{"id":"bgbl1-2013-25-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=40","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nGesetz\nzur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsen:                                                             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nÄnderung des                                       satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die\nDas Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-                   Wörter „von Bund und Ländern“ gestrichen\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006                             und werden jeweils vor dem Wort „Gruppie-\n(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                 rungsplanes“ die Wörter „jeweils festgeleg-\nzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden                    ten“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst\na) In Nummer 3 wird das Wort „Bürgschaften“                    bei den Einrichtungen für Wissenschaft, For-\ndurch die Wörter „Sicherheiten für Schulden“ er-            schung und Entwicklung der Erhebungseinhei-\nsetzt.                                                      ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nb) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch                    und 7 folgende Erhebungsmerkmale:\neinen Punkt ersetzt.                                        1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-\nc) Nummer 6 wird aufgehoben.                                      nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      gaben,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           2. bei Anwendung des kommunal doppischen\nRechnungswesens die Ein- und Auszahlun-\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.                                  gen,\nbb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „bis“ die               3. bei Anwendung des staatlich doppischen\nAngabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.                   Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                              Ist-Ausgaben,\n„Zweckverbände und andere juristische Per-              4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-\nsonen zwischengemeindlicher Zusammen-                      nungswesens die Erträge und Aufwendungen\narbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Kör-               sowie die Investitionsausgaben.\nperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,                Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-\ngehören zu den in Satz 1 Nummer 10 ge-                  gendermaßen zu erfassen:\nnannten Erhebungseinheiten.“\n1. jährlich\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) nach Arten;\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1\nbis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1                b) in fachlicher Gliederung;\nSatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.            2. alle vier Jahre\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1                a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder\nbis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1                    die Erträge nach Mittelgebern;\nSatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.               b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                          die Aufwendungen und Investitionsaus-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          gaben nach sozioökonomischen For-\nschungszielen, Technologiebereichen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Art der Forschungstätigkeit.“\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe             f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter               fügt:\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ er-\nsetzt.                                                     „(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst\nbei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nbb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort                   Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im\n„Jahresrechnung“ durch das Wort „Haus-                  Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des\nhaltsrechnung“ ersetzt.                                 Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“              System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-                  gen auf nationaler und regionaler Ebene in der\nmer 3“ ersetzt.                                             Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1313\n30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-              Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich\nsung dem Sektor Staat zugerechnet werden,                    folgende Erhebungsmerkmale:\nvierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:\n1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-\n1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-                     nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen\nnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen                     oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-\noder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-                 steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,\nsteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,                wobei jeweils nach Arten entsprechend der\nwobei jeweils nach Arten entsprechend der                   für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-\nfür die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-                 matik zu unterteilen ist;\nmatik zu unterteilen ist;\n2. bei Anwendung des kommunal doppischen\n2. bei Anwendung des kommunal doppischen                        Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-\nRechnungswesens, sofern die Gesamtein-                      zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro\nzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro                 im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-\nim Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-                gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend\ngen, wobei jeweils nach Arten entsprechend                  der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-\nder für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-               tematik zu unterteilen ist;\ntematik zu unterteilen ist;\n3. bei Anwendung des staatlich doppischen\n3. bei Anwendung des staatlich doppischen                       Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-\nRechnungswesens, sofern die Gesamtein-                      nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im\nnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im                     Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-\nJahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-                Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-\nAusgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-                 chend dem jeweils festgelegten Gruppie-\nchend dem jeweils festgelegten Gruppie-                     rungsplan zu unterteilen ist,\nrungsplan zu unterteilen ist;\n4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-\n4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-\nnungswesens, sofern die gesamten Erträge\nnungswesens, sofern die gesamten Erträge\noder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr\noder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr\nübersteigen, die Erträge und Aufwendungen\nübersteigen, die Erträge und Aufwendungen\nsowie die Ausgaben für Investitionen, wobei\nsowie die Ausgaben für Investitionen nach Ar-\ndie Investitionen nach Arten zu unterteilen\nten.“\nsind.\ng) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\nBei den Hochschulen kann von einer Erhebung\n„(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst              abgesehen werden.“\nbei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungs-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nmerkmale:                                                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1\n1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-                  und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1\nnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-               Nummer 1 und 2“ ersetzt.\ngaben, wobei jeweils nach Arten und Auf-              b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“\ngabenbereichen entsprechend der für die                  durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nFinanzstatistik maßgeblichen Systematik zu               mer 3“ ersetzt.\nunterteilen ist;\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n2. bei Anwendung des kommunal doppischen\nRechnungswesens die Ein- und Auszahlun-                                        „§ 5\ngen, wobei jeweils nach Arten und Aufgaben-                        Statistik über die Schulden,\nbereichen oder Produktgruppen entspre-                    Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva\nchend der für die Finanzstatistik maßgeb-\nlichen Systematik zu unterteilen ist;                    Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst\n3. bei Anwendung des staatlich doppischen                 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nRechnungswesens die Ist-Einnahmen und                    Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie\nIst-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und               nach den Definitionen im Anhang A der Verord-\nAufgabenbereichen entsprechend dem je-                   nung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuge-\nweils festgelegten Gruppierungs- und Funk-               rechnet werden, jährlich zum 31. Dezember fol-\ntionenplan zu unterteilen ist;                           gende Erhebungsmerkmale:\n4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-                    a) den Stand der Schulden und den berichtigten\nnungswesens die Daten der Bilanz, der Ge-                   Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils\nwinn- und Verlustrechnung, des Anlagenach-                  nach Schuldarten und Gläubigern zu untertei-\nweises sowie der Behandlung des Jahreser-                   len ist;\ngebnisses, auch soweit sie sich aus dem An-              b) den Stand der Schulden und den berichtigten\nhang ergeben.                                               Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere\n(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst                  und für Kredite, wobei für die Wertpapiere je-\nbei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1                    weils nach Arten und Laufzeiten und für die\nSatz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im                  Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzei-\nAnhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem                    ten zu unterteilen ist;","1314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nc) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten                f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des\nund inländischen Unternehmen, die nicht öf-                   Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei\nfentliche Unternehmen oder Kreditinstitute                    für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten\nsind, und bei natürlichen und juristischen Per-               und für die Kredite jeweils nach Gläubiger-\nsonen des Auslandes, soweit sie nicht zu den                  gruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;\nKreditinstituten zählen, wobei jeweils nach\ng) die Summe der Bürgschaften und die berich-\ndem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;\ntigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;\nd) die Summe der Bürgschaften und die berich-\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\ntigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres,\nSatz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezem-\nwobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu\nber die Garantien und sonstigen Gewährleistun-\nunterteilen ist;\ngen und die berichtigte Summe der Garantien\ne) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-                  und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres,\ngen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und               wobei jeweils nach den aus der Garantie oder\nKredite, wobei für die Wertpapiere jeweils                Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten\nnach Arten und Laufzeiten und für die Kredite             zu unterteilen ist;\njeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu\nunterteilen ist;                                       4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhe-\nf) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des                 bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nJahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei             mer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezo-\nfür die Wertpapiere jeweils nach Arten und                gen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten\nLaufzeiten und für die Kredite jeweils nach               nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie\nGläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;             nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, fol-\ng) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten,                   gende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum\nwobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern                 Quartalsende:\nund Laufzeiten zu unterteilen ist;                        a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuld-\nh) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf For-                  arten und Gläubigern;\nderungen nach Schuld- und Forderungsarten,                b) die finanziellen Transaktionen, wie sie im An-\nwobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern                     hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-\nund Laufzeiten zu unterteilen ist;                            finiert sind und soweit diese Transaktionen\ni) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im An-                     nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach\nhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-                    Arten zu unterteilen ist.\nfiniert sind, wobei nach Arten zu unterteilen             § 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.“\nist;\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach den Definitionen im Anhang A der Verord-                 aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Dienst-\nnung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jähr-                     oder Lebensaltersstufe“ durch das Wort\nlich zum 31. Dezember folgende Erhebungs-                           „Dienstaltersstufe“ ersetzt und werden die\nmerkmale:                                                           Wörter „Ortszuschlagsstufe oder“ gestri-\na) den Stand der Schulden und den berichtigten                      chen.\nSchuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils                bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nnach Schuldarten und Gläubigergruppen zu                        eingefügt:\nunterteilen ist;\n„6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nb) den Stand der Schulden und den berichtigten                          satz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftig-\nSchuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere                         ten in einem unmittelbaren Dienstverhält-\nund Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils                      nis stehen, auch nach Monat und Jahr,\nnach Laufzeiten und für die Kredite jeweils                         ab dem Zuweisungen zum Versorgungs-\nnach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu un-                         fonds des Bundes geleistet werden,“.\nterteilen ist;\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\nc) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-                        die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird\ngen im Laufe des Jahres nach Gläubigergrup-                     durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\npen;                                                            mer 1 und 2“ ersetzt.\nd) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und\nLaufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite,\ndie Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die\nwobei für die Wertpapiere jeweils nach Lauf-\nWörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläu-\nund 10“ ersetzt.\nbigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen\nist;                                                      ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.\ne) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des                 ff) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1\nJahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen                     Nr. 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nzu unterteilen ist;                                             satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                1315\ngg) Folgender Satz wird angefügt:                        4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,\n„Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1           5. für Analyse- und Auswertungszwecke.\nNummer 7 genannten Erhebungseinheiten\nDie in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die\nauch die Art der Beschäftigung und das Wis-\nihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Da-\nsenschaftsgebiet erfasst.“\nten verwenden.\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nder Datenbank folgende Angaben zu den Erhe-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.\nbungseinheiten nach § 2 Absatz 1:\nc) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bildungsab-\nschluss“ ein Komma eingefügt, wird das Wort              1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörig-\n„und“ gestrichen, wird nach dem Wort „Staats-                keit nach den Definitionen im Anhang A der Ver-\nangehörigkeit“ ein Komma und werden die Wör-                 ordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung\nter „die Art der Beschäftigung und das Wissen-               der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene,\nschaftsgebiet“ eingefügt.                                    Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und\nProdukt,\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und An-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             schrift der unmittelbaren und mittelbaren An-\naa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch                teilseigner, sofern diese keine natürlichen Perso-\nein Komma ersetzt.                                       nen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und\nbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                        Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelba-\nren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am\n„13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2                 Nennkapital und Stimmrecht,\nAbsatz 1 Nummer 1 auch nach dem\nEinzelplan.“                                   3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regional-\nschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nder Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des orga-\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nnisatorischen Regionalschlüssels,\nSatz 1 Nummer 7“ ersetzt.\n4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,\n8. § 8 wird aufgehoben.\n9. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  5. Art der Buchführung und der Haushaltssystema-\ntik,\n„§ 9\n6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und\nZusätzliche Erhebungsmerkmale                         erhebungsspezifische Kennnummern,\nZusätzliche Erhebungsmerkmale sind                        7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1                  Besitzverhältnis,\nSatz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die\n8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Um-\nSitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von\nsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Da-\nForschung und Entwicklung an der Gesamttätig-\ntenlieferung,\nkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,\n9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klas-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nsifikation, Forschungs- und Entwicklungstätig-\nfür die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Be-\nkeit.\nschäftigungsbereich.“\n10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                      Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.\n„§ 9a                                 (4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden\nQuellen entnommen werden:\nDatenbank Berichtskreismanagement\n1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,\n(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanz-\nwirtschaft und die Personalstatistiken im öffent-            2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des\nlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für                 Hochschulstatistikgesetzes,\ndie Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Ab-           3. dem Statistikregister und\nsatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes\nführen die statistischen Ämter des Bundes und                4. allgemein zugänglichen Quellen.\nder Länder eine einheitliche Datenbank Berichts-                (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nkreismanagement.                                             übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes\n(2) Die Datenbank darf verwendet werden                   und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelan-\ngaben\n1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach\n§ 2 Absatz 1,                                            1. zum Kreis der zu Befragenden,\n2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach                2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach                sowie\nden Definitionen im Anhang A der Verordnung              3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhe-\n(EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet                bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nwerden,                                                      mer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2\n3. für das Statistikregister,                                    Nummer 1 und 2.","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen                  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nnach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1                      Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und\nNummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den An-                     Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für\ngaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die                      das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\nstatistischen Ämter der Länder und das Statistische                 sen zuständigen Stellen;\nBundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nMerkmalen übernehmen und insoweit von einer ge-\nSatz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter\nsonderten Erhebung absehen.“\ndieser Erhebungseinheiten;\n11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7\nund 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1                   4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nNummer 7 und 10“ ersetzt.                                           Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter\noder die für das Haushalts-, Kassen- und\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                       Rechnungswesen zuständigen Stellen oder,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                soweit die Angaben hier nicht erlangt werden\nkönnen, die Träger dieser Erhebungseinhei-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           ten.“\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2        13. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“           a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch\nersetzt.                                          die Angabe „§§ 3 und 4“, die Angabe „§ 2 Abs. 1\nNr. 1, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2               Satz 1 Nummer 1, 5 und 7“ sowie die Angabe\nAbs. 1 Nr. 3, 4 und 7“ durch die Wörter           „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“              satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2\nund 3 eingefügt:\nAbs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.                     „(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhe-\nbungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nddd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2\nmer 2 und bei den kameral buchenden Erhe-\nAbs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2\nbungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt\nmer 10, an denen die Länder unmittelbar oder\nund werden nach dem Wort „das“ die\nmittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des\nWörter „Haushalts-, Kassen- und“ ein-\nNennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind,\ngefügt.\nsowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       und Einrichtungen der Länder vom Statistischen\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2               Bundesamt erhoben und aufbereitet.\nAbs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter                 (3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhe-\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“              bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nersetzt.                                          mer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinhei-\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2               ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit\nAbs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-           sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                  bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittel-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                       bar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert\naaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die              des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt\nAngabe „§§ 6, 7 und 8“ durch die An-              ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und\ngabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.                        aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4\nBuchstabe a wird bei den kameral buchenden\nbbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2               Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter              Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“              oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert\nersetzt.                                          des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt\nccc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2             sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10“ durch            Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statis-\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-              tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.“\nmer 3, 5, 7, 8 und 10“ ersetzt.                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe „§§ 6\nund 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7“\n„(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nauskunftspflichtig\nund 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8“\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1             durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nSatz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerin-              und 8“ sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“\nnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen               durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund -senatoren;                                          mer 10“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1317\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                     personellen Trennung der Statistikstellen von\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen\nStellen der Gemeinden oder Gemeindeverbän-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              de, gewährleistet ist.“\n„(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse         16. § 15 wird wie folgt gefasst:\ndürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit\nden Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach                                         „§ 15\n§ 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerk-                                    Veröffentlichung\nmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hoch-                    Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-\nschulstatistikgesetzes zusammengeführt wer-                sammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2\nden.“                                                      beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Num-\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                                 mer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“             veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungsein-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-                 heiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die\nmer 7“ ersetzt.                                            nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen\nsind.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch\ndie Angabe „§ 9a Absatz 5“ ersetzt.                                             Artikel 2\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                          Bekanntmachungserlaubnis\nfügt:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\n„(3) Für ausschließlich kommunalstatistische        Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in\nZwecke dürfen das Statistische Bundesamt und           der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\ndie statistischen Ämter der Länder den für sta-        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ntistische Aufgaben zuständigen Stellen der Ge-\nmeinden oder Gemeindeverbände (Statistik-                                       Artikel 3\nstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeits-\nbereich Einzelangaben zu den Erhebungs-                                      Inkrafttreten\nmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nzulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge-        1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt\nsetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbe-             § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in\nsondere zur räumlichen, organisatorischen und          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}