{"id":"bgbl1-2013-25-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=76","order":6,"title":"Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1348,"pdf_page":76,"num_pages":10,"content":["1348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nGesetz\nüber den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen\nUnion eine Gleichstellung ergibt.\nArtikel 1\n§2\nGesetz\nüber den Beruf der                            Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nNotfallsanitäterin und des Notfallsanitäters                    (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsa-\n(Notfallsanitätergesetz – NotSanG)*                     nitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf An-\ntrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person\nAbschnitt 1                              1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-\nErlaubnis zum Führen                                  dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung be-\nder Berufsbezeichnung                                   standen hat,\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\n§1                                    aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\ndes Berufs ergibt,\nFühren der Berufsbezeichnung\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“\nBerufs ungeeignet ist und\noder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.\n4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen\n(2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.\nStaatsangehörige eines Vertragsstaats des Europä-\nischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbe-                   (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-\nzeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses                 teilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach\nGesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit          Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder\nals vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung               die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abge-\nim Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-          schlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nweise der Europäischen Union im Geltungsbereich                   nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-\ndieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der               mer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen\nMeldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.                  werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach\nGleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,         Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.\n(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom  außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europä-\n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).                 ischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1349\nAusbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-           einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nmer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-            schaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass\nstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als            sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat\ngleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der an-          für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforder-\ntragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede        lich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht.\ngegenüber der in diesem Gesetz und in der Aus-               Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitä-          nachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der\nterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung          Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\naufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Sat-         und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-\nzes 2 liegen vor, wenn                                       kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene         30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der\nAusbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in        jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-\ndiesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,         stabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten\nNiveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungs-\n2. die Ausbildung der antragstellenden Person sich auf       nachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-\nThemenbereiche bezieht, die sich wesentlich von          nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in ei-\ndenen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach       nem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungs-         der Europäischen Union erworbene abgeschlossene\nverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani-    Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat\ntäter vorgeschrieben sind,                               als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf\n3. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere         die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfall-\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-          sanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-\nkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Be-        übung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für\nstandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitä-    Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis-\nters entspricht, und wenn dieser Unterschied in einer    sen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Her-\nbesonderen Ausbildung besteht, die nach diesem           kunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung\nGesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-          des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer In-\nnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter      haberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des\ngefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht,      Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den\ndie sich wesentlich von denen unterscheiden, die         dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die\nvon dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,            Ausbildung der antragstellenden Person mit einem\nden die antragstellende Person vorlegt, oder             Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unter-\n4. der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Per-\nschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der\nson lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsani-\nBuchstabe b der Richtlinie genannten Niveau be-\ntäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung\nscheinigt.\naufweist, hat die antragstellende Person einen höchs-\nThemenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn           tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren\nderen Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für           oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die\ndie Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der           festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken.\nantragstellenden Person bedeutende Abweichungen              Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstel-\nhinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen       lende Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-\nAusbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede können         sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.\nganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen            Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende\nwerden, die die antragstellende Person im Rahmen             Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Not-\nihrer Berufspraxis als Notfallsanitäterin oder Notfallsa-    fallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in\nnitäter erworben hat; dabei ist es nicht entscheidend, in    Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist\nwelchem Staat die antragstellende Person berufstätig         und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten\nwar. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes         anerkannt hat.\nnicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem\nzeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden,         (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Drittstaatsdiplo-\nweil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus         me, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der\nGründen, die nicht in der Person der antragstellenden        Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.\nPerson liegen, von dieser nicht vorgelegt werden kön-\nnen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuwei-            (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-\nsen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung,        det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü-\nfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen An-           (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-\npassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über        ben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1\nden Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die           von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Ein-\nantragstellende Person hat das Recht, zwischen der           richtung wahrgenommen werden.\nKenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu\nwählen.                                                         (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu\n(4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaub-     den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und\nnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung       berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen\ndes Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in       Bundestag.","1350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§3                                1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszu-\nUnterrichtungspflichten                         führen:\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem              a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort\nder Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zu-             und unverzügliche Einleitung notwendiger allge-\nletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen            meiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,\nBehörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie-           b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von er-\ngen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,               krankten und verletzten Personen, insbesondere\nden Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er-                  Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden\nlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätig-              über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen\nkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen                Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmit-\noder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die                tel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern,\nVorschriften zum Schutz personenbezogener Daten                    sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,\neinzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der              c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erst-\nLänder Auskünfte von den zuständigen Behörden der                  versorgung bei Patientinnen und Patienten im\nAufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung                 Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der\ndes Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten,                Ausbildung erlernten und beherrschten, auch in-\nso prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden           vasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung\nüber Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen                 der Situation der Patientinnen und Patienten bis\nund unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die                zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes\nKonsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften                 oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versor-\nzu ziehen sind.                                                    gung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt                Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden\nnach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen,               zu erwarten sind,\ndie für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der           d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Not-\nRichtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnach-                   fall- und Krisensituationen,\nweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-\nständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die           e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der\nAnträge annehmen und Entscheidungen treffen kön-                   Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,\nnen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ste-             f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes so-\nhen. Es unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und               wie Überwachen des medizinischen Zustandes\ndie Europäische Kommission unverzüglich über die Be-               der Patientinnen und Patienten und seiner Ent-\nnennung.                                                           wicklung während des Transports,\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz            g) sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und\nzuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem                   Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung ein-\nBundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-             schließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres\nlungen über die getroffenen Entscheidungen, die die                medizinischen Zustandes und seiner Entwick-\nEuropäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-                 lung,\nsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht\nh) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder\nbenötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.\nzu beteiligenden Personen, Institutionen oder Be-\nhörden,\nAbschnitt 2\ni) Durchführen von qualitätssichernden und organi-\nAusbildung                                   satorischen Maßnahmen im Rettungsdienst so-\nwie Dokumentieren der angewendeten notfallme-\n§4                                      dizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen\nAusbildungsziel                               und\n(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum           j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit\nNotfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein aner-             der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie\nkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und              Einhalten der Hygienevorschriften und recht-\nweiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachli-             lichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,\nche, personale, soziale und methodische Kompetenzen          2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung\nzur eigenverantwortlichen Durchführung und teamori-             auszuführen:\nentierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedi-\nzinischen Versorgung und dem Transport von Patientin-           a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akut-\nnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unter-                versorgung von Patientinnen und Patienten im\nschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berück-              Notfalleinsatz,\nsichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen        b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster\nund Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen,               Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im\ndie Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase                  Notfalleinsatz und\nder Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten         c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen\nsowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in                Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungs-\nihr Handeln mit einzubeziehen.                                     dienst oder entsprechend verantwortlichen Ärz-\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere              tinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizi-\ndazu befähigen,                                                    nischen Zustandsbildern und -situationen stan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1351\ndardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwor-            migt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von\ntet werden,                                               der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt wer-\n3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Ein-                den.\nsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter       Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelun-\nangemessener Berücksichtigung der Gesamtlage             gen bleiben unberührt. Die Länder können durch Lan-\nvom individual-medizinischen Einzelfall bis zum          desrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen\nGroßschadens- und Katastrophenfall patientenori-         nach Satz 1 bestimmen.\nentiert zusammenzuarbeiten.                                 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung Regelungen zur Beschränkung der Hoch-\n§5                               schulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nDauer und Struktur der Ausbildung                 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge tref-\n(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Not-     fen.\nfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der\nstaatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teil-                                §7\nzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-                         Ausbildung an der\ntischem und praktischem Unterricht und einer prakti-              Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben\nschen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer             (1) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die\nstaatlichen Prüfung ab.                                      der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird       im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der\nin staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den        berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner\nLändern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz          berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, kön-\ndem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur          nen die Länder den Unterricht abweichend von § 5\nDurchführung der Ausbildung den Schulen nach dem             Absatz 2 Satz 1 an Hochschulen stattfinden lassen.\nSchulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 er-           Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsver-\nteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer geneh-        ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\nmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Kran-             sind jedoch nur zulässig, soweit sie den theoretischen\nkenhäusern durchgeführt.                                     und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie\n(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation          die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt\nund Koordination des theoretischen und praktischen           die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an\nUnterrichts und der praktischen Ausbildung entspre-          die Stelle der Schule die Hochschule tritt.\nchend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die                 (2) Durch die Erprobung von Ausbildungsangeboten\nSchule unterstützt die praktische Ausbildung durch           nach Absatz 1 darf das Erreichen des Ausbildungsziels\nPraxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Ein-     nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbil-\nrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.             dung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleis-\nten.\n§6                                  (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur\nStaatliche Anerkennung von Schulen;                 Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-\nGenehmigung von Lehrrettungswachen                   gungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern\n(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5       festzulegen.\nAbsatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrret-                (4) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche\ntungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch           Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im\ndie zuständige Behörde.                                      Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese er-\n(2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende           folgt auf der Grundlage von Richtlinien über die wissen-\nMindestanforderungen erfüllen:                               schaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvor-\nhaben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeuten-\n1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-        gesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes,\nsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abge-        § 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes und § 9\nschlossenen Hochschulausbildung,                         Absatz 3 Satz 3 des Masseur- und Physiotherapeuten-\n2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-         gesetzes vom 16. November 2009, die das Bundesmi-\ndungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und päda-        nisterium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom\ngogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,    27. November 2009 (BAnz. S. 4052) bekannt gemacht\nabgeschlossener Hochschulausbildung für die              hat.\nDurchführung des theoretischen und praktischen              (5) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium\nUnterrichts,                                             für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung.\n3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen\nRäume und Einrichtungen sowie ausreichender                                         §8\nLehr- und Lernmittel,                                      Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\n4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen              Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung\nAusbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-        nach diesem Gesetz ist,\nordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-\nter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen,         1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-\ndie von der zuständigen Behörde für die Durchfüh-            rufs und\nrung von Teilen der praktischen Ausbildung geneh-        2. im Fall einer Ausbildung","1352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\na) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)     und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die\naa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere      Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsa-\ngleichwertige, abgeschlossene Schulbildung        nitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die wei-\noder                                              tere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über\ndie staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie\nbb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder          das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach\neiner gleichwertigen Schulbildung erfolgreich     § 1 Absatz 1 zu regeln.\nabgeschlossene Berufsausbildung von min-\ndestens zweijähriger Dauer,                          (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\nInhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,\nb) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer              die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit\nHochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzu-        § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 beantragen, Folgendes\ngangsberechtigung.                                    zu regeln:\n§9                               1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen                    Vorlage der von der antragstellenden Person vorzu-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere            legenden Nachweise und die Ermittlung durch die\nerfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolg-               zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-\nreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Um-               satz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-\nfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbil-          linie 2005/36/EG,\ndung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das        2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus-\nErreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrech-            bildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52\nnung nicht gefährdet werden.                                     Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen\n§ 10                                  und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,\nAnrechnung von Fehlzeiten                     3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,\n(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1      4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst-\nSatz 1 werden angerechnet:                                       leistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbin-\n1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,           dung mit den §§ 22 bis 24,\n2. Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus ande-            5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der\nren, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu             Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7\nvertretenden Gründen                                         und Absatz 4 Satz 5.\na) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti-          (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-\nschen Unterrichts sowie                               gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der\nGrundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsver-\nb) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen\nordnung sind ausgeschlossen.\nAusbildung\nnach Maßgabe der nach § 11 erlassenen Ausbil-                                  Abschnitt 3\ndungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäte-\nrinnen und Notfallsanitäter und                                        Ausbildungsverhältnis\n3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei                                            § 12\nSchülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung\ndarf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2                            Ausbildungsvertrag\neine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschrei-            (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schü-\nten.                                                     lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch           vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-\nüber Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksich-           schnitts zu schließen.\ntigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Er-           (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol-\nreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung            gendes enthalten:\nnicht gefährdet wird.                                        1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-\n(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-              schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\nfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-             2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,\nsetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen\nbleiben unberührt.                                           3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für               die inhaltliche und zeitliche Gliederung der prak-\nAusbildungen nach § 7.                                           tischen Ausbildung,\n§ 11                              4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\nlichen Arbeitszeit,\nVerordnungsermächtigung\n5. die Dauer der Probezeit,\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium              6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-\nfür Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung                 vergütung,\nmit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-         7. die Dauer des Urlaubs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1353\n8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-                                      § 15\nvertrag gekündigt werden kann, und                                          Ausbildungsvergütung\n9. die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden ta-              (1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder\nriflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.           dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung\nzu gewähren.\n(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die\n(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die\nzur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist,\ndurch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nund der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen\nNummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-\nauch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeich-\nstimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch\nnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbil-\n75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.\ndungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler\nund deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.               Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem\nGrund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese\n(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen            nach den Sachbezugswerten abzugelten.\nder Schriftform.                                                  (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\noder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende\n§ 13                               Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und\nbesonders zu vergüten.\nPflichten des Ausbildungsträgers\n§ 16\n(1) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet,\nProbezeit\n1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-              Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\nnen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich ge-         Die Probezeit beträgt vier Monate.\ngliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel\n(§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,                                  § 17\nund\nEnde des Ausbildungsverhältnisses\n2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Aus-              (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der\nbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru-      Ausbildungszeit.\nmente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die\nzur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen                (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-\nPrüfung erforderlich sind.                                 liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes\nVerschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der\n(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Auf-           Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-\ngaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck              dungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen An-\nund dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra-             trag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen\ngenen Aufgaben sollen den physischen und psy-                  Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.\nchischen Kräften der Schülerinnen und Schüler ange-\nmessen sein. Während der praktischen Ausbildung an                                        § 18\neiner genehmigten Lehrrettungswache können die                        Kündigung des Ausbildungsverhältnisses\nSchülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienst-\nplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden,                  (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-\nwenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der              hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-\nAusbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach           haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\neiner Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat,               (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-\ndass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage           hältnis nur gekündigt werden\nist.                                                           1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer\nKündigungsfrist,\n§ 14                                   a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\nNummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen\nPflichten der Schülerin oder des Schülers\noder\nDie Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen,             b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, so-\ndie in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die                     wie\nerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.\n2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kün-\nSie oder er ist insbesondere verpflichtet,\ndigungsfrist von vier Wochen.\n1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-               (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In den\ngen teilzunehmen,                                          Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungs-\ngründe anzugeben.\n2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-\ngenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und                     (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist\nunwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen\n3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Ab-          der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage\nsatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die              bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor\nSchweigepflicht einzuhalten und über Betriebsge-           einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis\nheimnisse Stillschweigen zu wahren.                        zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 19                                   staat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während\nBeschäftigung im                              der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei\nAnschluss an das Ausbildungsverhältnis                    Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig\nausgeübt haben,\nWird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie-        dürfen als dienstleistungserbringende Personen im\nrüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt      Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-       weise der Europäischen Union vorübergehend und ge-\ndet.                                                         legentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-\n§ 20                              liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im\nNichtigkeit von Vereinbarungen                  Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häu-\nfigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der\n(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schüle-\nDienstleistung einzubeziehen.\nrin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften die-\nses Abschnitts abweicht, ist nichtig.                            (2) Dienstleistungserbringende Personen haben\n(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den         beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich\nSchüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-        dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie\nverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruf-       Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.\nlichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,\nwenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letz-          (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht,\nten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die        wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder\nZeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis ein-       einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2\ngeht.                                                        Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar\nvorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch\n(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über               nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person\n1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers,        keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.\nfür die Ausbildung eine Entschädigung oder Schul-\ngeld zu zahlen,                                              (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n2. Vertragsstrafen,\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-                                         § 23\ndensersatzansprüchen und\nMeldung der dienstleistungs-\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes              erbringenden Person an die zuständige Behörde\nin Pauschalbeträgen.\n(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1\n§ 21                              Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen\nBehörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist\nAusschluss der Geltung\neinmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungs-\nvon Vorschriften dieses Abschnitts\nerbringende Person beabsichtigt, während des betref-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts finden keine An-       fenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienst-\nwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbil-           leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu er-\ndungsteilnehmer, die                                         bringen.\n1. die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absol-\nvieren oder                                                  (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-\nlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende\n2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-     Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Be-\nhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.                  rufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgen-\nden Bescheinigungen vorzulegen:\nAbschnitt 4\nErbringen von Dienstleistungen                        1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\nsung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in\n§ 22                                   einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienst-\nleistungserbringenden Person die Ausübung dieser\nDienstleistungserbringende Personen                      Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Euro-            gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\npäischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des                   sein, oder\nBerufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertrags-\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund            2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen\neiner nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlos-               Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die\nsenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-                dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf\nrungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungs-               des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit wäh-\nnachweises berechtigt sind und                                    rend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens\nzwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-\nsen sind oder,                                           Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen\n2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Aus-        Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden\nbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitglied-       sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                 1355\n§ 24                              2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen\ndisziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen\nPrüfen der Angaben\nvorliegen.\ndurch die zuständige Behörde\n(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstma-\nligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2                             Abschnitt 5\nSatz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.\nZuständigkeiten\n(2) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ndass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruf-\nlichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden                                      § 27\nPerson und der nach diesem Gesetz und der Ausbil-\ndungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterin-             Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden\nnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Aus-\n(1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird,\ngleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn\ndie Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Not-\ndie Unterschiede so groß sind, dass ohne den Aus-\nfallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zustän-\ngleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die\ndige Behörde des Landes, in dem die antragstellende\nöffentliche Gesundheit gefährdet wäre.\nPerson die Prüfung abgelegt hat.\n(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\nFähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung nachge-             (2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleich-\nwiesen werden.                                               wertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von\nFehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Lan-\n§ 25                              des, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem\nAntrag entsprechend durchgeführt werden soll.\nBescheinigungen der zuständigen Behörde\nEiner oder einem Staatsangehörigen eines Vertrags-           (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden\nstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder           Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf             Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht\ndes Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach         werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die\n§ 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der           Informationen nach § 26 Absatz 2 an.\nDienstleistungserbringung in einem anderen Vertrags-\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Be-                (4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden\nscheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er           durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,\nin dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird\n1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmä-     oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung\nßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Aus-         des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 er-\nübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend,        folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem\nuntersagt ist,                                           die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden\n2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor-     ist.\nderliche berufliche Qualifikation verfügt.\n(5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zustän-\n§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                       dige Behörde des Landes aus, in dem die antragstel-\nlende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.\n§ 26\n(6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-\nVerwaltungszusammenarbeit,\nses Gesetzes zuständigen Behörden.\nUnterrichtungspflichten\n(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 ver-\nstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die                             Abschnitt 6\nzuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats\nBußgeldvorschriften\ndieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu\nunterrichten.\n(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für                                      § 28\njede Dienstleistungserbringung von den zuständigen\nBußgeldvorschriften\nBehörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informa-\ntionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung so-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nwie darüber anzufordern, ob berufsbezogene diszipli-\nnarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.          1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines            nung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder\nVertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums\nhaben die zuständigen Behörden in Deutschland nach           2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung\nArtikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden            „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“\nBehörde Folgendes zu übermitteln:\nführt.\n1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nderlassung und die gute Führung der dienstleis-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ntungserbringenden Person sowie                           bis zu dreitausend Euro geahndet werden.","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nAbschnitt 7                             ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften\nAnwendungs- und                             des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen.\nÜbergangsvorschriften                           Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstel-\nlende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Ab-\n§ 29                               satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die\nBerufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Ret-\nNichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes                tungsassistent“ zu führen.\nFür die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum            (2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Geset-\nNotfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine        zes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungs-\nAnwendung.                                                    assistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält\nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\n§ 30                               Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\nWeiterführen der alten                      „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen,\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung               wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-\nRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,            ten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung\nbesteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die\ndie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentenge-\nsetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin         bei Inkrafttreten des Gesetzes\nführen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“           1. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungs-\noder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den                assistentin oder Rettungsassistent nachweist und\nVoraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.                      zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer\nweiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenom-\n§ 31                                   men hat oder\nWeitergeltung                           2. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei\nstaatlicher Anerkennungen von Schulen                     Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Ret-\n(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die              tungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Ret-              und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an\ntungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden               einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilge-\nsind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6,          nommen hat.\nwenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.               Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeit-\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das          form oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine\nVorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2               Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an\nSatz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach             keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorlie-\n§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn         gen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2\nJahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach-           und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie inner-\ngewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn            halb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Ge-\nzum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttre-         setzes die staatliche Prüfung besteht.\nten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres\ndie Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                                     Artikel 2\nnicht sichergestellt ist.                                                           Änderung des\n(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1                              Hebammengesetzes\nNummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schullei-\n§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom\ntung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die\n4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\n1. eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule        geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze\nleiten,                                                   ersetzt:\n2. als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ret-         „Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der prakti-\ntungsassistentenschule unterrichten,                      schen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die\n3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit      außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf\nals Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Ret-         außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von\ntungsassistentenschule verfügen oder                      480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuf-\nlichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten\n4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich an-\nEinrichtungen durchgeführt werden, die von der zu-\nerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft\nständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind.\nteilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach\nDas Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht\nInkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.\ngefährdet werden.“\n§ 32\nArtikel 3\nÜbergangsvorschriften\nÄnderung der\n(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder\nzum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des                     Approbationsordnung für Ärzte\nRettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I           In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung\nS. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom       für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-\n2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden            letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                  1357\n(BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem            fallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsa-\nWort „Rettungsassistent,“ die Wörter „als Notfallsanitä-        nitätergesetz“ eingefügt.\nterin oder Notfallsanitäter,“ eingefügt.\nArtikel 5\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der                                  Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Arti-\nBundespolizei-Laufbahnverordnung                        kels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungs-\nIn Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung             assistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),\nvom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in                das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. De-\nder Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte         zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt\nBildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Ret-                  am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und\ntungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem                Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung\nRettungsassistentengesetz“ die Wörter „oder als Not-            dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}