\nZulassung zum Abruf von                      Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundes-\nDaten im automatisierten Verfahren                 beauftragten für den Datenschutz und die Informations-\n(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automa-          freiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndatei-\ntisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warnda-       gesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur daten-\nteigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt        schutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte\nzu beantragen und zu begründen. In der Antragsbe-            Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist\ngründung ist darzulegen,                                     mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein be-\nreits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.\n1. dass die Einrichtung des automatisierten Abruf-\nverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungs-            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organi-\nersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit ange-      sationen entsprechend. Die dem Vertreter einer Organi-\nmessen ist und                                           sation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der\n2. in welchem Umfang und an welchen Standorten               zu ihr gespeicherten Personen.\nEinrichtungen zum Datenabruf im automatisierten\nVerfahren geschaffen werden sollen.                                           Abschnitt 5\nDas Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entspre-                              Protokollierung\nchende Nachweise zu verlangen.                                          bei Datenübermittlungen,\n(2) Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragstel-             Sperrung und Löschung von Daten\nler die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn\nzugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen                                     § 11\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen zu\nProtokollierung bei Datenübermittlungen\ntreffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antrag-\nsteller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt         Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen,\nhat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Das Bun-         dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warnda-\ndesverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschrän-           teigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten\nkungen erteilen.                                             durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013              1417\nunabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauf-              soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel ange-\ntragten für den Datenschutz und die Informationsfrei-        ben.\nheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsge-           (3) Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrich-\nmäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.              tigkeit der Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, zur\nÜberzeugung des Bundesverwaltungsamtes feststel-\n§ 12\nlen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Aus-\nSperrung von Daten                         nahme der Personalien gesperrt. Die Angaben der be-\n(1) Die für die Richtigkeit und Aktualität der Daten      troffenen Person zu ihren Personalien gelten als richtig,\nverantwortlichen Stellen unterrichten das Bundesver-         soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon ab-\nwaltungsamt, wenn durch eine Löschung im Sinne               weichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein\ndes § 13 des Visa-Warndateigesetzes schutzwürdige            Übermittlungsersuchen ein, wird außer den Personalien\nInteressen einer betroffenen Person oder Organisation        nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.\nnach § 14 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes beein-\nträchtigt werden.                                                                 Abschnitt 6\n(2) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Da-                          Inkrafttreten\nten nach § 14 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes hat\ngegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich zu                                       § 13\nerfolgen. Die betroffene Person oder die für eine betrof-\nfene Organisation bevollmächtigte Person soll bei der                              Inkrafttreten\nErmittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere             Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juni 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nAnlage\nDaten, die in der Datei gespeichert werden,\nübermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger\nA                               B*                C                       D\n1                                                          Zeitpunkt       Übermittlung           Übermittlung\nBezeichnung der Daten                   der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                         mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 3\nBezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat,        (3)    – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt\ndas Geschäftszeichen der Stelle und das Datum der                      Stellen               – deutsche Aus-\nDatenübermittlung                                                                              landsvertretungen\n– mit der polizeilichen\nKontrolle des\ngrenzüberschrei-\ntenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– Ausländerbehörden\nA                               B*                C                       D\n2                                                          Zeitpunkt       Übermittlung           Übermittlung\nBezeichnung der Daten                   der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                         mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nGrundpersonalien                                                     – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt\nStellen               – deutsche Aus-\na)   Vornamen                                                 (3)\nlandsvertretungen\nb)   Familienname                                             (3)                            – mit der polizeilichen\nc)   abweichende Namensschreibweisen                                                           Kontrolle des\ngrenzüberschrei-\n– Familienname                                           (3)                              tenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– Vorname                                                (3)\n– Ausländerbehörden\nd)   andere Namen\n– Genanntname                                            (3)\n– Künstlername                                           (3)\n– Ordensname                                             (3)\n– Aliasname                                              (3)\n– nicht definierter Name                                 (3)\n– frühere Namen                                          (3)\n– Vorname                                                (3)\n– Familienname                                           (3)\ne)   Geschlecht                                               (3)\nf)   Geburtsdatum                                             (3)\ng)   Geburtsort                                               (3)\nh)   Geburtsland                                              (3)\ni)   Staatsangehörigkeit                                      (3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                  1419\nA                                 B*                 C                       D\n3                                                            Zeitpunkt       Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                     der Über-  durch folgende Stellen    an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung        (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nOrganisation                                                           – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt\nStellen               – deutsche Aus-\na)   Bezeichnung der Organisation                               (3)\nlandsvertretungen\nb)   Anschrift der Organisation                                                                – mit der polizeilichen\naa) Straße, Hausnummer                                     (3)                               Kontrolle des\ngrenzüberschrei-\nbb) Postleitzahl                                           (3)                               tenden Verkehrs\ncc) Ort                                                    (3)                               betraute Behörden\n– Ausländerbehörden\ndd) Staat                                                  (3)\nc)   Sitz der Organisation\naa) Ort                                                    (3)\nbb) Staat                                                  (3)\nd)   Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organi-          (3)\nsation\ne)   Bezeichnung des Registers                                  (3)\nf)   Ort des Registers                                          (3)\ng)   Registernummer                                             (3)\nA                                 B*                 C                       D\n4                                                                                                    Übermittlung\nÜbermittlung         an folgende Stellen\nZeitpunkt\nBezeichnung der Daten                                durch folgende Stellen    (§§ 6 und 7 VWDG;\nder Über-\n(§ 3 VWDG)                                       (§ 3 Abs. 1 Satz 1   § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m.\nmittlung\nNr. 3 VWDG)           § 2 Abs. 2 Satz 2\nVWDG-DV)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n– Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes               (3)    – Zuspeicherung         – Auswärtiges Amt\ndurch das Bundes- – deutsche Aus-\nverwaltungsamt           landsvertretungen\n– mit der polizeilichen\nKontrolle des\ngrenzüberschrei-\ntenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– Ausländerbehörden\n– Staatsanwaltschaf-\nten\nA                                 B*                 C                       D\n5                                                            Zeitpunkt       Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                     der Über-  durch folgende Stellen    an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung        (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und           – Staatsanwaltschaf- – Auswärtiges Amt,\n§ 3 Abs. 4                                                               ten                      nicht zu aaa)\nund bbb)\nVerurteilung wegen Straftaten\n– deutsche Aus-\na)   Verurteilung nach dem Aufenthaltsgesetz                                                      landsvertretungen,\nnicht zu aaa)\naa) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG           (1)\nund bbb)\naaa) Erstes Urteil am                                 (1)","1420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nA                                 B*               C                       D\n5                                                         Zeitpunkt     Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über- durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung      (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)                           – mit der polizeilichen\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-                                           Kontrolle des\nstrafe                                                                         grenzüberschrei-\ntenden Verkehrs\nbb) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG         (1)                             betraute Behörden,\naaa) Erstes Urteil am                                (1)                             nicht zu aaa)\nund bbb), und nur\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)                             wenn keine Daten\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-                                           zu bbb) gespeichert\nstrafe                                                                         sind\ncc) Verurteilung nach § 95 Abs. 1a AufenthG              (1)                           – Ausländerbehör-\nden, nicht zu aaa)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)                             und bbb)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\ndd) Verurteilung nach § 96 AufenthG                      (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nee) Verurteilung nach § 97 AufenthG                      (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nb)  Verurteilung nach SchwarzArbG\naa) Verurteilung nach § 10 SchwarzArbG                   (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nbb) Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG                   (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nc)  Verurteilung nach StGB\naa) Verurteilung nach § 232 StGB                         (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nbb) Verurteilung nach § 233 StGB                         (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-       (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\ncc) Verurteilung nach § 233a StGB                        (1)\naaa) Erstes Urteil am                                (1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                1421\nA                                 B*                C                       D\n5                                                            Zeitpunkt      Übermittlung             Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-        (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\ndd) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB             (1)\naaa) Erstes Urteil am                                 (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-        (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nd)   Verurteilung nach BtMG\naa) Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG wegen der          (1)\nEin- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln\naaa) Erstes Urteil am                                 (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-        (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nbb) Verurteilung nach § 30a Abs. 2 BtMG wegen der          (1)\nEin- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln\naaa) Erstes Urteil am                                 (1)\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-        (1)\nstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-\nstrafe\nA                                 B*                C                       D\n6                                                            Zeitpunkt      Übermittlung             Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)           (§§ 6 und 7 WDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2               – Auslandsvertretun- – Auswärtiges Amt\ngen                   – deutsche Aus-\nGe- oder verfälschte Dokumente/falsche Angaben\n– mit der polizeilichen   landsvertretungen\na)   Als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Doku-          (1)      Kontrolle des         – mit der polizeilichen\nmente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder                   grenzüberschrei-        Kontrolle des\nhergestellt                                                         tenden Verkehrs         grenzüberschrei-\nb)   Als Visumantragsteller authentische Dokumente              (1)      beauftragte Behör-      tenden Verkehrs\ndurch falsche Angaben erschlichen                                   den                     beauftragte Behör-\n– Ausländerbehörden       den\nc)   Als Visumantragsteller falsche Angaben gemacht             (1)\n– Ausländerbehörden\nd)   Als Visumantragsteller durch Verschweigen erheb-           (1)\nlicher Tatsachen Visum erschlichen\nA                                 B*                C                       D\n7                                                            Zeitpunkt      Übermittlung             Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3               – deutsche Aus-         – Auswärtiges Amt\nlandsvertretungen – deutsche Aus-\nEinlader, Verpflichtungsgeber und sonstige Referenzper-                  zu a) und c)\nsonen; Organisation                                                                              landsvertretungen\n– mit der polizeilichen – mit der polizeilichen\na)   Einlader                                                            Kontrolle des           Kontrolle des\ngrenzüberschrei-        grenzüberschrei-\naa) Als Einlader falsche Angaben gemacht                   (1)      tenden Verkehrs         tenden Verkehrs\nbb) Als Einlader für eine Organisation falsche An-         (1)      betraute Behörden       betraute Behörden\ngaben gemacht                                                  zu a) und c)","1422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nA                                 B*                C                       D\n7                                                            Zeitpunkt      Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\nb)   Verpflichtungsgeber                                               – Ausländerbehörden – Ausländerbehörden\nzu a) bis c)\naa) Als Verpflichtungsgeber falsche Angaben ge-            (1)\nmacht\nbb) Als Verpflichtungsgeber für eine Organisation          (1)\nfalsche Angaben gemacht\ncc) Als Verpflichtungsgeber die Verpflichtung, die         (1)\nKosten für den Lebensunterhalt des Antrag-\nstellers zu tragen/für die Ausreisekosten des\nAusländers aufzukommen, bei Inanspruch-\nnahme nicht erfüllt\nc)   Sonstige Referenzperson\naa) Als sonstige Referenzperson falsche Angaben            (1)\ngemacht\nbb) Als sonstige Referenzperson für eine Organisa-         (1)\ntion falsche Angaben gemacht\nA                                 B*                C                       D\n8                                                            Zeitpunkt      Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                    der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 und             – deutsche Aus-         – Auswärtiges Amt\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                                                  landsvertretungen     – deutsche Aus-\n– mit der polizeilichen   landsvertretungen\nSpeicherung mit Einwilligung                                             Kontrolle des         – mit der polizeilichen\ngrenzüberschrei-        Kontrolle des\na)   Einwilligung zur Speicherung erteilt am                    (2)      tenden Verkehrs         grenzüberschrei-\nbetraute Behörden,      tenden Verkehrs\nb)   Einwilligung liegt vor bei                                 (2)      soweit sie als Vi-      betraute Behörden\nsumbehörden tätig\nc)   Unbefugte Erklärungen                                      (2)      werden                – Ausländerbehörden\n– Ausländerbehörden\nEinlader\naa) Für gespeicherte Person wurde als Einlader             (2)\nunbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche\nAngaben\nbb) Für gespeicherte Organisation wurde als Ein-           (2)\nlader unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-\nsätzliche Angaben\ncc) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter             (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader\nabgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-\nben\ndd) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in          (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader\nabgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-\nben\nVerpflichtungsgeber\nee) Für gespeicherte Person wurde als Verpflich-           (2)\ntungsgeber unbefugt eine Erklärung abgege-\nben/zusätzliche Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                1423\nA                                 B*                C                        D\n8                                                           Zeitpunkt       Übermittlung            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                     der Über-  durch folgende Stellen   an folgende Stellen\n(§ 3 VWDG)                           mittlung       (§ 4 VWDG)          (§§ 6 und 7 VWDG)\nff)  Für gespeicherte Organisation wurde als Ver-          (2)\npflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung ab-\ngegeben/zusätzliche Angaben\ngg) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter             (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-\npflichtungsgeber abgegeben werden könnten/\nzusätzliche Angaben\nhh) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in          (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-\npflichtungsgeber abgegeben werden könnten/\nzusätzliche Angaben\nReferenzperson\nii)  Für gespeicherte Person wurde als Referenz-           (2)\nperson unbefugt eine Erklärung abgegeben/\nzusätzliche Angaben\njj)  Für gespeicherte Organisation wurde als Refe-         (2)\nrenz unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-\nsätzliche Angaben\nkk) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter             (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-\nrenzperson abgegeben werden könnten/zu-\nsätzliche Angaben\nll)  Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in         (2)\nihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-\nrenz abgegeben werden könnten/zusätzliche\nAngaben\nd)  Widerruf von Erklärungen\naa) Erklärung als Einlader widerrufen/zusätzliche          (2)\nAngaben\nbb) Erklärung als Verpflichtungsgeber widerrufen/          (2)\nzusätzliche Angaben\ncc) Erklärung als sonstige Referenzperson wider-           (2)\nrufen/zusätzliche Angaben\ndd) Erklärung für Organisation widerrufen/zusätz-          (2)\nliche Angaben\nA                                  B*               C                        D\n9                                                                                                   Übermittlung\nZeitpunkt       Übermittlung        an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten\nder Über-  durch folgende Stellen    (§§ 6 und 7 VWDG\n(§ 14 Abs. 1 VWDG)\nmittlung   (§ 14 Abs. 1 VWDG)      i. V. m. § 14 Abs. 1\nVWDG)\n§ 14 Abs. 1 Satz 2                                                    – Zuspeicherung         – Auswärtiges Amt\ndurch das Bundes- – deutsche Aus-\n– Sperre bei Nichtlöschung                                     (2)       verwaltungsamt         landsvertretungen\n– mit der polizeilichen\nKontrolle des\ngrenzüberschrei-\ntenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– Ausländerbehörden","1424                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €.             Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 5,85 € (4,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nA                                 B*                        C                              D\n10                                                                                                                                Übermittlung\nan folgende Stellen\nZeitpunkt            Übermittlung\nBezeichnung der Daten                                                                            (§§ 6 und 7 VWDG\nder Über-      durch folgende Stellen\n(§ 14 Abs. 2 VWDG)                                                                            i. V. m. § 14 Abs. 2\nmittlung        (§ 14 Abs. 2 VWDG)\nVWDG i. V. m. § 12\nAbs. 3 Satz 3 VWDG-DV)\n§ 14 Abs. 2 Satz 2                                                                        – Zuspeicherung                 – Auswärtiges Amt\ndurch das Bundes- – deutsche Aus-\n– Sperrvermerk bei Bestreiten der Richtigkeit                                  (2)            verwaltungsamt                 landsvertretungen\n– mit der polizeilichen\nKontrolle des\ngrenzüberschrei-\ntenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– Ausländerbehörden\n* Es bedeuten:\n(1) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist.\n(2) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.\n(3) = wenn ein Anlass nach (1) bis (2) die Datenübermittlung notwendig macht."]}