{"id":"bgbl1-2013-25-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=46","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["1318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      digen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               einer wissenschaftlich ausgebildeten Person ein-\ngesetzt werden können,\nArtikel 1\n2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1\nDas Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der                     bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sach-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                        kundigen Personen durchgeführt werden können,\nS. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                 3. Vorschriften über die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen,\n1. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:                           die an die in Nummer 1 genannte wissen-\nschaftlich ausgebildete Person und die in\n„§ 38b\nNummer 2 genannten sachkundigen Personen\nÜbertragung von Ermächtigungen                             zu stellen sind,\nIn den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-                 b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an\nsetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder                     die in Satz 1 genannten Personen zu stellen\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen                       sind,\nwerden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechts-\nverordnung die Landesregierungen zum Erlass von                   sowie das Verfahren des Nachweises der Sach-\nRechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,                 kunde und der fachlichen Anforderungen zu re-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz                      geln.\noder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.“            Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\n2. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         verordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen,\n„(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebil-          soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis\ndete Personen durchzuführen. Das Bundesminis-                 keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen\nterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nmit Zustimmung des Bundesrates                                nung auf andere Behörden zu übertragen.“\n1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-\nArtikel 2\nmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebilde-\nten Person obliegen und dabei andere fachlich            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nausgebildete Personen nach Weisung der zustän-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner"]}