{"id":"bgbl1-2013-25-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=47","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":47,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1319\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 sicherungsunternehmen abgeschlossen worden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt\n1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-\nArtikel 1                                  nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich\nÄnderung des                                  mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                      5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der          2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011                      nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich\n(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-             mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als\nordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert               50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich\na) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende               mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel her-\n§ 17a betreffende Zeile eingefügt:                          stellt,\n„§ 17a Versicherung“.                                   jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versiche-\nrungsjahres.\nb) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende\n§ 49a betreffende Zeile eingefügt:                         (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzan-\nsprüche ausgeschlossen werden, deren Aus-\n„§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Län-                 schluss im Rahmen bestehender Betriebs- und\ndern“.                                          Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfutter-\n2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                   mittelbereich marktüblich ist.\n„§ 17a                                 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Num-\nmer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungs-\nVersicherung\nsumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlos-\n(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens           sene Versicherung durch eine andere Versicherung\neinem im Inland zugelassenen oder registrierten             nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in\nBetrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussicht-        der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versi-\nlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der          cherungssumme muss für die Futtermittelunterneh-\nLebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt              mer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht,\nund diese ganz oder teilweise an andere abgibt,             insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für\nhat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermit-      alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres\ntelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und           betragen.\nseine Verfütterung deswegen Schäden verursacht,\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb,\nnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu\nsoweit er das Mischfuttermittel\ntragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser\nSchäden besteht. Die Versicherung muss bei einem            1.   ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeug-\nim Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-                 nissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwen-","1320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\ndung von Futtermittelzusatzstoffen oder von                      b) auf das Tier einwirken und dies eine\nVormischungen herstellt und                                         Schädigung der Gesundheit des Tieres\nzur Folge haben kann.“\n2.   an einen Betrieb abgibt, der\n4. § 23a wird wie folgt geändert:\na) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebens-\nmittel zu gewinnen, und                              a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch\neinen Punkt ersetzt.\nb) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb\nb) Nummer 12 wird aufgehoben.\nverfüttert.\n4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 fol-\nEin Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann                gende Nummer 4a eingefügt:\nnoch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwen-\ndung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt wor-             „4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete\nden ist.                                                           Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem\n(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1                  Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher\nSatz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der                    vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheb-\nVersicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte               lichem Ausmaß verstoßen wurde,“.\nkeinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den\nBeginn und die Beendigung oder Kündigung des               5. § 42 wird wie folgt geändert:\nVersicherungsvertrages sowie jede Änderung des                a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nVersicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen                 fügt:\nVersicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich                    „(3) Erhält eine für die Überwachung nach\nmitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 er-              § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von\nteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadens-                   Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme\nersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den                    geben, dass durch das Verzehren eines Lebens-\nNamen und die Adresse der Versicherung des Fut-                  mittels, das in den Verkehr gebracht worden ist,\ntermittelunternehmers sowie die Versicherungs-                   eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2\nnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein                  Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verur-\nüberwiegendes schutzwürdiges Interesse an der                    sacht werden kann oder verursacht worden ist,\nNichterteilung der Auskunft hat.                                 so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1\n(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-                  zuständige Behörde unverzüglich die für Ermitt-\nsatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die                 lungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-\nin Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.“                         gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die\nnach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                    der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zu-\na) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein                   ständigen Behörde die Angaben\nKomma ersetzt.                                               1. zu dem Lebensmittel,\nb) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5                       2. zu der an Endverbraucher abgegebenen\nund 6 angefügt:                                                  Menge des Lebensmittels,\n„5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen                  3. zu dem Namen oder der Firma und der An-\nvon Gegenständen zu verbieten oder zu be-                    schrift sowie zu den Kontaktdaten\nschränken, die dazu bestimmt sind, bei dem                   a) des Lebensmittelunternehmers, unter des-\nHerstellen, Behandeln, Inverkehrbringen                         sen Namen oder Firma das Lebensmittel\noder Verfüttern von Futtermitteln verwendet                     hergestellt oder behandelt worden oder in\nzu werden und dabei mit Futtermitteln in Be-                    den Verkehr gelangt ist, und\nrührung kommen oder auf diese einwirken,\nb) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichne-\nwenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich\nten Unternehmen oder Personen, an die\nnicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in\ndas Lebensmittel geliefert wurde,\nein Futtermittel übergehen,\nc) der Endverbraucher, die das Lebensmittel\n6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen                          verzehrt haben und der zuständigen Be-\nvon Materialien oder Gegenständen zu ver-                       hörde von einer möglichen Erkrankung\nbieten oder zu beschränken, die dazu be-                        Mitteilung gemacht haben, sofern diese in\nstimmt sind, beim Halten von Tieren, die                        die damit verbundene Datenübermittlung\nder Lebensmittelgewinnung dienen, verwen-                       an die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-\ndet zu werden und dabei mit diesen Tieren in                    schutzgesetzes        zuständige  Behörde\nBerührung zu kommen und bei denen nicht                         schriftlich eingewilligt haben,\nausgeschlossen werden kann, dass sie von\nTieren aufgenommen werden, wenn zu be-                   4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu\nfürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe-                dem Zeitraum der Abgabe sowie\ndenkliche Anteile eines Stoffs                           5. zu dem festgestellten Krankheitserreger\na) in das Tier übergehen und dies für die von            zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um\ndiesen Tieren gewonnenen Lebensmittel                 die Proben, Isolate und Nachweise über die\nein Verkehrsverbot zur Folge haben kann,              Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen\noder                                                  und nur mitzuteilen, sofern sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                1321\n1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen                            „3. Satz 1 Nummer 2 können\nBehörde vorliegen und                                                    a) Art, Form und Umfang der\n2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach                              Nachweise und die Dauer ihrer\n§ 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes                                  Aufbewahrung,\nzuständig ist, erforderlich sind.“                                       b) Art, Form und Umfang der Infor-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-                                  mationen und zu welchem Zeit-\nsätze 4 bis 7.                                                                 punkt und auf welche Art und\n6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten“                                    Weise diese anderen Betrieben\ndurch das Wort „gilt“ ersetzt.                                                    oder den zuständigen Behörden\nzur Verfügung zu stellen sind,“.\n7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender\nSatz angefügt:                                            9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:\n„Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im                                     „§ 49a\nFall des Satzes 1.“                                                Zusammenarbeit von Bund und Ländern\n8. § 46 wird wie folgt geändert:                                   Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zu-\nständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie\nder Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere\nfolgt gefasst:\nEinzelheiten können in Vereinbarungen geregelt\n„b) über die Art und Weise der Probenahme,                werden; hierbei können insbesondere besondere\nauch im Falle des Fernabsatzes von Erzeug-            Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen wer-\nnissen, zu treffen und die Einzelheiten des           den.“\nVerfahrens hierfür zu regeln,“.\n10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         und g wird jeweils das Wort „von“ gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                   11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\n„2. Vorschriften zu erlassen über die              durch ein Komma ersetzt.\nFührung von Nachweisen über die             b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das\nFeststellung von oder über die                 Wort „oder“ ersetzt.\nÜbermittlung von Informationen\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nüber\n„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der\na) Art, Menge, Herkunft und Be-\nKommission vom 14. Januar 2011 über Ma-\nschaffenheit der Erzeugnisse\nterialien und Gegenstände aus Kunststoff,\noder der lebenden Tiere im\ndie dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln\nSinne des § 4 Absatz 1 Num-\nin Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom\nmer 1, die Betriebe von anderen\n15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,\nBetrieben beziehen oder an an-\nS. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ndere Betriebe abgeben,\nNr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011,\nb) Name und Anschrift der Liefe-                   S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem\nranten und der Abnehmer der in                 er\nBuchstabe a genannten Erzeug-\na) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbin-\nnisse und lebenden Tiere,“.\ndung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9\nbbb) Nach Nummer 2 werden folgende                               Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in\nNummern 3 und 4 eingefügt:                                 Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder\n„3. Vorschriften zu erlassen über Art,                     Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder ei-\nUmfang und Häufigkeit von amt-                         nen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-\nlichen Untersuchungen oder Pro-                        kehr bringt oder\nbenahmen bei Erzeugnissen, ein-                    b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung\nschließlich lebender Tiere im Sinne                    mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Ab-\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1,                             satz 1 bei der Herstellung einer Kunst-\n4. Vorschriften zu erlassen über die                       stoffschicht in einem Material oder einem\nDurchführung der Überwachung,                          Gegenstand aus Kunststoff einen nicht\ndie Handhabung der Kontrollen in                       zugelassenen Stoff verwendet.“\nBetrieben und die Zusammenarbeit        12. § 59 wird wie folgt geändert:\nder Überwachungsbehörden,“.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-                 aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a\nden die Nummern 5 und 6.                               eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird                                               „10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht\naaa) in Nummer 2 nach dem Wort „Begleit-                             dafür Sorge trägt, dass eine dort ge-\npapieren“ ein Komma angefügt;                                  nannte Versicherung besteht,“.\nbbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3                     bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe\neingefügt:                                             „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5,“ durch","1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\ndie Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3                              schriftliche Erklärung zur Verfügung\noder 5,“ ersetzt.                                                    zu stellen, oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Un-\naa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende                             terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndurch ein Komma ersetzt.                                             ständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nfügung stellt.“\nbb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                             d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des\nAbsatzes 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des\ncc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nAbsatzes 3 Nummer 1 und 3“ ersetzt.\n„7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011\nverstößt, indem er                           14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der\nEuropäischen Kommission“ die Wörter „, Einrich-\na) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in             tungen der Europäischen Union“ eingefügt.\nVerbindung mit Artikel 10, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein      15. § 75 wird wie folgt geändert:\nMaterial oder einen Gegenstand aus            a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nKunststoff in Verkehr bringt, oder               fügt:\nb) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in                    „(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzu-\nVerbindung mit Artikel 11 Absatz 1               wenden.“\nSatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12,\njeweils auch in Verbindung mit Arti-          b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nkel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein\nMaterial oder einen Gegenstand aus                                   Artikel 2\nKunststoff in Verkehr bringt.“\nÄnderung des BVL-Gesetzes\n13. § 60 wird wie folgt geändert:\n§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 satz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\n„2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11     S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Num-         1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein\nmer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d,             Komma ersetzt.\nNummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder\nAbsatz 3“.                                   2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-\nfügt:\nbb) Die Wörter „bezeichnete Handlung“ werden\ndurch die Wörter „bezeichneten Handlung“            „12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkennt-\nersetzt.                                                  nisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen\nseiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen\nb) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:                   hat.“\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Num-\nmer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder                                      Artikel 3\nNummer 12“ durch die Angabe „§ 23 Num-\nmer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9“ ersetzt.                             Änderung des\nSaatgutverkehrsgesetzes\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3                Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1          kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das\nSatz 1 Nummer 5“ ersetzt.                        zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012\n(BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                         1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch             a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\ndas Wort „oder“ ersetzt.                            b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                       Nummern 4 und 5 ersetzt:\n„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011              „4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur\nverstößt, indem er                                      Festsetzung von Höchstmengen für das In-\na) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                 verkehrbringen sowie\nArtikel 4 Buchstabe e in Verbindung             5. das jeweilige Verfahren.“\nmit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2\n2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:\nein Material oder einen Gegenstand\naus Kunststoff, ein Produkt aus einer                                   „§ 61b\nZwischenstufe ihrer Herstellung oder\nVerkündung von Rechtsverordnungen\neinen zur Herstellung dieser Materia-\nlien und Gegenstände bestimmten                 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nStoff in Verkehr bringt, ohne eine           abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                     1323\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-                    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab\nkündet werden.“                                                   dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nNeubekanntmachungserlaubnis                                                        Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}