{"id":"bgbl1-2013-25-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=86","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin (Orthopädieausbildungsverordnung  OrthAusbVO)","law_date":"2013-05-15T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":86,"num_pages":11,"content":["1358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin\n(Orthopädieausbildungsverordnung – OrthAusbVO)*\nVom 15. Mai 2013\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                         §4\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten\ndesministerium für Bildung und Forschung:                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n§1                                 insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          (2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-\nMechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin\nDer Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Me-                 gliedert sich in\nchanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin\n1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nwird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung\nFähigkeiten sowie\nfür das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Hand-\nwerksordnung staatlich anerkannt.                                  2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(3) Berufsprofilgebende    Fertigkeiten,  Kenntnisse\n§2                                 und Fähigkeiten sind:\n1. Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess\nDauer der Berufsausbildung                            orthopädietechnischer Hilfsmittel:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  a) Anfertigen und Anwenden technischer Unterla-\ngen,\n§3                                     b) Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Ma-\nschinen und technischen Einrichtungen,\nStruktur der Berufsausbildung\nc) Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                      Werkstoffen,\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der                     d) Manuelles und maschinelles Bearbeiten von\nSchwerpunkte                                                              Materialien und Behandeln von Oberflächen,\n1. Prothetik,                                                          e) Fügen von Bauteilen,\n2. Durchführen von orthopädietechnischen Maßnah-\n2. Individuelle Orthetik oder\nmen im direkten Patientenkontakt:\n3. Individuelle Rehabilitationstechnik.                                a) Beurteilen anatomischer, physiologischer, biome-\nchanischer und pathologischer Gegebenheiten,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit      b) Betreuen von Patienten und Beraten von Fach-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der         kreisen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil     c) Digitales und manuelles Messen, Analysieren und\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                     Abformen am menschlichen Körper,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1359\nd) Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau,         zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und\ntechnischen Standards, Wirkungsweise und Ver-        Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der\nwendungszweck auswählen,                             Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung\n3. Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden        nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-\nvon Körperteilen zur Herstellung orthopädietechni-       lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\nscher Hilfsmittel,\n§7\n4. Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versor-\ngungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressi-                          Teil 1 der Gesellenprüfung\nonsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und De-            (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des\nkubitus,                                                 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von ortho-               (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\npädietechnischen Hilfsmitteln,                           in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\n6. Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabi-         aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nlitationstechnischen Geräten.                            sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       sentlich ist.\nkeiten sind:\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                   fungsbereichen:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und\n4. Umweltschutz,                                             2. Werkstoffe und Fertigungstechnik.\n5. Betriebliche und technische Kommunikation, Patien-           (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädie-\ntendatenschutz,                                          technischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von\nHilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:\n6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften\nund Normen,                                              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n7. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,                  a) technische Unterlagen anzufertigen und anzu-\nwenden,\n8. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.\nb) Maße einzuhalten,\n§5                                   c) Materialien und Werkzeuge auszuwählen,\nDurchführung der Berufsausbildung                     d) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,             zu beachten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-             e) Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                     und zu fügen;\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-    2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszu-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,               wählen:\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist              a) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder\nauch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nach-                  Bauteils für die unteren Extremitäten,\nzuweisen.                                                        b) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder\nBauteils für die oberen Extremitäten,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                c) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                 Bauteils für den Rumpf;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit             deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten be-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             trägt;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden         4. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wir-\nßig durchzusehen.                                                kungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;\n5. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchfüh-\n§6\nren, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten be-\nGesellenprüfung                             trägt;\nDie Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich       6. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel-            fungsbereich sind die Leistungen der beiden Ar-\nlenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die beruf-         beitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in\nliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen-          der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewich-\nprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür          ten.\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die         (5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Ferti-\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten           gungstechnik bestehen folgende Vorgaben:\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde          a) technische Unterlagen zu interpretieren,","1360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nb) Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nunterscheiden,                                            a) die anatomischen, pathologischen und biome-\nc) technische Berechnungen durchzuführen und                      chanischen Voraussetzungen des Patienten zu\nMessverfahren darzustellen;                                   beurteilen,\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;             b) die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus re-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                               sultierende spezifische Versorgungsmöglichkei-\nten abzuleiten und zu begründen,\n§8                                   c) Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belast-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                            barkeit von Hilfsmitteln darzustellen;\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die      2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und       3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ndung wesentlich ist.                                          kunde bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfungsbereichen:                                                   allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n1. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmit-\nstellen und zu beurteilen;\ntels nach Maßen des Patienten,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n2. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung\nbearbeiten;\nvon Anatomie, Pathologie und Biomechanik,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines                                          §9\northopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des\nPatienten bestehen folgende Vorgaben:                                 Gewichtungs- und Bestehensregelungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:\na) Patientenanamnesen und -beratungen durchzu-\nführen,                                               1. Herstellen orthopädietechnischer\nHilfsmittel nach Modell und Ab-\nb) Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu             gabe von Hilfsmitteln                  mit 20 Prozent,\norganisieren,\nc) Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile            2. Werkstoffe und Fertigungstechnik         mit 10 Prozent,\nabzuformen,\n3. Konstruieren eines orthopädie-\nd) Positivmodelle zu erstellen,                                technischen Hilfsmittels nach\ne) orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und              Maßen des Patienten                    mit 40 Prozent,\nfunktionell herzustellen,                             4. Versorgungsmöglichkeiten unter\nf) Versorgungsdokumentationen zu erstellen;                    Berücksichtigung von Anatomie,\nPathologie und Biomechanik             mit 20 Prozent,\n2. hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten\nSchwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszu-          5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.\nwählen:\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\na) Prothetik,                                             Leistungen\nb) individuelle Orthetik oder                             1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens\nc) individuelle Rehabilitationstechnik;                       „ausreichend“,\n3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-       2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\nführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-               destens „ausreichend“,\ntieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\npräsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fach-\nGesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\ngespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grund-\nlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem          4. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenü-\nPrüfungsausschuss ist vor der Durchführung des                gend“\nbetrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-          bewertet worden sind.\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nzur Genehmigung vorzulegen;                                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n4. die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag be-         fungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5\nträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens          durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\n15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fach-           ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den\ngespräch höchstens 30 Minuten.                            Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-\n(4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglich-            nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige\nkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Patholo-          Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\ngie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben:               zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                  1361\n§ 10                                                                § 11\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung             dung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den              Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,              1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verord-\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch             nung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert\nkeine Zwischenprüfung abgelegt wurde.                           worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 15. Mai 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1    Anwenden von Techniken im\nHerstellungsprozess ortho-\npädietechnischer Hilfsmittel\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n1.1 Anfertigen und Anwenden        a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\ntechnischer Unterlagen            Bedienungsanweisungen anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1\nb) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nBuchstabe a)\nc) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-\ngehörigen technischen Unterlagen anwenden\n1.2 Handhaben und Pflegen von      a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbei-             6\nWerkzeugen, Maschinen und         tungsmaschinen und technische Einrichtungen reini-\ntechnischen Einrichtungen         gen und instand halten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1\nb) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nBuchstabe b)\nund technischen Einrichtungen feststellen und Maß-\nnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen\n1.3 Beurteilen, Messen, Prüfen     a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-\nund Einsetzen von Werk-           keiten von Werkstoffen beurteilen\nstoffen\nb) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1\nihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und\nBuchstabe c)\nphysiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen\nc) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschie-\nbern und Winkelmessern unter Beachtung von sys-\ntematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten\nmessen                                                     6\nd) elektronische Messsysteme anwenden\ne) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile\nprüfen\n1.4 Manuelles und maschinelles     a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nBearbeiten von Materialien        Werkstoffe auswählen\nund Behandeln von Ober-\nb) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen be-\nflächen\narbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1\nBuchstabe d)                   c) Materialien durch Umformen und Thermoformen be-\narbeiten\naa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten\nbb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegever-\nfahren anformen\ncc) Kunststoffe thermoplastisch verformen\nd) Kunststoffe laminieren und schäumen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                  1363\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                        4\ne) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten\naa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfes-             20\nten Maschinen bestimmen oder einstellen\nbb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\ncc) Fräsmaschinen bedienen\ndd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen bohren oder senken\nff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterschei-\nden\nf) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beach-\ntung der Werkstoffeigenschaften durchführen\n1.5 Fügen von Bauteilen            a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächen-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1           form und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs-\nBuchstabe e)                     sowie der Materialfestigkeit herstellen\nb) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben\nmit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung\nder Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der\nWerkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstel-\n14\nlerangaben verschrauben\nc) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben und leimen\nd) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschi-\nnennähen\n2    Durchführen von orthopädie-\ntechnischen Maßnahmen im\ndirekten Patientenkontakt\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\n2.1 Beurteilen anatomischer,       a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungs-\nphysiologischer, biomechani-     apparates, des Nervensystems, der Haut sowie des\nscher und pathologischer         Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz\nGegebenheiten                    orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2                                                                           4\nBuchstabe a)                  b) statische  und   dynamische     Dysfunktionen    des Bewe-\ngungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang\nund im Sitz beurteilen\nc) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden ver-\nsorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen\nd) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichti-\ngung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten                            4\nbeurteilen\ne) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und\nkünstlich angelegten Ausgängen beurteilen\n2.2 Betreuen von Patienten und     a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen\nBeraten von Fachkreisen       b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2\nerkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen                4\nBuchstabe b)\nergreifen","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                       4\nc) Konfliktsituationen bewältigen\nd) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung\ndes individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten\ne) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation\nberaten\nf) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfs-\nmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere indi-\nviduelle Lebensführung beraten                                            4\ng) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeuti-\nsches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit\northopädietechnischen Hilfsmitteln beraten\n2.3 Digitales und manuelles         a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtech-\nMessen, Analysieren und           niken hilfsmittelspezifisch anwenden                         2\nAbformen am menschlichen\nKörper\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2\nBuchstabe c)                   b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen,\nauch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren,\nanalysieren und dokumentieren\nc) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln                           7\nd) Deformitäten, Fehlbildungen          und    Amputations-\nstümpfe abformen\n2.4 Orthopädietechnische Hilfs-     a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel\nmittel nach Aufbau, techni-       nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruk-\nschen Standards, Wirkungs-        tionsmerkmalen und technischen Standards aus-\nweise und Verwendungs-            wählen\nzweck auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2         b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik,\nBuchstabe d)                      der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patien-\ntenspezifischen Verwendungszweckes auswählen\nc) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneu-\nmatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter\nGelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz be-\ngründen                                                      8\nd) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,\nBruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-\nsionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur\nStoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungs-\nweisen, Konstruktionsmerkmale und technische\nStandards auswählen\ne) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berück-\nsichtigen\nf) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen\n3    Digitales und manuelles        a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener\nModellieren und Nachbilden        Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik her-\nvon Körperteilen zur Herstel-     stellen und modellieren\nlung orthopädietechnischer                                                                                  6\nb) computergestütztes, digitales Positivmodell unter\nHilfsmittel\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik\nund Rehatechnik erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1365\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n4   Durchführen von Maß-,         a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken\nFertigungs- und Versor-          anwenden\ngungstechniken im Bereich                                                                   3\nb) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,\nBandagen, Kompressions-\nBruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-\nstrumpfversorgung, Stoma,\nInkontinenz und Dekubitus        sionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Banda-\ngen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kom-\npressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel                   3\nzur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen\nund herstellen\n5   Konstruieren, Aufbauen und    a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und\nAnpassen von orthopädie-         Orthesen durchführen\ntechnischen Hilfsmitteln\nb) Prothesen und Orthesen montieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) mechanische Gelenke installieren und justieren\nd) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen\nMaterialien polstern, füttern und beziehen                             16\ne) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen\nf) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-,\nMobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren\ng) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von\nOrthesen am Konfektionsschuh durchführen\n6   Instandhalten von Prothesen, a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand\nOrthesen und rehabilitations-    halten\ntechnischen Geräten\nb) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter                  6\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nund Betten instand halten\nc) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten\n2. Berufsausbildung in Schwerpunkten\n2.1 Schwerpunkt Prothetik\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nAusbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nKonstruieren, Aufbauen und    a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteu-\nAnpassen von orthopädie-         erte Gelenke installieren und justieren\ntechnischen Hilfsmitteln\nb) Schaftanproben für die untere und für die obere Ex-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\ntremität durchführen\nc) dynamische und funktionelle Prothesenanproben\ndurchführen                                                            26\nd) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und\nderen Funktion optimieren\ne) Prothesen individuell kosmetisch gestalten\nf) Epithesen auswählen und anformen\n2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik\nKonstruieren, Aufbauen und    a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und ein-\nAnpassen von orthopädie-         richten\ntechnischen Hilfsmitteln\nb) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese\nherstellen                                                             26","1366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen im\nAusbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                          4\nd) dynamische      und     funktionelle   Orthesenanproben\ndurchführen\ne) Orthesen kosmetisch gestalten\n2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik\nKonstruieren, Aufbauen und     a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregio-\nAnpassen von orthopädie-          nen herstellen\ntechnischen Hilfsmitteln\nb) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabili-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\ntations- und Therapiesysteme patientengerecht zu-\nrichten und einpassen                                                       26\nc) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und in-\nstand halten\nd) Rollstühle konfigurieren\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen                                         während\nder gesamten\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen            Ausbildungszeit\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen               zu vermitteln\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner           während\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-         der  gesamten\nAusbildungszeit\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nzu vermitteln\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallver-\nwährend\nhütungsvorschriften anwenden                                der gesamten\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Ausbildungszeit\nerste Maßnahmen einleiten                                   zu vermitteln\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1367\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären                                während\nder gesamten\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nAusbildungszeit\nUmweltschutzes anwenden\nzu vermitteln\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische   a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen\nKommunikation, Patienten-     b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-\ndatenschutz\nschaffen, aufbereiten und bewerten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nc) fremdsprachliche Fachtermini anwenden\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen\n4\ne) Regelungen zum Datenschutz beachten\nf) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-\nmentieren\ng) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-\ntientendaten beachten\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Team-\nergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\ni) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im                         2\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, Fachausdrücke verwenden\n6   Anwenden fachbezogener        a) fachbezogene Normvorgaben einhalten\nrechtlicher Vorschriften und  b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietech-\nNormen                                                                                      2\nnikerhandwerks anwenden\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nc) Hygienerichtlinien anwenden\nd) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Re-\ngelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinpro-                        2\ndukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten\n7   Planen und Organisieren von   a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-\nArbeitsabläufen                  rischer und informatorischer Notwendigkeiten planen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge\nund Geräte auswählen und bereitstellen                     3\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen\n8   Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nder Maßnahmen                    men unterscheiden\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)\nb) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nQualitätsstandards prüfen\nc) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von          2\nArbeitsaufträgen durchführen\nd) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische\nDaten dokumentieren","1368        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1               2                                            3                                     4\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und\ndokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Me-                      2\nthoden und Techniken der Qualitätsverbesserung an-\nwenden\ng) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-\ndung zur Qualitätssicherung erkennen"]}