{"id":"bgbl1-2013-26-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung","law_date":"2013-05-31T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1412             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinsteuerverordnung\nVom 31. Mai 2013\nAuf Grund des § 152 Absatz 3 Nummer 1 Buch-                  linie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur\nstabe a und b, Nummer 4 des Branntweinmonopol-                  Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buch-           auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316\nstabe d und e des Gesetzes vom 21. Dezember 2010                vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52),\n(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, verordnet das            die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingun-\nBundesministerium der Finanzen:                                 gen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik\nBulgarien und Rumäniens in die Europäische Union\nArtikel 1                               (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober                ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allge-\n2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die durch Artikel 2 der           meinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Ab-\nVerordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert          satz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen,\nwenn das für die vollständige Vergällung von\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50         Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Grün-\nfolgende Angabe eingefügt:                                   den der Sicherung des Steueraufkommens oder des\n„§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung“.              Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemein-\n2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 verfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“\n„Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50        4. § 50 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden.“             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 43 wird wie folgt gefasst:                                        „(1) Für Erzeugnisse, die zu den in § 152 Ab-\n„§ 43                                   satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten\nZwecken verwendet werden sollen, gelten die\nVollständig vergällter Branntwein                      Absätze 2 und 4 bis 6.“\n(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“\nvergällt wurde nach den Vorschriften der Verord-\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. No-\nvember 1993 über die gegenseitige Anerkennung                c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder Verfahren zur vollständigen Denaturierung von                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vergäl-\nAlkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung                       lungsmittel“ die Wörter „für die in § 152 Ab-\n(ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch                 satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes ge-\ndie Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission                       nannten Zwecke“ eingefügt.\nvom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5)\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung.                                                                 „Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn be-\n(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus an-                 kannt wird, dass das Vergällungsmittel aus\nderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat                   Gründen der Sicherung des Steueraufkom-\nder Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung                     mens oder des Gesundheitsschutzes unge-\ndes vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.                       eignet ist.“\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur               cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nDurchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richt-             d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013               1413\n5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:                    tigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung\n„§ 50a                                von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen geneh-\nmigen.\nEntgällung, Absehen von der Vergällung\n(1) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das             (2) Will der Verwender Waren herstellen, die kei-\nVergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen           nen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung\noder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die             nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt\nWirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.              mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf\nWird im Produktionsprozess bei einem wiederholten            Antrag von einer Vergällung absehen.“\nEinsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergäl-\nlungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen.                             Artikel 2\nDas zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zu-\nlassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträch-           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}