{"id":"bgbl1-2013-25-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=108","order":11,"title":"Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":108,"num_pages":1,"content":["1380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nErlass\nüber die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes\nVom 22. Mai 2013\nArtikel I                              (3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel,        Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-\nOrden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt            zeichen Anwendung.\nTeil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des                                  Artikel V\nGesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geän-             (1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel\ndert worden ist, bestätige ich die Stiftung des Silbernen     in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es\nLorbeerblattes vom 23. Juni 1950.                             kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen wer-\nden. Abbildungen des im Bundesministerium des In-\nArtikel II                          nern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens\n(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen.        und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu\nEs wird als Auszeichnung für herausragende sportliche         den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.\nLeistungen auf internationaler Ebene verliehen.                  (2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter\nAusführung als Miniatur oder an der Bandschnalle ge-\n(2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger\ntragen, so erhalten diese die olympischen Farben.\ninternationaler Maßstab angelegt.\n(3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem                                   Artikel VI\nEhrenzeichen eine Verleihungsurkunde.\nDie vor dem 24. März 1964 verliehenen Ansteck-\n(4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung         nadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne\nerhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des         des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.\nSilbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.\nArtikel VII\nArtikel III\nDie Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Aus-\nWurde das Silberne Lorbeerblatt bereits verliehen,         gezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden\nerfolgt bei wiederholten sportlichen Spitzenleistungen,       im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausge-\ndie erneut die Voraussetzungen für die Verleihung des         zeichneten dem nicht widersprechen.\nSilbernen Lorbeerblattes erfüllen, die Ehrung durch\nÜberreichung einer Anerkennungsurkunde.                                               Artikel VIII\nEinzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu\nArtikel IV                           diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Ände-\n(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeer-            rungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium\nblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakter-      des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.\n(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen                               Artikel IX\nAnti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und                 Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf\nSportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus.        des 31. Mai 2013 tritt der Erlass über die Stiftung des\nDavon abweichende Vorschläge können frühestens                Silbernen Lorbeerblattes vom 24. März 1964 (BGBl. I\nnach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der ver-            S. 242), geändert durch Erlass vom 28. November 1980\nhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.               (BGBl. I S. 2217), außer Kraft.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}