{"id":"bgbl1-2013-24-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":24,"date":"2013-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_24.pdf#page=22","order":5,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)","law_date":"2013-05-08T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013\n– 1 BvR 1215/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer\nstandardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nach-\nrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22. De-\nzember 2006 (Bundesgesetzblatt l Seite 3409) sind mit Artikel 2 Absatz 1\nin Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.\nb) § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer\nunterstützenden Gruppierung und § 2 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-\ndateigesetzes hinsichtlich des Merkmals „Befürworten“ sind mit Artikel 2\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-\neinbar.\nc) § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes ist mit Ar-\ntikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes\ninsoweit unvereinbar, als bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten\nim Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 a\ndes Antiterrordateigesetzes eröffnet wird.\nd) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1 des Antiterrordatei-\ngesetzes sind, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der\nGründe fehlt, mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1\ndes Grundgesetzes unvereinbar.\ne) § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind\nim Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen.\n2. § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2\nsowie § 6 Absatz 1 und 2 des Antiterrordateigesetzes sind mit Artikel 10\nAbsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit\nsie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespei-\ncherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsge-\nheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren.\n3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014\ngelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit\nder Maßgabe fort, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Absatz 2 des Anti-\nterrordateigesetzes eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern\nder Zugriff auf die Daten von Kontaktpersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 3 des\nAntiterrordateigesetzes) und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekom-\nmunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-\nnung herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen\nin den erweiterten Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informatio-\nnen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes gewährt\nwird; sobald danach die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten von Kontakt-\npersonen und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsge-\nheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren,\nausgeschlossen ist, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall\ngemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes nicht mehr genutzt werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 8. Mai 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}