{"id":"bgbl1-2013-26-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung  MilchLAusbV)","law_date":"2013-05-29T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                    1405\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\n(Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung – MilchLAusbV)*\nVom 29. Mai 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                  4. Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                       Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                            beurteilen,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                   5. Qualitätssicherungssysteme anwenden,\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-                   6. Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                       überwachen,\nschung:                                                              7. Proben entnehmen und zur Untersuchung vorberei-\nten,\n§1                                   8. chemische, physikalische und mikrobiologische\nUntersuchungsverfahren anwenden, dokumen-\nStaatliche                                    tieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n9. sensorische Prüfungen durchführen und Ergeb-\nDer Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen La-                    nisse bewerten,\nboranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird\n10. Informations- und Kommunikationstechniken an-\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-\nwenden,\nlich anerkannt.\n11. Labordateninformationsmanagementsysteme            an-\nwenden;\n§2\nAbschnitt B\nDauer der Berufsausbildung\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§3\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n4. Umweltschutz.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                                          §4\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                      Durchführung der Berufsausbildung\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n(2) Die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen              satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nLaboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin                die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\ngliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                   und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\nAbschnitt A\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nhigkeiten:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im                   (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nTeam und kundenorientiert arbeiten,                           Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n2. Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung              zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrationeller Energie- und Materialverwendung wirt-             rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nschaftlich einsetzen, pflegen und warten,                     haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.\n3. Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern,\n§5\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der                        Zwischenprüfung\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","1406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                                   §6\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-                             Abschlussprüfung\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-               (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-           sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nreichen                                                        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\n1. Untersuchungsmethoden,                                      nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\n2. Untersuchung von Milch                                      dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nstatt.                                                         dungsordnung ist zu Grunde zu legen.\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsmetho-\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nden bestehen folgende Vorgaben:\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitsgeräte,        vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nArbeitsmittel und Untersuchungsproben produktbe-           dung wesentlich ist.\nzogen vorbereiten sowie Untersuchungsverfahren                (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\ndurchführen und dabei Arbeitszusammenhänge er-             bereichen:\nkennen, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Si-\ncherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         1. Labortechnik und Untersuchungswesen,\nzur Qualitätssicherung und zur Wirtschaftlichkeit so-      2. Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie,\nwie zum Umweltschutz berücksichtigen und seine\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nVorgehensweise begründen kann;\n(4) Für den Prüfungsbereich Labortechnik und Un-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-            tersuchungswesen bestehen folgende Vorgaben:\ntigkeiten zu Grunde zu legen:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Durchführen volumetrischer Untersuchungen,\na) Arbeitsabläufe organisieren,\nb) Durchführen chemischer Untersuchungen zur Be-\nb) Proben entnehmen und für die Untersuchung vor-\nstimmung des Fettgehaltes oder Untersuchungen\nbereiten,\ndes Wassergehaltes oder des Trockenmassege-\nhaltes,                                                    c) geeignete Untersuchungsverfahren auswählen,\nc) Durchführen physikalischer Untersuchungen zur               d) Proben chemisch, physikalisch, mikrobiologisch\nBestimmung der Dichte oder des Gefrierpunktes                  und sensorisch untersuchen,\noder des pH-Wertes oder der Leitfähigkeit,                 e) Ergebnisse dokumentieren, auswerten sowie be-\nd) Durchführen mikrobiologischer Untersuchungen                    urteilen\nzur Bestimmung von Keimen anhand mikrosko-                 und dabei Arbeitszusammenhänge erkennen,\npischer Methoden oder der Gesamtkeimzahl oder              Arbeitsmittel festlegen, betriebliche und rechtliche\nantibiotisch wirksamer Substanzen;                         Vorgaben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Ge-\nsundheitsschutz bei der Arbeit, zur Lebensmittel-\n3. der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsprobe\nsicherheit, zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaft-\ndurchführen und hierüber jeweils ein situatives Fach-\nlichkeit und zum Umweltschutz berücksichtigen so-\ngespräch führen;\nwie die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 200 Minuten; in-             aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen\nnerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insge-            kann;\nsamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.          2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind aus folgen-\n(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchung von                    den Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:\nMilch bestehen folgende Vorgaben:                                  a) Untersuchen von Konsummilch,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Milch unter-              b) Untersuchen von Milcherzeugnissen,\nsuchen kann und dafür Proben entnehmen und vor-\nc) Untersuchen von Butter,\nbereiten, chemische, physikalische und mikrobio-\nlogische Methoden anwenden kann und dabei Ar-                  d) Untersuchen von Käse;\nbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsmittel und                 bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Unter-\n-abläufe festlegen, rechtliche Vorgaben, Maßnah-               suchungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu\nmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und                berücksichtigen;\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Um-\nweltschutz berücksichtigen, die wesentlichen fach-         3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen\nlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorge-                und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachge-\nhensweise begründen kann;                                      spräch führen;\n4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt ins-\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\ngesamt 270 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die\nbearbeiten;\nFachgespräche in höchstens 30 Minuten durchge-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                           führt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                          1407\n(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsverfah-                     2. Untersuchungsverfahren und Produkt-\nren und Produkttechnologie bestehen folgende Vor-                            technologie                              30 Prozent,\ngaben:                                                                  3. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                                    (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\na) produktspezifische Untersuchungsabläufe planen,                  Leistungen\nb) produktspezifische Untersuchungsverfahren und                    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n-methoden auswählen und begründen,                              2. im Prüfungsbereich „Labortechnik und Unter-\nc) die Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und Ar-                     suchungswesen“ mit mindestens „ausreichend“,\nbeitsmitteln beurteilen,                                        3. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit\nd) Ergebnisse auswerten, unter Berücksichtigung                          mindestens „ausreichend“,\nder eingesetzten Produkttechnologie beurteilen                  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nund dokumentieren,\nbewertet worden sind.\ne) auf Abweichungen von produktspezifischen Vor-\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ngaben reagieren\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nund dabei Arbeitszusammenhänge erkennen, recht-                     fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nliche Vorgaben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum                    ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Lebensmittel-                 gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nsicherheit, zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaft-                 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nlichkeit und zum Umweltschutz berücksichtigen so-                   der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nwie die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge                       lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\naufzeigen und seine Vorgehensweise begründen                        das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nkann;                                                               lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich                wichten.\nbearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                                                                §7\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                        Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                           Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                     dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                     der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                    Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nbeurteilen kann;                                                    wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                                                   §8\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\ngewichten:                                                              Gleichzeitig tritt die Milchwirtschaftliche-Laboranten-\n1. Labortechnik und Untersuchungs-                                      Ausbildungsverordnung vom 31. Mai 1988 (BGBl. I\nwesen                                           60 Prozent,         S. 694) außer Kraft.\nBonn, den 29. Mai 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1  Arbeitsabläufe vorbereiten     a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-\nund organisieren; im Team         beitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenan-\nund kundenorientiert arbeiten     forderungen planen und dokumentieren, Arbeits-             5\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         schritte festlegen\nNummer 1)\nb) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,\nArbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                            5\nc) Konflikte im Team lösen\n2  Arbeitsgeräte und -mittel      a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln\nunter Berücksichtigung ratio-     kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststel-\nneller Energie- und Material-     len und Maßnahmen einleiten\nverwendung wirtschaftlich\nb) Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sons-           4\neinsetzen, pflegen und warten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         tigen Vorgaben    reinigen,  pflegen und  warten\nNummer 2)                      c) Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbeson-\ndere justieren und kalibrieren\nd) Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen\nund veranlassen                                                         3\ne) Maßnahmen dokumentieren\n3  Laborbedarf beschaffen,        a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren               2\nkontrollieren und lagern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A      b) Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaf-\nNummer 3)                         fung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern\nc) Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umset-                       3\nzen\nd) fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen\n4  Lebensmittelsicherheits-       a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nsysteme anwenden und              hygiene durchführen und kontrollieren                      4\nHygienemaßnahmen durch-\nführen, kontrollieren und      b) Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP-\nbeurteilen                        Konzept, erläutern und anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nc) Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen\nNummer 4)                                                                                                 6\ndurchführen\nd) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnah-\nmen ergreifen\n5  Qualitätssicherungssysteme     a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmana-\nanwenden                          gementsystemen erläutern                                   4\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 5)                      b) laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwen-\nden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge-\nund Korrekturmaßnahmen durchführen\n6\nc) Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere\nfür Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwen-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013              1409\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n6  Be- und Verarbeiten von Milch a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und\nund Milchprodukten über-         Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Be-\nwachen                           rücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        beurteilen\nNummer 6)                                                                                    3           3\nb) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-\nnen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abwei-\nchungen Maßnahmen veranlassen\n7  Proben entnehmen und zur      a) Probenahme für chemische, physikalische, mikrobio-\nUntersuchung vorbereiten         logische und sensorische Untersuchungen nach pro-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        duktspezifischen Plänen durchführen, Proben kenn-\nNummer 7)                        zeichnen, lagern und dokumentieren                         15\nb) Proben für chemische, physikalische, mikrobiolo-\ngische und sensorische Untersuchungen vorbereiten\nc) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-                       5\ntieren\n8  chemische, physikalische      a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere\nund mikrobiologische Unter-      gravimetrische und volumetrische Methoden zur\nsuchungsverfahren anwen-         Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcher-\nden, dokumentieren und für       zeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei\ndie Qualitätsbeurteilung he-     produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-,\nranziehen                        Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        bestimmen\nNummer 8)\nb) physikalische Untersuchungsverfahren, insbeson-\ndere elektrochemische, spektroskopische, rheologi-\nsche und chromatografische Methoden zur Untersu-\nchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen,\nButter und Käse, anwenden und dabei produktspezi-\nfische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH-\nWert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen\nc) mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbe-\nsondere kulturelle, enzymatische und mikroskopi-           30          30\nsche Methoden zur Untersuchung von Milch, Kon-\nsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, an-\nwenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere\nproduktspezifische Kulturorganismen, Rekontamina-\ntionskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch\nwirksame Substanzen, nachweisen\nd) chemische, physikalische und mikrobiologische Ver-\nfahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zu-\nsatzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfel-\ndes entsprechend Untersuchungsziel anwenden\ne) Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analy-\nsenberichte erstellen\nf) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen\nVorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen\n9  sensorische Prüfungen         a) Kriterien und Methoden zur Durchführung sensori-\ndurchführen und Ergebnisse       scher Prüfungen erläutern                                   5\nbewerten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A     b) sensorische Prüfungen nach produktspezifischen\nNummer 9)\nVorgaben vorbereiten und durchführen\nc) Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards                        10\nbewerten und dokumentieren","1410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n10 Informations- und Kommuni-       a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nkationstechniken anwenden      b) betriebliche Kommunikations- und Informations-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nsysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifi-\nNummer 10)                                                                                   3\nsche Software anwenden\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-\nwenden\nd) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-\nrecht führen                                                            2\n11 Labordateninformationsma-        a) Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmana-\nnagementsysteme anwenden          gementsystemen erläutern                                   3\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 11)                     b) Labordaten erfassen, sichern und pflegen\nc) Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsma-                      5\nnagementsystemen verwalten und aufbereiten\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 1)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n2   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 2)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   der  gesamten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         meidung ergreifen                                      Ausbildung\nNummer 3)                                                                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013              1411\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}