{"id":"bgbl1-2013-26-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)","law_date":"2013-05-31T00:00:00Z","page":1388,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nGesetz\nzur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung\nund Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren\n(PlVereinhG)\nVom 31. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     „6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge-\nsen:                                                                        schwister der Lebenspartner,“.\nb) Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nArtikel 1                                 eingefügt:\nÄnderung des                                 „1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                               die Beziehung begründende Lebenspartner-\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung                       schaft nicht mehr besteht;“.\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I             3. § 25 wird wie folgt geändert:\nS. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset-\nzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert             a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              ter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die                    „(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der\nWörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ ange-             Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht\nfügt.                                                       nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange\neiner größeren Zahl von Dritten haben können,\nb) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe                die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die\neingefügt:                                                  Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirk-\n„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet“.             lichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen\nc) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und                 des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeits-\ndas Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt.                 beteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung\nsoll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags\n2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung ge-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                   geben werden. Das Ergebnis der vor Antrag-\neingefügt:                                              stellung durchgeführten frühen Öffentlichkeits-\nbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit\n„2a. der Lebenspartner,“.                               und der Behörde spätestens mit der Antragstel-\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a                   lung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden.\neingefügt:                                              Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013               1389\nkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor              lungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2\nder Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungs-           bis 4 gelten entsprechend.“\nrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben             e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nunberührt.“\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-\n4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:                              wendungen“ die Wörter „oder Stellungnah-\n„§ 27a                                       men von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5“\nÖffentliche Bekanntmachung im Internet                         eingefügt.\n(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche                bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\noder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll                       „haben, von“ durch die Wörter „haben, oder\ndie Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet ver-                   die Vereinigungen, die Stellungnahmen abge-\nöffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der In-                  geben haben, von“ ersetzt.\nhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der            f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBehörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung\nauf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen                       „Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die\nauch diese über das Internet zugänglich gemacht                        Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den\nwerden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande-                     Plan erhobenen Einwendungen, die recht-\nres geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausge-               zeitig abgegebenen Stellungnahmen von Ver-\nlegten Unterlagen maßgeblich.                                          einigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die\nStellungnahmen der Behörden zu dem Plan\n(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekannt-\nmit dem Träger des Vorhabens, den Behör-\nmachung ist die Internetseite anzugeben.“\nden, den Betroffenen sowie denjenigen, die\n5. § 37 wird wie folgt geändert:                                          Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                        abgegeben haben, zu erörtern.“\nWort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt.                       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben“\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   die Wörter „oder Stellungnahmen abgege-\n„(6) Einem schriftlichen oder elektronischen                    ben“ eingefügt.\nVerwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt,                cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nist eine Erklärung beizufügen, durch die der Be-                   „Die Anhörungsbehörde schließt die Erörte-\nteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den                      rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf\nVerwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde                       der Einwendungsfrist ab.“\noder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf ein-\nzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende           g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nFrist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen                  „Soll ein ausgelegter Plan geändert werden\noder elektronischen Bestätigung eines Verwal-                      und werden dadurch der Aufgabenbereich\ntungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a                        einer Behörde oder einer Vereinigung nach\nAbsatz 3 beizufügen.“                                              Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals\n6. § 73 wird wie folgt geändert:                                          oder stärker als bisher berührt, so ist diesen\na) In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die                      die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-\nWörter „voraussichtlich auswirken wird“ ersetzt.                   heit zu Stellungnahmen und Einwendungen\ninnerhalb von zwei Wochen zu geben; Ab-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“\n„Auf eine Auslegung kann verzichtet werden,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die\nwenn der Kreis der Betroffenen und die Vereini-\nÄnderung auf das Gebiet einer anderen\ngungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und\nGemeinde aus“ durch die Wörter „Wird sich\nihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit\ndie Änderung voraussichtlich auf das Gebiet\ngegeben wird, den Plan einzusehen.“\neiner anderen Gemeinde auswirken“ ersetzt.\nc) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nh) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach\n„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis\nSatz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn\ndes Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab\nder Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten\nund leitet diese der Planfeststellungsbehörde in-\nBelange bekannt sind oder hätten bekannt sein\nnerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörte-\nmüssen oder für die Rechtmäßigkeit der Ent-\nrung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Be-\nscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen kön-\nnen sie berücksichtigt werden.“                               hörden und der Vereinigungen nach Absatz 4\nSatz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen\nd) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-                  zu.“\nfügt:\n7. § 74 wird wie folgt geändert:\n„Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung\nnach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,               a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord-                „Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger\nnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzule-                des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwen-\ngen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stel-             dungen entschieden worden ist, und den Vereini-","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\ngungen, über deren Stellungnahmen entschieden                                     Artikel 3\nworden ist, zuzustellen.“                                                      Änderung des\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        In § 13 Absatz 2 Satz 1 des EG-Verbraucherschutz-\ndurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort              (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n„nicht“ die Wörter „oder nur unwesent-       zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert\nlich“ eingefügt und wird das Wort „und“      worden ist, werden die Wörter „entsprechend § 59 der\ndurch ein Komma ersetzt.                     Verwaltungsgerichtsordnung“ durch die Wörter „nach\nbbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende            § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                ersetzt.\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nArtikel 4\n„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine\nÄnderung des\nÖffentlichkeitsbeteiligung vorschrei-\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nben, die den Anforderungen des\n§ 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4           Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nbis 7 entsprechen muss.“                 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geän-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkun-         1. § 43a wird wie folgt geändert:\ngen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung\nsind die Vorschriften über das Planfeststel-           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlungsverfahren nicht anzuwenden; davon                    „1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwal-\nausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Ab-                       tungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei\nsatz 5, die entsprechend anzuwenden sind.“                     Wochen nach Zugang auszulegen.“\nc) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    b) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                 c) Nummer 5 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-\ndurch ein Komma ersetzt.                                  fasst:\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                   „2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\ndas Wort „und“ ersetzt.                                        a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   oder nicht rechtzeitig erhoben worden\nsind,\n„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öf-\nfentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die                 b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen\nden Anforderungen des § 73 Absatz 3                           zurückgenommen worden sind,\nSatz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen                      c) ausschließlich Einwendungen erhoben\nmuss.“                                                        worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln\n8. § 75 wird wie folgt geändert:                                             beruhen, oder\na) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-                       d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin\nwägung“ die Wörter „oder eine Verletzung von                           verzichten.\nVerfahrens- oder Formvorschriften“ und wird                         Findet keine Erörterung statt, so hat die An-\nnach dem Wort „können“ ein Semikolon und wer-                       hörungsbehörde ihre Stellungnahme inner-\nden die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unbe-                      halb von sechs Wochen nach Ablauf der Ein-\nrührt“ eingefügt.                                                   wendungsfrist abzugeben und sie der Plan-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                          feststellungsbehörde zusammen mit den\nsonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungs-\n„Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede                    verfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen\nerstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von                        zuzuleiten.“\nmehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-\nd) Nummer 6 wird Nummer 3 und wird wie folgt ge-\ngemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine\nfasst:\nspätere Unterbrechung der Verwirklichung des\nVorhabens berührt den Beginn der Durchführung                  „3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\nnicht.“                                                             kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne\ndes § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\nArtikel 2                                       rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3\ndes Gesetzes über die Umweltverträglich-\nÄnderung der                                       keitsprüfung abgesehen werden.“\nVerwaltungsgerichtsordnung\ne) Nummer 7 wird aufgehoben.\n§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I                 2. § 43b wird wie folgt geändert:\nS. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom             a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird            „gilt § 74“ durch die Wörter „gelten die §§ 73\naufgehoben.                                                          und 74“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013              1391\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von                     kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne\n§ 43a Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne von                   des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\n§ 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfah-                   rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3\nrensgesetzes“ ersetzt.                                        des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung abgesehen werden.“\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nd) Nummer 7 wird aufgehoben.\nc) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Nummer 4 wird Nummer 2.\na) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.\ne) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden\n3. § 43c Nummer 4 wird aufgehoben.                                   die Wörter „Nummer 1 und“ gestrichen.\n4. § 43e wird wie folgt geändert:                                c) Nummer 6 wird Nummer 2.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Plan-            d) Nummer 7 wird aufgehoben.\nfeststellungsbeschluss“ die Wörter „nach § 43,\n4. § 17c Nummer 4 wird aufgehoben.\nauch in Verbindung mit § 43b Nr. 1,“ und nach\ndem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter „nach            5. § 17e Absatz 6 wird aufgehoben.\n§ 43b Nr. 2“ gestrichen.                               6. In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungs-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 beschluss“ die Angabe „(§ 17)“ und nach dem Wort\n„Plangenehmigung“ die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des\n5. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2“\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit\ngestrichen.\n§ 17b Abs. 1 Nr. 1)“ gestrichen.\nArtikel 5\nArtikel 8\nÄnderung der\nÄnderung des\nGashochdruckleitungsverordnung\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nIn § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) werden die\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\nWörter „oder § 43b Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September\n2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie\nArtikel 6\nfolgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 18a wird wie folgt geändert:\nEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes\na) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.\nIn § 7 Absatz 8 des Energieverbrauchsrelevante-Pro-\ndukte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258),            b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November                    ändert:\n2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, werden                   aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndie Wörter „§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung“\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\ndurch die Wörter „§ 37 Absatz 6 des Verwaltungsver-\nWörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes“ ersetzt.\nfahrensgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 7                               c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-\nfasst:\nÄnderung des\nBundesfernstraßengesetzes                              „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\nkann im Regelfall von der Erörterung im Sinne\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                        des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),                      rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli                    des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie                     keitsprüfung abgesehen werden.“\nfolgt geändert:\nd) Nummer 7 wird aufgehoben.\n1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-\ndung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4“ gestrichen.                  2. § 18b wird aufgehoben.\n2. § 17a wird wie folgt geändert:                             3. § 18c Nummer 4 wird aufgehoben.\na) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.                 4. § 18e Absatz 6 wird aufgehoben.\nb) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-                                   Artikel 9\nändert:\nÄnderung der\naa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        Bundeseisenbahngebührenverordnung\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die          Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 der Bundeseisenbahnge-\nWörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-          bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),\nfahrensgesetzes“ ersetzt.                          die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom\nc) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-          2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird\nfasst:                                                 wie folgt geändert:","1392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\n1. In Nummer 2.2 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m.                       Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-\n§ 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG“ durch die An-                         fahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3\ngabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.                    des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n2. In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m.                       keitsprüfung abgesehen werden.“\n§ 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG“ durch die              d) Nummer 7 wird aufgehoben.\nAngabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG“ er-\n4. § 14b wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben.\n3. In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18e Abs. 6 AEG\ni. V. m. § 77 VwVfG“ durch die Angabe „§ 77 VwVfG             b) Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1\ni. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG“ ersetzt.                             bis 6.\n5. § 14c Nummer 4 wird aufgehoben.\nArtikel 10\n6. § 14e Absatz 6 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes                     7. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“\ndurch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt.\nDas Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. No-\nvember 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Arti-        8. § 51 wird wie folgt gefasst:\nkel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)                                     „§ 51\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeitendatei\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt\na) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.                     eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten\nb) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-              Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck\nändert:                                                   der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren\naa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  und der Vorgangsverwaltung.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die             (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön-\nWörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-             nen folgende Daten gespeichert werden:\nfahrensgesetzes“ ersetzt.                             1. zum Betroffenen:\nc) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-                  a) Familienname, Geburtsname und Vornamen,\nfasst:\nb) Tag und Ort der Geburt,\n„2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\nkann im Regelfall von der Erörterung im Sinne             c) Anschrift,\ndes § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-                  d) gegebenenfalls Name und Anschrift des ge-\nrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3                      setzlichen Vertreters,\ndes Gesetzes über die Umweltverträglich-\ne) gegebenenfalls Name und Anschrift des Unter-\nkeitsprüfung abgesehen werden.“\nnehmens sowie\nd) Nummer 7 wird aufgehoben.\nf) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zu-\n2. § 2a wird aufgehoben.                                                 stellungsbevollmächtigten,\n3. § 2b Nummer 4 wird aufgehoben.                                2. die zuständige Bußgeldstelle und das Akten-\n4. § 2d Absatz 4 wird aufgehoben.                                    zeichen,\n3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von\nArtikel 11\nTatwerkzeugen,\nÄnderung des\n4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\nBundeswasserstraßengesetzes\nVorschriften und die nähere Bezeichnung der\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der                  Ordnungswidrigkeiten,\nBekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\n2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-         5. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie\nzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert wor-                das Datum der Verfahrenserledigung durch die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das\nGericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschrif-\n1. In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2                  ten,\nund 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.\n6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung\n2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“             erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der\ndurch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt.                        Geldbuße.\n3. § 14a wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\na) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.                     Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nb) Nummer 5 wird Nummer 1 und Satz 2 wird auf-                ordnung Folgendes zu bestimmen:\ngehoben.                                                  1. das Nähere über Art und Umfang der zu spei-\nc) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt                      chernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,\ngefasst:                                                  2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Ab-\n„2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden,                satz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungs-\nso kann im Regelfall von der Erörterung im                fristen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013              1393\n(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist,                  „(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1\nzu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in                    entsprechend.“\nelektronischer Form übermittelt werden:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) nach diesem Gesetz oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen wurden,                                     „(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrens-\nden Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-               gesetzes gilt nicht für Entscheidungen des\nverwaltung des Bundes und der Wasserschutz-                   Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\npolizeien der Länder sowie der Bundeskasse,                   entwicklung nach § 27d Absatz 1 und 4 und Ent-\nscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf\n2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-                Grund des Baurechts.“\nrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ord-\nnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Ge-            b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nrichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienst-           c) Absatz 4 wird Absatz 2.\nstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nd) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3\ndes Bundes und der Wasserschutzpolizeien der\nwerden aufgehoben.\nLänder oder\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder\nvon Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nGerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzoll-\nämtern.                                                            „Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbe-\nhörde sind die von der Landesregierung be-\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe-                     stimmten Behörden des Landes, in dem das\nzogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die                      Gelände liegt.“\nAufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich\nsind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstre-               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfah-         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nren von besonderer Bedeutung eine längere Frist er-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nforderlich ist.“\n„1. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfah-\nArtikel 12                                           rensgesetzes gilt für Äußerungen der\nKommission nach § 32b entsprechend.“\nÄnderung der\nKostenverordnung                                 bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.\nzum Bundeswasserstraßengesetz                            cc) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2\nIn Anlage 1 Nummer 3 der Kostenverordnung zum                           und 3.\nBundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994                    c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n(BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I                 d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.\nS. 691) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14b               e) Absatz 8 wird aufgehoben.\nNr. 11“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.\nArtikel 14\nArtikel 13\nÄnderung der\nÄnderung des                                 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nLuftverkehrsgesetzes\nZiffer V der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kos-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-          tenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt         1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012              Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) ge-\n(BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die\n1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Angabe „§ 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Nr. 3\n2. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 3,\nSatz 1 bis 4, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 73 Ab-\n§ 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG“ durch die\nsatz 3a, § 75 Absatz 1a“ ersetzt.\nAngabe „§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 und 7“              ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 4 und 5“ ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 15\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             Bekanntmachungserlaubnis\n„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die            Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes         laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom\nnach Maßgabe dieses Gesetzes.“                         7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-","1394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Ver-                               Artikel 16\nkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des\nInkrafttreten\nBundesfernstraßengesetzes in der vom 1. Juni 2014\nund des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-          nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7 bis 10,\nblatt bekannt machen.                                       13 und 14 treten am 1. Juni 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}