{"id":"bgbl1-2013-24-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":24,"date":"2013-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_24.pdf#page=16","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung","law_date":"2013-05-14T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung\nVom 14. Mai 2013\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 und 4“\nverordnet auf Grund                                                durch die Wörter „§ 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1\n– des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,                und 2“ ersetzt.\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c          3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch\nS. 2286) geändert worden ist, und\ndas Wort „vier“ ersetzt.\n– des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der zu-\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze\nletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des\nersetzt:\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)\ngeändert worden ist,                                            „Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prü-\nfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung un-\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 und 3 der Ver-\nverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass\ndie Gründe und die voraussichtliche Dauer der\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für\nUnterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-\nist jede länger als zwei Wochen dauernde Abwei-\nkel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I\nchung von der Prüfungsplanung. Die Unterbre-\nS. 2343) geändert worden ist:\nchung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren;\ndies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abwei-\nArtikel 1\nchungen nicht länger als zwei Wochen dauerten,\nDie Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung                die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier\nvom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt               Wochen unterbrochen wurde.“\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007\n(BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt           c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze\ngeändert:                                                          ersetzt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    „Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebo-\ngens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienst-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    leistungsunternehmen, die die Depotbankfunk-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Mel-                 tion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investment-\ndepflichten)“ die Wörter „und der Anzeige-              gesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt\npflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapier-            am Main in dreifacher Ausfertigung und der zu-\nhandelsgesetzes“ eingefügt.                             ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bun-\nbb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“              desbank in einfacher Ausfertigung zu übersen-\ndurch das Wort „Absatz“ ersetzt, nach der               den; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht\nAngabe „§ 34a Abs. 5“ das Wort „und“ durch              zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so\nein Komma ersetzt und nach der Angabe                   ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fra-\n„§ 34b Abs. 8“ die Angabe „und § 34d Ab-                gebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersen-\nsatz 6“ eingefügt.                                      den. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungs-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-\nbericht einschließlich des Fragebogens in zweifa-\nhandelsgesetzes“ die Wörter „und für die Prüfung\ncher Ausfertigung und der zuständigen Hauptver-\nder Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4\nwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher\ndes Investmentgesetzes“ eingefügt.\nAusfertigung zu übersenden; wird der Bundes-\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           anstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektro-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            nischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungs-\nbericht einschließlich des Fragebogens in einfa-\n„1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Ab-\ncher Ausfertigung zu übersenden.“\nsatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Ab-\nsatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Ab-        a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Melde-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33            pflichten“ das Wort „und“ durch die Wörter „und\nAbsatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Ab-              Anzeigepflichten sowie“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a\nAbsatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Untersagungen der Bundesanstalt nach                   „(3) Bei    Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n§ 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-              men mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlas-\nzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1            sungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche\naufgetreten ist,“.                                      von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierne-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013              1265\nbendienstleistungen oder Analysen von Finanzin-              dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-\nstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung             leistungen einschlägig, darzustellen:\nauch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassun-                1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum aus-\ngen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten,             geführten Wertpapierdienstleistungen und\nin denen Wertpapierdienstleistungen erbracht                      Wertpapiernebendienstleistungen, insbeson-\nwerden. Der Prüfer entscheidet nach pflichtge-                    dere Depotvolumina, Transaktionsvolumina,\nmäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der                        Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der ver-\nZweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen                   triebenen Finanzinstrumente einschließlich\nvor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen\nZweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen                   a) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders\ninsbesondere dann von einer Prüfung absehen,                          von Privatkunden gemäß § 31a Absatz 3\nwenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche un-                      des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf\nbedeutend sind und das Wertpapierdienstleis-                          einer Anlageberatung gemäß § 2 Absatz 3\ntungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen                        Satz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandels-\nZweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen                       gesetzes beruhen,\nregelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfin-                  b) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders\nden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstan-                     von Privatkunden, die nicht auf einer sol-\ndungen ergeben haben. Die Bundesanstalt kann,                         chen Anlageberatung beruhen, sowie\nauch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass                      c) der sich aus diesem Verhältnis ergebenden\nZweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen                       Quote;\nin die nächste Prüfung einbezogen werden. Die\nSätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere                   dabei können plausible Angaben des Wertpa-\nUnternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivi-                     pierdienstleistungsunternehmens herangezo-\ntäten, die für die Durchführung von Wertpapier-                   gen werden, insbesondere die Angaben des\ndienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis-                   letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;\ntungen wesentlich sind, insbesondere für Ausla-                2. die Erfüllung der Meldepflichten;\ngerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im               3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensre-\nSinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengeset-                     geln nach § 31 des Wertpapierhandelsgeset-\nzes und solche im Zusammenhang mit der Aus-                       zes, insbesondere die Einhaltung der Anfor-\nlagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Ab-                    derungen nach § 31 Absatz 3a und 4a des\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels-                     Wertpapierhandelsgesetzes;\ngesetzes. Über die Prüfung einer ausländischen\nZweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bun-               4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Ab-\ndesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungs-                   satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur\nbeginn zu unterrichten.“                                          Bearbeitung von Kundenaufträgen;\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder\nGewährung von Zuwendungen und die Ein-\naa) In Satz 1 wird das Wort „berechtigt“ durch                    haltung der Offenlegungspflichten nach\ndas Wort „verpflichtet“ ersetzt.                             § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 6. die Einhaltung der Anforderungen nach den\n„Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehö-                     §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgeset-\nren insbesondere                                             zes beim Betrieb eines multilateralen Han-\ndelssystems;\n1. die Details der Prüfungsplanung und die\nPrüfungsschwerpunkte,                                  7. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten\nnach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes\n2. die Kriterien für System-, Funktions- und\nbei Abschluss von Geschäften außerhalb ei-\nEinzelprüfungen sowie\nnes organisierten Marktes oder eines multila-\n3. die Art und der konkrete Umfang von                       teralen Handelssystems;\ndurchgeführten Stichproben und deren Er-\n8. die Einhaltung der Anforderungen nach den\ngebnis.“\n§§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgeset-\n5. Dem § 5 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-                      zes durch systematische Internalisierer im\ngefügt:                                                              Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgeset-\n„Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36                    zes;\nAbsatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teil-               9. die nach den §§ 31a und 31c Absatz 1 sowie\nnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichts-                § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erfor-\nentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. Kün-                  derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so-\ndigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer                       wie die Organisation des Wertpapierdienst-\nSchlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf                     leistungsunternehmens, insbesondere im\nVerlangen den entsprechenden Berichtsentwurf                         Hinblick auf die Kundeneinstufung und die\nrechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.“                      Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         prüferische Beurteilung; gesondert darzustel-\nlen sind der Aufbau und die Ablauforganisa-\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:                              tion des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n„(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, so-                 mens sowie Geschäftsbereiche mit besonde-\nfern nach der Art der erbrachten Wertpapier-                      ren Anforderungen an den Aufbau;","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\n10. unbeschadet von der Verpflichtung nach                         nen über Finanzinstrumente oder über deren\nNummer 9 insbesondere die Einhaltung der                       Emittenten, die direkt oder indirekt eine Emp-\nAnforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2                        fehlung für eine bestimmte Anlageentschei-\nNummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes;                        dung enthalten, nach § 31 Absatz 1 oder\ndabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mit-                 § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie\narbeiter, die der Compliance-Funktion zuzu-                    deren prüferische Beurteilung;\nordnen sind, einzugehen und eine Quote aus                18. die Einhaltung der Anforderungen nach § 34d\ndem Verhältnis dieser Mitarbeiter zu den Mit-                  des Wertpapierhandelsgesetzes, insbeson-\narbeitern des Wertpapierdienstleistungsunter-                  dere im Hinblick darauf, dass\nnehmens gemäß § 33b des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes zu bilden;                                        a) die mit der Anlageberatung betrauten Mit-\narbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die\n11. unbeschadet von der Verpflichtung nach                            Compliance-Beauftragten gemäß § 34d\nNummer 9 insbesondere die Einhaltung der                          Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Ab-\nAnforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2                           satz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-\nNummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes;                          zes sachkundig sind und über die für die\n12. Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen                             Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit ver-\nund Gerichtsverfahren im Zusammenhang                             fügen,\nmit Wertpapierdienstleistungen und Wertpa-                     b) die mit der Anlageberatung betrauten Mit-\npiernebendienstleistungen sowie Anzahl und                        arbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die\nArt und Weise der Behandlung von Kunden-                          Compliance-Beauftragten gegenüber der\nbeschwerden und die damit zusammenhän-                            Bundesanstalt regelkonform gemäß § 34d\ngenden personellen und organisatorischen                          Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2\nKonsequenzen;                                                     und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des\n13. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausfüh-                        Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt wer-\nrung von Kundenaufträgen nach § 33a des                           den und\nWertpapierhandelsgesetzes und deren prüfe-                     c) Beschwerden nach § 34d Absatz 1 Satz 4\nrische Beurteilung;                                               des Wertpapierhandelsgesetzes gegen-\n14. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Ver-                   über der Bundesanstalt regelkonform an-\npflichtungen nach § 33b des Wertpapierhan-                        gezeigt werden;\ndelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeiter-             19. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungs-\ngeschäfte und deren prüferische Beurteilung;                   handlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3\n15. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbe-                    in die Prüfung einbezogene Zweigstellen,\nwahrungspflichten nach § 34 des Wertpapier-                    Zweigniederlassungen, Filialen sowie in Be-\nhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7                        zug auf in andere Unternehmen ausgelagerte\nund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006,                       Aktivitäten und Prozesse.\ninsbesondere die Einhaltung der Anforderun-               Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch,\ngen nach § 34 Absatz 2a und 2b des Wert-                  sofern nach der Art der erbrachten Wertpapier-\npapierhandelsgesetzes;                                    dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-\n16. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des                leistungen einschlägig, über die Erfüllung der je-\nWertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch               weiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer\nanzugeben,                                                Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a\na) inwieweit die Übereinstimmung der den                  Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33\nKunden ausgewiesenen Gelder oder Wert-                Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a\npapiere mit den Salden der Treuhandkon-               Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des\nten oder Depots bei den verwahrenden In-              Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Ver-\nstituten geprüft wurde,                               ordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.“\nb) ob die verwahrenden Institute die Voraus-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsetzungen nach § 34a des Wertpapierhan-         7. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage\ndelsgesetzes erfüllen;                             im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.\n17. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren\nzur Einhaltung der Anforderungen bei der Er-                                  Artikel 2\nstellung, Verbreitung oder Weitergabe von              Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nFinanzanalysen oder von anderen Informatio-         kündung folgenden Monats in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 14. Mai 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                        1267\nAnhang\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 6)\nFragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV\nWertpapierdienstleistungsunternehmen:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsfeststellungen:\n-:   Vorschrift ist nicht einschlägig.\n0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.\n1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt\nwurde.\n2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.\n3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht\nabgestellt wurde.\nTritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:\nPrüfungs-\nNr.             Vorschrift                                 Prüfungsgebiet                                          Fundstelle\nfeststellung\nVerhaltensregeln\n1    § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-\nfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse\n2    § 31 Abs. 2 WpHG             Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information\n§ 4 WpDVerOV                 und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privat-\nkunden\n3                                 Angemessene Kundeninformation; insbesondere Infor-\nmationsblatt über Finanzinstrumente\n§ 31 Abs. 3 und 3a           Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen\nWpHG\n§ 5 Abs. 1 und 2 sowie\n§ 5a Abs. 1 WpDVerOV\n§ 31 Abs. 3 und 3a           Zurverfügungstellung der Informationen\nWpHG\n§ 5 Abs. 3, 4 und 5\nsowie § 5a Abs. 2\nWpDVerOV\n4                                 Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen\n§ 31d Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 WpHG\n§ 31d Abs. 3 WpHG\n5                                 Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und\nEignungsprüfung\n§ 31 Abs. 4, 4a und 5\nWpHG\n§ 6 WpDVerOV\n§ 31 Abs. 7 WpHG\n6    § 31a WpHG                   Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-\n§ 2 WpDVerOV                 stufung\n7    § 34b Abs. 1 Satz 1          Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanz-\nWpHG                         analysen\n8    § 34b Abs. 2 WpHG            Weitergabe von Finanzanalysen","1268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nPrüfungs-\nNr.          Vorschrift                             Prüfungsgebiet                                  Fundstelle\nfeststellung\nOrganisationspflichten\n9  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur\nWpHG                      Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach\n§ 12 Abs. 1 und 2         dem WpHG\nWpDVerOV\n10  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einrichtung, Ausstattung        und   Organisation    der\nWpHG                      Compliance-Stelle\n§ 12 Abs. 3 und 4\nWpDVerOV\n11  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrun-\nund 3 WpHG                gen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur\n§ 13 WpDVerOV             Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten)\n12  § 33 Abs. 1 Satz 2        Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Ver-\nNr. 3a WpHG               triebsvorgaben\n13  § 31c Abs. 1 Nr. 1        Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und\nWpHG                      Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Aus-\nund § 33a WpHG            führung von Kundenaufträgen (best execution)\n14  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Behandlung von Kundenbeschwerden\nWpHG\n15  § 33b Abs. 3 und 4        Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung\nWpHG                      von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3\nNr. 1 bis 3 WpHG\n16                            Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Ver-\ntriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte\n§ 34d Abs. 1 Satz 1,      Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar-\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3     beiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten\nSatz 1 WpHG               und Compliance-Beauftragten\n§§ 1, 2, 3 und 6\nMaAnzV\n§ 34d Abs. 1 Satz 2       Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Ver-\nund 3, Abs. 2 Satz 2      triebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten\nund 3, Abs. 3 Satz 2\nund 3 WpHG\n§ 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und\n§ 10 WpHGMaAnzV\n§ 34d Abs. 1 Satz 4       Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4\nWpHG                      WpHG\n§ 7, § 8 Abs. 4 und § 10\nWpHGMaAnzV\nBerichts- und Aufzeichnungspflichten\n17  § 31 Abs. 8 WpHG          Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen\n§§ 8 und 9 WpDVerOV sowie die Finanzportfolioverwaltung\n18  § 34 WpHG                 Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-\n§ 14 WpDVerOV             ten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 er-\nArt. 7 und 8 VO (EG)      fasst\nNr. 1287/2006\n19  § 34 Abs. 2a und 2b       Beratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Num-\nWpHG                      mern 1 bis 18 erfasst\nDepotgeschäft\n20  DepotG                    Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung\n§§ 128 und 135 AktG       der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-\ndeutung sind\n§§ 20 ff. InvG            Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung\n§§ 68 ff. KAGB            der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder\nVerwahrstellenfunktion von Bedeutung sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013           1269\nPrüfungs-\nNr.        Vorschrift                            Prüfungsgebiet                                  Fundstelle\nfeststellung\nSonstiges\n21  § 36 Abs. 3 WpHG       Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt\nErläuterungen:\n22                         Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten ja/nein\nBereichen\nErläuterungen:\n23                         Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- ja/nein\nurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-\npapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung\nsind\nErläuterungen:"]}