{"id":"bgbl1-2013-26-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1395,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013               1395\nVerordnung\nzur Änderung fahrpersonalrechtlicher,\ngüterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Mai 2013\nEs verordnet auf Grund                                    2. In § 13 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die\n– des § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b                 Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.\nund e sowie Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d              3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt            a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes\n„a) von Postdienstleistern, die Universaldienst-\nvom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buch-\nleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der\nstabe e durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes\nPost-Universaldienstleistungsverordnung vom\nvom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und Nummer 3\n15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zu-\nBuchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c\nletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) ge-\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert\nändert worden sind, das Bundesministerium für Ver-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen\nerbringen, zum Zwecke der Zustellung von\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nSendungen im Rahmen des Universaldiens-\nsowie\ntes oder“.\n– des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3               b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nin Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24                 „12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises\nBuchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011                       von bis zu 100 Kilometern zum Abholen\n(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, das Bundes-                   von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben,\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                    zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur\nund                                                                  Lieferung von Milcherzeugnissen für Futter-\nzwecke an diese Betriebe verwendet wer-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und t                       den,“.\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310),\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentwicklung:                                                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor\nArtikel 1                                           dem Wort „Fahrer“ die Wörter „Selbst-\nDie Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005                              fahrende Unternehmer und“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-             bbb) Im Satzteil nach Nummer 4 werden\nnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) ge-                             nach dem Wort „Kontrolle“ die Wörter\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  „, soweit diese Zeiten nicht durch manu-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     elle Nachträge nach Absatz 2a oder Ab-\nsatz 2b belegt werden,“ eingefügt.\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lenken“\ndie Wörter „des Fahrzeugs“ eingefügt.                       bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „auszu-\nb) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:                               händigen“ die Wörter „und dafür Sorge zu\n„3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern,                 tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung\ndie im Betrieb, dem der Fahrer angehört,                   während der Fahrt mit sich führt oder die\nin handwerklicher Fertigung oder Kleinserie                manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder\nhergestellt wurden oder deren Reparatur im                 Absatz 2b vornimmt“ eingefügt.\nBetrieb vorgesehen ist oder durchgeführt               cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nwurde, verwendet werden, soweit das Len-\n„Der selbstfahrende Unternehmer hat die Be-\nken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit\nscheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und\ndes Fahrers darstellt,“.\nzu unterzeichnen und manuelle Nachträge\nc) In Nummer 4 wird das Wort „örtlichen“ durch das                 nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzuneh-\nWort „öffentlichen“ ersetzt.                                    men.“","1396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\ndd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter                     ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11\n„Die Bescheinigung ist“ durch die Wörter                      und wie folgt geändert:\n„Im Übrigen ist die Bescheinigung“ ersetzt                    aaa) Die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder\nund nach dem Wort „Unternehmer“ die Wör-                            Satz 4 oder Absatz 2 oder 3“ werden\nter „, der nicht zugleich Fahrer ist,“ eingefügt.                   durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         3, 4 oder 5, Absatz 2 Satz 2 oder Ab-\nsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\n„(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf\nauch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Ver-                bbb) Die Wörter „für den vorgeschriebenen\nfügung gestellt werden. In den Fällen, in denen                          Zeitraum aufbewahrt.“ werden durch\neine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wer-                         die Wörter „oder nicht mindestens ein\nden konnte, hat der Unternehmer, der nicht zu-                           Jahr aufbewahrt oder“ ersetzt.\ngleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen               ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nKontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Be-\n„12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht da-\nscheinigung auszustellen oder vorzulegen.“\nfür Sorge trägt, dass der Fahrer die Be-\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                           scheinigung während der Fahrt mit sich\nund 2b eingefügt:                                                       führt oder einen dort genannten manuel-\n„(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat-                         len Nachtrag vornimmt.“\nzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung                    aa) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein\n(EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der                     Komma ersetzt.\nmanuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes\nbb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nauf der Fahrerkarte erfolgen.\n„15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort\n(2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat-\ngenannte Bescheinigung nicht, nicht\nzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon-\nrichtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\ntrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Ab-                 cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden\nsatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung                    angefügt:\nder in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d                       „16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Be-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten                           scheinigung als beauftragte Person un-\nZeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rück-                        terzeichnet oder\nseite des nächsten im Anschluss an den berück-                     17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Be-\nsichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schau-                           scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\nblattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-                            abgibt.“\nsatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch\nmehrere Schaublätter beziehungsweise Nach-               6. § 23 wird wie folgt geändert:\nweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.“                    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                        aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„Unternehmer“ die Wörter „, der nicht zugleich                     „8. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterab-\nFahrer ist,“ eingefügt.                                                satz 2 oder Unterabsatz 4 oder Absatz 5\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                             Buchstabe e eine Eintragung oder eine\nÄnderung nicht, nicht richtig, nicht voll-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      ständig, nicht in der vorgeschriebenen\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                              Weise oder nicht vor Fahrtantritt vor-\neingefügt:                                                        nimmt,“.\n„1a. entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1                bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\ngeeignete Vordrucke nicht, nicht recht-                 eingefügt:\nzeitig oder nicht in ausreichender Anzahl               „9a. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buch-\naushändigt,“.                                                stabe a bis c oder Buchstabe d eine dort\nbb) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:                                   genannte Angabe nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorge-\n„8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine                         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ndort genannte Unterlage nicht oder nicht                     einträgt,“.\nmindestens ein Jahr aufbewahrt oder\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.          b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Installateur“\ndie Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.\ncc) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 9\n7. § 25 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt,\ndass die Unternehmenskarte in das Kon-               aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende\ntrollgerät eingegeben wird,“.                            der Vorschrift gestrichen.\ndd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und                  bb) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:\nnach dem Wort „lässt“ wird das Wort „oder“                    „9. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des\ndurch ein Komma ersetzt.                                          Anhangs eine Aufzeichnung auf dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                      1397\nSchaublatt, den Speicherinhalt des Kon-                    1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des An-\ntrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein                       hangs ein Kontrollgerät einbaut oder repariert\nausgedrucktes Dokument verfälscht, un-                          oder\nterdrückt oder vernichtet oder“.\n2. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des An-\ncc) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-                            hangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt,\nmer 10.                                                             den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument\nverfälscht, unterdrückt oder vernichtet.“\naa) Nummer 10 wird durch die folgenden Num-\nmern 10, 10a, 10b und 10c ersetzt:\nArtikel 2\n„10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buch-\nstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 5               Die Verordnung über den grenzüberschreitenden\nBuchstabe e des Anhangs eine Eintra-              Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom\ngung oder eine Änderung nicht, nicht              28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vor-     geändert:\ngeschriebenen Weise oder nicht vor                1. Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nFahrtantritt vornimmt,                                gefügt:\n10a. entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter                   „1a. Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei\nGedankenstrich des Anhangs die Schalt-                      einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort\nvorrichtung nicht richtig betätigt,                         (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die\n10b. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buch-                           Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Ent-\nstabe a bis c oder Buchstabe d des An-                      ladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen.“\nhangs eine dort genannte Angabe nicht,\n2. Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in\ngefügt:\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig einträgt,                                 „6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmi-\n10c. entgegen Artikel 12 Absatz 5bis Satz 1                       gung nicht mitführt,“.\ndes Anhangs ein Symbol nicht richtig\neingibt,“.                                                                      Artikel 2a\nbb) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-                      In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverord-\nmer 11a eingefügt:                                      nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\n„11a. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1               durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Mai\ndes Anhangs eine Aufzeichnung auf               2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach\ndem Schaublatt, den Speicherinhalt              Satz 1 folgender Satz eingefügt:\ndes Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte         „Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues\noder ein ausgedrucktes Dokument ver-            Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am\nfälscht, unterdrückt oder vernichtet,“.         1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf\ndes 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwal-\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1\ntungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen ver-\nNummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-\ngeben worden ist.“\nzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder Instal-\nlateur gegen das Europäische Übereinkommen\nArtikel 3\nüber die Arbeit des im internationalen Straßen-\nverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ver-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}