{"id":"bgbl1-2013-25-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=105","order":10,"title":"Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)","law_date":"2013-05-21T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":105,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1377\nVerordnung\ngemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nzur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Prüfverordnung sonstige Beiträge)\nVom 21. Mai 2013\nAuf Grund des § 252 Absatz 5 des Fünften Buches                                      §3\nSozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12                                 Sonderprüfungen\nBuchstabe b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2426) eingefügt worden ist, verordnet das           Das Bundesversicherungsamt kann den Prüfungs-\nBundesministerium für Gesundheit:                            einrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Kranken-\nkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten An-\nlass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen\n§1\nden Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.\nGrundsätze\n§4\nDie mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungs-                        Durchführung der Prüfung\neinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5            (1) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfung in der\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheit-            Regel nach vorheriger Ankündigung durch.\nlichen Maßstäben durchzuführen.\n(2) Die Prüfungseinrichtung fordert von der Kranken-\nkasse bei der Ankündigung der Prüfung die Daten an,\n§2\n1. aus denen die Stichprobe gezogen wird und\nGegenstand und Umfang der Prüfung                   2. die für die Prüfung auf systematische Fehler erfor-\n(1) Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfest-             derlich sind.\nsetzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der           (3) Die Prüfungseinrichtung setzt der Krankenkasse\nBeiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Bu-          eine Frist für die Übergabe der Daten. Die Kranken-\nches Sozialgesetzbuch (sonstige Beiträge) durch die          kasse übergibt der Prüfungseinrichtung die Daten in-\nKrankenkassen. Die Prüfung erfolgt als Stichproben-          nerhalb der gesetzten Frist.\nprüfung. Dabei wird der durch fehlerhafte Bearbeitung\n(4) Die Prüfungseinrichtung zieht die Stichprobe. Sie\nentstandene monetäre Schaden je Einzelfall ermittelt.\nübermittelt der Krankenkasse acht Wochen vor der\n(2) Die Prüfungseinrichtungen legen die Kriterien für     Prüfung eine Auflistung der für diese Prüfung ausge-\ndie Stichprobe und ihren Umfang nach Anhörung des            wählten Mitglieder und setzt der Krankenkasse eine\nBundesversicherungsamtes und des Spitzenverbandes            Frist für die Übergabe der für die Prüfung erforderlichen\nBund der Krankenkassen fest. Die Prüfungseinrichtun-         Unterlagen. Die Krankenkasse stellt der Prüfungsein-\ngen können Prüfschwerpunkte festlegen.                       richtung die Unterlagen einschließlich personenbezo-\ngener Daten innerhalb der gesetzten Frist zur Verfü-\n(3) Zusätzlich zur Stichprobenprüfung sollen in geeig-    gung.\nneten Teilbereichen Prüfungen auf systematische Feh-\nler in der Beitragsbearbeitung durchgeführt werden. Die\n§5\nErgebnisse der Prüfung auf systematische Fehler sind\nan die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.                     Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen\n(4) Die Prüfungseinrichtungen prüfen jedes Haus-             (1) Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die\nhaltsjahr.                                                   Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung\ndes Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erfor-\n(5) Jede Krankenkasse ist mindestens alle vier Jahre      derlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben,\nzu prüfen.                                                   zu verarbeiten und zu nutzen.","1378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bun-                                  §8\ndesversicherungsamt bis zum 30. November eines Jah-                               Korrektur der\nres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfun-              Hochrechnung durch Vollerhebung; Fristen\ngen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.\n(1) Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht des\nKorrekturbetrags die zugrunde liegende Beitragsfest-\n§6\nsetzung, den Beitragseinzug sowie die Weiterleitung\nPrüfbericht, Prüfbescheid                    von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versicher-\ntenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften\n(1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung           Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Vollerhe-\ndurchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in ei-       bung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt\nnem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten        wird, teilt sie dem Bundesversicherungsamt innerhalb\nund diesen dem Bundesversicherungsamt zu übermit-           von drei Monaten nach Zugang des Prüfbescheids\nteln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die       nach § 6 Absatz 3 mit.\nGründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen\nfür jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Scha-          (2) Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhe-\ndens zu berechnen.                                          bung durchgeführt wird, oder lässt sie die in Absatz 1\nSatz 2 genannte Frist verstreichen, so gilt der im Prüf-\n(2) Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der       bescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig fest-\nPrüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausge-          gesetzt. Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung\nhen. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzun-          der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Prüfbe-\ngen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berück-      scheids.\nsichtigen. Die Prüfungseinrichtung hat der Kranken-\nkasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln.              (3) Stellt die Prüfungseinrichtung die ordnungsge-\nmäße Korrektur fest, teilt sie dies dem Bundesversiche-\n(3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das       rungsamt mit. Die Krankenkasse erhält den geleisteten\nBundesversicherungsamt den Prüfbescheid und über-           Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls gilt der im Prüfbe-\nsendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid             scheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festge-\nmacht das Bundesversicherungsamt den monetären              legt.\nSchaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, so-\n(4) Die Korrektur gilt als ordnungsgemäß durchge-\nweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7\nführt, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse zu-\n(Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen er-\nständige Prüfungseinrichtung dies dem Bundesver-\nteilen dem Bundesversicherungsamt auf Anfrage die\nsicherungsamt auf Grund einer erneut gezogenen\nnotwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbe-\nStichprobe nach § 2 Absatz 1 bestätigt; die Stichprobe\nscheids notwendig sind.\nmuss innerhalb von zehn Monaten nach der Vollerhe-\n(4) Das Bundesversicherungsamt sowie die Prü-            bung gezogen worden sein.\nfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Kran-\nkenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfbe-                                   §9\nrichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren\nMängelbehebung\nbeendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Da-\nnach sind die Daten unverzüglich zu löschen.                   Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prü-\nfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrun-\n(5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung        gen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich\ndes Bundesversicherungsamtes das Nähere zu Form             nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnah-\nund Inhalt der Prüfberichte fest.                           men sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesver-\nsicherungsamt unverzüglich zu unterrichten.\n§7\n§ 10\nHochrechnung der Prüfergebnisse\nVerwendung des Korrekturbetrags\n(1) Das Bundesversicherungsamt kann eine Hoch-\nrechnung der Prüfergebnisse vornehmen. In diesem               Der Korrekturbetrag fließt in den Gesundheitsfonds.\nFall rechnet es den bei der Stichprobenprüfung nach         Ein möglicher Zinsschaden, der sich aus der Differenz\n§ 2 Absatz 1 festgestellten monetären Schaden auf           zwischen dem vorläufigen Korrekturbetrag und dem Er-\ndie der Prüfung zugrunde liegende Gesamtheit der je-        gebnis der Vollerhebung ergibt, verbleibt bei der Kran-\nweiligen Mitgliedergruppe nach § 252 Absatz 2 Satz 2        kenkasse.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch dieser Kranken-\nkasse hoch. Das Bundesversicherungsamt legt fest,                                      § 11\ndass eine Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehler-               Mitwirkungspflichten der Krankenkassen\nhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte\nQuote überschreiten.                                           (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die\nPrüfung erforderlichen Unterlagen bis zur Prüfung auf-\n(2) Das Bundesversicherungsamt macht den Korrek-         zubewahren und bei deren Beginn vorzulegen.\nturbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im\n(2) Die Prüfungseinrichtungen können nach Anhö-\nPrüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend.\nrung des Bundesversicherungsamtes und des Spitzen-\n(3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt         verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, dass\ndas Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spit-          die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch\nzenverbandes Bund der Krankenkassen.                        und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                  1379\n(3) Die Krankenkassen haben ihre Aufzeichnungen                (5) Die Krankenkasse hat zur Durchführung der Prü-\nentsprechend den Vorgaben der Sozialversicherungs-             fung die geeignete Infrastruktur, insbesondere einen\nRechnungsverordnung so zu führen, dass bei einer               geeigneten Raum oder Arbeitsplatz, sowie die erforder-\nPrüfung ein Überblick über die formelle und sachliche          lichen Hilfsmittel und das erforderliche Personal kos-\nRichtigkeit gewährleistet ist. Die Buchungen und Auf-          tenlos zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Prüferinnen\nzeichnungen sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge     und Prüfern unter Einhaltung der datenschutzrecht-\nund geordnet vorzunehmen; dies gilt auch bei Abrech-           lichen Vorschriften, insbesondere des § 78a des Zehn-\nnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtun-        ten Buches Sozialgesetzbuch, Zutritt zu einer Daten-\ngen durchgeführt werden.                                       verarbeitungsanlage und Zugriff auf die für die Erfüllung\nihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu gewähren.\n(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Dar-\nlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend                                       § 12\nmitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automa-\ntischer Einrichtungen durchgeführt werden, die erfor-                                Inkrafttreten\nderlichen Darstellungsprogramme bereitzustellen und               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbei der Prüfung angemessene Hilfe zu leisten.                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nThomas Ilka"]}