{"id":"bgbl1-2013-25-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=97","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin","law_date":"2013-05-15T00:00:00Z","page":1369,"pdf_page":97,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                   1369\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*\nVom 15. Mai 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                    4. Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein\nsatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von                         unter Anwendung önologischer Verfahren,\ndenen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der                      5. Durchführen von Analysen und sensorischen Be-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                          wertungen,\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-                   6. Abfüllen von Erzeugnissen,\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                   7. Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien\nS. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                        sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen,\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                  8. Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                             9. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ntechniken, Kellerbuchführung,\n§1                                   10. Durchführen von Hygienemaßnahmen.\nStaatliche                                    (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         keiten sind:\nDer Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der                  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nWeintechnologin wird staatlich anerkannt                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und                           3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                 4. Umweltschutz,\ndas Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B\nAbschnitt 1 der Handwerksordnung.                                5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nArbeiten im Team,\n§2                                   6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDauer der Berufsausbildung\n§4\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3                                       (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                  lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche             die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nmenplan abweichende Organisation der Berufsausbil-                   auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\ndung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebs-               weisen.\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n(2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und                  des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nzur Weintechnologin gliedert sich in:                                einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                      (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nFähigkeiten sowie                                                Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.             zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n(3) Berufsprofilgebende         Fertigkeiten,       Kenntnisse\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nund Fähigkeiten sind:\nmäßig durchzusehen.\n1. Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,\n2. Verarbeiten von Trauben, Maische und Most,                                                  §5\n3. Steuern der alkoholischen Gärung,                                                    Zwischenprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers      Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nveröffentlicht.                                                    führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie","1370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       3. Kellerwirtschaft sowie\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden               (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Wein-\nPrüfungsbereichen statt:                                      erzeugnisses bestehen folgende Vorgaben:\n1. Analyse und Behandlung sowie                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. rechtliche Grundlagen und Verfahren.                           a) Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Ver-\n(4) Für den Prüfungsbereich Analyse und Behand-                    fahren zu behandeln,\nlung bestehen folgende Vorgaben:                                  b) Süßreservemengen zu ermitteln und analytische\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             Verfahren anzuwenden,\na) Proben zu ziehen,                                          c) Sterilabfüllungen vorzubereiten und\nb) analytische Untersuchungen durchzuführen,                  d) Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vor-\nschriften auszustatten;\nc) Filtrationen vorzubereiten,\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nd) Behandlungsstoffe bereitzustellen und                      und währenddessen in einem situativen Fachge-\ne) Erzeugnisse sensorisch zu prüfen und zu be-                spräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe er-\nschreiben;                                                 klären; das Fachgespräch kann aus mehreren Ge-\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und             sprächsphasen bestehen;\nwährenddessen in einem situativen Fachgespräch            3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten,\nFragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Er-               das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu-\nzeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus                 ten dauern.\nmehreren Gesprächsphasen bestehen;                           (4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Ver-\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten,            marktung bestehen folgende Vorgaben:\ndas situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nten dauern.\na) Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben\n(5) Für den Prüfungsbereich rechtliche Grundlagen                  sowie\nund Verfahren bestehen folgende Vorgaben:\nb) Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentie-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             ren;\na) rechtliche Grundlagen anzuwenden,                      2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und\nb) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,                  eine Gesprächssimulation durchführen;\nc) Mengen zu ermitteln und berufsbezogene Be-             3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten, die\nrechnungen durchzuführen,                                  Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten\ndauern.\nd) Gärprozesse einzuleiten,\n(5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft beste-\ne) Qualitätsstufen zuzuordnen und\nhen folgende Vorgaben:\nf) Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beach-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nten;\na) Arbeitsabläufe zu planen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                   b) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                           c) Wein auszubauen,\nd) Klärverfahren anzuwenden,\n§6                                    e) Erzeugnisse abzufüllen,\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                       f) Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken,\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist              g) Verkostungen vorzubereiten,\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nh) nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und\nfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,\nPerlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis\ndass er\nzu verarbeiten;\n1. die erforderlichen     beruflichen   Fertigkeiten  be-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nherrscht,\nbearbeiten;\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nkeiten besitzt und\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nfür die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver-\ntraut ist.                                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDer Abschluss- oder Gesellenprüfung ist die Ausbil-               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\ndungsordnung zugrunde zu legen.                                   stellen und zu beurteilen;\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:         2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n1. Herstellen eines Weinerzeugnisses,                             bearbeiten;\n2. Verkostung und Vermarktung,                                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                  1371\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu             (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\ngewichten:                                                       fungsbereich Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und\nSozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa\n1. Herstellen eines Weinerzeugnisses     mit 30 Prozent,\n15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der beiden Prü-\n2. Verkostung und Vermarktung            mit 30 Prozent,         fungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet\nworden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für\n3. Kellerwirtschaft                      mit 30 Prozent,         das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.         den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-\ngebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\n(8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-           rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden               zungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nsind:\n§7\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\ntens „ausreichend“ und\nGleichzeitig tritt die Weinküfer-Ausbildungsverordnung\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                   vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) außer Kraft.\nBerlin, den 15. Mai 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1  Annehmen von Trauben,         a) Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten\nMaische, Most und Wein        b) Beschaffenheit prüfen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\nc) Mengen ermitteln\nd) Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen            8\nzuordnen\ne) Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen\nf) Parameter dokumentieren\n2  Verarbeiten von Trauben,      a) Trauben entrappen und einmaischen\nMaische und Most              b) Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstel-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nlung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverar-\nbeitung vorbereiten\nc) Maische und Most für die Herstellung von Rosé-,\nRot- und Weißwein behandeln\n10\nd) Maische pressen\ne) Most vorklären\nf) Most anreichern und Säure korrigieren\ng) Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufberei-\nten\nh) Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und\nüberwachen                                                              4\n3  Steuern der alkoholischen     a) Gärgebinde vorbereiten und füllen\nGärung                        b) Hefemanagement betreiben                                    4\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\nc) Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentie-\nren\nd) Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffül-                      11\nlen\n4  Behandeln und Ausbauen von    a) Jungwein sensorisch prüfen\nJungwein und Wein unter An-   b) Säuregehalt korrigieren\nwendung önologischer Ver-\nfahren                        c) Jungwein schwefeln\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)       d) Sektgrundwein bereiten                                     26\ne) Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwer-\nten\nf) Jungwein und Wein produktspezifisch lagern\ng) Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren\nh) Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und doku-\nmentieren                                                              14\ni) Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sons-\ntigen Weinerzeugnis verarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1373\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n5  Durchführen von Analysen       a) Proben nehmen\nund sensorischen Bewertun-     b) Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure,\ngen\nRestsüße und schwefeliger Säure durchführen, Er-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)\ngebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten             6\nund dokumentieren\nc) sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen\ndurchführen\nd) Ergebnisse von Laboranalysen bewerten\ne) Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen\n8\nf) bei Abweichungen von Standards und Vorgaben\nMaßnahmen einleiten\n6  Abfüllen von Erzeugnissen      a) Süßreserve dosieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)        b) Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen\n6\nc) Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten pro-\nduktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen\nd) Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren\ne) Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren\n11\nf) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und\nüberwachen\n7  Lagern von Erzeugnissen,       a) Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebs-\nVerpackungsmaterialien so-        stoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen\nwie Behandlungs- und Be-\nb) Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionie-          5\ntriebsstoffen\nren und versandfertig machen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)\nc) Flurförderzeuge bedienen\n8  Vorstellen und Vermarkten      a) produktbezogene Kundenberatungsgespräche füh-\nvon Erzeugnissen                  ren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Verkostungen vorbereiten und durchführen\n6\nc) Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen\nd) Erzeugnisse sensorisch beschreiben\n9  Anwenden von Informations-     a) an der Kellerbuchführung mitwirken\nund Kommunikationstechni-      b) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-\nken, Kellerbuchführung\nden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Daten-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)                                                                                   4\nschutz beachten\nc) Informationen beschaffen, bewerten und dokumen-\ntieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden\n10 Durchführen von Hygiene-         a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen\nmaßnahmen                         und anwenden\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nb) Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbe-\nhältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren\n7\nc) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nhygiene durchführen\nd) Hygienemaßnahmen dokumentieren","1374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes             läutern\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-\ntung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                   während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)          meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-\nvon Arbeitsabläufen sowie        beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-\nArbeiten im Team                 schritte festlegen\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)\nb) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und                       12\nMitarbeitern und im Team situationsgerecht führen\nc) Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Ar-\nbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1375\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\n6   Durchführen von qualitäts-    a) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\nsichernden Maßnahmen             trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)          tieren\nb) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren                                              6\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nd) technische Einrichtungen warten\ne) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\nFehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen\ndurchführen                                                             8\nf) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, Fehlerberichte erstellen"]}