{"id":"bgbl1-2013-26-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":26,"date":"2013-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-05-29T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013\nGesetz\nzur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften\nVom 29. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           gen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann\nsen:                                                         die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht\nvor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fäl-\nArtikel 1                           len des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom\nÄnderung des                           Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen,\nBundesjagdgesetzes                         der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.\nNach § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung                (3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der\nder Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I           Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit\nS. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom       dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden           erforderlich ist.\nist, wird folgender § 6a eingefügt:                              (4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2\nund 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an\n„§ 6a                             der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der\nBefriedung von                         Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen\nGrundflächen aus ethischen Gründen                 Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die beste-\nhende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behörd-\n(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen\nlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der\nJagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen\nDritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag\nPerson stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers\nauf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Be-\nzu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn\nfriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der\nder Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die\nzuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den\nJagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine\nEigentumswechsel der zuständigen Behörde anzu-\nBefriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die An-\nzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn\nnahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der\nvom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesam-           1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zu-\nten jeweiligen Jagdbezirk die Belange                             ständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung\n1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden                  erklärt oder\nWildbestandes sowie der Pflege und Sicherung sei-        2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagd-\nner Lebensgrundlagen,                                         schein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte\n2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirt-              auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.\nschaft vor übermäßigen Wildschäden,                      Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tat-\n3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,              sachen bekannt werden, die den Anspruch auf Er-\n4. des Schutzes vor Tierseuchen oder                         klärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die\nBefriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu\n5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffent-          stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere be-\nliche Sicherheit und Ordnung                             gründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagd-\ngefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbe-         bezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insge-\nsondere nicht vor, wenn der Antragsteller                    samt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1\nSatz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten\n1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd\ndie verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über\ndurch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück\nRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.\nduldet oder\n2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen             (5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte\nJagdschein gelöst oder beantragt hat.                    Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grund-\nflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung über-\nDer Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der    mäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen,\nzuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über        aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes,\nden Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers         der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicher-\neine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagd-              heit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder\npächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagd-            der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche\nbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszu-      Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch\ngehen.                                                       und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschie-\n(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des          bende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der An-\nJagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antrag-         ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde\nsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belan-         für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013                           1387\n(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemein-                        (10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die\nschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigen-                   einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund\ntümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis                  behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entspre-\ndes Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamt-                   chend anzuwenden.“\nfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu\nersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild\nArtikel 2\nauf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder\nder Schaden auch ohne die Befriedung der Grund-                                                Änderung des\nfläche eingetreten wäre.                                                                     Strafgesetzbuchs\n(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat                      Dem § 292 des Strafgesetzbuchs in der Fassung\nkeinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.                            der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\n(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis                 S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\ndes gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Ab-                     vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,\nsatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend                wird folgender Absatz 3 angefügt:\nanzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2\nbedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet                     „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem\nerklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der                   Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen\nWildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht ent-                  hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagd-\ngegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unver-                   bezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes\nzüglich in Kenntnis zu setzen.                                         für befriedet erklärten Grundflächen.“\n(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Ab-\nsatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5                                                Artikel 3\nbehördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach                                             Inkrafttreten\nAbsatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagd-\nbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.                                    Dieses Gesetz tritt am 6. Dezember 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}