{"id":"bgbl1-2013-25-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":25,"date":"2013-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2013-05-17T00:00:00Z","page":1274,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["1274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 17. Mai 2013\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. April        13. den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 9\n2013 (BGBl. I S. 734) wird nachstehend der Wortlaut             des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870),\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der seit             14. den am 22. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\ndem 2. Mai 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht.              des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954),\nDie Neufassung berücksichtigt:\n15. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433),\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),\n16. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 15b\n2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-            des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),\ntikel 41 der Verordnung vom 25. November 2003\n17. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2\n(BGBl. I S. 2304),\ndes Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I\n3. den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des        S. 2723),\nGesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),\n18. den am 6. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1\n4. den am 15. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 2          des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059),\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),        19. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 3\n5. den am 14. Februar 2005 in Kraft getretenen Arti-           des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nkel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I           S. 1163),\nS. 3704),                                               20. den am 4. Dezember 2010 in Kraft getretenen Arti-\n6. den am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1          kel 1 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794),           S. 1728),\n7. den teils am 1. Juli 2005, teils am 1. November         21. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3\n2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes             des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282),\nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865),                    22. den am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1\n8. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-           des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474),\nkel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              23. den am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 2\n(BGBl. I S. 2407),                                          des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),\n9. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-        24. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-\ntikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I          kel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nS. 2819),                                                   S. 2178),\n10. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 3     25. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I                 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 3180),                                                   S. 212),\n11. den am 30. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-       26. den am 30. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\nkel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I            des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421),\nS. 2470),                                               27. den teils am 13. April 2013, teils am 2. Mai 2013 in\n12. den am 21. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1          Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804),           Gesetzes.\nBonn, den 17. Mai 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                            1275\nGesetz\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge\n(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)*\nInhaltsübersicht                                                          Z w e i t e r Te i l\nE r s t e r Te i l                                 Errichtung und Betrieb von Anlagen\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nErster Abschnitt\n§ 1       Zweck des Gesetzes\n§ 2       Geltungsbereich                                                                Genehmigungsbedürftige Anlagen\n§ 3       Begriffsbestimmungen                                            § 4     Genehmigung\n§ 5     Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anla-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                        gen\n– Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-        § 6     Genehmigungsvoraussetzungen\nschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stof-\n§ 7     Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmi-\nfen (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97), die zuletzt durch die Richt-\nlinie 2012/18/EU (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) geändert worden            gungsbedürftige Anlagen\nist;                                                                 §  8    Teilgenehmigung\n– Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates         §  8a   Zulassung vorzeitigen Beginns\nvom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften         §  9    Vorbescheid\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis-\nsion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Par-      § 10    Genehmigungsverfahren\ntikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte       § 11    Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbe-\n(ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie            scheid\n2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden\nist;\n§ 12    Nebenbestimmungen zur Genehmigung\n– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n§ 13    Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen\nvom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraft-    § 14    Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen\nstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates          § 14a   Vereinfachte Klageerhebung\n(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie\n2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist;     § 15    Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen\n– Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Ver-     § 16    Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anla-\nringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder               gen\nBrennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121    § 17    Nachträgliche Anordnungen\nvom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG\n(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist;\n§ 18    Erlöschen der Genehmigung\n§ 19    Vereinfachtes Verfahren\n– Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis-         § 20    Untersagung, Stilllegung und Beseitigung\nsion gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus   § 21    Widerruf der Genehmigung\nMotoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen\nZugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie\n74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zu-                              Zweiter Abschnitt\nletzt durch die Richtlinie 2011/87/EU (ABl. L 301 vom 18.11.2011,\nS. 1) geändert worden ist;                                                       Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\n– Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von          § 22    Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger\nUmgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12);                             Anlagen\n– Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des             § 23    Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und\nRates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit               den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\nbei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und\nProgramme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und            § 24    Anordnungen im Einzelfall\n96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung       § 25    Untersagung\nund den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom\n28.1.2012, S. 1) geändert worden ist;                                                        Dritter Abschnitt\n– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für                          Ermittlung von Emissionen\nEuropa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1);                                   und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen\n– Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung           § 26    Messungen aus besonderem Anlass\nbestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127       § 27    Emissionserklärung\nvom 26.5.2009, S. 24);                                               § 28    Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei geneh-\n– Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des                     migungsbedürftigen Anlagen\nRates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie\n§ 29    Kontinuierliche Messungen\naus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden\nAufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140      § 29a   Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\nvom 5.6.2009, S. 16);                                                § 29b   Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen\n– Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des             § 30    Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prü-\nRates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-                  fungen\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)\n(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).                     § 31    Auskunftspflichten des Betreibers","1276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nD r i t t e r Te i l                     § 48a   Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis-\nBeschaffenheit                                       sionswerte\nvon Anlagen, Stoffen,                               § 48b   Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-\nE r z e u g n i s s e n , B r e n n s t o f f e n , Tr e i b -         verordnungen\nstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe                         § 49    Schutz bestimmter Gebiete\n§ 50    Planung\nErster Abschnitt\n§ 51    Anhörung beteiligter Kreise\nBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen,                    § 51a   Kommission für Anlagensicherheit\nErzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen          § 51b   Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit\n§ 32   Beschaffenheit von Anlagen                                     § 52    Überwachung\n§ 33   Bauartzulassung                                                § 52a   Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für An-\n§ 34   Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und                      lagen nach der Industrieemissions-Richtlinie\nSchmierstoffen                                                 § 52b   Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\n§ 35   Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen                    § 53    Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissions-\n§ 36   Ausfuhr                                                                schutz\n§ 37   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und           § 54    Aufgaben\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der           § 55    Pflichten des Betreibers\nEuropäischen Union                                             § 56    Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers\n§ 57    Vortragsrecht\nZweiter Abschnitt                          § 58    Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz\nBiokraftstoffe                           § 58a   Bestellung eines Störfallbeauftragten\n§ 37a  Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge           § 58b   Aufgaben des Störfallbeauftragten\ndes in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasmin-        § 58c   Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem\nderung                                                                 Störfallbeauftragten\n§ 37b  Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe            § 58d   Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten,\n§ 37c  Mitteilungs- und Abgabepflichten                                       Kündigungsschutz\n§ 37d  Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen                          § 58e   Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte\n§ 37e  Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung                 § 59    Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\n§ 37f  Pflichten der Bundesregierung                                  § 60    Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\n§ 61    Berichterstattung an die Europäische Kommission\nV i e r t e r Te i l                     § 62    Ordnungswidrigkeiten\nBeschaffenheit                               §§ 63   (weggefallen)\nund Betrieb von Fahrzeugen, Bau und                             bis 65\nÄnderung von Straßen und Schienenwegen\nA c h t e r Te i l\n§ 38   Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n§ 39   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und                              Schlussvorschriften\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der\nEuropäischen Union                                             § 66    Fortgeltung von Vorschriften\n§ 40   Verkehrsbeschränkungen                                         § 67    Übergangsvorschrift\n§ 41   Straßen und Schienenwege                                       § 67a   Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der\nEinheit Deutschlands\n§ 42   Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen\n§§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Ver-\n§ 43   Rechtsverordnung der Bundesregierung                           bis 72 weisungen, Aufhebung von Vorschriften)\n§ 73    (weggefallen)\nF ü n f t e r Te i l\nAnlage (zu § 3 Absatz 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes\nÜ b e r w a c h u n g un d Ver be s s e r u n g                                         der Technik\nder Luftqualität, Luftreinhalteplanung\n§ 44   Überwachung der Luftqualität                                                              Erster Teil\n§ 45   Verbesserung der Luftqualität\n§ 46   Emissionskataster                                                               Allgemeine Vorschriften\n§ 46a  Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 47   Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende                                       §1\nMaßnahmen, Landesverordnungen\nZweck des Gesetzes\nS e c h s t e r Te i l                        (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere\nLärmminderungsplanung                                 und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre\n§ 47a  Anwendungsbereich des Sechsten Teils                           sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen\n§ 47b  Begriffsbestimmungen                                           Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen\n§ 47c  Lärmkarten                                                     schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.\n§ 47d  Lärmaktionspläne                                                  (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige An-\n§ 47e  Zuständige Behörden                                            lagen handelt, dient dieses Gesetz auch\n§ 47f  Rechtsverordnungen\n– der integrierten Vermeidung und Verminderung\nS i e b t e r Te i l                         schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen\nin Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der\nG e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n\nAbfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die\n§ 48   Verwaltungsvorschriften                                           Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013                1277\n– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, er-               (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die\nhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,          von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen,\ndie auf andere Weise herbeigeführt werden.                Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen\nund ähnlichen Erscheinungen.\n§2\n(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes\nGeltungsbereich                          sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für           der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase,\nAerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.\n1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,\n(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von\nAnlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und      1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtun-\nErzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32               gen,\nbis 37,\n2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche\n3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und            technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit\ndie Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhän-              sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und\ngern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeu-\ngen sowie von Schwimmkörpern und schwimmen-              3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abge-\nden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und                 lagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emis-\nsionen verursachen können, ausgenommen öffent-\n4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbah-               liche Verkehrswege.\nnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen\nnach Maßgabe der §§ 41 bis 43.                               (5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für     Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem ge-\nFlugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz er-      fährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der\ngebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der         Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996\nSechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte,        zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen\nVorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige ra-         mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13),\ndioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgeset-        geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europä-\nzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung          ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember\nunterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Ge-        2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), in einer oder mehreren\nfahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung           Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener\nionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht,     Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung\nsoweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des           im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie in den\nBundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder           in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tat-\naus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutz-        sächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan-\nrechts etwas anderes ergibt.                                 den sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass\ndie genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle         Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren\ngelten nicht für                                             anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richt-\n1. Luftverunreinigungen,                                     linie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren\nund Tätigkeiten.\n2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließ-\nlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und            (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist\nBauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden          der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-\nsind,                                                    richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-\n3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere na-         nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen\ntürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbei-       in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-\nten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist,        lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-\ndass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand        träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung\nan dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für            oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt\nBauzwecke verwendet werden.                              zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus\nfür die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-\n§3\nbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu\nBegriffsbestimmungen                        berücksichtigen.\n(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses             (6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nGesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder         Dokument, das auf Grund des Informationsaustau-\nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile          sches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des\noder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit          Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\noder die Nachbarschaft herbeizuführen.                       vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\n(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf         meidung und Verminderung der Umweltverschmut-\nMenschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser,         zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)\ndie Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter          für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbeson-\neinwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-             dere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emis-\nschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche           sions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken\nUmwelteinwirkungen.                                          sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nder besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-             Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freige-\nSchlussfolgerungen berücksichtigt wurden.                   setzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung\n(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Ge-          des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagen-\nsetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie     grundstück verursachen können.\n2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlas-\nsenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts                                  Zweiter Teil\nmit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes\nenthält:                                                              Errichtung und Betrieb von Anlagen\n1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschrei-\nErster Abschnitt\nbung und Informationen zur Bewertung ihrer An-\nwendbarkeit,                                                  Genehmigungsbedürftige Anlagen\n2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziier-\nten Emissionswerte,                                                                 §4\n3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwa-                                    Genehmigung\nchungsmaßnahmen,\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die\n4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchs-         auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in\nwerte sowie                                             besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelt-\n5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanie-          einwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die\nrungsmaßnahmen.                                         Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, er-\nheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen,\n(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Geset-         sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur La-\nzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken as-       gerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer\nsoziierten Emissionswerte.                                  Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungs-\n(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken as-        anlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen\nsoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes          Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher\nsind der Bereich von Emissionswerten, die unter nor-        Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmi-\nmalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer            gung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind,\nbesten verfügbaren Technik oder einer Kombination           schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nvon besten verfügbaren Techniken entsprechend der           gungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesre-\nBeschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt          gierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise\nwerden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgege-       (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingun-         Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung be-\ngen.                                                        dürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der\nRechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,\n(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes\ndass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn\nsind neue Techniken für Anlagen nach der Industrie-\neine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsver-\nemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung ent-\nordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart\nweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau\nnach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der\noder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und\nBauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen\ngrößere Kostenersparnisse bieten könnten als der be-\nnach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richt-\nstehende Stand der Technik.\nlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach\n(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht        Satz 3 zu kennzeichnen.\ndas Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln,\ndem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige             (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anla-\nVerbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes           gen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, so-\ngleich.                                                     weit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Kei-\nner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue\n(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie       und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen so-\nim Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverord-      wie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.\nnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten An-\nlagen.\n§5\n(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\nStoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung                           Pflichten der Betreiber\n(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und                      genehmigungsbedürftiger Anlagen\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,            (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu\nKennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-          errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung\nschen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien           eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom               1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Ge-\n31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)         fahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästi-\nNr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert            gungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft\nworden ist.                                                      nicht hervorgerufen werden können;\n(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses        2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen\nGesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem             und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1279\nhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere                                  §6\ndurch die dem Stand der Technik entsprechenden                       Genehmigungsvoraussetzungen\nMaßnahmen;\n(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\n3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle ver-\n1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf\nwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beein-\nGrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung erge-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt\nbenden Pflichten erfüllt werden, und\nwerden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die\nVermeidung technisch nicht möglich oder nicht zu-        2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Be-\nmutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie        lange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem\nzu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die           Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.\nVerwertung; die Verwertung und Beseitigung von              (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebswei-\nAbfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislauf-    sen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe ein-\nwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Ab-        gesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist\nfälle geltenden Vorschriften;                            die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen\nBetriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die\n4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.\nVoraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten\n(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem             Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.\nAnwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-                (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf\ndelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Be-         auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer\ngrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zu-           Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwal-\nlässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1         tungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung\nNummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich         nach § 48a eingehalten werden, wenn aber\nder Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ent-\nstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die be-     1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung\ntreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-              des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deut-\nEmissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen                lich und über das durch nachträgliche Anordnungen\nAnlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten         nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert\nVerwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen               wird,\nvon Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen         2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbeson-\nProzessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen                dere Maßnahmen, die über den Stand der Technik\ngestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen,             bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen,\nwelche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz be-               durchgeführt werden,\ngründet.                                                     3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissions-\n(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu er-             managementplan zur Verringerung seines Verursa-\nrichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach           cheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der\neiner Betriebseinstellung                                        Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu er-\nreichen, und\n1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine\nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Ge-          4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Geneh-\nfahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästi-         migung nicht erfordern.\ngungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft\nhervorgerufen werden können,                                                         §7\nRechtsverordnungen\n2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos\nüber Anforderungen an\nverwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls\ngenehmigungsbedürftige Anlagen\nder Allgemeinheit beseitigt werden und\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\n3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zu-           hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nstandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\n(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des          schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der\nBetriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-           Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die\nRichtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder er-          betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürf-\nhebliche Grundwasserverschmutzungen durch rele-              tiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden\nvante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht      Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen,\nüber den Ausgangszustand angegebenen Zustand                 insbesondere, dass\nverursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des        1.    die Anlagen bestimmten technischen Anforderun-\nBetriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnis-          gen entsprechen müssen,\nmäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ver-             2.    die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-\nschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück                  stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,\nin jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zustän-\ndige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Infor-         2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen\nmationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maß-                  entsprechen muss,\nnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über              3.    die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis-\ndas Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder                 sionen und Immissionen nach in der Rechtsverord-\nBetriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent-             nung näher zu bestimmenden Verfahren vorzuneh-\nsprechend.                                                         men haben oder vornehmen lassen müssen und","1280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n4.    die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheits-             sionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann,\ntechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen               wenn\nvon sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der            a) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-\nRechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfah-                  lagen die Anwendung der in den BVT-Schluss-\nren                                                             folgerungen genannten Emissionsbandbreiten un-\na) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-              verhältnismäßig wäre oder\ntriebnahme der Anlage,\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-\nb) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung                zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt\nim Sinne des § 15 oder des § 16,                           oder angewendet werden sollen, sofern nach\nc) in regelmäßigen Abständen oder                               dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der\nbetreffenden Technik beendet wird oder in der\nd) bei oder nach einer Betriebseinstellung,                     Anlage mindestens die mit den besten verfügba-\ndurch einen Sachverständigen nach § 29a vorneh-                 ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten\nmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht                erreicht werden.\nin Rechtsverordnungen nach § 34 des Produkt-             Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte\nsicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind, und             und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in\n5.    die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5          den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten\nAbsatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen            Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine\nmuss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangs-            schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.\nzustandsbericht und die Feststellung der Erheb-\n(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nlichkeit von Boden- und Grundwasserverschmut-\ninwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-\nzungen.\nliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen\nBei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-            nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt wer-\ndere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswir-           den müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-              der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer\nrücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt           Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden\ninsgesamt ist zu gewährleisten.                                sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfris-\n(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schluss-        ten und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbe-\nfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für          sondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den An-\nAnlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der         lagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungs-\nFestlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1              dauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu\nSatz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Be-              berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\ntriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen            chend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a\ngenannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.            Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses\nIm Hinblick auf bestehende Anlagen ist                         Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung an-\nzuzeigen waren.\n1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von\nBVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine               (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen\nÜberprüfung und gegebenenfalls Anpassung der              nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in\nRechtsverordnung vorzunehmen und                          ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten\nAnlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 fest-\n2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von         gelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche\nBVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicher-         Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt\nzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emis-        nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen\nsionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.           des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weiter-\n(1b) Abweichend von Absatz 1a                              gehende Minderung von Emissionen derselben oder in\n1. können in der Rechtsverordnung weniger strenge              ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen\nEmissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden,        erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Ab-\nwenn                                                      sätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hier-\ndurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In\na) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-         der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt wer-\nlagenart die Anwendung der in den BVT-Schluss-        den, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen\nfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten un-        Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepu-\nverhältnismäßig wäre und dies begründet wird          blik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung\noder                                                  technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-         Nachbarstaaten gelegen sind.\nzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt              (4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der\noder angewendet werden sollen, sofern nach            Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\ndem festgelegten Zeitraum die Anwendung der           Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-\nbetreffenden Technik beendet wird oder in der         ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch\nAnlage mindestens die mit den besten verfügba-        Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung,\nren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten       die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebsein-\nerreicht werden, oder                                 stellung und betreibereigene Überwachung genehmi-\n2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,               gungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmi-\ndass die zuständige Behörde weniger strenge Emis-         gungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1281\nder Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999          (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.\nüber Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst         Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vor-\nwerden, kann die Bundesregierung durch Rechtsver-            behalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zu-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben             ständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit\nAnforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne            verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung\ndes § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,          der Pflichten des Antragstellers zu sichern.\ninsbesondere Anforderungen an die Erbringung einer\n(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmi-\nSicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach-\ngung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungs-\nund Fachkunde des Betreibers.\nbehörde unter den in Absatz 1 genannten Vorausset-\n(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Num-            zungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen,\nmer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf       wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem\njedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver-              Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist              nen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau                                         §9\nzu bezeichnen,                                                                  Vorbescheid\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt               (1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne\narchivmäßig gesichert niederzulegen und in der           Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den\nRechtsverordnung darauf hinzuweisen.                     Standort der Anlage entschieden werden, sofern die\nAuswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beur-\n§8                                teilt werden können und ein berechtigtes Interesse an\nTeilgenehmigung                          der Erteilung eines Vorbescheides besteht.\n(1) Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errich-         (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der An-\ntung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für     tragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt\ndie Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage      der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die\nerteilt werden, wenn                                         Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert wer-\nden.\n1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil-\ngenehmigung besteht,                                        (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinnge-\nmäß.\n2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den bean-\ntragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen                                    § 10\nund\nGenehmigungsverfahren\n3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errich-\ntung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine              (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-\nvon vornherein unüberwindlichen Hindernisse im           lichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung\nHinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen             nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen\nentgegenstehen.                                          und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die\nUnterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der\n(2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbe-         Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde\nurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder        innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Er-\nRechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer           folgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann\nTeilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Ge-           die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die\nsamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.             Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unter-\nlagen auch in schriftlicher Form verlangen.\n§ 8a\n(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage\nZulassung vorzeitigen Beginns                   nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in\n(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmi-       der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt\ngung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläu-         oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach\nfig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmi-        Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand\ngung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen,        vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des\ndie zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage er-       Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagen-\nforderlich sind, begonnen wird, wenn                         grundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe\nmöglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers       Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn\ngerechnet werden kann,                                   auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag aus-\n2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte-    geschlossen werden kann.\nresse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn\n(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsge-\nbesteht und\nheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeich-\n3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Ent-    nen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es\nscheidung durch die Errichtung der Anlage verur-         ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so\nsachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorha-         ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist,\nben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand           zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den\nwiederherzustellen.                                      Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollstän-      reichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben\ndig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in           Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer\nihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem          Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige\nentweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen,       Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlän-\ndie im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet          gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung\nsind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und           oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen\ndie vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Aus-       sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen-\nnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die         über dem Antragsteller begründet werden.\nentscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen,             (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu er-\ndie der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vor-         lassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller\nliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur         und den Personen, die Einwendungen erhoben haben,\nEinsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die      zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von         Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die\nBedeutung sein können und die der zuständigen Be-            öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe\nhörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind         des Absatzes 8.\nder Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den\nZugang zu Umweltinformationen zugänglich zu ma-                 (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an\nchen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist        die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann\nkann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Be-        durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die\nhörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der       öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,\nEinwendungsfrist sind alle Einwendungen ausge-               dass der verfügende Teil des Bescheides und die\nschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen        Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung\nTiteln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen pri-        des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf\nvatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg        Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfer-\nvor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.                 tigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der\nBekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszu-\n(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist        legen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzuge-\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf            ben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung\nErteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur         eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden kön-\nEinsicht ausgelegt sind;                                 nen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Be-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer         scheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung\nin der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle            erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Be-\ninnerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei       kanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen\nist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hin-       Bekanntmachung können der Bescheid und seine Be-\nzuweisen;                                                gründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von\nden Personen, die Einwendungen erhoben haben,\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hin-        schriftlich angefordert werden.\nzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensent-\nscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6             (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei An-\ndurchgeführt wird und dass dann die formgerecht          lagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende\nerhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des           Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:\nAntragstellers oder von Personen, die Einwendun-         1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug\ngen erhoben haben, erörtert werden;                          genommener Antragsunterlagen und des Berichts\n4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Ent-              über den Ausgangszustand sowie\nscheidung über die Einwendungen durch öffentliche        2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage\nBekanntmachung ersetzt werden kann.                          maßgeblichen BVT-Merkblatts.\n(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zustän-         Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder\ndige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stel-            Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden\nlungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich           Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6\ndurch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vor-         gilt entsprechend.\nhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in              (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die\neinem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang             Erteilung eines Vorbescheides.\nstehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt\nhaben können und die für die Genehmigung Bedeutung              (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nhaben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorge-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine voll-        das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechts-\nständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie         verordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer\nder Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.          Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie\nbei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teil-\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Ge-         genehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Be-\nnehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorha-           ginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch\nben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller             näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Ge-\nund denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,              nehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für\nerörtern.                                                    die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\n(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Ein-            prüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-\ngang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzu-         führen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1283\n(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird          Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-            schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen be-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             stimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem\nrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der          Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die ge-\nLandesverteidigung dienen, abweichend von den Ab-             nehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungs-\nsätzen 1 bis 9 zu regeln.                                     zwecken dienen soll.\n(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des\n§ 11\nAntragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auf-\nEinwendungen Dritter                       lagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend\nbei Teilgenehmigung und Vorbescheid                 bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein fest-\nIst eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt     gelegte Anforderungen an die Errichtung oder den\nworden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im        Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung\nweiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung             der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies\nund des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr           gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für\nauf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vor-           den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht recht-\nhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht wor-           zeitig äußert.\nden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten             (2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller\nvorgebracht werden können.                                    durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständi-\ngen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung\n§ 12                               oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der\ngenehmigten Betriebsweise mitzuteilen.\nNebenbestimmungen zur Genehmigung\n(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet\n(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt        werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren\nund mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erfor-         dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zustän-\nderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten            digen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Ab-\nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur              fallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfall-\nSicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3            behandlungsanlagen können außerdem Anforderungen\nsoll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Ab-        an die Qualität und das Schadstoffpotential der ange-\nsatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt         nommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden\nwerden.                                                       Abfälle gestellt werden.\n(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer Verwal-         (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten\ntungsvorschrift nach § 48 für bestimmte Emissionen            Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass\nund Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik             sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung wider-\nentsprechen oder eine Verwaltungsvorschrift nach              rufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.\n§ 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen\nvorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegren-                                   § 13\nzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-\nlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die                           Genehmigung und andere\nEmissionen unter normalen Betriebsbedingungen die                          behördliche Entscheidungen\nin den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-               Die Genehmigung schließt andere die Anlage betref-\nbandbreiten nicht überschreiten.                              fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere\n(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige         öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,\nBehörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen fest-           Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Aus-\nlegen, wenn                                                   nahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrecht-\nlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf\n1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer              Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrecht-\nMerkmale der Anlage die Anwendung der in den             lichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Ver-\nBVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-              bindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.\nbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder\n2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeit-                                   § 14\nraum von höchstens neun Monaten erprobt oder an-                              Ausschluss von\ngewendet werden sollen, sofern nach dem festge-                   privatrechtlichen Abwehransprüchen\nlegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden\nAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen\nTechnik beendet wird oder in der Anlage mindestens\nTiteln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachtei-\ndie mit den besten verfügbaren Techniken assoziier-\nligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein\nten Emissionsbandbreiten erreicht werden.\nbenachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung\nBei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach             des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Ge-\nSatz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von           nehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrun-\nnachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf             gen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkun-\nein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutz-             gen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach\nniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.         dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirt-\nEmissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den           schaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Scha-\nAnhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten               densersatz verlangt werden.","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 14a                              eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Än-\nVereinfachte Klageerhebung                     derung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmi-\ngungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leis-\nDer Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche       tungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur\nKlage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach             Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen er-\nAblauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht ent-        reichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\nschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Um-         durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Aus-\nstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.            wirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung\nder sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anfor-\n§ 15                               derungen sichergestellt ist.\nÄnderung genehmigungsbedürftiger Anlagen                    (2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen\n(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder        Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung\ndes Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage            des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der\nist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der       Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche\nzuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor            nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutz-\nmit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich an-       güter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere\nzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte         dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkun-\nSchutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterla-        gen durch die getroffenen oder vom Träger des Vor-\ngen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen,            habens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen\nsoweit diese für die Prüfung erforderlich sein können,       werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils\nob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu-           vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die we-\nständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den            sentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfah-\nEingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen           ren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche\nunverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem        Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.\nTräger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige un-            § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.\nverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur           (3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer\nBeurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 be-        Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in\nnötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine       drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Ab-\nAnlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1           satz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.\nanzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Ände-\nnach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen\nrungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmi-\nwar.\ngung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spä-         zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entspre-\ntestens innerhalb eines Monats nach Eingang der              chend.\nAnzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen\n(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine\nUnterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Geneh-\ngenehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten An-\nmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die\nlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt\nÄnderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde\noder ausgetauscht werden sollen.\nihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung\nbedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten\n§ 17\nFrist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nach-\ngereichte Unterlagen entsprechend.                                          Nachträgliche Anordnungen\n(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer ge-         (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der\nnehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er         auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der        nungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der An-         der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1\nzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorge-          angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden.\nsehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5             Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer\nAbsatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die          nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt,\nSätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeich-     dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht\nneten Anlagen entsprechend.                                  ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder\nsonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder er-\n(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10\nheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zustän-\nkönnen die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach\ndige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.\nden Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.\n(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-\n§ 16                               linie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung\nnach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegren-\nWesentliche Änderung                        zungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen                    Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3\n(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder        und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung\ndes Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage            entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, de-\nbedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung              ren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt\nnachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden kön-           werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderun-\nnen und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Num-         gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-\nmer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung);          Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1285\nüber den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10       Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch\nAbsatz 7 bis 8a entsprechend.                                Anordnung sicherzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche          (4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich,\nAnordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig          die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der An-\nist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung      lage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung\nverbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der           nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu\nAnordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind ins-         erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung\nbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der          nach § 16.\nAnlage ausgehenden Emissionen und der von ihr ver-              (4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3\nursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und            soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Ab-\ntechnische Besonderheiten der Anlage zu berücksich-          satz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet\ntigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Un-           werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs\nverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zu-     können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Ab-\nständige Behörde die Genehmigung unter den Voraus-           satz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines\nsetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz              Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.\noder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind an-\n(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c\nzuwenden.\nkönnen auch nachträglich angeordnet werden.\n(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Indus-        (5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für An-\ntrieemissions-Richtlinie entsprechend.                       lagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor\n(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige        Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der\nBehörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen fest-          Gewerbeordnung anzuzeigen waren.\nlegen, wenn\n1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwen-                                     § 18\ndung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten                      Erlöschen der Genehmigung\nEmissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und            (1) Die Genehmigung erlischt, wenn\ndie Behörde dies begründet oder\n1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge-\n2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeit-            setzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung\nraum von höchstens neun Monaten erprobt oder an-            oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder\ngewendet werden sollen, sofern nach dem festge-         2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als\nlegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden\ndrei Jahren nicht mehr betrieben\nTechnik beendet wird oder in der Anlage mindestens\ndie mit den besten verfügbaren Techniken assoziier-     worden ist.\nten Emissionsbandbreiten erreicht werden.                  (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Ge-\n§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ab-           nehmigungserfordernis aufgehoben wird.\nsatz 1a gilt entsprechend.                                      (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die\nFristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlän-\n(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderun-\ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht\ngen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend fest-\ngefährdet wird.\ngelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen\nweitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen\n§ 19\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.\nVereinfachtes Verfahren\n(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen\nAnordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber              (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1\nvorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen              Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Geneh-\nAnlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die         migung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten\nzu einer weitergehenden Verringerung der Emissions-          Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird,\nfrachten führen als die Summe der Minderungen, die           sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen\ndurch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfül-       Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwir-\nlung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund           kungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nach-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erge-          teilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz\nbenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar      der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist.\nwäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck geför-          Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.\ndert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits        (2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Ab-\nzur Emissionsminderung auf Grund einer nachträg-             satz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie\nlichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage            die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.\nnach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträg-         (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des\nliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden        Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht\nsoll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in       in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.\nder Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zu-\nlässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht be-                                     § 20\ntriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur\nErrichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in             Untersagung, Stilllegung und Beseitigung\neinem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anfor-             (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürf-\nderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind.         tigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nach-","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nträglichen Anordnung oder einer abschließend be-              3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nach-\nstimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7              träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,\nnicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung               die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne\noder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb              den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet\nder Anlage, so kann die zuständige Behörde den Be-                würde;\ntrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage,      4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer\nder Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsver-               geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die\nordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde               Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber\nhat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu un-            von der Genehmigung noch keinen Gebrauch ge-\ntersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anord-              macht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffent-\nnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der                liche Interesse gefährdet würde;\nmenschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmit-\ntelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.           5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu ver-\nhüten oder zu beseitigen.\n(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme           (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen\noder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen              Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung\nAnlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbe-       rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines\nreichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im             Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung\nfindet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und           (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem\nsoweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen            Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die\nzur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3        Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt be-\nNummer 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung          stimmt.\nder Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzurei-           (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Ab-\nchend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb-        satzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Geneh-\nnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des            migungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den\nSatzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der             Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser da-\nBetreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie           durch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmi-\n96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrie-             gung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig\nbenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informa-          ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den\ntionen nicht fristgerecht übermittelt.                        Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der\nBetroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine       auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die\nAnlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errich-        Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann\ntet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzu-        nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;\nlegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung         die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde\nanzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbar-          den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.\nschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt\nwerden kann.                                                     (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getrof-\nfene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen ab-\n(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Be-          weichend regeln.\ntrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch                 (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der\nden Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs         ordentliche Rechtsweg gegeben.\nBeauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,\nwelche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug            (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine\nauf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz          Genehmigung, die von einem Dritten angefochten wor-\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die            den ist, während des Vorverfahrens oder während des\nUntersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist.           verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird,\nDem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis        soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abge-\nerteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben        holfen wird.\nzu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen\nBetrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auf-                         Zweiter Abschnitt\nlagen verbunden werden.                                       Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\n§ 21                                                          § 22\nPflichten der Betreiber\nWiderruf der Genehmigung\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\n(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige             (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so\nGenehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar               zu errichten und zu betreiben, dass\ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\n1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,\nZukunft nur widerrufen werden,\ndie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,\n1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder          2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd-\nAbsatz 3 vorbehalten ist;                                    liche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be-\n2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden                schränkt werden und\nist und der Begünstigte diese nicht oder nicht inner-    3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle\nhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;                  ordnungsgemäß beseitigt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1287\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung                 vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser\nder beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung               Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsver-\nmit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art                   ordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeu-\noder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die            tung sein kann, dies der zuständigen Behörde an-\nAnlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des                zuzeigen haben und\n§ 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für An-           5.    bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen,\nlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und                   nachdem die Bescheinigung eines von der nach\nnicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-               Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gege-\nwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur,           benen Sachverständigen vorgelegt worden ist,\nsoweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von              dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsver-\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-               ordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 ent-\ngungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende                  spricht.\nnichtionisierende Strahlen gerichtet ist.\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die\n(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesein-        Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverstän-\nrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrich-        dige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und\ntungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kin-        gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. We-\nder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine            gen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt\nschädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der         § 7 Absatz 5 entsprechend.\nGeräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und\n-richtwerte nicht herangezogen werden.                           (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige\nAnlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\n(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften      vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers\nbleiben unberührt.                                           des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Geneh-\nmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6\n§ 23                               durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1\nAnforderungen                           sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht\nan die Errichtung, die Beschaffenheit und den            genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschrif-\nBetrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen             ten die Vorschriften über genehmigungsbedürftige An-\nlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nund 3 entsprechend.\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                 (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-\nschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und       tigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesre-\nder Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen            gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-\nbestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemein-           schriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die\nheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelt-           Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine\neinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen          oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.\nZwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-\nternehmungen Verwendung finden und Betriebsberei-                                        § 24\nche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor                        Anordnungen im Einzelfall\nsonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im\nSinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG            Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur\nund zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Un-           Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz\nfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen         gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anord-\nschädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, ins-           nungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch\nbesondere dass                                               durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschut-\nzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.\n1.   die Anlagen bestimmten technischen Anforderun-\ngen entsprechen müssen,                                                             § 25\n2.   die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-                                     Untersagung\nstimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,\n(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollzieh-\n3.   die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis-           baren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht\nsionen und Immissionen nach in der Rechtsverord-        nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der\nnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzuneh-          Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anord-\nmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung        nung untersagen.\nzu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müs-\nsen,                                                        (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme\noder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürf-\n4.   die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen        tigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Be-\nBehörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder            triebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient\neine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung       oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-\nvon in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen            wendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, so-\nPflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen ha-       lange und soweit die von dem Betreiber getroffenen\nben,                                                    Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne\n4a. die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche          des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG oder\noder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, in-       zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle\nnerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung,        eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde","1288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nkann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer            (3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf\nAnlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise un-         Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissi-\ntersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umset-         onserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten be-\nzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverord-        kannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse\nnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder            auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen\nsonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.      werden können. Bei Abgabe der Emissionserklärung\n(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen             hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen\nschädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die            und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissi-\nGesundheit von Menschen oder bedeutende Sach-                onserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Ge-\nwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die             schäftsgeheimnisse erlauben.\nErrichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teil-          (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend             Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der\ngeschützt werden kann.                                       Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emis-\nsionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum, in-\nDritter Abschnitt                           nerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist,\nErmittlung von                            zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch be-\nEmissionen und Immissionen,                          stimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger\nsicherheitstechnische Prüfungen                        Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur\nAbgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber\n§ 26                              hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder\nMessungen aus besonderem Anlass\nder Europäischen Union in der Rechtsverordnung vor-\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass der            geschrieben werden, dass die zuständigen Behörden\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder,         über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem\nsoweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmi-           Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ngungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der           torsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissi-\nAnlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissio-            onsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionser-\nnen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der          klärungen zu entnehmen sind.\nvon der zuständigen Behörde eines Landes bekannt\ngegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten                                  § 28\nist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwir-\nkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde                      Erstmalige und wiederkehrende\nist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermitt-      Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\nlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergeb-             Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-\nnisses vorzuschreiben.                                       bedürftigen Anlagen\n§ 27                              1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im\nSinne des § 15 oder des § 16 und sodann\nEmissionserklärung\n(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen           2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren\nAnlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde inner-      Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten\nhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der     Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,\nRechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeit-           Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge-\npunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche           henden Emissionen Ermittlungen auch während des in\nund zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die       Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll\nvon der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausge-           sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Er-\ngangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen             mittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten\n(Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung          durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforder-\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4              liche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische\nentsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52            Ausstattung besitzt.\nAbsatz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber\nvon Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luft-                                    § 29\nverunreinigungen ausgehen können.\nKontinuierliche Messungen\n(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nUnterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Ab-          (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-\nsatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116          bedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzel-\nAbsatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies           messungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen\ngilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für     Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen\ndie Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-        unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlau-\nstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-             fend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen\nsteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung          Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe\nein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder          sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlich-\nsoweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des            keit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen\nAuskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen       werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvor-\nhandelt.                                                     schriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1289\nEmissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht          erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständi-\nausgeschlossen werden kann.                                  gen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde\n(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi-        eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen\ngungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden             und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festge-\nist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach         legten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines\n§ 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emis-            Anlagenbetreibers durchzuführen.\nsionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeich-              (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zu-\nnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn         ständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu ertei-\ndies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die An-     len, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über\nlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen             die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverläs-\nwerden.                                                      sigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie\ndie für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisa-\n§ 29a                              torischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im\nAnordnung sicherheitstechnischer Prüfungen              Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversiche-\nrung verfügen.\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\neiner Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3       hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nAbsatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-\nLandes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der            derungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sach-\nDurchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prü-          verständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und\nfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen            Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung\nUnterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die             nach Satz 1 können insbesondere\nDurchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauf-\ntragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle         1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländi-\nnach § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes                scher Anerkennungen und Nachweise bestimmt\noder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 30               werden,\ndes Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechts-            2. Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe\nverordnung genannten Sachverständigen gestattet                  und ihrer Aufhebung bestimmt werden,\nwerden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Ab-\nsatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen     3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe be-\nnach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten                 stimmt werden, insbesondere dass sie mit Neben-\nSachverständigen oder für Sachverständige, die im                bestimmungen versehen und für das gesamte Bun-\nRahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerb-                 desgebiet erteilt werden kann,\nliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im        4. Anforderungen an die Organisationsform der be-\nInland ausüben wollen, soweit eine besondere Sach-               kannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,\nkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen\nnachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt,        5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die\nEinzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstech-            die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben\nnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prü-                zugrunde legen,\nfungsergebnisses vorzuschreiben.                             6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit,\n(2) Prüfungen können angeordnet werden                        Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung\n1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder               der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverstän-\nsonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,                     digen bestimmt werden,\n2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,            7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sach-\n3. in regelmäßigen Abständen,                                    verständigen festgelegt werden.\n4. im Falle einer Betriebseinstellung oder\n§ 30\n5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass be-\nstimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht                        Kosten der Messungen\nerfüllt werden.                                                  und sicherheitstechnischen Prüfungen\nSatz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne            Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und\ndes § 15 oder des § 16.                                      Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prü-\n(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheits-     fungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht geneh-\ntechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spä-           migungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die\ntestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen          Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2\nvorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vor-        nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass\nzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefah-         1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\nren erforderlich ist.                                            dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz-\nten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind\n§ 29b                                  oder\nBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen              2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften\n(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26,            dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz-\nvon Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes             ten Rechtsverordnungen geboten sind.","1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 31                                                          Dritter Teil\nAuskunftspflichten des Betreibers                                Beschaffenheit von Anlagen,\n(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie-                  Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,\nemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbe-             Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe\nstimmungen der Genehmigung oder auf Grund von\nRechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich                              Erster Abschnitt\nFolgendes vorzulegen:                                                             Beschaffenheit\n1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissi-                          von Anlagen, Stoffen,\nonsüberwachung,                                                    Erzeugnissen, Brennstoffen,\n2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhal-           Tr e i b s t o f f e n u n d S c h m i e r s t o f f e n\ntung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6\nAbsatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.                                                        § 32\nDie Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erfor-                    Beschaffenheit von Anlagen\nderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nGrund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in ei-      hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nner Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenz-            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift      schreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von\nnach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder         Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen\nin einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer           sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten\nnachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine            Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile\nEmissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17            gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nAbsatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen         nehmungen nur in den Verkehr gebracht oder einge-\ngenannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die          führt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderun-\nZusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Ver-              gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ngleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genann-         durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-\nten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.                     gen oder nichtionisierende Strahlen genügen. In den\nRechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie-\nvorgeschrieben werden, dass\nemissions-Richtlinie kann von der zuständigen Behörde\nverpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln,        1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig\nderen Übermittlung nach einem Durchführungsrechts-               hergestellten Teile bestimmte Werte nicht über-\nakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU           schreiten dürfen,\nvorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichts-       2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile\npflicht nach § 61 erforderlich sind, soweit solche Daten         bestimmten technischen Anforderungen zur Begren-\nnicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zu-         zung der Emissionen entsprechen müssen.\nständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2\nEmissionswerte nach Satz 2 Nummer 1 können unter\nund § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung\nBerücksichtigung der technischen Entwicklung auch für\ndes Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver-\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord-\nbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durch-\nnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen\nführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni\nnach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.\n2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend.\n(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorge-\n(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissi-\nschrieben werden, dass die Anlagen oder die serien-\nons-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß\nmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den\nder Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüg-\nVerkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn\nlich mitzuteilen.\nsie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen ge-\n(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie-        kennzeichnet sind.\nemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit\nschädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Be-                                           § 33\nhörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu                                 Bauartzulassung\nnicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes\noder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist.        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie\n(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf     zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen\nGrund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 ge-          nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\ntroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVerlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der\nMessgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren.          1. zu bestimmen, dass in § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 2\nDie zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung             bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile von\nder Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der              solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allge-\nÜberwachung der Emissionen, die bei der Behörde vor-             mein zugelassen und dass mit der Bauartzulassung\nliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmun-          Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden\ngen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme                  werden können;\ndes § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die           2. vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig herge-\nlandesrechtlichen Vorschriften.                                  stellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1291\nhergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen           2.   Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr ge-            Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch\nbracht werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage              die das Entstehen von Luftverunreinigungen be-\noder des Teils allgemein zugelassen ist und die               grenzt wird,\nAnlage oder der Teil dem zugelassenen Muster ent-\n3.   Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zu-\nspricht;\nsätze nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung,\n3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;                   durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen\nbegrenzt wird, unterworfen werden müssen,\n4. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für\ndie Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebüh-       4.   derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen              schaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,\nverbundenen Personal- und Sachaufwandes erho-                 Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen\nben, zu dem insbesondere der Aufwand für die                  Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den\nSachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe           Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, der\nsowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren            zuständigen Bundesoberbehörde\nund für den Erfahrungsaustausch gehört; es kann\na) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen\nbestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine\noder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen\nPrüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen\nZusammensetzung andere Elemente als Kohlen-\noder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die\nstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, an-\nGründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind,\nzuzeigen hat und\nder die Prüfung veranlasst hat; die Höhe der Gebüh-\nrensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die          b) näher zu bestimmende Angaben über die Art\nein Sachverständiger durchschnittlich für die ver-                und die eingesetzte Menge sowie die möglichen\nschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart                    schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze\nbenötigt; in der Rechtsverordnung können die Kos-                 und deren Verbrennungsprodukte zu machen\ntenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kos-                 hat.\ntenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden       Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksich-\nAuslagen und die Kostenerhebung abweichend von           tigung der technischen Entwicklung auch für einen\nden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes           Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.      festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfül-      den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.\nlung der in § 32 Absatz 1 und 2 genannten oder in an-           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsowie von einem Nachweis der Höhe der Emissionen             vorzuschreiben,\nder Anlage oder des Teils abhängig gemacht werden.\n1. dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen,\n§ 34                                  Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderun-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind,\nBeschaffenheit von                            eine schriftliche Erklärung des Herstellers über\nBrennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen                die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-             Schmierstoffe oder Zusätze den Zolldienststellen\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-            vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                    Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sen-\nschreiben, dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe          dung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu\noder Zusätze zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im              halten ist,\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur herge-            2. dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Ge-\nstellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden           schäftspapieren zu nehmen hat,\ndürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch              3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn-\nLuftverunreinigungen genügen. In den Rechtsverord-               stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die\nnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt wer-               schriftliche Erklärung enthalten muss,\nden, dass                                                    4. dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\nZusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-\n1.   natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brenn-\nbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-\nstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach\nschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von\nSatz 1, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung\ndem Einführer den zuständigen Behörden des Be-\nder Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\nstimmungsortes zu melden sind,\nZusätze Luftverunreinigungen hervorrufen oder die\nBekämpfung von Luftverunreinigungen behindern,          5. dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstof-\nnicht zugesetzt werden oder einen bestimmten                fen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1\nHöchstgehalt nicht überschreiten dürfen,                    Satz 1 Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen\nsich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe,\n1a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder\nSchmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1\nSchmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunrei-\nergeben,\nnigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von\nLuftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in       6. dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen\nbesonderer Zusammensetzung enthalten dürfen,                wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbrau-","1292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\ncher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ver-       nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Absatz 5\näußert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit    entsprechend.\nAngaben über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu           (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit\nmachen hat und                                           vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-\n7. dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Ab-          reinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverord-\nsatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-          nung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über\nschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,       die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren\nden nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über          vorgeschrieben werden, dass die Stoffe und Erzeug-\nbestimmte Eigenschaften zu unterrichten hat.             nisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hin-\nweis zu kennzeichnen sind, dass bei ihrer bestim-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         mungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbren-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-           nung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen kön-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-             nen oder dass bei einer bestimmten Verwendungsart\nschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen             schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden\nwirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den Ver-      können.\nkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahr-\nzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe mit                                 § 36\nbestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu\nüberschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und                                    Ausfuhr\nBiokraftstoff, in den Verkehr zu bringen. In der Rechts-        In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35\nverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unter-        kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften\nrichtung der Verbraucher über biogene Anteile der            über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbrin-\nTreibstoffe und den geeigneten Einsatz der verschiede-       gen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse,\nnen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die            Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Ge-\nRegelung der Pflicht zur Unterrichtung gilt Absatz 2         biete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nNummer 6 und 7 entsprechend.                                 bestimmt sind.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-                                  § 37\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,                          Erfüllung von zwischen-\ndass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen,                     staatlichen Vereinbarungen\njährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu                 und Rechtsakten der Europäischen\nbestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben:                     Gemeinschaften oder der Europäischen Union\nZur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-\na) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem\nstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden\nTreibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder\nUrsprungs des Treibstoffs und\nder Europäischen Union kann die Bundesregierung zu\nb) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Ener-          dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung\ngieeinheit.                                              mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass\nAnlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treib-\n§ 35                              stoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\nUnternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden\nBeschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen              dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 be-\nstimmte Anforderungen erfüllen. In einer Rechtsverord-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         nung nach Satz 1, die der Erfüllung bindender Rechts-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-        akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                päischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung der\nschreiben, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse            Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverun-\naus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungs-       reinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für\ngemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum              mobile Maschinen und Geräte dient, kann das Kraft-\nZwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung ein-           fahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde bestimmt\nzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen            und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums\ndurch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbs-           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter-\nmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-           stellt werden.\ngen nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Ver-\nkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz                            Zweiter Abschnitt\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-\nreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusam-                            Biokraftstoffe\nmensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung ge-\nnügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich                                   § 37a\nnicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahr-                   Mindestanteil von Biokraftstoffen\nzeuge.                                                                an der Gesamtmenge des in Verkehr\n(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können un-            gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung\nter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch           (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\nfür einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsver-        licher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen          und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1293\nOtto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicher-   zustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der\nzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjah-        Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge\nres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maß-          Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in\ngabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von             Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und\nBiokraftstoff enthält. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen      in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.\nder Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1,            Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die aus-\n§ 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch je-          schließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Diesel-\nweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Ab-             kraftstoff in Verkehr bringen. Die Mindestanteile von\nsatz 1, 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2          Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1,\ndes Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht.        2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Gesamt-\nDie Abgabe von Otto und Dieselkraftstoff an die Bun-          menge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Bio-\ndeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfül-           kraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den\nlung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als       Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraft-\nInverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt        stoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamt-\nauch für den Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff            mengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichti-\ndurch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten             gen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1\nZweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund           Satz 1 Nummer 1 oder § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder\nvölkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik              Nummer 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde.\nDeutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen,\n(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2\ndie die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung\nhaben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und\nihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die\nDieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu\nAbgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorra-\nbringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamt-\ntungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12\nmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto-\nAbsatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den\noder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufen-\nErdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevor-\nweise um folgende Quoten gesenkt wird:\nratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Ab-\ngaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der          1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,\nSätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraft-\nstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen             2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und\nvon Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevor-            3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.\nratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevor-\nratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende           Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgas-\nAbgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unter-            minderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den\nversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im             CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Ge-\nSinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verord-        samtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto-\nnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die             und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei\nzuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezem-          wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das\nber 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, in der        CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraft-\njeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbrin-       stoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für\ngen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen          Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 6 gilt ent-\nim Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor,         sprechend. Bei der Berechnung der durch Biokraft-\nwenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus sei-         stoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils\nnem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rück-             von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraft-\nlieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür          stoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.\nMineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift        (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Ab-\ndes Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgen-     sätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder\nden Abgaben des Kraftstoffs.                                  Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraft-\n(2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der     stoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im\njeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuer-         Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan\ngesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des         zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das\n§ 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der             Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach der Ver-\nDritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22    ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nAbsatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige      der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der je-\nals Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort     weils geltenden Fassung erfüllt. Die Erfüllung von Ver-\njeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt.                 pflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nmit Absatz 3 und 3a kann durch Vertrag, der der Schrift-\n(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-      form bedarf, auf einen Dritten übertragen werden. Der\nbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff    Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang\nin Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014           der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie\neinen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs      Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungs-\nvon mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflich-        zeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung\ntete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen      gilt. Biokraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 3\nAnteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von          und 3a vorgeschriebenen Mindestanteil für ein be-\nmindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes-         stimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine\ntens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens           Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\n2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 sicher-       2 und 4 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde,","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nwerden auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejah-        gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.\nres angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-      Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfah-\nmengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach                ren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert\n§ 37c Absatz 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3        werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha-\nvertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen        nolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen\neines Verpflichteten angerechnet werden. Ist nach            Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition\nSatz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen Drit-     3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt\nten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der     werden, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflich-\nvon ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen             tungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nkeine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerent-      mit § 37a Absatz 3 und 3a angerechnet. Biokraftstoffe,\nlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 8 des Energiesteuer-         die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche\ngesetzes nicht gewährt wird.                                 Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für\ndie keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben\n§ 37b                             wurden, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlas-\ntung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 47\nBegriffsbestimmung,                        Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energiesteu-\nAnforderungen an Biokraftstoffe                  ergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfül-\nBiokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 8         lung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1\nEnergieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im            und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a ange-\nSinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001               rechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die\n(BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom         konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Sat-\n9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten-     zes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung\nden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-       auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger be-\nmasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses An-          kannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort\nteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel)    genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen,\ngelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe, wenn sie         die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor\ndurch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen           dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und\nÖlen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Bio-            deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten\nmasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und              finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.\nwenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderun-           Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig\ngen für Biodiesel nach der Verordnung über die Be-           oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten herge-\nschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von         stellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 nicht\nKraft- und Brennstoffen entsprechen. Bioethanol gilt         mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a\nnur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalko-       Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3\nhol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten No-         und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der\nmenklatur im Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteu-         Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen\nergesetzes handelt und seine Eigenschaften im Fall von       Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes\nBioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird,         bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten\nmindestens den Anforderungen der DIN EN 15376,               Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin,\nAusgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009,                sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archiv-\nentsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Etha-         mäßig gesichert niedergelegt.\nnolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des\nEthanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen                                   § 37c\nfür Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die\nMitteilungs- und Abgabepflichten\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nvon Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energie-           (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils\nerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt      bis zum 15. April eines Jahres die im vorangegangenen\nfür den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl        Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Otto- und\ngilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaf-      Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte Menge\nten mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraft-        Biokraftstoffs, letztere bezogen auf die verschiedenen\nstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und        jeweils betroffenen Biokraftstoffe, mitzuteilen. In der\ndie Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-        Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichte-\nstoffen entsprechen. Biomethan gilt nur dann als Bio-        ten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen\nkraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach        Niederlassung oder Sitz, die jeweils zugehörige An-\nder Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-          schrift sowie Name und Anschrift des Vertretungsbe-\nzeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen         rechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Ver-\nin der jeweils geltenden Fassung entspricht. Den Kraft-      pflichtungen nach § 37a Absatz 4 Satz 2 vertraglich\nstoffen nach den Sätzen 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe      auf Dritte übertragen wurde, hat der Verpflichtete zu-\ngleichgestellt, die einer anderen Norm oder techni-          sätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 4 Satz 3 zu\nschen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen        machen und eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einer ande-        vorzulegen. Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund\nren Vertragspartei des Abkommens über den Europä-            seiner vertraglichen Verpflichtung in Verkehr gebrachte\nischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Nor-       Menge von Biokraftstoff, bezogen auf die verschiede-\nmen oder technischen Spezifikationen mit den in den          nen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die\nSätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und           zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Re-\ndie ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die     gistriernummer und führt ein elektronisches Register,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1295\ndas für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4                                 § 37d\nerforderlichen Angaben enthält.                                      Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen\n(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung nach       (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a          der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Auf-\nAbsatz 3 und 3a nicht nachkommt, setzt die zuständige        gaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen nach\nStelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehl-       § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Auf-\nmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Fällen         gaben zu erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen\ndes § 37a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbin-       wird ermächtigt, die zuständige Stelle zu bestimmen.\ndung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, beträgt die Höhe der            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nAbgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a        hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nAbsatz 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro          ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\npro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 3,\nauch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, wird die       1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung\nAbgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs fest-             a) auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Er-\ngesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine               zeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und\nAbgabe festzusetzen ist. In den Fällen des § 37a Ab-             b) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzule-\nsatz 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter                 gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder\nder Annahme, dass die Treibhausgasminderung der                     nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe\nFehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre                   gelten, und\nwie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro\nEnergieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in        c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne\nDeutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach                  von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter\n§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a                 Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift\nAbsatz 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Ver-                zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe,\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-               die bei der Herstellung von biogenen Ölen ver-\nbindung mit § 37a Absatz 3a in den Verkehr gebracht                 wendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden\nwurden. Soweit im Falle des § 37a Absatz 4 Satz 2 der               sind, und\nDritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt     d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von\ndie zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflich-               § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Ver-\nteten fest.                                                         pflichtungen zu konkretisieren,\n(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle       2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines\ndie nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben            bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder\nnicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt           § 37b Satz 1 bis 8 am Gesamtkraftstoffabsatz im\ndie zuständige Stelle die vom Verpflichteten im voran-           Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach\ngegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Men-               § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\ngen Otto- oder Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs so-          § 37a Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation\nwie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminde-                 der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des\nrung. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die            jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Re-\nVerpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in                chenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksich-\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a. Die Schätzung              tigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Bio-\nunterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der              kraftstoffs festzulegen ist,\nAnhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2              3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 3 oder Satz 5          Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1\ndie Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Ab-         Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3\nsatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben nicht ordnungs-             und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeu-\ngemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon           gung der eingesetzten Biomasse nachweislich be-\naus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Ver-               stimmte ökologische und soziale Anforderungen an\npflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der      eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie\nDritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbe-                zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden\nscheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6             und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treib-\ndiese Mitteilung nachholt.                                       hausgasminderung aufweist,\n(4) In den Fällen des § 37a Absatz 2 Satz 2 hat der       4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzu-\nSteuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt               legen,\nmit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für je-       5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 2, 3\nden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto-              oder Satz 5 zu ändern, um im Falle von Änderungen\nund Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils          des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare\nzu melden.                                                       wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicher-\nzustellen.\n(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die\nVerbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgaben-         Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen            stabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-\nnach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmel-           destages.\ndungen im Sinne der Abgabenordnung. In den Fällen               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung     mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nder Abgabe anzuhören.                                        rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-               kraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder so-\ndesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der             zialen Effekten führt.\n§§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden\nRechtsverordnungen zu erlassen und darin insbeson-                                    Vierter Teil\ndere\nBeschaffenheit\n1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der                       und Betrieb von Fahrzeugen, Bau\nErfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des         und Änderung von Straßen und Schienenwegen\n§ 37a Absatz 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für\ndie Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff\n§ 38\nbenötigten Daten näher zu regeln,\nBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n2. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung\nder Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe            (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-,\nsowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher        Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper\nzu regeln,                                                und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen\nsein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verur-\n3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtun-         sachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Be-\ngen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung        trieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\nmit § 37a Absatz 3 und 3a an das Inverkehrbringen         gen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.\neiner bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff ge-           Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare\nknüpft wird.                                              Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen\nauf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.\n§ 37e\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nGebühren und Auslagen;                       Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Um-\nVerordnungsermächtigung                        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen\n(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnun-           nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\ngen auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Nummer 3             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der An-             die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung               notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit,\nund Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle             die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Ab-\nstehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands            satz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch\nGebühren und Auslagen erhoben.                                soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des\nBundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenz-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nlung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nRechtsverordnung festgesetzt werden.\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung               (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7\nohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-                 Absatz 5 entsprechend.\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-\nstimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeit-                                    § 39\ngebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der                                 Erfüllung von zwischen-\nRechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen                            staatlichen Vereinbarungen\nauch abweichend vom Verwaltungskostengesetz gere-                       und Rechtsakten der Europäischen\ngelt werden.                                                      Gemeinschaften oder der Europäischen Union\nZur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-\n§ 37f\nstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden\nPflichten der Bundesregierung                    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder\n(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen            der Europäischen Union können zu dem in § 1 genann-\nBundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-             ten Zweck das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Ent-       Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Um-\nwicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe         welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nund über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nempfiehlt, soweit erforderlich, eine Anpassung der in         men, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimm-\n§ 37a Absatz 3a Satz 1 genannten Quoten. Die Bun-             ten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prü-\ndesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob              fung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anfor-\nauf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befind-       derungen nach Satz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.\nlichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Absatz 4\ngetroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu er-                                      § 40\ngreifen sind.                                                                 Verkehrsbeschränkungen\n(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-                (1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde be-\ndestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand              schränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach\nvon vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Be-         Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,\nricht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsver-         soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig\nordnung zu den in § 37d Absatz 2 Nummer 3 genann-             zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2\nten Anforderungen vor, damit die Förderung von Bio-           dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1297\nEinvernehmen mit der für den Immissionsschutz zu-           diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43\nständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Be-           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die\nschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen,            weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben\nwenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des            unberührt.\nWohls der Allgemeinheit dies erfordern.\n(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und\n(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann           dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädi-\nden Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßen-          gung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige\nverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Stra-       Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschä-\nßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder be-          digung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen\nschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Über-          gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der\nschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a             Länder entsprechend.\nAbsatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und\nsoweit die für den Immissionsschutz zuständige Be-\n§ 43\nhörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse\nfür geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen                  Rechtsverordnung der Bundesregierung\ndurch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren\nEntstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbe-           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\ndürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berück-        hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nsichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur\nDurchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-        erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-       über\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln,\ndass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schad-         1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nach-\nstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teil-             barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden                  durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen,\nkönnen, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und             sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emis-\ndie amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzu-           sionen oder Immissionen,\nlegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass be-            2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau\nstimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind                  von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen\noder ausgenommen werden können, wenn das Wohl                   und Straßenbahnen zur Vermeidung von schäd-\nder Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwie-             lichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und\ngende Interessen des Einzelnen dies erfordern.\n3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen\n§ 41                                Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen\nSchallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.\nStraßen und Schienenwege\n(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öf-       In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Beson-\nfentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnet-           derheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.\nschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet                (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7\ndes § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine            Absatz 5 entsprechend.\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsge-\nräusche hervorgerufen werden können, die nach dem\nStand der Technik vermeidbar sind.                                                Fünfter Teil\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutz-                     Überwachung und\nmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten                            Verbesserung der Luftqualität,\nSchutzzweck stehen würden.                                       Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne\n§ 42\n§ 44\nEntschädigung für Schallschutzmaßnahmen\nÜberwachung der Luftqualität\n(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsver-\nordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fest-               (1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zu-\ngelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der        ständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen\nEigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen         nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach\nden Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes-          § 48a Absatz 1 oder 1a durch.\nsene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die              (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nBeeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung             stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-\nder Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen       verordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in\nAnlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststel-       denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1\nlungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der          erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die\nBauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauauf-          schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in\nsichtlich genehmigt waren.                                  einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzu-\n(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz-   stellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreini-\nmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der er-          gungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände\nbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich              zu untersuchen sind.","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 45                              festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die\nVerbesserung der Luftqualität                   Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder\nden Zeitraum, während dessen die Werte überschritten\n(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder-      werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergrei-\nlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine           fende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans\nRechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissi-            nach Absatz 1 sein.\nonswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere\nPläne nach § 47.                                                (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch\neine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festge-\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1                           legten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder\na) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von           sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44\nLuft, Wasser und Boden Rechnung tragen;                  Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu\nb) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von        erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftrein-\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am            halteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne\nArbeitsplatz verstoßen;                                  sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die\nGrundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-\nc) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der           nung sind zu berücksichtigen.\nUmwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.\n(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursa-\n§ 46                              cheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Ver-\nhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die\nEmissionskataster                         zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem\nSoweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten         Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu\nder Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-             sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen.\nischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen       Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im\nBehörden Emissionskataster auf.                              Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einverneh-\nmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenver-\n§ 46a                             kehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                 hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein\nalle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden\nDie Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsver-        Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die\nordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu       außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in\ninformieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnun-        den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zustän-\ngen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations-           dige Behörde einen Plan aufzustellen.\noder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der\nzuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk,                (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden\nFernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu           Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2\ngeben.                                                       entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung\nvon Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen.\n§ 47                              Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.\nLuftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig               (5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftrein-\nzu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen               halteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch\ndie zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung\n(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach           oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Infor-\n§ 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte ein-        mationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem\nschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten,       amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeig-\nhat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan auf-      nete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf\nzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur          des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist ei-\ndauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen            nen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen\nfestlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung          nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der\nentspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine            zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen\nRechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung          werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Be-\nvon Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans      kanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß ein-\nregelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müs-          gegangene Stellungnahmen werden von der zuständi-\nsen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung         gen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme\nvon bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so          des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte\nkurz wie möglich zu halten.                                  Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amt-\n(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechts-       lichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete\nverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarm-           Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen\nschwellen überschritten werden, hat die zuständige           Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine\nBehörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maß-       Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzu-\nnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung             stellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich ei-\ndies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine           ner Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens\nRechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte             und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getrof-\nImmissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten            fene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Ein-\nwerden, kann die zuständige Behörde einen Plan für           sicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung,\nkurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, so-         wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1\nweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan         um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1299\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische              Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für\nUmweltprüfung durchzuführen ist.                                 industrielle Tätigkeiten ausgeht;\n(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu        2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl\nergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zustän-             von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von\ndige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse            mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer;\nihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum In-        3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Lan-\nhalt solcher Pläne als auch Informationen über die               desstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende\nDurchführung dieser Pläne zugänglich.                            Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von\n(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1              über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;\nbis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige        4. „Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von Ei-\nEntscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher               senbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz\nVerwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen                  mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zü-\nRechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen             gen pro Jahr;\nplanungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben\n5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem\ndie zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planun-\nVerkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen\ngen zu berücksichtigen.\npro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die\n(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-              Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließ-\nstimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr,              lich der Ausbildung dienende Bewegungen mit\ndass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die              Leichtflugzeugen ausgenommen.\neine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt,\ndurch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher                                    § 47c\nzu bestimmenden Gebieten bestimmte\nLärmkarten\n1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden             (1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum\ndürfen,                                                  30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Kalen-\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,          derjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als\n250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu\nmit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio-\nbestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder\nnen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken\nerhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-\nmit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen\ngen müssen,\npro Jahr und Großflughäfen aus. Gleiches gilt bis zum\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt          30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche\nverwendet werden dürfen,                                 Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstra-\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur       ßen und Haupteisenbahnstrecken.\nÜberschreitung der Immissionswerte beizutragen. Ab-             (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderun-\nsatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.         gen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni\nSechster Teil                          2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umge-\nbungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entsprechen und\nLärmminderungsplanung                        die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die\nKommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.\n§ 47a\n(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nAnwendungsbereich des Sechsten Teils                  sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkar-\nDieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungs-          ten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung\nlärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebie-           von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur\nten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebie-       Verfügung zu stellen:\nten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem         1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und\nLand, in der Umgebung von Schulgebäuden, Kranken-            2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schie-\nhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden                   nenwegen.\nund Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm,\nder von der davon betroffenen Person selbst oder                (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Aus-\ndurch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht         arbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zu-\nwird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in       ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nVerkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätig-       päischen Union zusammen.\nkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.            (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf\nJahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft\n§ 47b                             und bei Bedarf überarbeitet.\nBegriffsbestimmungen                          (5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesmi-\nnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe          heit oder einer von ihm benannten Stelle zum 30. Juni\n1. „Umgebungslärm“ belästigende oder gesundheits-            2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit\nschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitä-      mehr als 250 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstra-\nten von Menschen verursacht werden, einschließlich       ßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Mil-\ndes Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr,      lionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahn-","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über                   (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen\n60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. Glei-       aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverord-\nches gilt zum 31. Dezember 2008 für sämtliche Bal-           nung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesmi-\nlungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen              nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nund Haupteisenbahnstrecken.                                  heit oder einer von ihm benannten Stelle mit.\n(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen\n§ 47e\naus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach\n§ 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für                            Zuständige Behörden\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer            (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses\nvon ihm benannten Stelle mit.                                Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach\nLandesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nach-\n§ 47d                              stehend Abweichendes geregelt ist.\nLärmaktionspläne                            (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbenannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen\n(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli\nnach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7.\n2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme\nund Lärmauswirkungen geregelt werden für                        (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die\nAusarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von\n1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit             Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit\neinem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio-           für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach\nnen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahn-        § 47c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen\nstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über            nach § 47c Absatz 6 und für die Information der Öffent-\n60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,             lichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1\n2. Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.            Nummer 3.\nGleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Bal-\n§ 47f\nlungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen\nund Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von                                Rechtsverordnungen\nMaßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zu-             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter          hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nBerücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärm-           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die       Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG\nsich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter        in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere\nGrenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben,          1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwen-\nund insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten,            dung,\nwie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.\n2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und\n(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanfor-              zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkun-\nderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu              gen,\nentsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie\n3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige\n2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Da-\nBehörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,\nten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein,\nruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu               4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in\nschützen.                                                        Lärmaktionsplänen.\n(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen        Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie\nsind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktions-       2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und\nplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstre-          Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2\ncken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mit-         der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen\nzuwirken.                                                    und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch inso-\nweit.\n(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärm-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\naktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\ndie Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprü-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse\nRegelungen zu erlassen\nder Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlich-\nkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unter-       1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärm-\nrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausrei-           aktionsplänen,\nchenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vor-       2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.\nzusehen.\n(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.                                          Siebenter Teil\n(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen                         Gemeinsame Vorschriften\nEntwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch\nalle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung                                   § 48\nüberprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.                              Verwaltungsvorschriften\n(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entspre-          (1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der\nchend.                                                       beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013            1301\nrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf                  betreffenden Technik beendet wird oder in der\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                   Anlage mindestens die mit den besten verfügba-\ngen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,                  ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten\ninsbesondere über                                                   erreicht werden.\n1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und\nZweck nicht überschritten werden dürfen,\nEmissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den\n2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem              Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emis-\nStand der Technik vermeidbar ist,                        sionsgrenzwerte nicht überschreiten.\n3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Im-\nmissionen,                                                  (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-\nnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer          ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nRechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorge-\ncherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)\nsehen werden können, unter Berücksichtigung ins-\nohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\nbesondere der dort genannten Voraussetzungen,            tungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b\n5. äquivalente Parameter oder äquivalente technische         und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen\nMaßnahmen zu Emissionswerten.                            Rechtsverordnungen.\nBei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-\ndere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-                                      § 48a\nwirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu\nberücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Um-                          Rechtsverordnungen über\nwelt insgesamt ist zu gewährleisten.                                  Emissionswerte und Immissionswerte\n(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schluss-\nfolgerung ist zu gewährleisten, dass für Anlagen nach           (1) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Eu-\nder Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung         ropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nvon Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2            Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-\ndie Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen            ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechts-\ndie in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissi-          verordnungen über die Festsetzung von Immissions-\nonsbandbreiten nicht überschreiten. Das Bundesminis-         und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit         Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser\nüberprüft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung       Werte und zur Überwachung und Messung erlassen.\neiner BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer          In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-\nAnlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt         den, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.\nhat; ein Fortschreiten des Standes der Technik macht\n(1a) Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten\nes im Bundesanzeiger bekannt.\nder Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-\n(1b) Abweichend von Absatz 1a                             ischen Union hinaus kann die Bundesregierung zu\n1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge       dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-\nEmissionswerte festgelegt werden, wenn                   desrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von\nImmissionswerten für weitere Schadstoffe einschließ-\na) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-\nlagenart die Anwendung der in den BVT-Schluss-        lich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen\nfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten            zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und\nMessung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann\nunverhältnismäßig wäre und dies begründet wird\nauch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unter-\noder\nrichten ist.\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-\nzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt              (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 fest-\noder angewendet werden sollen, sofern nach            gelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder\ndem festgelegten Zeitraum die Anwendung der           sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öf-\nbetreffenden Technik beendet wird oder in der         fentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach\nAnlage mindestens die mit den besten verfügba-        anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit pla-\nren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten       nungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben\nerreicht werden, oder                                 die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und\n2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden,        inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.\ndass die zuständige Behörde weniger strenge Emis-\nsionsbegrenzungen festlegen kann, wenn                      (3) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Eu-\nropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\na) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-        Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-\nlagen die Anwendung der in den BVT-Schluss-           ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechts-\nfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten            verordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten\nunverhältnismäßig wäre oder                           begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Ver-\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-        arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ein-\nzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt           räumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle\noder angewendet werden sollen, sofern nach            der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erfor-\ndem festgelegten Zeitraum die Anwendung der           derlich sind.","1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n§ 48b                                                        § 50\nBeteiligung des Bundestages                                            Planung\nbeim Erlass von Rechtsverordnungen\nBei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nRechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-          sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen\nmer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 43 Absatz 1          Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Um-\nSatz 1 Nummer 1, § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 1a          welteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne\ndieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die           des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG in Be-\nZuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.        triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die\nDie Rechtsverordnungen können durch Beschluss des            ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen-\nBundestages geändert oder abgelehnt werden. Der              den Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige\nBeschluss des Bundestages wird der Bundesregierung           Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,\nzugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier      wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem\nSitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung             Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle\nnicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsver-      oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich\nordnung dem Bundesrat zugeleitet.Die Sätze 1 bis 5           genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden wer-\ngelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1        den. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-\nSatz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortent-        men in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen\nwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von           nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenz-\nBVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforder-          werte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei\nlich ist.                                                    der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung\nder bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berück-\n§ 49                              sichtigen.\nSchutz bestimmter Gebiete\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                                  § 51\nRechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu                           Anhörung beteiligter Kreise\nbestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schut-\nSoweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-\nzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-\nordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte\ndie Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist\n1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden          ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der\ndürfen,                                                  Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,          schaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für\nden Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu\nbehörden zu hören.\nbestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder\nerhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-\ngen müssen oder                                                                    § 51a\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt                     Kommission für Anlagensicherheit\nverwendet werden dürfen,                                     (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,           schutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-          Bundesregierung oder des zuständigen Bundesminis-\ngungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem be-         teriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebil-\nsonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht verein-        det.\nbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche             (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gut-\ndurch Auflagen nicht verhindert werden können.               achtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung\nRechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh-         der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber\nrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwach-          hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-\nsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverun-          chende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter\nreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung       Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-\nkann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten          nen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anlagen-\nsicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann\n1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be-\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nstimmten Zeiten betrieben oder\nReaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger\n2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverun-            veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit\nreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur       überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spä-\nbeschränkt verwendet                                     testens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten\nwerden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage           sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand\nvon der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.            der Sicherheitstechnik entsprechen.\n(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Ge-               (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im\nmeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von orts-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz          und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern der\nder Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen           beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immis-\ndurch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Ge-            sions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden\ngenstand haben, bleiben unberührt.                           insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013              1303\nschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der           Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröf-\nSachverständigen nach § 29a und der zugelassenen              fentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der\nÜberwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produkt-           Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwal-\nsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der          tungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt,\nbeteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertre-      dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung\nter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung           nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in\nund § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Aus-          Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale\nschüsse zu berufen.                                           der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann\ndie zuständige Behörde einen längeren Zeitraum fest-\n(4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus\nlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat\nihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden\ndie zuständige Behörde die Festlegung weniger stren-\nund gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der\nger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1\noder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung be-\nNummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Num-\ndürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48\nrium für Arbeit und Soziales zu erteilenden Zustimmung\nAbsatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nbewerten.\nReaktorsicherheit.\n(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zu-\n§ 51b                              ständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse\nder Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzu-\nSicherstellung der Zustellungsmöglichkeit              stellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebs-\nDer Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-            bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen fest-\nlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schrift-     gelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.\nstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt              (1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen\nwerden können. Kann die Zustellung nur dadurch si-            die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwa-\nchergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt       chung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-\nwird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zu-       linie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungs-\nständigen Behörde zu benennen.                                pläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf.\nZur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere\n§ 52                              Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen\nÜberwachung                             und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumen-\nte, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der ange-\n(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh-           wandten Techniken und der Eignung des Umweltma-\nrung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz ge-            nagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforde-\nstützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie kön-           rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.\nnen die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei\nder Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein-                (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie\nsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4              Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen\nregelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch        Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Ange-\nnachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neues-            hörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftrag-\nten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von           ten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung\nSatz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn                   dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von\n1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der          Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen\nNachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausrei-         und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu\nchend ist und deshalb die in der Genehmigung fest-        erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfül-\ngelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft            lung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht\noder neu festgesetzt werden müssen,                       der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\n2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech-            Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber\nnik eine erhebliche Verminderung der Emissionen er-       von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter\nmöglichen,                                                oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen\nauf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwa-\n3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforder-         chungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im\nlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer        Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentü-\nTechniken, oder                                           mer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie\n4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.           Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsag-\ngregate, bereitzustellen.\nBei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist\ninnerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von           (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und\nBVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit                     Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-\nstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese\n1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung\nden §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den\nder Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen\n§§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverord-\nund\nnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben\n2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die           den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren\nGenehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1               Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestat-\nNummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12              ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\neinhält.                                                  lich ist.","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Ge-                                   § 52a\nnehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragstel-                          Überwachungspläne,\nler. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach               Überwachungsprogramme für Anlagen\nAbsatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der                  nach der Industrieemissions-Richtlinie\nAuskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über-\nwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen,               (1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthal-\nträgt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maß-         ten:\nnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Im-         1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,\nmissionen oder die Überwachung einer nicht genehmi-          2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt-\ngungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwa-                    probleme im Geltungsbereich des Plans,\nchungssystems nach der Zwölften Verordnung zur\n3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;\nPlans fallenden Anlagen,\nin diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflich-\ntigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben,       4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für\ndass                                                             die regelmäßige Überwachung,\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften           5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz ge-              Anlass sowie\nstützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden        6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusam-\noder                                                        menarbeit zwischen verschiedenen Überwachungs-\nbehörden.\n2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz-     Die Überwachungspläne sind von den zuständigen\nten Rechtsverordnungen geboten                          Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erfor-\nderlich, zu aktualisieren.\nsind.\n(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft     stellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn         regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch\nselbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3       die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Be-\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der         sichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-      Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen,\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-          richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der\nsetzen würde.                                                mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbeson-\ndere anhand der folgenden Kriterien:\n(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen          1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betref-\nImmissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigen-             fenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und\ntümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anla-             auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissi-\ngen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zu-              onswerte und -typen, der Empfindlichkeit der ört-\nständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt             lichen Umgebung und des von der Anlage ausge-\nzu den Grundstücken und zur Verhütung dringender                 henden Unfallrisikos,\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung         2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderun-\nauch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen                gen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben-\nzu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der           bestimmungen nach § 12,\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit         3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis\neingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach                  gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG)\nSatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer           Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und\nund Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene                des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-\nSchäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der             lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-\nBund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeid-            meinschaftssystem für Umweltmanagement und\nbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben                  Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-\ndie Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der                     ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse\nzuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage             der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG\ngeführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder          (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).\ndem Bund zu erstatten.\n(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigun-\n(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten       gen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:\nKenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Ab-        1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe\nsatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1          unterfallen, sowie\nsowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzu-\nwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die       2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risiko-\nKenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens                 stufe unterfallen.\nwegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-          Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der\nmenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an            Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise\nderen Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse       gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige\nbesteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche An-      Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Fest-\ngaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen      stellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besich-\nPersonen handelt.                                            tigung durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013               1305\n(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet           hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\ndes Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geneh-\nUmweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheb-         migungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissi-\nlichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen            onsschutzbeauftragte zu bestellen haben.\ndie Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund             (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine           Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die\nÜberwachung durch.                                           die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten\n(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage          nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, so-\nerstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den        wie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\nrelevanten Feststellungen über die Einhaltung der Ge-        einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu\nnehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Num-               bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwen-\nmer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie              digkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 ge-\nmit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen not-            nannten Gesichtspunkten ergibt.\nwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb\nvon zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung                                           § 54\ndurch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Be-                                   Aufgaben\nricht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über\nden Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier            (1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Be-\nMonaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu          treiber und die Betriebsangehörigen in Angelegen-\nmachen.                                                      heiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein\nkönnen. Er ist berechtigt und verpflichtet,\n§ 52b                             1. auf die Entwicklung und Einführung\nMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation               a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver-\n(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-                 fahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen\ntungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder                 und schadlosen Verwertung der beim Betrieb ent-\nsind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs-                 stehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Ab-\nberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu-                 fall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,\nständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach                 b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich\nden Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug-                    Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederver-\nnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der            wendung,\ngenehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm                hinzuwirken,\nnach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-            2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreund-\nmeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamt-             licher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, ins-\nverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschaf-            besondere durch Begutachtung der Verfahren und\nter bleibt hiervon unberührt.                                    Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umwelt-\nfreundlichkeit,\n(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen An-\nlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis          3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten\ndie nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der             nach § 58b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist, die Ein-\nzuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise                haltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der\nsichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen          auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nUmwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, er-               ordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen\nheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen               und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch\ndienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb              Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän-\nbeachtet werden.                                                 den, Messungen von Emissionen und Immissionen,\nMitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über\n§ 53                                 Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,\nBestellung eines                        4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage\nBetriebsbeauftragten für Immissionsschutz                  verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen auf-\nzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnah-\n(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen      ha-        men zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung\nben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für        Im-        der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnun-\nmissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu       be-        gen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflich-\nstellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder      die       ten.\nGröße der Anlagen wegen der\n(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem\n1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,                   Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1\n2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung              Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten\noder                                                     Maßnahmen.\n3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch                                       § 55\nLuftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütte-                            Pflichten des Betreibers\nrungen hervorzurufen,                                       (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-\nerforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt,          tragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden\nNaturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach An-          Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die","1306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nBestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die                                     § 57\nBezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in                                Vortragsrecht\nseinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem                Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-\nImmissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der          tionsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissions-\nAnzeige auszuhändigen.                                       schutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken un-\nmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er\n(1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personal-       sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen\nrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftrag-        konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der\nten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben           Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für er-\nzu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen       forderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte\nim Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftrag-            sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im\nten und bei dessen Abberufung.                               Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftslei-\ntung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutz-\n(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbe-            beauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ableh-\nauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner       nung zu unterrichten.\nAufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit\nbesitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen                                       § 58\nbekannt, aus denen sich ergibt, dass der Immissions-\nschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Auf-              Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz\ngaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit              (1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der\nbesitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen        Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach-\nanderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Das           teiligt werden.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\n(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitneh-\ntorsicherheit wird ermächtigt nach Anhörung der betei-\nmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so\nligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zu-\nist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig,\nstimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche\nes sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betrei-\nAnforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit\nber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-\ndes Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.\ntung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der\n(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte            Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die\nbestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koor-   Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der\ndinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbe-            Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig,\nsondere durch Bildung eines Ausschusses für Umwelt-          es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betrei-\nschutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben           ber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-\neinem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten             tung einer Kündigungsfrist berechtigen.\nBetriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner für                                § 58a\ndie Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den                   Bestellung eines Störfallbeauftragten\nim Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen\nzu sorgen.                                                      (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ha-\nben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestel-\n(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-          len, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der\ntragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-      Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungs-\nzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung          gemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allge-\nseiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie        meinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die\nRäume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung        Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteilig-\nzu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermög-         ten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nlichen.                                                      mung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen\nAnlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestel-\nlen haben.\n§ 56\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nStellungnahme zu                          Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die\nEntscheidungen des Betreibers                    die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch\nRechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-\n(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die\nrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich\nEinführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor\nim Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem\nInvestitionsentscheidungen eine Stellungnahme des\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.\nImmissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die\nEntscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam\nsein können.                                                                           § 58b\nAufgaben des Störfallbeauftragten\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen,\ndass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange-             (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in An-\nmessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen        gelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeut-\nStelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfah-       sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,\nren und Erzeugnissen sowie über die Investition ent-         1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hin-\nscheidet.                                                        zuwirken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013             1307\n2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene           terlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwa-\nStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mit-           chungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit\nzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und      die entsprechenden Anforderungen der Verordnung\ndie Nachbarschaft führen können,                         (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen\n3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und        sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunter-\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-         lagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund\nverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun-     dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vor-\ngen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung        gesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch\nvon Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs            die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sicherge-\nder Anlage zu überwachen, insbesondere durch             stellt wird.\nKontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän-         (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\nden, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge     weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und\nzur Beseitigung dieser Mängel,                           die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän-\n4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden               dige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für\nBrandschutz sowie die technische Hilfeleistung be-       Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen\ntreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.           für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.\n(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber           (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\njährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2          ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden,\nNummer 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maß-            wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\nnahmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm       organisation die Einhaltung der Umweltvorschriften ge-\nergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben           prüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 schriftlich aufzuzeich-         in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbeson-\nnen. Er muss diese Aufzeichnungen mindestens fünf             dere Erleichterungen vorgesehen werden zu\nJahre aufbewahren.                                            1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-\nsungen,\n§ 58c\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-\nPflichten und Rechte des                          teilungen von Ermittlungsergebnissen,\nBetreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten\n3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauf-\n(1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des            tragten,\nBetreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten\nentsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Ab-             4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und\nsatz 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anfor-        5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.\nderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des\nStörfallbeauftragten zu stellen sind.                                                    § 59\n(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen       Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\nsowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nEinführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-\neine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuho-          stimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der\nlen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der         auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei\nAnlage bedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist           Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundes-\nso rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entschei-         behörden obliegt.\ndungen nach Satz 1 angemessen berücksichtigt wer-\nden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die die\n§ 60\nEntscheidungen trifft.\nAusnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\n(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für\ndie die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkun-             (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\ngen von Störungen des bestimmungsgemäßen Be-                  Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3, die der\ntriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die         Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für be-\nNachbarschaft führen können oder bereits geführt              stimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem\nhaben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.                    Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende\n§ 58d                             Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischen-\nstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der\nVerbot der Benachteiligung des\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu be-\nStörfallbeauftragten, Kündigungsschutz\nrücksichtigen.\n§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.\n(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Ab-\n§ 58e                             satz 5 Nummer 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich\nzur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von\nErleichterungen für                      den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses\nauditierte Unternehmensstandorte                  Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-       soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben\nrung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Stand-          zwingend erforderlich ist. Die auf Grund völkerrecht-\norte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                licher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nBundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsun-         tionierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Absatz 5","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\nNummer 2, die zur Verwendung in deren Bereich be-             7a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und\nstimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes                  ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffent-\nund der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-                 lichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft-\nnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer be-              und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und\nsonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.                       schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass ver-\nmeidbare Emissionen verhindert und unvermeid-\n§ 61                                    bare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt\nbleiben oder\nBerichterstattung\nan die Europäische Kommission                      8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 oder einer auf Grund einer sol-\nDie Länder übermitteln dem Bundesministerium für\nchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach des-\nAnordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit\nsen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nRichtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsenta-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ntive Daten über Emissionen und sonstige Arten von\nUmweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte                  9. entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zustän-\nund inwieweit der Stand der Technik angewendet wird.               digen Stelle die dort genannten Angaben nicht,\nDie Länder stellen diese Informationen auf elektroni-              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nschem Wege zur Verfügung. Art und Form der von                     mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie\nden Ländern zu übermittelnden Informationen sowie                  des Vertrages mit dem Dritten vorlegt,\nder Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den\n10. entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4 der zuständigen\nAnforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72\nStelle die dort genannten Angaben nicht richtig mit-\nAbsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden.\nteilt.\n§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur\nAusführung des Protokolls über Schadstofffreiset-                (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich\nzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003             oder fahrlässig\nsowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.\n1.    entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht,\n166/2006 gilt entsprechend.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht,\n§ 62\n1a. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vor-\nOrdnungswidrigkeiten\nnimmt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n2.    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nfahrlässig\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 eine\n1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Ab-                  Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nsatz 1 errichtet,                                              ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,\n2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverord-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverord-                ergänzt,\nnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwider-         3.    entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-             Zusammenfassung oder dort genannte Daten\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nverweist,                                                      rechtzeitig vorlegt,\n3. eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2      3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung\noder § 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll-           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,                        rechtzeitig macht,\n4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer      4.    entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in\ngenehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Geneh-                 Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6\nmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert,                   Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1               dig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Ab-              nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte\nsatz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29               Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             nannten Verpflichtung zuwiderhandelt,\nrechtzeitig nachkommt,                                   5.    entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von\n6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersa-              Stichproben nicht gestattet,\ngung nach § 25 Absatz 1 betreibt,                        6.    eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht\n7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Num-                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nmer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Absatz 2, § 39 oder            stattet oder\n§ 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3\n7.    entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht,\nerlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neiner solchen Rechtsverordnung ergangenen voll-\nvorlegt.\nziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,              fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013            1309\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-        Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zustän-\nten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-        digen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage\nhaltlich                                                  nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewer-\na) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder     beordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16\nNummer 10 oder                                         Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.\nDer zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeit-\nb) einem in Absatz 2                                      raums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit         Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Um-\neine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen be-           fang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift           Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3\nverweist, oder                                            vorzulegen.\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-             (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für\nakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die          ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfah-\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in       ren (§ 19) genehmigt werden können.\nAbsatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten\nVorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverord-          (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\nnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand          schriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.                     gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu\nEnde zu führen.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur               (5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union            Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-          (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden\nmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,           sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der\ndie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.            Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der          2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013\nAbsätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2             1. die Anlage sich im Betrieb befand oder\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau-         2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder\nsend Euro geahndet werden.                                        vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmi-\ngungsantrag gestellt wurde.\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist           Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von An-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 die              hang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par-\nzuständige Stelle.                                            laments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die\nintegrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-\n§§ 63 bis 65                           verschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die\ndurch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom\n(weggefallen)\n5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden,\nhaben abweichend von Satz 1 die dort genannten An-\nAchter Teil                           forderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.\nSchlussvorschriften                           (6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung\nfür eine Anlage zum Umgang mit\n§ 66\n1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\nFortgeltung von Vorschriften\n(1) (weggefallen)                                          2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie\nnicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert\n(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechts-\nzu werden,\nverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nten nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwal-             3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mi-\ntungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Ge-                    kroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen\nräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage                  nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, re-\nzum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßge-                   kombinante Nukleinsäure enthalten,\nbend.\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs-\nzwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines\n§ 67\nGesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.\nÜbergangsvorschrift                        Absatz 4 gilt entsprechend.\n(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten die-          (7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach\nses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewer-          dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem\nbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung            Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz\nnach diesem Gesetz fort.                                      angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz ange-\n(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei In-        zeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem\nkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3           Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch an-\nerrichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren        gezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zustän-\nErrichtung oder wesentlichen Änderung begonnen                digen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nworden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei           sprechend.","1310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013\n(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissi-        zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen\nonserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996            Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                          einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der\n(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit ei-         Überschreitung eines Immissionswertes durch die Im-\nner Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum            missionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn\n1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigun-      1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer\ngen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte               deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung\nGenehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmi-                  im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf\ngungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren              Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder\nauf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanla-\ngen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden           2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen still-\nsind, werden nach den Vorschriften der Verordnung                 gelegt oder verbessert werden und dadurch eine\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen und der An-                   Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird,\nlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-              die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist\nprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für              wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelas-\ndie in diesem Zusammenhang erteilten Baugeneh-                    tung.\nmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Ver-\nfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer             (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung\nGenehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt            der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die\ndiese Änderung als sachdienlich.                              Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Alt-\nanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, ver-\n(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstel-\nlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in\nlung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47,\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um\ndie nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.\nein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.\n§ 67a\n§§ 68 bis 72\nÜberleitungsregelung aus Anlass\nder Herstellung der Einheit Deutschlands                         (Änderung von Rechtsvorschriften,\nÜberleitung von Verweisungen,\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nAufhebung von Vorschriften)\nnannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige\nAnlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist\noder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begon-                                   § 73\nnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem\nZeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden.                 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nDer Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Be-             Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge-\ntriebsweise beizufügen.                                       setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-\n(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-        rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-\nnannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung           den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1311\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 6)\nKriterien zur Bestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der\nVerhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen\nsowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf\nAnlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-\ntigen:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen\nVerfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-\nfälle,\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-\nfolg im Betrieb erprobt wurden,\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-\nsen,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,\n8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwen-\ndeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für\nden Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu\nverringern,\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen\nund die Umwelt zu verringern,\n12. Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,\n13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind."]}