{"id":"bgbl1-2013-24-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":24,"date":"2013-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_24.pdf#page=7","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"2013-05-13T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013               1255\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 13. Mai 2013\nAuf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-              kreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spä-\nzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes           testens alsbald nach der Bestimmung des Tages\nvom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden              der Hauptwahl.“\nist, verordnet das Bundesministerium des Innern:              3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\nÄnderung der\nBundeswahlordnung                                   „(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter\ndes Bundesverwaltungsgerichts, die Landes-\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-\nwahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver-\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),\nwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen\ndie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\nStellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird\ndes Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über\nwie folgt geändert:\ndie Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den\na) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                  §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-\nchend.“\n„§ 44   (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n„§ 50   Wahlkabinen“.                                 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird          „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu\nwie folgt gefasst:                                       beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-\nnis zu nehmen.“\n„Anlage 25\n(weggefallen)“.                                       5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem                   „Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahl-\nnach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die                  gesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des\nVertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahl-               Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nrufen werden, so kann diese auch den Schrift-             b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nführer und dessen Stellvertreter bestellen.“                 gefügt:\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes-                 „Wird die Versendung an eine andere Anschrift in\ntens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darun-              einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt,\nter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder             gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen\nihre Stellvertreter,“ durch die Wörter „der Wahl-            die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell-             die Wohnanschrift.“\nvertreter sowie mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.\n12. § 32 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nStellvertreter sowie während der Wahlhandlung         13. § 33 wird wie folgt geändert:\nmindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und\nFeststellung des Wahlergebnisses mindestens               a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ndrei Beisitzer anwesend sind.“                               gefügt:\n6. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 wer-               „In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der\nden nach den Wörtern „zuletzt gemeldet war“ ein                  Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfol-\nKomma und die Wörter „wenn er im Wahlgebiet                      gen hin.“\nnie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner            b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nErklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-                 gefügt:\nmer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten ver-\n„Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der\nbunden ist“ eingefügt.\nFeststellung an der Einreichung von Wahlvor-\n7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fami-                 schlägen gehindert, weist er dabei auf den\nliennamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die                     Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Ab-\nWörter „den Familiennamen, die Vornamen, das                     satz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür\nGeburtsdatum“ ersetzt.                                           geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Be-\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                    schwerde hin.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor-                     „(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5\nnamen“ durch die Wörter „die Vornamen“                   Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der\nersetzt.                                                 Niederschrift sind die tragenden Gründe darzu-\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl-                  stellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Par-\nraumes“ die Wörter „und ob dieser barriere-              teien oder Vereinigungen, die durch die Feststel-\nfrei ist“ eingefügt.                                     lung des Bundeswahlausschusses an der Einrei-\nchung von Wahlvorschlägen gehindert sind, un-\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                     verzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung\neingefügt:                                               des Bundeswahlausschusses auf schnellstem\n„7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor-             Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden\nmationen über barrierefreie Wahlräume               Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3\nund Hilfsmittel erhalten können,“.                  Satz 2 erforderlichen Hinweisen.“\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.             14. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei-               a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort\nnes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge-             „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem Wort\nfügt.                                                        „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Be-\n9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                   ruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-\n„kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht-                  datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburts-\nnahme barrierefrei ist“ eingefügt.                               ort“ das Wort „den“ und vor dem Wort „An-\n10. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Familien-                    schrift“ das Wort „die“ eingefügt.\nnamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör-                 b) In Absatz 4 Nummer 4 wird nach dem Wort\nter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge-                    „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt.\nburtsdatum“ ersetzt.\n15. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-               im Wahlgebiet.“\ntern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl-       16. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem\nbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)“ ein-             Wort „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem\ngefügt sowie das Wort „angegeben“ durch               Wort „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort\ndie Wörter „von der Ausgabestelle voreinge-           „Beruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-\ntragen“ ersetzt.                                      datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das              das Wort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das\nWort „Absatz“ ersetzt.                                Wort „die“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                  1257\n17. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\n„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der                           Wort „stellt“ durch das Wort „ermittelt“\nöffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahl-                                 ersetzt.\nleiter im Wahlgebiet.“                                                 bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu-\nsammen und ermittelt“ gestrichen und\n18. § 44 wird aufgehoben.\ndurch ein Komma ersetzt.\n19. § 45 wird wie folgt geändert:\nccc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          dert-Satz“ durch das Wort „Prozent-\naa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „der                             satz“ ersetzt.\nAnschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers“                       ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Listenver-\ndurch die Wörter „des Wohnortes (Haupt-                              bindungen“ gestrichen.\nwohnung) des Bewerbers“ sowie die Wörter                      eee) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\n„der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreich-                           durch ein Komma und das Wort „und“\nbarkeitsanschrift“ durch die Wörter „des                             ersetzt.\nWohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Er-\nreichbarkeitsanschrift“ ersetzt.                              fff)   Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nbb) Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                             „7. die Zahl der in der ersten Verteilung\n(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahl-\n„Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens-                               gesetz) den Ländern nach Bevölke-\noder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12                                rungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundes-\ndes Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1                                wahlgesetz) gemäß den letzten\nNummer 4 des Passgesetzes) angegeben                                     amtlichen Bevölkerungszahlen zum\nwerden.“                                                                 Jahresende zuzuordnenden Sitze.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-                      „Ergeben sich danach gegenüber dem vor-\nstellt:                                                       läufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71\n„Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen                 Absatz 5) Änderungen für die Berücksich-\nso gewählt werden, dass die Lesbarkeit er-                    tigung von Parteien bei der Sitzverteilung\nleichtert wird.“                                              nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes,\nteilt der Bundeswahlleiter dies den betroffe-\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab-                        nen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern\nsatz 6.                                                       im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Ab-\n20. In § 49 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel                       satz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege\noder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“                         mit und ermittelt die Zahlen nach den ge-\nersetzt.                                                               änderten Niederschriften der Kreiswahlaus-\n21. Es werden ersetzt:                                                     schüsse und Landeswahlausschüsse. Er be-\nrechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundes-\na) in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4                        wahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzel-\nsowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle“                        nen Landeslisten und der Parteien sowie die\njeweils durch das Wort „Wahlkabine“,                               Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze\nb) in § 50 das Wort „Wahlzellen“ jeweils durch das                     auf die Parteien und deren Landeslisten.“\nWort „Wahlkabinen“.                                        b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n22. In § 66 Absatz 1 werden die Wörter „Ortes und“                    aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 6“ durch\ngestrichen.                                                            die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n23. In § 71 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes-                    bb) In den Nummern 6 und 7 wird das Wort\nwahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 78“ einge-                      „Listenverbindungen“ jeweils durch das Wort\nfügt.                                                                  „Parteien“ ersetzt.\n24. In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz           26. In § 79 Absatz 1 werden nach dem Wort „Feststel-\neingefügt:                                                     lungen“ die Wörter „aller Wahlausschüsse“ einge-\n„Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei ge-             fügt.\nwählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahl-           27. § 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die\nder abschließenden Ermittlung des Stimmanteils                    Wörter „entsprechend § 79 Absatz 1“ und nach\nder einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl                 dem Wort „übersendet“ das Wort „eine“ einge-\nder von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet er-                  fügt.\nrungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahl-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach\n§ 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitz-          28. Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nverteilung nicht berücksichtigt wird.“                            „(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz\n25. § 78 wird wie folgt geändert:                                  und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentli-\nchen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                        sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung","1258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nder Veröffentlichung nach aktuellem Stand der                             nung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich\nTechnik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist                       aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht\nnur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene                               länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus ande-\nDaten in Internetveröffentlichungen von öffentli-                         ren Gründen persönlich und unmittelbar Ver-\nchen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Ab-                              trautheit mit den politischen Verhältnissen in\nsatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Be-                              der Bundesrepublik Deutschland erworben ha-\nkanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von                            ben und von ihnen betroffen sind; sowie“.\nöffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1                  35. In Anlage 9 (zu § 26) wird die Versicherung an Eides\nund § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach                        statt zur Briefwahl wie folgt geändert:\ndem Ende der Wahlperiode zu löschen.“\na) Die Zeile zur Angabe des Ortes und des Datums\n29. In § 88 Absatz 3 werden die Wörter „sowie die Vor-\nsowie die darunter stehenden Wörter „(Ort)“ und\ndrucke für die Erklärung über den Ausschluss von\n„(Datum)“ werden gestrichen.\nder Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)“ ge-\nstrichen.                                                             b) In der Unterschriftenzeile für den Wähler und die\nHilfsperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor-\n30. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-\nund Familienname“ das Wort „Datum,“ einge-\nändert:\nfügt.\na) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – erhält               36. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)\njeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-                    wird wie folgt geändert:\nnung ersichtliche Fassung.                                        a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer-\nb) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus                     den unter den Worten „Sodann den Wahlbrief-\ndem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche                       umschlag zukleben“ folgende Absätze angefügt:\nFassung.                                                             „Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass\nc) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                         er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung                        auf der Vorderseite angegebenen Empfänger\nan Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem                    eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege-\nAnhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-                      ben werden.\nsung.                                                                Die Versendung durch …………………2) inner-\n31. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge-                       halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-\nändert:                                                                  geltlich.“\na) Unter der Grußformel und dem Absender wird in                      b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“\nder linken unteren Ecke der Wahlbenachrichti-                        die Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.\ngung folgender Satz eingefügt:                                    c) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be-\n„Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten                     kannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der\nSie unter der Telefonnummer: …………………, zu                             Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte“\nHilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten                   und das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-\nSie unter der Telefonnummer: …………………5)“.                             zusetzen“ ersetzt.\nb) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die                           d) In Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem\nWörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ einge-                    Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabestelle“\nfügt.                                                                eingefügt.\nc) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge-                      e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die\nfügt:                                                                Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.\n„5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden-    37. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge-\nund Sehbehindertenverbandes, DBSV.“                           ändert:\nd) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-                      a) Auf der Vorderseite des Merkblattes zur Brief-\nfügt:                                                                wahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für\n„6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder        Briefwähler“ Nummer 4 Absatz 2 der Satz 2 wie\nnicht barrierefrei ist.“                                         folgt gefasst:\n32. In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unter-                        „Die Versendung durch …………………*) inner-\nschriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklä-                       halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-\nrung des Bevollmächtigten das Wort „Ort,“ gestri-                        geltlich.“\nchen.\nb) Die Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl wird\n33. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von                         wie folgt geändert:\nFußnote 2 folgender Satz vorangestellt:\naa) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob\ner barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“                                 „(Die blauen Stimmzettelumschläge kom-\nmen später ungeöffnet in die Wahlurne.)“\n34. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1\nwie folgt gefasst:                                                       bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjah-                             „Die „Versicherung an Eides statt zur Brief-\nres mindestens drei Monate ununterbrochen in                             wahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsan-\nder Bundesrepublik Deutschland1) eine Woh-                               gabe persönlich unterschreiben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                                                                 1259\n38. In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Form-                                                         a) In Nummer 1 wird die Angabe „Neustraße 37“\nblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahl-                                                          gestrichen.\nvorschlag) in dem Feld A zum Eintrag eines Kreis-\nwahlvorschlages unter der gepunkteten Linie das                                                            b) In Nummer 2 wird die Angabe „Elfstraße 26“ ge-\nWort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie                                                                 strichen.\nunter den Zeilen für eine persönliche und hand-\nschriftliche Unterschrift jeweils das Wort „Ort,“ ge-                                                      c) In Nummer 3 wird die Angabe „Heerstraße 85“\nstrichen.                                                                                                      gestrichen.\n39. In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der                                                         d) In Nummer 4 wird die Angabe „Humboldt-\nersten für den Namen der Partei vorgesehenen                                                                   straße 2“ gestrichen.\nZeile vor der gepunkteten Linie nach dem Wort\n„der“ das Wort „Partei“ eingefügt.                                                                         e) In Nummer 8 wird die Angabe „Ohligser\n40. In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt                                                              Straße 45“ gestrichen.\n„Unterstützungsunterschrift“ in Satz 1 vor der ge-\npunkteten Linie nach dem Wort „der“ das Wort                                                           43. Es werden ersetzt:\n„Partei“ eingefügt.\na) in Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) das Wort „Wahl-\n41. Die Anlage 25 wird aufgehoben.                                                                                 zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,\n42. In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)\nwird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie                                                           b) in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort\nfolgt geändert:                                                                                                „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.\n44. Die Anlage 33 (zu § 77 Absatz 4) wird wie folgt geändert:\na) Der erste Kasten in Nummer 1 enthält folgende Fassung:\n„ 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender\n2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer\n8. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)\n9. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\n“.\nb) In Nummer 5 werden unter der Unterschriftenzeile für den 6. Beisitzer die Wörter „Die in den Ausschuss\nberufenen Richter des . . . . . . . . . . . . .1)“ sowie zwei mit den Ziffern 1. und 2. beginnende gepunktete Linien\nangefügt.\nc) Der bisherigen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:\n„1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.“\nd) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 5 werden die Fußnoten 2 bis 6.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 13. Mai 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","1260                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a\nAnlage 2\n(zu § 18 Absatz 5)\n①         Antrag\nauf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20…\nund Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung\n– Erstausfertigung –\n②    An die Gemeindebehörde                                                                                            Bitte\n– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder\n........................................................                                                              Maschinenschrift aus,\n– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-\n........................................................                                                              nummern,\n– das Zutreffende ankreuzen ✕                                         \nFamilienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde\ngemeldet war,\n ist unverändert            lautete damals:\nGeburtsdatum               Tag                   Monat                                        Jahr                              E-Mail (für Rückfragen):\n③    Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):\n................................................................................................................................\n④    Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und\nzuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                          bis zum                                                                             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nvom                          bis zum                                                                             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n⑤    und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                     nach (Ort, Staat)\n⑥    Ich bin im Besitz eines                   Ausweis-Nummer:                                                                                                                 ausgestellt am:\n Personalausweises\n Reisepasses                             von (ausstellende Behörde)\n⑦    Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:\n⑧     Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116\nAbsatz 1 des Grundgesetzes.\n Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                                                              oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.\n⑨     Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.\n⑩     Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar\nVollendung meines 14. Lebensjahres mindestens                                                                              Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der\n3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik                                                                              Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen\nDeutschland*) eine Wohnung innegehabt oder                                                                                 betroffen.\nmich sonst gewöhnlich aufgehalten.                                                                                         In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,\ngegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.\n⑪     Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,\nund wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n⑫     Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Postleitzahl, Ort, Staat) ........................................................................................................................\n⑬\n................................................................................................................................\nDatum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n⑭    Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des\nAntragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\n................................................................................................................................\nDatum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                                    1261\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.\nRückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für amtliche Vermerke\n1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                       ja\n Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehörde)\nBegründung\n(Ort, Datum)                                           Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2     Antragseingang\nam (Datum)                        21. Tag vor der Wahl                                    Antragseingang\n=                                                        verspätet             rechtzeitig\n3     Status als Deutscher nachgewiesen                                                          nein                  ja\n4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                        nein                  ja\n5     Wahlausschlussgrund                                                                        vorhanden             nicht vorhanden\n § 13 Nummer 1 BWG             § 13 Nummer 2 BWG          § 13 Nummer 3 BWG\n6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n6.1   Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt                                       nein                  ja\nin der Bundesrepublik Deutschland*)\ninnerhalb der letzten 25 Jahre                                                             nein                  ja\nnach Vollendung des 14. Lebensjahres                                                       nein                  ja\n6.2   Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit              nein                  ja\nmit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben\nund ist von ihnen betroffen\n7     Wahlrechtsvoraussetzungen         § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG                        nein                  ja\nerfüllt nach\n§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG                        nein                  ja\n8     Erledigung des Antrages\n Eintragung in das Wählerverzeichnis                                    Bezeichnung des Wahlbezirks\n Erteilung des Wahlscheines                                             Wahlscheinnummer\n Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\n Absendung des Wahlscheines und der                                      Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an\nBriefwahlunterlagen per Luftpost                                         den Bundeswahlleiter\nam (Datum)                                                               am (Datum)\n Zurückweisung (s. Anlage)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013\nAnhang 3 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c\nnoch Anlage 2\n(zu § 18 Absatz 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nund zu der Versicherung an Eides statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.\n①   Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-\nrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine\nWohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung\nan Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie\n– entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik\nDeutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger\nals 25 Jahre zurückliegt,\n– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik\nDeutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht\nmöglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zu-\nständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis\neingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antrag-\nstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:\n– Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis beantragen.\n– Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag\nnicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-\ndet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n– Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den\ner bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller\nin das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis\nzum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis\neingetragen wird.\n②   Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –\nHauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).\nFür Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne\ndes § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen\nTatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩).\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17\nAbsatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).\n③   Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).\n④   Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen\ninnegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer\ngemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-\ndet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu\nführen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:\nName des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\n⑤   Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung\nvon einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder\nFlagge.\n⑥   Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                                1263\n⑦     Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die\nStrafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen\nder Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.\n⑧     Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, wer\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\n2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder\n3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussied-\nlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik\nDeutschland gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage\nbei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.\n⑨     Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt\nist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus befindet.\n⑩     Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin\nzutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich\naufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.\nDas rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-\ntragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland\ninne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber stattdessen aus anderen, vergleichbaren Gründen\npersönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat\nund gegenwärtig von ihnen betroffen ist.\nWahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht\nbereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):\n– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-\nsenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,\nder deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;\n– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;\n– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-\nlichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.\nIn diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-\nstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-\nrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen\nbeigefügt werden.\nDie Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt\ngemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik\nDeutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit\nund Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist\nebenfalls zu begründen.\n⑪     Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine\nstrafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.\n⑫     Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein\ngültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n⑬     Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig\noder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen\nund abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an\nEides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen\nunter ⑭.\n⑭     Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,\nhat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung\nan Eides statt wird hingewiesen.\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost))."]}