{"id":"bgbl1-2013-25-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=52","order":5,"title":"Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz  TierGesG)","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1324,"pdf_page":52,"num_pages":24,"content":["1324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nGesetz\nzur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen\n(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               § 18 Entfallen der Entschädigung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            § 19 Teilweise Entschädigung\n§ 20 Entschädigungspflichtiger\nInhaltsübersicht\n§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang\nAbschnitt 1                           § 22 Ergänzende Bestimmungen\nAllgemeines\nAbschnitt 7\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                Datenerhebung\n§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters                        § 23 Datenerhebung\nAbschnitt 2                                                     Abschnitt 8\nMaßnahmen zur Vorbeugung                                   Überwachung, zuständige Behörden\nvor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung               § 24 Überwachung\n§ 4 Anzeigepflicht                                              § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtun-\ngen\n§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche\n§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung\n§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von\nTierseuchen                                               § 27 Friedrich-Loeffler-Institut\n§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion                       § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten\n§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen\nAbschnitt 3                           § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämp-\nfungszentren\nBesondere Schutzmaßnahmen\n§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus                                                  Abschnitt 9\n§ 9 Tierseuchenfreiheit                                                         Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 10 Monitoring\n§ 31 Strafvorschriften\n§ 32 Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 4\n§ 33 Einziehung\nImmunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika\n§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung                                                       Abschnitt 10\n§ 12 Herstellung                                                          Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften\n§ 34 Aufgabenübertragung\nAbschnitt 5\n§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung\nInnergemeinschaftliches                     § 36 Schiedsverfahren\nVerbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\n§ 37 Anfechtung von Anordnungen\n§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote                           § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in be-\n§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaft-          stimmten Fällen\nlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr       § 39 Weitergehende Maßnahmen\n§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen\nAbschnitt 6\n§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften\nEntschädigung für Tierverluste                 § 42 Gebühren\n§ 15 Grundsatz der Entschädigung                                § 43 Übergangsvorschriften\n§ 16 Höhe der Entschädigung                                     § 44 Änderung weiterer Vorschriften\n§ 17 Ausschluss der Entschädigung                               § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1325\nAbschnitt 1                              6. verdächtige Tiere:\nAllgemeines                                 seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige\nTiere,\n§1                                7. seuchenverdächtige Tiere:\nAnwendungsbereich                             Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den\nDieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tier-                Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,\nseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen               8. ansteckungsverdächtige Tiere:\ndient es auch der Erhaltung und Förderung der Ge-               Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen\nsundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder             aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseu-\ndie Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient             chenerreger aufgenommen haben,\noder dienen. § 39 bleibt unberührt.\n9. Mitgliedstaat:\n§2                                   Staat, der der Europäischen Union angehört,\nBegriffsbestimmungen                        10. Drittland:\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,\n1. Tierseuche:                                             11. innergemeinschaftliches Verbringen:\nInfektion oder Krankheit, die von einem Tier-               jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat\nseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verur-            und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das\nsacht wird, bei Tieren auftritt und auf                     Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens\nnach einem anderen Mitgliedstaat,\na) Tiere oder\n12. Einfuhr:\nb) Menschen (Zoonosen)\nVerbringen aus einem Drittland in die Europäische\nübertragen werden kann,                                     Union,\n2. Tierseuchenerreger:                                     13. Ausfuhr:\nKrankheitserreger oder Teil eines Krankheitser-             Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,\nregers,                                                 14. Durchfuhr:\n3. Haustiere:                                                  Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-\na) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich             liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-\nder Bienen und Hummeln, sowie,                           schließender Ausfuhr,\nb) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum          15. Erzeugnisse:\nZwecke der Gewinnung von Fleisch für den                 a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die\nmenschlichen Verzehr gehalten werden (Gehe-                  von Tieren gewonnen worden sind oder sonst\ngewild),                                                     von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen\nausgenommen Fische,                                             von Tieren hergestellt worden sind, auch in Ver-\nbindung mit anderen Gegenständen oder Stof-\n4. Vieh:                                                           fen, sowie\nHaustiere folgender Arten:                                  b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,\na) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und            die Träger von Tierseuchenerregern sein können,\nZebroide,\n16. Immunologisches Tierarzneimittel:\nb) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was-           ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern\nserbüffel,                                               oder auf biotechnischem, biochemischem oder\nc) Schafe und Ziegen,                                       synthetischem Wege zur\nd) Schweine,                                                a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von\nTierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder her-\ne) Hasen, Kaninchen,\ngestelltes Serum,\nf) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-\nb) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Anti-\nhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und\ngen oder\nWachteln,\nc) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des\ng) Gehegewild,                                                  Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,\nh) Kameliden,                                               der oder das zur Anwendung am oder im Tier be-\n5. Fische:                                                     stimmt ist,\na) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleim-        17. In-vitro-Diagnostikum:\naale,                                                    ein System, das unter Verwendung eines Tierseu-\nb) Krebstiere (Crustaceae) und                              chenerregers oder auf biotechnischem, bioche-\nmischem oder chemisch-synthetischem Wege her-\nc) Weichtiere (Molluska),                                   gestellt wird und das der Feststellung eines physio-\nin allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich         logischen oder pathologischen Zustandes mittels\nder Eier und des Spermas,                                   eines direkten oder indirekten Nachweises eines","1326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nTierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier            (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte\nangewendet zu werden,                                   und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder\n18. Tierhalter:                                               privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen\nsowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Aus-\nderjenige, der ein Tier besitzt.                        übung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung,\nder Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder\n§3                              gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäf-\nAllgemeine Pflichten des Tierhalters               tigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher,\nWer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor          Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veteri-\nTierseuchen und zu deren Bekämpfung                           näringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekon-\ntrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrol-\n1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in           leure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige,\nseinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Be-          Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiauf-\nstand verschleppt werden,                                 seher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und\n2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeige-          Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig\npflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen        schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit\nTieren sachkundig zu machen,                              der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung ge-\nschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tieri-\n3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu\nscher Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein be-\ntreffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche\nhördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus-\nnach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechts-\nbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Er-\nvorschriften durchzuführen sind.\nscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche\nbefürchten lassen, Kenntnis erhalten.\nAbschnitt 2\nMaßnahmen                                 (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nz u r Vo r b e u g u n g v o r               schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\nTierseuchen und zu deren Bekämpfung                          wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke\ndes § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß\n§4                              und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAnzeigepflicht                         rates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen.\n(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung           In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Be-\nnach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder           lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenste-\nzeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer             hen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen\nsolchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter       gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nder betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach              Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tier-\nLandesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behör-            seuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.\nde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift\n(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entspre-\nsowie\nchende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der\n1. des Standortes und der Haltungsform der betroffe-          Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den\nnen Tiere und                                             Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen\n2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfäng-        hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-\nlichen gehaltenen Tiere                                   bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten\nlassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für\nunter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der\nPersonen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne\nTierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ver-\nJagdausübungsberechtigte zu sein.\nschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbeson-\ndere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen\ndie Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-                                    §5\nzuhalten.                                                          Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche\n(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tier-           (1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines\nhalter auch, wer                                              tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte\n1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,          oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den\n2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters      Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter\nbeauftragt ist,                                           Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken\nund verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen\n3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in ver-         Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, einge-\ngleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder             sperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Abson-\n4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtig-        derung von Fischen entsprechend, soweit eine Abson-\nter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur      derung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.            Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung\nDie Pflichten nach Absatz 1 hat ferner                        durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschlep-\npung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursa-\n1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,                 chen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer\n2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber             anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren\ndes Gewahrsams.                                           entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1327\nals anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach                 c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern,\nden Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.                        in oder an denen Tierseuchenerreger vorkom-\n(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Aus-                 men oder vorkommen können, einschließlich\nbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Ab-                  der Beseitigung der Behälter,\nsatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen             4. über die Durchführung von Veranstaltungen, an-\nsind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen             lässlich derer Tiere zusammenkommen,\nBehörde durchzuführen.\n5. über\n(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur\nmittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durch-             a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die\nzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit                  Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleide-\nzu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zu-                  räumen für Personen, der Ställe, Wege und Plät-\nständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch,                 ze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung\nwenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerle-                  von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Fut-\ngung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeord-               terzubereitung sowie über Einrichtungen zur\nnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zu-                   Aufbewahrung toter Tiere,\nständigen Behörde beauftragten Untersuchungsein-                 b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabtei-\nrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer                 lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-\nanzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des                 grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren\nAusbruchs einer solchen Tierseuche ist                               Entfernung von anderen Abteilungen,\n1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen,               c) Angaben und Unterlagen zur geographischen\ndie in der amtlichen Methodensammlung nach § 27                  Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden\nsind, und                                                    d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des\nBetriebes, die Reinigung und Desinfektion von\n2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tieri-\nPersonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im\nschen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-\nBetrieb benutzten Gegenständen und von Fahr-\nDiagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit\nzeugen,\neiner Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2\ndurchzuführen.                                               e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere\nüber die Zahl der täglichen Todesfälle und über\n§6                                       Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen\nvon Tieren, sowie über die Aufbewahrung der\nErmächtigungen zur Vorbeugung\nBücher,\nvor und Bekämpfung von Tierseuchen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anläss-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                 lich derer oder bei Durchführung derer Tierseu-\nsoweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er-            chenerreger vorkommen oder vorkommen können,\nforderlich ist, Vorschriften zu erlassen                      7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit\n1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, ins-               a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren\nbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung,                    oder Erzeugnissen oder\nVermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung,\nBeseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung             b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tier-\noder Handhabung und dabei insbesondere vor-                     seuchenerregern sind oder sein können,\nzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in                Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd-\nstaatlichen Einrichtungen durchgeführt werden               und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonsti-\nmüssen,                                                     ger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiaus-\n2. über                                                        übungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei\nbefugt sind,\na) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in\ndem oder in der mit Tierseuchenerregern umge-         8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Ge-\ngangen wird,                                             genständen nach Nummer 7 in Berührung kommen\nb) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkei-            oder kommen können, insbesondere\nten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich         a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von\nfischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit               Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder\nTierseuchenerregern umgegangen wird,                         Kontrollbüchern,\n3. über                                                        b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesund-\na) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere                    heitszeugnissen,\nderen Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung,            c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung\nBeförderung, Verarbeitung, Verwendung, Ver-                  von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach\nwertung oder Beseitigung,                                    diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nb) die Bekämpfung von Schadnagern oder sons-                    erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund\ntigen Schadorganismen, die Entwesung sowie                   unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä-\ndie Reinigung oder Desinfektion von Betrieben,               ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-\nEinrichtungen oder Gegenständen,                             setzes,","1328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kenn-         18. über die Sperre\nzeichnungsmittel, von\na) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonsti-\na) Tieren oder Teilen von Tieren,                               gen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlich-\nb) Erzeugnissen oder                                            keiten, in oder an denen sich seuchenkranke,\nc) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegen-                  verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten\nständen,                                                    oder aufgehalten haben,\n10. über                                                         b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um\na) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen,                     von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsge-\nProbenahmen oder sonstige Maßnahmen der                     genständen zur Verhinderung einer möglichen\nzuständigen     Behörde,     einschließlich     der         Verschleppung des Tierseuchenerregers,\nerforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung         c) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhin-\ndes Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins                 derung der Verschleppung eines bestimmten\nbestimmter Tierseuchenerreger,                              Tierseuchenerregers Untersuchungen angeord-\nb) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen                   net oder Verbringungen beschränkt werden kön-\nsowie Impfungen gegen Tierseuchen, ein-                     nen, ohne dass für dieses Gebiet die Vorausset-\nschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,             zungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b\nc) die Bestimmung der Einrichtung, die Unter-                   vorliegen,\nsuchungen oder diagnostische Maßnahmen               19. über das Abfischen von Fischen und das Einbrin-\nnach Buchstabe a durchführt, und dabei insbe-            gen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen\nsondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersu-           oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-\nchungen in staatlichen Einrichtungen durchge-            rung von Fischen,\nführt werden müssen,\n11. über                                                     20. über das Töten\na) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimm-           a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,\nter Haltungsbedingungen, der Haltung in be-\nstimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten               b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist,\nÖrtlichkeiten,                                              um eine Verschleppung von Tierseuchenerre-\ngern zu verhindern, Infektionsherde zu beseiti-\nb) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu                    gen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten\nbestimmten Zwecken,                                         Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,\nc) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbe-\nsondere deren Inverkehrbringen und Handel,               c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerre-\nger verbreiten können, soweit dies erforderlich\nd) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder                         ist, um eine Verschleppung von Tierseuchener-\nAbtreiben lebender oder toter Fische aus fische-            regern zu verhindern oder Infektionsherde zu be-\nreilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen                seitigen, oder\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\nHälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen            d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen\nvon Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen                   oder Nutzungsbeschränkungen oder der Abson-\noder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hin-                  derung unterworfen sind und in verbotswidriger\nblick auf das Wasser beim Transport von Fi-                 Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiese-\nschen,                                                      nen Räumlichkeit angetroffen werden,\n12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens              sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkör-\nvon Tieren,                                                  per, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,\n13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Ver-\nwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere        21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für\noder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,                     Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num-\nmern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Num-\n14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbei-             mern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18,\ntung von Erzeugnissen,                                       jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknah-\n15. über die Absonderung, Bewachung oder behörd-                 me, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmi-\nliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,           gung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätig-\n16. über die Beschränkung der Nutzung und das Ver-               keiten oder Maßnahmen,\nbot des Haltens empfänglicher und anderer als            22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht\nempfänglicher Tiere im Betrieb,                              von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in de-\n17. über                                                         nen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,\na) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb              einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des\nbestimmter Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten,            Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder\nin denen sich an der Tierseuche erkrankte, ver-          Registrierung,\ndächtige oder für die Tierseuche empfängliche        23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätig-\nTiere befinden,                                          keiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3\nb) die Beschäftigung bestimmter Personen in ei-              Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11,\nnem Tierbestand,                                         13, 14, 17 und 18,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1329\n24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung                                  Abschnitt 3\neines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,                  Besondere Schutzmaßnahmen\n25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen,\n§8\neinschließlich baulicher Maßnahmen,\nSchutzgebiete, Tiergesundheitsstatus\n26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrol-            (1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-\nlen,                                                     füllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,\n27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder           1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienen-\nFische haltender Betriebe,                                   stände oder die Hummelstände von mindestens\nzwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund\n28. über eine verstärkte Bejagung,                                amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche\nbefunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,\n29. über die öffentliche Bekanntmachung des Aus-\nbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.              2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-\ngebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2                  a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit\nbis 18 und 20 bis 28 können auch zum Zwecke des                      Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen\n§ 1 Satz 2 erlassen werden.                                          zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen\nals frei von einer Tierseuche befunden worden\n(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2            sind,\nAbsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügig-\nkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden               b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23,                    von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder\nauch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.                      Einrichtungen vorgenommen wird,\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen\n(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder be-              oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-\nhördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind ver-                   terung von Fischen mindestens einen Kilometer\npflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere            von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt\nfür die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die                   sind oder eine Seuchenverschleppung durch Auf-\nihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können                  stiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher\nund keine Berührung mit anderen für die Tierseuche                   Wirkung verhindert werden kann.\nempfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonder-\nter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne               (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-\nGenehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet,           ten dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die\nverbracht oder beseitigt werden.                              zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nut-\nzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere,\n(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer        die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Vieh-\nSchlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer         beständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anla-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in             gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-\nVerbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung ver-             rung von Fischen stammen, die nicht als frei von der\npflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehen-       Tierseuche befunden worden sind, sowie der von die-\nden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrecht-           sen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbie-\nlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als              ten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Be-\nNichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die          hörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen\nKosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige         stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete\nBehörde kann ferner ein Transportunternehmen ver-             verbieten oder beschränken.\npflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsver-           (3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen\nordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbin-              kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung\ndung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte            epidemiologischer Gegebenheiten\nzu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2\n1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus\nund 3 gelten für den einem Transportunternehmer hier-\neiner nach dem Recht der Europäischen Gemein-\ndurch entstehenden Aufwand entsprechend.\nschaft oder der Europäischen Union festgelegten\nKategorie zuordnen,\n§7                                2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-\ngebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die\nMittel und Verfahren zur Desinfektion\nKontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseu-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es               chenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung ein-\nzur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch          heitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesund-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               heitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen\ndesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen,               Gemeinschaft oder der Europäischen Union festge-\ndie bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen               legten Kategorie zuordnen sowie\nDesinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder                 3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung,\nsonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwe-                   zum Inverkehrbringen und zum Transport von\nsung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,                 Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen\ndass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.                 den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines","1330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nGebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2            1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden\nmit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.                    sind oder\n2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europä-\n§9                                   ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nTierseuchenfreiheit                           genehmigt worden ist.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es          Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes\nzur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,    immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarznei-\nrates                                                        mittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten\n1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein         Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern\nTier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseu-    hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-\nche anzusehen ist,                                       gewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift\nsowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zuberei-\n2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als          ten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfül-\nfrei von einer Tierseuche, das Verfahren der amt-        len, Abpacken und Kennzeichnen.\nlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu\nverbindenden Auflagen und die Überwachung sowie             (2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorlie-\ndie Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme            gens einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach die-\noder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu          sem Gesetz\nregeln,                                                  1. anzeigepflichtigen Tierseuche oder\n3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein         2. meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tier-\nGebiet als seuchenfrei anzusehen ist,                        krankheit\n4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter\ndürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet\nGebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraus-\nwerden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bun-\nsetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und\ndesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-\nBetriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitssta-\nLoeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1 gilt,\ntus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die\nsoweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein\nZuordnung von Betrieben oder Gebieten zu be-\nzugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder nicht in\nstimmten Kategorien vorzunehmen.\ndem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die\nAnwendung von Nachweismethoden, die\n§ 10\n1. einer Nachweismethode der amtlichen Methoden-\nMonitoring\nsammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\n(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobach-           entsprechen,\ntung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchen-\nerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an      2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an\nOrten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische              einer in der amtlichen Methodensammlung nach\ngehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten,           § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Me-\ndas dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von              thode validiert worden sind oder,\nTierseuchenerregern ausgehen können, durch die Un-           3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Me-\ntersuchung repräsentativer Proben dient. In das Moni-            thodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Num-\ntoring können auch die Überträger von Tierseuchener-             mer 1 nicht aufgeführt ist,\nregern einbezogen werden.\na) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                 in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     erprobt sind oder\n1. die Durchführung des Monitorings,                             b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten\n2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des                   und zur Anwendung freigegebenen Nachweisme-\nMonitorings erhobenen Daten, auch im automatisier-              thode entsprechen.\nten Verfahren,                                           Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-\n3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden           seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in\nPersonen und                                             Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses\n4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter            Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von ei-\nnem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt\nzu regeln.                                                   mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-\nvitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.\nAbschnitt 4\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nImmunologische                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika\n1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer\n§ 11                                  Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung\nder Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprü-\nInverkehrbringen und Anwendung                        fung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren\n(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in             Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu re-\nden Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn                geln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1331\n2. vorzuschreiben,                                           1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-\na) dass die bei der Anwendung zugelassener oder              nologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausge-\ngenehmigter immunologischer oder sonstiger                führt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr\nTierarzneimittel auftretenden Risiken, insbeson-          von der vorherigen Durchführung bestimmter Imp-\ndere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit an-             fungen abhängig macht oder eine Impfung zum\nderen immunologischen Tierarzneimitteln oder              Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten\nsonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und            erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung\nVerfälschungen und die bei der Anwendung von              nicht entgegenstehen,\nzugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden        2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-\nVerfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewer-          nologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt\ntet werden sowie die hierfür zuständigen Bundes-          im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezo-\noberbehörden zu bestimmen,                                gen und angewendet werden, soweit\nb) dass die in Buchstabe a genannten Bundesober-             a) für die Behandlung ein zugelassenes oder geneh-\nbehörden mit den zuständigen Behörden, den                   migtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein\nTierärztekammern sowie mit sonstigen für die                 nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes\nDurchführung anderer Rechtsvorschriften zustän-              immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der\ndigen Behörden zusammenwirken, die bei der                   betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,\nDurchführung ihrer Aufgaben durch immunologi-\nb) das immunologische Tierarzneimittel in einem an-\nsche Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes 1\nderen Staat zur Anwendung bei Tieren der betref-\nSatz 1 auftretende Risiken erfassen,\nfenden Tierart zugelassen ist,\n3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im\nc) die notwendige immunprophylaktische Versor-\nSinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben\ngung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und\nund die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung\nzu regeln,                                                   d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der\n4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen               Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-\neine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.                  fürchten ist.\n(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Ab-         Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum\nsatz 1 Satz 1                                                Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne-\nbenbestimmungen zu verbinden.\n1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                  (7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung\ndass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen         der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-\nwird,                                                    Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika\nim Bundesanzeiger bekannt.\n2. das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung\nerteilen.                                                   (8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-\nler-Institut können, soweit dies im Hinblick auf die An-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten               wendung eines immunologischen Tierarzneimittels, ins-\nspätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-         besondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines\nßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung        In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auf-\ndes Bundesrates verlängert werden.                           tretende Verfälschungen, erforderlich oder durch\n(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Aus-            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu-          Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie\nlassen                                                       im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zu-\n1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche          ständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem\naußerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies      Bundesministerium und der Europäischen Kommission\nzur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel           mitteilen.\noder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorberei-\ntung eines Antrages zur Zulassung eines immunolo-                                     § 12\ngischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diag-                               Herstellung\nnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseu-\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                        (1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne\ndes § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im\n2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während            Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufs-\ndes Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immu-        mäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der An-\nnologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnos-     wendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, be-\ntikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung         darf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel\nnicht entgegenstehen.                                    oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaub-\nDie Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum              nis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juris-\nSchutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne-          tische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesell-\nbenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bun-            schaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum\ndesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste           Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wol-\nLandesbehörde über die erteilten Ausnahmen.                  len.\n(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im             (2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne\nEinzelfall im Benehmen mit der zuständigen Bundes-           des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im\noberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen           Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\ndes Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer all-     scher Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch\ngemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene         1. das Nähere über\nErlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen\neine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Her-         a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1\nstellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des             Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Num-\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne            mer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,\ndes § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des              b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der\nTierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der               Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens so-\nAnzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der               wie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Be-\nChargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zu-               scheinigung\nständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut             zu bestimmen,\n1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarz-      2. Vorschriften zu erlassen über\nneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine\nGenehmigung erteilt worden ist sowie                        a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1\nNummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei\n2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstel-               wesentlicher Änderung der Räume oder Einrich-\nlungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist so-            tungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder\nwie die hergestellte Menge, die Anzahl der herge-              Absatz 4 Satz 2,\nstellten Chargen und die Größe der Chargen des im-\nmunologischen Tierarzneimittels.                            b) die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und\ndie Verpackung sowie das Inverkehrbringen und\n(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird\ndie Anwendung immunologischer Tierarzneimittel\nvon der zuständigen Behörde des Landes, in dem die\nund In-vitro-Diagnostika einschließlich der An-\nBetriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11\nzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätig-\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen\nkeit,\nBundesoberbehörde erteilt.\nc) die Kennzeichnung immunologischer Tierarz-\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit\nneimittel und In-vitro-Diagnostika und die Pa-\n1. die Person, unter deren Leitung immunologische                  ckungsbeilage sowie über die Verwendung, Be-\nTierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1             schaffenheit und Kennzeichnung bestimmter\noder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des             Behältnisse,\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freige-\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und\ngeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässig-\nEinrichtungen, in denen immunologische Tierarz-\nkeit und Sachkunde nicht besitzt,\nneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, ge-\n2. die Person, unter deren Leitung immunologische                  prüft, verpackt oder gelagert werden,\nTierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und\nwerden sollen, nicht benannt ist,\nPrüfung immunologischer Tierarzneimittel und In-\n3. die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die                vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,\nihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig er-\nf) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen\nfüllen können oder\nüber die in den Buchstaben d und e genannten\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-                 Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten\nsichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für               Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen im-\nden beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tier-              munologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diag-\narzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhan-           nostika sowie über Namen und Anschrift des\nden sind.                                                      Empfängers,\nDie Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In-           g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Char-\nvitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Num-                  genproben sowie deren Umfang und Lagerungs-\nmer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstel-               dauer,\nlers immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-\nDiagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zu-            h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-\nständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlich-               tung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tier-\nkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewähr-               arzneimittel und In-vitro-Diagnostika,\nleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissen-            i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\nschaft und Technik vorgenommen werden und die                      praxis für immunologische Tierarzneimittel und\nsachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Ver-                  In-vitro-Diagnostika,\nantwortung wahrnehmen kann.                                  3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-             Einrichtungen, in denen immunologische Tierarznei-\nträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe          mittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,\nnach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist         gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht wer-\nzu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach-            den, zu stellen,\nträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.        4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vor-          aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung\nbeugung vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines               immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diag-\nordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten An-                nostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-\nwendung und der erforderlichen Qualität immunologi-             schränken und das Inverkehrbringen immunologi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                   1333\nscher Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für             desrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die\nbestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,                      Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder\n5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung              toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnis-\nder Grundsätze der guten Herstellungspraxis und                  sen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei\ndie Ausstellung einer entsprechenden Bescheini-                  insbesondere\ngung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Fried-               1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,\nrich-Loeffler-Institut zu übertragen,                               die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig machen\n6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5                      a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom\neinschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu be-                   Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von\nstimmen.                                                               einer Untersuchung,\nb) von Anforderungen, unter denen\nAbschnitt 5\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder ver-\nInnergemeinschaftliches                                            bracht werden,\nVe r b r i n g e n , E i n f u h r, A u s f u h r, D u r c h f u h r\nbb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt\n§ 13                                            oder verbracht werden oder\nVerbringungs- und Einfuhrverbote                               cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder ver-\nbracht werden,\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-\nfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr                                     c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-\nportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder\n1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von                         die Erzeugnisse befördert werden,\nErzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a sol-\ncher Tiere,                                                         d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-\nscheinigungen,\n2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeug-\nnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher                       e) von einer bestimmten Kennzeichnung,\nTiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes                   f) von einer Zulassung oder Registrierung der Be-\nseuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an                           triebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile\neiner Tierseuche verendet sind, oder                                   von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen\n3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b                         oder in die sie verbracht werden,\nsind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absat-              2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-\nzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2                        mer 1 Buchstabe d zu regeln,\noder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseu-                  3. Vorschriften erlassen über\nchenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Be-\na) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulas-\nhörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen\nsung oder Registrierung der Betriebe nach Num-\nvon Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche\nmer 1 Buchstabe f oder\nVerbringen von auf behördliche Anordnung getöteten\nTiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach                       b) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen\nSatz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist                        der Zulassung oder Registrierung,\nim Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt             4. vorschreiben, dass Tiere, deren Teile oder Erzeug-\ndas Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innerge-                   nisse einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch\nmeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Aus-                   in der Form der Quarantäne – und behördlichen Be-\nfuhr                                                                    obachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken\n1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder                       verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise\n2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä-                    behandelt werden müssen,\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                  5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Unter-\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes                                suchung, Absonderung und Beobachtung, regeln\ngeregelt worden ist.                                                    und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren\nBetrieb vorschreiben,\n(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von\nTeilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen                 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 regeln,\nMitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften                   a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der\ndes Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen,                          Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\ndie strengere Anforderungen als das deutsche Recht                         ischen Union erforderlich ist, oder\nstellen und die das Bundesministerium im Bundesan-                      b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit\nzeiger bekannt gemacht hat.                                                es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaa-\nten erforderlich ist und durch besondere Maßnah-\n§ 14                                       men sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht\nRechtsverordnungen                                     verschleppt werden,\nzur Regelung des innergemeinschaftlichen                      7. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-\nVerbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr                      fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immu-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit                    nologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnos-\nes zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich                 tika verbieten oder von der Erteilung einer Genehmi-\nist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                     gung abhängig machen,","1334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n8. die Voraussetzungen und das Verfahren der Geneh-          schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme\nmigung nach Nummer 7 regeln.                             erlitten hat, ermittelt.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-             (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je\nweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erfor-       Tier nicht überschreiten:\nderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung        1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere           6 000 Euro,\ndes kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenz-\nweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1         2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente\nerlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege-                   und Wasserbüffel                          4 000 Euro,\nlungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord-       3. Schweine                                    1 500 Euro,\nnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-\nsen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu          4. Gehegewild                                  1 000 Euro,\nbefürchten ist. Die Landesregierungen können diese Er-       5. Schafe                                        800 Euro,\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nhörden übertragen.                                           6. Ziegen                                        800 Euro,\n7. Geflügel                                       50 Euro.\nAbschnitt 6\nIm Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchst-\nEntschädigung für Tierverluste                       satz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle\nvon Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das\n§ 15                              Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nGrundsatz der Entschädigung                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhän-\ngigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\nTiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchst-\nAusnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in\nsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr\nGeld geleistet für\nVerhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweili-\n1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden       gen Tierart zu wahren.\noder nach Anordnung der Tötung verendet sind,\n(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung\n2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflich-        mit Absatz 2 mindert sich\ntige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die\n1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fäl-\nVoraussetzungen gegeben waren, unter denen die\nlen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der\nTiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-\nAnzeige nachweislich an der Tierseuche verendet\nden müssen,\noder wegen der Tierseuche getötet worden sind,\n3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rausch-\n2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.\nbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach\n4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche\nMaßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\nKrankheit festgestellt worden ist,\nbehördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres\n5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlich-        angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des\nkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tier-      Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht\nseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich        zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.\nangeordneten Impfung, Behandlung oder Maß-               Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steu-\nnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang            ern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach\nmit der jeweiligen Durchführung getötet werden           Satz 2.\nmussten oder verendet sind und der Tod der Tiere\ninnerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer                                      § 17\noder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorge-\nAusschluss der Entschädigung\nnannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten\nMaßnahme eingetreten ist,                                   Keine Entschädigung wird gewährt für\n6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das        1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,\nViehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei          2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämp-\nder amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der               fung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen\nSchlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank                dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der\noder seuchenverdächtig befunden worden sind oder               Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der                 Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein-\nSchlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung                  geführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in\nauf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift              das Inland verbracht worden sind,\noder einer auf eine solche Vorschrift gestützten be-      3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14\nhördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.                   Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt,\ndurchgeführt oder innergemeinschaftlich in das\n§ 16                                    Inland verbracht worden sind,\nHöhe der Entschädigung                        4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemein-\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des                 schaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund\nTieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne                einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem\nRücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge              innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchen-\nder Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge-              rechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1335\nordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit               gen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsver-\neiner solchen Maßnahme getötet werden mussten            fahrensgesetzes gilt entsprechend.\noder verendet sind,\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom\n5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten         Tierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der\nzugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen      zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseu-\ndes § 15 Nummer 1, 3 bis 6,                              chenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-\n6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wild-          bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tier-\nlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,                   seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen\nder Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet wer-\n7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,\nden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.\n8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln\nsind,                                                       (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrecht-\n9. Zebras, Zebroide und Kameliden,                          licher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewäh-\n10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten            rung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der\noder gehältert werden.                                   Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft\n§ 18                               1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen\nTierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tier-\nEntfallen der Entschädigung                         zahl angibt oder\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn\n2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\nder Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang\nmit dem die Entschädigung auslösenden Fall                       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16\n1. schuldhaft                                                 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.\na) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vor-\nschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes                                  § 19\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-                         Teilweise Entschädigung\nischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-\nsetzes,                                                   Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt\nb) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nwerden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung\ngesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittel-\nder Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige\nbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Ge-\nHärte bedeuten würde.\nmeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches,                                                    § 20\nc) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Be-                       Entschädigungspflichtiger\nseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar gel-\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-\ntenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-\nwährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die\nschaft oder der Europäischen Union auf dem Ge-\nEntschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für be-\nbiet der tierischen Nebenprodukte,\nstimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigun-\nd) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch-          gen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden,\nstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen            hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leis-\nerlassenen Rechtsverordnung oder                       ten.\ne) eine Maßnahme, die nach einem der in Buch-                (2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und\nstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen            Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und\noder einer nach Buchstabe d genannten Rechts-          Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehege-\nverordnung angeordnet worden ist,                      wild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erhe-\nnicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig         ben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel,\nbefolgt oder nicht befolgt hat,                           Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bie-\n2. die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft            nen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden,\nnicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei       wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-\ndenn, dass die Anzeige von einem anderen nach             tragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer An-\n§ 4 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,     zahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hier-\nfür auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf be-\n3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische          steht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu\nerworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der             erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der\nTierseuche hatte oder den Umständen nach hätte            Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Bei-\nhaben müssen.                                             träge können nach der Größe der Bestände und unter\nIn den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch         Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken,\nauf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag         insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, so-\nauf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens                wie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart\n30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tö-          gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durch-\ntung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tie-         führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-\nres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständi-          erhebung regeln.","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Ent-                              Abschnitt 7\nschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die                            Datenerhebung\ndem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-\nhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh                                      § 23\nkeine Beiträge erhoben werden.\nDatenerhebung\n§ 21                                 (1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorge-\nschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln\nEntschädigungsberechtigter, Forderungsübergang              im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde\nzu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben\n(1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer            über\nBerechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in\ndessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des             1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, ins-\nTodes befand.                                                    besondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und\nEinhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der un-\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsan-               tersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt\nspruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.           sind,\n2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,\n(3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten           3. das Datum der Untersuchung,\nzu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung           4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der\nVerpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung             Untersuchungsmethode.\nnach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht\nzum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend          Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln fer-\ngemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte           ner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten\nseinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Siche-        Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die\nrung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der         Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,\nzur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus    in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer-\ndem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen            den, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der\nkönnen.                                                      Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungsein-\nrichtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser\n(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-          nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung\ndigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher        die übermittelten Angaben spätestens am Tage der\nGemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist            Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vor-\nder Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-           geschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland\ndoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätz-          gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der\nlich verursacht hat.                                         Tierhalter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die\nRegistriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,\nin dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten\n§ 22\nwerden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die\nErgänzende Bestimmungen                        Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder\ndie Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten\n(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Be-         Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3,\ntreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung     soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Ver-\noder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.           fahren zugestimmt hat.\n(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der           (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Be-\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              hörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht             und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten\nentgegensteht oder seine Durchführung es erfordert,          des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Anga-\ngelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hin-      ben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum\nsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf           Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die\nGrund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes ent-        Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im auto-\nsprechend.                                                   matisierten Verfahren erfolgen.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln-\n(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die     den Angaben dienen\nAbsätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.\n1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände,\n(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben               Hummelstände oder Fischbestände in einem be-\nunberührt.                                                       stimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen\nsind,\n(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem\nAbschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsge-           2. als Grundlage\nrichten gegeben.                                                 a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder\n(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4                  b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Ge-\nSatz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist              sundheitsstatus,\nbeginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch             der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bie-\nentstanden ist.                                                  nenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1337\n3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Ge-       chen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Be-\nsundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen,         scheinigung in den Fällen gleich, in denen diese\nHummelständen oder Fischbeständen gegenüber\n1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-\nden Organen oder Einrichtungen der Europäischen\nzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben\nUnion.\nist und\n(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Ab-\n2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht be-\nsätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer\nruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht\nAufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten\nnicht entgegensteht.\nZwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermit-\ntelt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1             Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und An-\nund 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese             schrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Ta-\ndie Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den            ges zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefer-\nin Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt          tigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich\nfür diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der         hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom\nAngaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automati-             Tierhalter zu unterschreiben.\nsierten Verfahren erfolgen.                                      (7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4\n(5) Die zuständige Behörde                                 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten\n1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Er-        Angaben sind von den dort jeweils genannten Behör-\nsuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom            den für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die\nTierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographi-         Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen\nschen Koordinaten des Standortes seiner Tierhal-          Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach\ntung, soweit dies                                         Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unver-\nzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufga-\na) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27         ben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätes-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder        tens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben.\nb) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-          Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe-\nmer 3 erforderlich ist,                               wahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt\nfür nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das\n2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die\nFriedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entspre-\nin Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, so-\nchend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort ge-\nweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-\nnannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.\nschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforder-\nlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der\nAbschnitt 8\nDurchführung von Forschungsvorhaben das Inte-\nresse des Betroffenen an dem Ausschluss der                  Überwachung, zuständige Behörden\nZweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck\nder Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit                                    § 24\nunverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden\nkann.                                                                          Überwachung\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die            (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-\nzuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf        zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nErsuchen Angaben über das Verbringen von Tieren,              Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden\nund, soweit vorhanden, über das Verbringen von Er-            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nzeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vor-             Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-           Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit\nrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelas-          gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem\nsen sind, soweit dies                                         Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend\ngenannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vor-\n1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Ab-         schriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder              Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten\n2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3          oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen\nerforderlich ist.                                         Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben\nunberührt.\nDie Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann\nauch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die              (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur\nZulässigkeit der Verwendung der Daten durch das               Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforder-\nFriedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 ent-     lich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen\nsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die          Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwir-\nDaten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.          kung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Ein-\nzelheiten der Heranziehung.\n(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die\nnach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben ver-             (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen\nlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automati-          Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung\nsierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerich-      oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,\ntet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche       eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Ver-\nAuskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgelt-         stöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforder-\nliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem sol-            lich sind. Sie kann insbesondere","1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immuno-                   und das Bundesministerium dies im Bundesan-\nlogischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika             zeiger bekannt gemacht hat oder\nuntersagen, deren Rückruf anordnen und diese                 b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen las-\nsicherstellen, soweit                                            sen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko\na) der begründete Verdacht besteht, dass das im-                 für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit\nmunologische Tierarzneimittel bei bestimmungs-                sich bringen,\ngemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat,            7. die Absonderung von Tieren anordnen,\ndie über ein nach den Erkenntnissen der veteri-\nnärmedizinischen Wissenschaft vertretbares            8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforder-\nMaß hinausgehen,                                          lich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass\nein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher\nb) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem             noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt-\nIn-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,              schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht\nc) das immunologische Tierarzneimittel oder das              wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines\nIn-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Er-              in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnis-\nkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissen-            ses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwen-\nschaft erforderliche Qualität aufweist,                   der bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte\nd) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht            (Rückruf),\ndurchgeführt worden sind oder                         9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem le-\ne) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen,           benden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder\ndas innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-           Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein\nfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen               können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese\nTierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnosti-            Gefahr hingewiesen werden,\nkums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rück-         10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme,\nnahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege-               Heilbehandlung oder Impfung anordnen,\nben ist,                                             11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie de-\n2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, ver-            ren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und\nbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein             Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und\nErzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in          Ausfuhr zur Überwachung anhalten,\nden Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend       soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung\nbezeichneten Handlungen beabsichtigt,                   nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar gel-\na) eine Untersuchung durchführt oder durchführen        tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\nlässt und ihr das Ergebnis mitteilt,                 der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,          worden ist oder eine durch die vorstehend genannten\nVorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.\nsoweit Grund zu der Annahme besteht, dass das           Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen\nTier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses         zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar           1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-          2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswid-\nschaft oder der Europäischen Union im                       rigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-                Zuverlässigkeit nicht besitzt.\nspricht,                                                   (4) Natürliche und juristische Personen und nicht\n3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Er-         rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht          ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-\nwird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer ent-      teilen, die zur Durchführung der den Behörden nach\nnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-           Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die\nordneten Untersuchung vorliegt,                         Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche\n4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines          Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\nTieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Ver-     einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnis-      prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nses verbieten oder beschränken,                         strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\n5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres     zen würde.\noder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen so-\nwie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche          (5) Personen,\nBeseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines       1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,\nTieres oder eines Erzeugnisses anordnen,                    sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverstän-\n6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnis-           dige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Eu-\nses in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-          ropäischen Kommission oder\nbieten oder beschränken, wenn                           2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiolo-\na) die Bundesrepublik Deutschland durch einen               gischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder             Nummer 3 mitwirken,\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich          dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke,\ndieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist         Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1339\nräume sowie Transportmittel während der Geschäfts-                (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die\nund Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vor-         Durchführung eines Monitorings nach § 10 entspre-\nnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen          chend.\nund, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Ab-\n(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologi-\nsätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstel-\nscher Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde\nlen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des\nkann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologi-\nBenehmens mit der zuständigen obersten Landesbe-\nsche Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr\nhörde.\nbringen, die Einhaltung der Vorschriften über die\n(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-         Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünsch-\nführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten                 ten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel über-\nPersonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während             prüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der\nder Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt-          zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit\nschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-              der zuständigen Behörde, der die Überwachung tier-\nräume sowie Transportmittel betreten und dort Unter-          seuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Be-\nsuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen                 triebs- und Geschäftsräume während der üblichen\ndurchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten            Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte ver-\nPersonen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder       langen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfälti-\nErzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit            gungen erstellen.\ndies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.          (12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittel-\n(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-      überwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die\nliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absät-         Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüber-\nzen 5 und 6 genannten Personen                                wachung zuständigen Behörden übermitteln der für\ndie Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,           auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel            lichen Angaben.\nauch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten\n(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10\nund auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohn-\ndes Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3\nzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungs-\nSatz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.\nberechtigten dienen,\n2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-                                     § 25\nten.\nÜberwachung\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-            bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-                  (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogel-\nschränkt.                                                     börsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhan-\n(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten           delsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-\nPersonen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Num-              melstellen und Schlachtstätten werden durch die zu-\nmer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini-            ständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde\ngung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie            kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um\nProben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchen-         an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in\nerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke           den der Überwachung unterliegenden Betrieben und\nder Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. So-            sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur\nweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzich-        Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen An-\ntet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht      forderungen eingehalten werden.\noder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes                     (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in\nnicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein       geringem Umfang gehandelt wird, können von der zu-\nzweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe ent-        ständigen Behörde von der Überwachung befreit wer-\nnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben              den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nsind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie          entgegenstehen.\nsind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum\n(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf\ndes Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-\nschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.          1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum\nFür Proben, die bei einem anderen als demjenigen ent-              Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht\nnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel                 werden,\noder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern         2. Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen\nsein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine an-               ähnlicher Art,\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit\nnicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.                    3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anord-\nnung zusammengezogen worden sind,\n(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberech-\ntigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8          4. Tierhaltungen,\nSatz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauf-             5. Tierkliniken oder\ntragten Personen zu unterstützen und die für die Durch-\n6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,\nführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäft-\nlichen Unterlagen vorzulegen.                                 von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 26                             3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.\nRechtsverordnungen zur Überwachung                   Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis\nsoweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig         erhält.\nist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei             (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-\ninsbesondere Vorschriften über                               füllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvor-\n1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,             schriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nGesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus\n2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\noder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse       Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\ndiesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-         Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen\nlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar gel-        Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-              mung des Bundesrates die Übermittlung der erforder-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwen-             lichen Angaben an das Bundesministerium oder das\ndungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,          Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behör-\n3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der          den zu regeln.\nForm der Quarantäne, und die behördliche Beob-\nachtung,                                                                             § 27\n4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere                       Friedrich-Loeffler-Institut\nDuldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,\n(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige\n5. Pflichten zur                                             Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-\na) Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-          ministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseu-\ntrollen,                                              chen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernäh-\nrung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät\nb) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewah-\ndie Bundesregierung auf diesen Gebieten.\nrung von Unterlagen und\n(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für\nc) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung\nund                                                   1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,\n6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4           2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Ge-\nund 5 verpflichtet ist,                                      biet der Tierseuchenbekämpfung und\nerlassen.                                                    3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheits-\nsituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschlep-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\npung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\noder Erzeugnisse in das Inland.\nzur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz\noder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maß-             Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zustän-\nnahmen                                                       dige Organisationseinheit ist personell und organisato-\nrisch von den übrigen Organisationseinheiten des\n1. eine Anzeige über\nFriedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.\na) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,\n(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der\nden Abgang oder den Zugang oder über Ortsver-\nänderungen von Haustieren und Fischen,                1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Moni-\ntorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,\nb) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren\noder Teilen von Tieren oder                           2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur\nEinfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,\nc) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11\nund in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen        3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Ver-\noder Veranstaltungen sowie                                dachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.\n2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, ein-       Es nimmt die Aufgabe eines\nschließlich der Vergabe von Registriernummern oder       1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tier-\nZulassungsnummern, von Haustieren und der in                 seuchen,\nNummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unter-\nnehmen oder Veranstaltungen                              2. gemeinschaftlichen Referenzlabors           für  anzeige-\npflichtige Tierseuchen,\nvorzuschreiben.\n3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              Drittlandes oder einer internationalen Organisation\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor-          wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen\nkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichti-          seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenz-\nger Tierseuchen                                              labor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem\nFriedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit          ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzu-\nvon Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger          wirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der\nvorzuschreiben,                                          Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauf-\n2. das Meldeverfahren zu regeln,                             tragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1341\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen           geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nUnion vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an             oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich\ndie Diagnostik, erfüllen können.                              dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für\n(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht         das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die\nDurchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststel-\n1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständi-         len der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für\nger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Pro-         den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, den\nbenahme und Untersuchung von Untersuchungs-               Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlö-\nmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzei-      schen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich\ngepflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensamm-          mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden\nlung),                                                    müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchen-\n2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht         rechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.\nüber die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge-             (2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinsti-\nsundheitsjahresbericht),                                  tut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbrau-\n3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission              cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)\nVeterinärmedizin nach Absatz 6 Satz 2.                    sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämp-\nDie amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Num-                fung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen\nmer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.                   Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter\nwissenschaftlicher Versuche sind.\n(5) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde\nkann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Be-         (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nhörden im Hinblick auf                                        nen\n1. Maßnahmen                                                  1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-\närztlichen Bildungsstätten sowie\na) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Be-\n2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen\nkämpfung,\nan der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-\nb) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der                chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-\nVerschleppung von Tierseuchen,                            arzt angestellt ist,\n2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdach-         die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender\ntes oder des Ausbruches einer Tierseuche                  Anwendung des Absatzes 2 übertragen.\nberaten.                                                         (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-\n(6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Stän-       schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-\ndige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet.            schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der\nDie Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist wei-         wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tier-\nsungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durch-              seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaft-\nführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen           licher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zu-\nImpfkommission Veterinärmedizin werden vom Fried-             ständigen obersten Landesbehörden von einer vor-\nrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundes-        geschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere\nministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine       abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaft-\nWiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommis-         lichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseu-\nsion Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung,        chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ndie der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.                (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten\nIhre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der        und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-\nStändigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur            dacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Ge-\nVerschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundes-          genstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu-\nministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen           ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nmit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen\nImpfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundes-                                       § 29\nministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nMitwirkung der Zolldienststellen\nohne Zustimmung des Bundesrates\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\n1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Stän-            von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\ndigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließ-        Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr le-\nlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung         bender und toter Tiere, von Teilen von Tieren und Er-\nexterner Sachverständiger zu regeln und                   zeugnissen mit. Die Zolldienststellen können\n2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Vete-            1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren\nrinärmedizin näher zu bestimmen.                              Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpa-\nckungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\n§ 28                                  zur Überwachung anhalten,\nDurchführung bei                         2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nBundeswehr, Kliniken und Instituten                     schränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums                 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nder Verteidigung obliegt die Durchführung der Vor-                oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Eu-\nschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-            ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar             Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der","1342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nsich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Ab-       gende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im\nsatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,                   Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinde-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-        rung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine\ndungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und        räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände\nGefahr des Verfügungsberechtigten der für die Über-      bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erfor-\nwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.           derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für\neine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des             ausreichender Menge zur Verfügung steht.\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2\neingeschränkt.                                                  (2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\n(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland ein-         bereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Aus-\ngeführter Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zoll-        bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseu-\ndienststellen den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Be-         chenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,\nhörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die            so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer\nÜberwachung erforderlichen Angaben über das Eintref-         jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnah-\nfen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintref-        men, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei\nfens von Sendungen der vorstehend genannten Art.             Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit\nZu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Anga-          sind.\nben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer,\nden Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                                  Abschnitt 9\nRechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n§ 31\nGesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher).\nDie Angaben zu den Einführern, Herstellern und sons-                              Strafvorschriften\ntigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nund Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienst-\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nstellen die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei\nder Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der An-          1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier,\ngaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im          ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemein-\nRahmen eines automatisierten elektronischen Informa-             schaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder\ntionsaustausches zwischen den Zolldienststellen und\ndem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittel-          2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2\nten Angaben an die zuständigen Behörden weiter.                  Nummer 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nSofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine               Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ngemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1           delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nbis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu über-                stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nmitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben           weist.\nden zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten               (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\ndes Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 wer-       Geldstrafe wird bestraft, wer\nden durch das Bundesministerium im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen durch                 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vi-\ngeregelt.                                                        tro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwen-\ndet oder\n(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger             2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immu-\ndie Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder            nologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diag-\ntote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste           nostikum herstellt.\nzulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können,            (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch\nsowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zu-          strafbar.\nständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechts-\nverordnung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit           (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbin-\n§ 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der       dung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von\nFinanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach           Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von\nSatz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs           sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nübertragen.\n(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n§ 30\noder mit Geldstrafe bestraft.\nBereitstellung von Tierimpfstoffen,\nTierseuchenbekämpfungszentren                                                 § 32\n(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nBußgeldvorschriften\nschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche               (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Ab-\nnicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeu-            satz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1343\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                Abschnitt 10\nfahrlässig                                                                    Weitere Befugnisse,\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer                       Schlussvorschriften\nRechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3                                    § 34\noder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4                               Aufgabenübertragung\nSatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                    Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung           Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszustän-\nmit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier      digkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Euro-\nvon einem dort genannten Ort nicht fernhält,              päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1            im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, ins-\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder            besondere die Bekanntmachung der Zulassung oder\nSatz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2,           Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder\n§ 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11      die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu\nzuwiderhandelt,                                           übertragen.\n4. einer Rechtsverordnung nach\n§ 35\na) § 6 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3,\nAmtshilfe, gegenseitige Unterrichtung\njeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 ers-\nter Halbsatz oder § 38 Absatz 10 Satz 1 erster            (1) Die zuständigen Behörden\nHalbsatz,                                              1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nb) § 6 Absatz 2 oder § 10 Absatz 2, jeweils auch in           gliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Über-\nVerbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz,              wachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vor-\nschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Aus-\nc) § 7, § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6\nkünfte und übermitteln die dafür notwendigen\nNummer 2, 3 oder Nummer 4 oder\nSchriftstücke,\nd) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Num-             2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nmer 8                                                      teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer            Prüfung mit.\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit              (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die\n5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier,       für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrecht-\nein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,       licher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich\n6. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,         sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.\nerteilt,                                                     (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\n7. entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet          zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch\noder eine Person nicht unterstützt oder                   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-        Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-          der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-            anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitglied-\nsetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-          staaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeff-\nnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-            ler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               Die zuständigen Behörden können ferner die für die\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.                   gesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht\noder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche,\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\ndie auf den Menschen übertragen werden kann, unter-\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-\nrichten; personenbezogene Daten dürfen nicht übermit-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-\ntelt werden.\nforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,              (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden an-\ndie als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8             derer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommis-\ngeahndet werden können.                                       sion obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese\n§ 33                             Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut,\nEinziehung                           das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirt-\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31          schaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Be-\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Num-          fugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen wer-             Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-\nden.                                                          behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im","1344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nBenehmen mit der zuständigen obersten Landesbe-              1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist\nhörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten               und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3\nLandesbehörden können die Befugnisse nach den                    oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,\nSätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.               2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Dritt-        von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen\nländer, die Vertragspartei des Abkommens über den                auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind.                               der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-\n§ 36                                  zes angeordnet worden ist.\nSchiedsverfahren                                                     § 38\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene                       Rechtsverordnungen und\nMaßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf               Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen\nTeile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitglied-          (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann\nstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe-          das Bundesministerium auch zur Durchführung von\nrechtigten streitig, so können beide Parteien einver-        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nnehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines            Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nSachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist     Gesetzes erlassen.\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-\nnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in            (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\neinem von der Europäischen Kommission aufgestellten          der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\nVerzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das      bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches\nGutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.                    Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-        Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025          rates erlassen werden.\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-\nmeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann\nzessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht;\ndas Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne\nauf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zu-\nZustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 ge-\nständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet\nnannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar\n§ 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe An-\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-\nwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsge-\nschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder\nricht über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend\nbeschränken.\nvon § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats                (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten\nbei Gericht eingereicht werden.                              spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-\nßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\n§ 37                              des Bundesrates verlängert werden.\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nAnfechtung von Anordnungen\nausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-\nDie Anfechtung einer Anordnung                            scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen\nder Organe der Europäischen Union dienen, können\n1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.\nkranker oder verdächtiger Tiere,\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\noder Heilbehandlung bei Tieren,                          Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-\n3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestan-        ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\ndes oder eines Gebietes,                                 in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es\n4. über die Untersagung der Anwendung oder der Ab-           zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften er-\ngabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines          forderlich ist.\nimmunologischen Tierarzneimittels oder die Unter-\nsagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnosti-              (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nkums,                                                    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\n5. der Tötung von Tieren,                                    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\n6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von            oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\nTeilen von Tieren oder Erzeugnissen,                     dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nentsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\n7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,               Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\ndie auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1              Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\noder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39          Gesetzes unanwendbar geworden sind.\nAbsatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.         (8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nFerner hat die Anfechtung einer Anordnung keine auf-         Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder\nschiebende Wirkung, soweit                                   teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1345\nden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-                                   § 40\nnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-                    Verkündung von Rechtsverordnungen\nverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nweise auf andere Behörden zu übertragen.                    abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\n(9) Die Landesregierungen können Rechtsverord-           kündet werden.\nnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2\nund § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundes-                                   § 41\nministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\nmacht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverord-\nnung auf andere Behörden übertragen.                           (1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerre-\nger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tier-\n(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-       seuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vor-\nrungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er-             behaltlich des Satzes 2, insoweit hinsichtlich der Ver-\nmächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Ab-          bote und Beschränkungen für die Teilnahme am Waren-\nsatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach       verkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes,\ndiesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlas-            ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses\nsenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Ab-\nEingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseu-         satz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach        buches bleibt unberührt.\nBeendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregie-\nrungen können durch Rechtsverordnung diese Befug-              (2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Ver-\nnis auf oberste Landesbehörden übertragen.                  tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder die Europäische Kommission\n(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung          übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutz-\nvor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung         gesetzes zu beachten.\nnach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3\nerlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Rege-                                     § 42\nlung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechts-\nGebühren\nverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.\n(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-\n§ 39                              ler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für\n1. die Entscheidung über\nWeitergehende Maßnahmen\na) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                und In-vitro-Diagnostika,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nb) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4\nsoweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tieri-\nSatz 1 Nummer 2,\nsche Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist\nund Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses            c) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,\nGesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futter-           d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung\nmittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorge-                einer Chargenprüfung,\ngesetzes nicht getroffen werden können, das innerge-\nmeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr            e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen\nund die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Tei-             einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-\nlen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu              waltungsakt oder gegen eine auf Grund einer\nbeschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2                Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Fest-\nund 4 gelten entsprechend.                                         setzung von Gebühren und Auslagen,\n2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bear-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nbeitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften so-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über\nrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im\nGrundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\nHinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren\npraxis,\noder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender An-\nwendung                                                     3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewer-\ntung von Risiken bei der Anwendung immunologi-\n1. des § 6,                                                     scher Tierarzneimittel sowie\n2. des § 7,                                                 4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach die-\nsem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes\n3. des § 8,                                                     erlassenen Rechtsverordnung.\n4. des § 9 oder                                                (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n5. des § 26                                                 vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der\nzu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im      Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebühren-\nInland vorkommender Tierseuchen die Tötung von Tie-         pflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die\nren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10     Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\nund 11 gelten entsprechend.                                 oder Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstatten-","1346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nden Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-              zes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert wor-\nkostengesetz geregelt werden.                                den ist, werden\n(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund           1. in Absatz 1 die Wörter „und des § 86 Abs. 1 des\neiner Rechtsverordnung                                           Tierseuchengesetzes“ und\n1. nach Absatz 2 oder\n2. in Absatz 2 die Wörter „und des § 86 Abs. 2 des\n2. nach einem anderen Bundesgesetz                               Tierseuchengesetzes“\nerfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für\ngestrichen.\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist,\nwerden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1                  (2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der           S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\njeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden           vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden\nWiderspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmenge-            ist, wird wie folgt geändert:\nbühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für\neinen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Ge-           1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nsetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.\n„8. Tiergesundheitsgesetzes,“.\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwen-\nden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses          2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes“\nGesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkraft-               durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\ntreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften            (3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel-\nin Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhalts-    und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-\ngleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthal-           kanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),\nten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechts-         das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai\nverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesminis-          2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, werden die\nterium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im             Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in\nBundesgesetzblatt bekannt.                                   Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und\nAbsatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes“\n§ 43                              durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b\nÜbergangsvorschriften                       oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgeset-\n(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4             zes“ ersetzt.\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-             (4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreis-\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),           laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom       S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden          2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie\nist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung        folgt gefasst:\nfort.\n(2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf-    „d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013\nstoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des              (BGBl. I S. 1324),“.\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-               (5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgeset-\nchung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom           2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28 des\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden          Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge-\nist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Ab-\nsatz 1 fort.                                                 1. In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Tierseu-\nchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsge-\n(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzu-\nsetz“ ersetzt.\nwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften\ndes § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ab-         2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nlauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die                 „nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchenge-\nZulassung und Verwendung von Nachweismethoden                    setzes“ durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1\nanzuwenden.                                                      Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nkanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das\nin Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseu-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar\nchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen\n2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt\nvorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige\ngeändert:\nRechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigen-\nden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.               1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1\nwird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“ durch\n§ 44                                  das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.\nÄnderung weiterer Vorschriften                  2. In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die\n(1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002               Wörter „§ 17f des Tierseuchengesetzes“ durch die\n(BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-        Wörter „§ 7 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                     1347\n§ 45                                       S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                            geändert worden ist, außer Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2                    (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-\nam 1. Mai 2014 in Kraft. Zu dem in Satz 1 genannten                   ordnungen ermächtigt oder zur Verkündung im Bun-\nZeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung                  desanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tag nach\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                         der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}