{"id":"bgbl1-2013-23-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=92","order":9,"title":"Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2013-05-08T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":92,"num_pages":33,"content":["1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 8. Mai 2013\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-\npest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1207) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der vom 15. Mai\n2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 23. Oktober 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Oktober\n2007 (BGBl. I S. 2348),\n2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. April\n2008 (BGBl. I S. 764),\n3. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n6. April 2009 (BGBl. I S. 749),\n4. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),\n5. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 16 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n6. den am 17. Oktober 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108),\n7. den am 15. Mai 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1207).\nBonn, den 8. Mai 2013\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nRobert Kloos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                                       1213\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest\n(Geflügelpest-Verordnung)*\nInhaltsübersicht                                § 30     Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone\n§ 31     Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\nAbschnitt 1\n§ 32     Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 32a    Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte\n§ 1      Begriffsbestimmungen                                         § 33     Risikobewertung\n§ 34     Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\nAbschnitt 2\n§ 35     Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand\nSchutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln                     § 36     Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission\nUnterabschnitt 1                                § 37     Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets\n§ 38     Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n§ 39     Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-\n§  2     Anzeige, Register und Aufzeichnungen                                  gebiets\n§  3     Fütterung und Tränkung                                       § 40     Untersuchungen im Falle der Notimpfung\n§  4     Früherkennung                                                § 41     Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei\n§  5     Schutzkleidung                                                        notgeimpften Vögeln\n§  6     Weitere allgemeine Schutzmaßregeln                           § 42     Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge\n§  7     Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte\n§  8     Schutzimpfungen und Heilversuche                                                   Unterabschnitt 4\n§  9     Durchführung der Schutzimpfung                                      Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\n§ 10     Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung                    a u f d e m Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n\n§ 11     Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel                 § 43     Schutzmaßregeln\n§ 12     Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder nied-\nrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln                               Unterabschnitt 5\nAufhebung, Wiederbelegung\nUnterabschnitt 2\n§ 44     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nHaltung von Geflügel\n§ 45     Wiederbelegung\n§ 13     Haltung von Geflügel\n§ 14     Weitere Untersuchungen                                                             Unterabschnitt 6\nUnterabschnitt 3                                                     Schutzmaßregeln\nbei niedrigpathogener aviärer Influenza\nSchutzmaßregeln bei Geflügelpest\n§ 46     Schutzmaßregeln für den Bestand\nTeil 1                                 § 47     Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen\nVor amtlicher Feststellung                        § 48     Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet\n§ 15     Verdachtsbestand                                             § 49     Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung\n§ 16     Anordnung für weitere Bestände                               § 50     Schutzmaßregeln für weitere Bestände\n§ 17     Überwachungszone                                             § 51     Notimpfung\n§ 52     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nTeil 2                                 § 53     Wiederbelegung\nNach amtlicher Feststellung                        § 53a    Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen\n§ 18     Öffentliche Bekanntmachung\nAbschnitt 3\n§ 19     Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand\n§ 20     Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen                                 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln\n§ 21     Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                                       Unterabschnitt 1\n§ 22     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene                      Allgemeine Schutzmaßregeln\nVögel\n§ 23     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier          § 54     Früherkennung\nund Konsumeier\n§ 24     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von                             Unterabschnitt 2\nGeflügel und Federwild                                                     Besondere Schutzmaßregeln\n§ 25     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische\nNebenprodukte                                                                                Teil 1\n§ 26     Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen                               Vor amtlicher Feststellung\n§ 27     Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet          § 55     Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest\n§ 28     Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung\n§ 29     Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsrege-                                           Teil 2\nlung                                                                           Nach amtlicher Feststellung\n§ 56     Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des           Beobachtungsgebiet\nRates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur\nBekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie   § 57     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene\n92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).                                     Vögel und Bruteier","1214                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n§ 58     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch      1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft\n§ 59     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische        gehaltene Vögel anderer Arten;\nNebenprodukte\n2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-\n§ 60     Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung\nhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und\n§ 61     Risikobewertung\nGänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder ge-\n§ 62     Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\nhalten werden;\n§ 63     Aufhebung der Schutzmaßregeln\n3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:\nAbschnitt 4                              andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-\nnannte Geflügel;\nSchlussvorschriften\n4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den\n§ 64     Ordnungswidrigkeiten\nmenschlichen Verzehr gejagt werden;\n§ 65     Weitergehende Maßnahmen\n§ 66     Übergangsvorschriften                                   5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-\n§ 67     Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften\nstimmt sind;\n§ 68     Inkrafttreten                                           6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch\nnicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden\nAbschnitt 1                                  alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre\nKreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;\nAllgemeine Bestimmungen\n7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen\nHühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Re-\n§1                                    genpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreit-\nBegriffsbestimmungen                            vögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken ge-\nhaltener Vogel dieser Ordnungen;\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\n8. Impfung:\n1. Geflügelpest, wenn\nSchutzimpfung oder Notimpfung;\na) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der\n9. Schutzimpfung:\nSubtypen H5 oder H7, das für multiple basische\nAminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin-               eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur\nmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Ge-            Verminderung klinischer Erscheinungen oder der\nnomnachweis (virologische Untersuchung) oder                 Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung\nmit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-\nb) andere als in Buchstabe a genannte Influenza-\ngenen aviären Influenzavirus;\nviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex\nvon mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern          10. Notimpfung:\ndurch virologische Untersuchung                              eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch\n(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem                der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-\ngehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres                     pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus\nInfluenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem                     in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung\nWildvogel durch eine virologische Untersuchung                   oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.\nnachgewiesen worden ist;\nAbschnitt 2\n2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn\nSchutzmaßregeln\na) das Ergebnis der virologischen, serologischen,\nbei gehaltenen Vögeln\npathologisch-anatomischen oder klinischen Un-\ntersuchung unter Berücksichtigung der epidemio-\nlogischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflü-\nUnterabschnitt 1\ngelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten                        Allgemeine Schutzmaßregeln\nlässt oder\n§2\nb) aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1\ndurch virologische Untersuchung bei einem Wild-                  Anzeige, Register und Aufzeichnungen\nvogel nachgewiesen worden ist;                             (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be-\n3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro-          hörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1\nlogische Untersuchung                                       Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er\ndas Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Ab-\na) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7        satz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entspre-\nmit einem intravenösen Pathogenitätsindex von           chend.\nweniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern\noder                                                       (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu\nführen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:\nb) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple\n1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-\nbasische Aminosäuren im Spaltbereich des\nschrift des Transportunternehmens und des bisheri-\nHämagglutininmoleküls kodiert,\ngen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des\n(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem            Geflügels,\ngehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.                   2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                             schrift des Transportunternehmens und des künf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1215\ntigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des       2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei\nGeflügels,                                                   einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren\n3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge-        auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung\nhalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten      der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat\nTiere,                                                   der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-\nlich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion\n4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel ge-\nmit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen\nhalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl\naviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen\nder gelegten Eier jedes Bestandes,\nausschließen zu lassen.\n5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel-         (2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem aus-\nausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art       schließlich Enten und Gänse gehalten werden, über\nzusätzlich                                               einen Zeitraum von mehr als vier Tagen\na) die Anzahl und                                        1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-\nb) die Kennzeichnung                                         lichkeit der Tiere des Bestandes oder\ndes Geflügels.                                           2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder\nLegeleistung von mehr als 5 vom Hundert\nWerden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer\nArten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1         ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-\nund 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entspre-              arzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpatho-\nchend.                                                       genen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus\ndurch geeignete Untersuchungen ausschließen zu las-\n(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der           sen.\nEin- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nNamen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in\nTierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, so-\ndem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den\nweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\nZeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf\nforderlich ist.\ndie sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die\nAufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,\n§5\nchronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten-\nzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener                              Schutzkleidung\nForm auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich-            Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,\nnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf-        die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von\nzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise         Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermei-\nvorzunehmen.                                                 dung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest\n(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-       oder der niedrigpathogenen aviären Influenza ge-\nbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab-          reinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einweg-\nsatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des       kleidung anlegt und diese während der Ein- oder Aus-\nRegisters oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver-          stallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,\npflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist      dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch\nbeginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah-          abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von\nres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden         Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt\nist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu-        wird.\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n§6\n§3                                          Weitere allgemeine Schutzmaßregeln\nFütterung und Tränkung                          Werden in einem Geflügelbestand mehr als\n1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter\nWer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat    sicherzustellen, dass\nsicherzustellen, dass\n1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sons-\n1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für            tigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zu-\nWildvögel nicht zugänglich sind,                             tritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,\n2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild-       2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-\nvögel Zugang haben, getränkt werden und                      gels von betriebsfremden Personen nur mit betriebs-\n3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-            eigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betre-\nnen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wild-             ten werden und dass diese Personen die Schutz-\nvögel unzugänglich aufbewahrt werden.                        oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles\noder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüg-\n§4                                   lich ablegen,\n3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge-\nFrüherkennung\nreinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach\n(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflü-           Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,\ngelbestand Verluste von                                      4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel\n1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von            die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Ver-\nbis zu 100 Tieren oder                                       ladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass","1216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nnach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe        hene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.\neinschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen        Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 je-\nund Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,       des verendete Stück Geflügel in einer von der zustän-\n5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Ab-          digen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung\nsatz 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach       unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenza-\nAbschluss eines Geflügeltransports auf einem be-         virus virologisch untersuchen zu lassen.\nfestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,          (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-\n6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,          halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-\ndie in der Geflügelhaltung eingesetzt und von meh-       tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten\nreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils        unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat\nim abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt           dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-\nund desinfiziert werden,                                 zustellen.\n7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung                     (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1\ndurchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen ge-        Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter\nmacht werden,                                            durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung,\n8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-        die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1\ntungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei         ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage\nBedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, ge-           des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Hal-\nreinigt und desinfiziert werden,                         tung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom\nTierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Ab-\n9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der          satz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der\nHände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der        Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der\nSchuhe vorgehalten wird.                                 zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n§7                                 (5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelaus-\nstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Ab-\nGeflügelausstellungen und Geflügelmärkte\nsatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anord-\n(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder      nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\neine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt       fung erforderlich ist.\nwerden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass\n(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehal-    Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel\ntenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärzt-     anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung,\nlich untersucht werden und                               dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein\n2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch-          Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tier-\ngeführt wird.                                            seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nAuf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstal-           (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.\ntung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständi-\ngen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2                                     §8\nder Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt\nnicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt                Schutzimpfungen und Heilversuche\noder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die auf-\n(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die\ngestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen\nniedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5\ngehalten worden sind, die\nund H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, ver-\n1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge-    boten. Heilversuche sind verboten.\nlegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder\n(2) Die zuständige Behörde kann\n2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im\nSinne der Nummer 1 angrenzt.                             1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche\nZwecke genehmigen, soweit Belange der Tier-\n(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\noder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt\nwerden, soweit längstens sieben Tage vor der Veran-          2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die\nstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands            niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un-              dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\ntersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Er-             forderlich ist.\ngebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus un-\n(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer\ntersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines\nzustimmenden Entscheidung der Europäischen Kom-\nkombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-\nmission (Kommission), unter Beachtung einer Risiko-\nmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehal-\nbewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutz-\nten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.\nimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest\nAnstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tier-\noder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\nhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder\ntypen H5 oder H7 genehmigen, die\nPuten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu die-\nnen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflü-         1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen\ngelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die-           Einrichtung, der oder die in einem genehmigten\nsem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgese-           Programm nach Anhang III Teil II der Entschei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1217\ndung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August           2. im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der\n2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Aus-                   jeweiligen Haltung geimpft werden.\nbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf\nin Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Ins-        Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff\ntituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehal-       durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und\ntene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils      infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten\ngeltenden Fassung aufgeführt ist, oder                   Vögeln zu unterscheiden.\n2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen          (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich\nnach Anlage 1                                            nach Durchführung der Schutzimpfung\ngehalten werden.                                             1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu\n(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung                 kennzeichnen und\nnach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde             2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma-\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft              chen.\nund Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum\nZweck der Weiterleitung an die Kommission einen              Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind min-\nImpfplan, der folgende Angaben enthalten muss:               destens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist be-\n1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-\nginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalender-\nmer 1\nmonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.\na) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2\nder Viehverkehrsverordnung und Standort des\n§ 10\nzoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrich-\ntung, in dem oder in der die Schutzimpfung                                Untersuchungen\ndurchgeführt werden soll,                                          im Falle der Schutzimpfung\nb) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,                   (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-\nc) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als            satz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe\ngeimpft ausweisen,                                   der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zustän-\ndige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfpro-\nd) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,\ngramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre\ne) Zeitplan für die Schutzimpfung,                       Zustimmung erteilt hat.\nf) Gründe für die Schutzimpfung;                            (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-\n2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-             satz 3 Nummer 2 hat\nmer 2\n1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens\na) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp-            10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-\nfung durchgeführt werden soll,                           stands serologisch auf Antikörper des hochpatho-\nb) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch-            genen oder niedrigpathogenen aviären Influenza-\nstabe a,                                                 virus untersuchen zu lassen,\nc) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2        2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimp-\nder Viehverkehrsverordnung und Standort der              fung eine wöchentliche klinische tierärztliche Unter-\nBestände, in denen die Schutzimpfung durchge-            suchung durchführen zu lassen und, im Falle des\nführt werden soll,                                       Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese un-\nd) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,                    verzüglich virologisch untersuchen zu lassen,\ne) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als            3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni-\ngeimpft ausweisen,                                       gen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden\nsind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.\nf) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,\ng) Zeitplan für die Schutzimpfung,                          (3) Die zuständige Behörde kann weitere serologi-\nsche oder virologische Untersuchungen zum Nachweis\nh) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung           des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären\nder Schutzimpfung,                                   Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem\ni) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen            Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Ras-\nsowie den vorgesehenen Verbringungen von Vö-         sen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit\ngeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,        dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nj) Gründe für die Schutzimpfung.                            (4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die\ndurchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver-\n§9                               züglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun-\nDurchführung der Schutzimpfung                   gen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\n(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass           gen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des\n1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig-         letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-\npathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird        gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor-\nund,                                                     den sind.","1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n§ 11                                                   Unterabschnitt 2\nMaßregeln                                               Haltung von Geflügel\nfür das Verbringen geimpfter Vögel\n(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur                                  § 13\nBeendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1                                 Haltung von Geflügel\nSatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3\n(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung\n1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem             des Geflügels\nzoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-         1. in geschlossenen Ställen oder\ntung die Maßgaben der Genehmigung,\n2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehen-\n2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung          den, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten\nseltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,                Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von\nnicht aus dem Bestand verbracht werden.                       Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1                  muss (Schutzvorrichtung),\nNummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln             an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewer-\nin einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens          tung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung\ndrei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem        der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügel-\nErgebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes            pest durch Wildvögel erforderlich ist.\naviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Ab-\n(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGrunde zu legen:\n(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Ge-           1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe\nflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher              des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wild-\nArt oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung             lebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbeson-\nähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann           dere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss\nnach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung              oder einem Küstengewässer, an dem die genannten\nder Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3                    Vögel rasten oder brüten,\nAusnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sicherge-\nstellt ist, dass                                              2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wild-\nvögeln oder\n1. das geimpfte Geflügel\n3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der\na) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virolo-          Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis an-\ngisch,                                                    grenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 ge-\nb) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich                troffen werden soll.\nmit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder            Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu\nniedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht       Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hin-\nworden ist,                                               reichende Abschätzung der Gefährdungslage erforder-\nlich ist.\n2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngeführt wird und\nAbsatz 1 genehmigen, soweit\n3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem\n1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungs-\nGeflügel gehalten wird.\nverhältnisse nicht möglich ist,\nDie virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1            2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln\nBuchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch             auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und\ndie Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuwei-\nsen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Be-          3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nhörde auf Verlangen vorzulegen.                                   entgegenstehen.\n(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wor-\n§ 12                              den, sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sons-\ntigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der Halter\nMaßregeln\nvon Enten und Gänsen sicherzustellen, dass die Tiere\nbei Feststellung von Geflügelpest oder niedrig-\nvierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres\npathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln\nInfluenzavirus untersucht werden. Anstelle der Untersu-\nWird nach einer virologischen Untersuchung nach            chung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei               abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4\neinem geimpften Vogel                                         und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, so-\nweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschlep-\n1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder\npung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Be-\n2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub-          stand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die\ntypen H5 oder H7                                          in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von\namtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die        Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der\nMaßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im             Tierhalter in den Fällen des Satzes 3\nFalle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46               1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-\nbis 51 Anwendung.                                                 ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                     1219\nrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres                             Unterabschnitt 3\nInfluenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,\nSchutzmaßregeln bei Geflügelpest\n2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-\nmer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln                                      Te i l 1\nunabhängig von der Größe des Geflügelbestandes                      Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\ndurchzuführen.\n(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind                                        § 15\njeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von                          Verdachtsbestand\nder zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-\neinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels              (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei ei-\neines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu             nem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder\nentnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse             einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ord-\ngehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu unter-       net die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffe-\nsuchen.                                                      nen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des\nKapitels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung\n(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das        2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006\nErgebnis einer virologischen Untersuchung nach Ab-           über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose\nsatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzu-            der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG\nteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung          des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-\nmindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist be-        den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-\nginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm          suchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b\ndas Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt         des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhalts-\nworden ist.                                                  punkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so\n(7) Für die gemeinsame Haltung von Enten und              1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-\nGänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3                schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des\ngilt § 7 Absatz 3 entsprechend.                                  Verdachtsbestands an und\n2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.\n§ 14                             Diese Nachforschungen erstrecken sich auf\nWeitere Untersuchungen                       1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein            fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden\nGeflügelhalter                                                   gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt\nworden ist,\n1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13\n2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,\nAbsatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand\ndurchführen lassen muss,                                 3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehal-\ntene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem\n2. in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 3 Geflügel auf           Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor-\ndas hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch          den sind,\nuntersuchen lassen muss,\n4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben-\n3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das             produkte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen-\nhochpathogene oder niedrigpathogene aviäre In-               stände, mit denen das hochpathogene aviäre In-\nfluenzavirus untersuchen lassen muss und das Er-             fluenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand\ngebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde              verschleppt worden sein kann.\nmitzuteilen hat,\nDie zuständige Behörde kann von der Anordnung nach\n4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu unter-           Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tier-\nsuchen hat,                                              seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem\nFall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Ver-\nsoweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-\ndachtsbestands an.\nschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathoge-\nnen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer     (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nAnordnung nach Satz 1 Nummer 3 sind die Untersu-             satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands\nchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand           im Falle des Verdachts auf Geflügelpest\ndurchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten,         1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge-\nsind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.               haltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass\n(2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde            mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten\nunverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen                   werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art\noder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzu-             und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der\nteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchun-            Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu ma-\ngen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzube-              chen,\nwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen             2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands\nvorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letz-           a) in geschlossenen Ställen oder\nten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergeb-\nnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden           b) unter einer Schutzvorrichtung\nsind.                                                            zu halten,","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n3. täglich Aufzeichnungen über                               1.   eine Reinigung und Desinfektion\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-             a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen\ngabe des Namens, der Anschrift und des Be-                     Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-\nsuchsdatums,                                                   baren Umgebung,\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-           b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-\ndächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und                ten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung ge-\nRasse,                                                         kommen sein können,\nzu machen,                                                    c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nendete Vögel transportiert worden sind,\n4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzu-\nbewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus-            nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\ngesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit                2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005\nihnen in Berührung kommen können,                             mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nder Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-\n5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal-            linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)\ntener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der               durchgeführt wird,\nzuständigen Behörde einzuholen,\n1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung\n6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-                des Geflügels oder der Schlachtung eine Wieder-\ntigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige              belegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Be-\nBodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk-              endigung der Reinigung und Desinfektion nach\nsamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu            Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch\nhalten,                                                       die zuständige Behörde vorgenommen werden\n7. sicherzustellen, dass                                          darf,\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von    2.   eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und           und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt\nBeaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten             wird.\noder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit           (5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\nSchutzkleidung betreten wird und diese unver-         der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\nzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen      auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert        bewertung Ausnahmen\noder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich\n1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung\nnach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,\nmit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver-              wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht\nlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines            möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt\nStalls oder sonstigen Standorts gereinigt und             zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbun-\ndesinfiziert wird,                                        den wird,\nc) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere            2. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b,\nweder in den noch aus dem Bestand verbracht               auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, so-\nwerden,                                                   weit es sich um eine Haltung handelt, in der in Ge-\n8. sicherzustellen, dass                                         fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder\nVögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener\na) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,                   Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,                      3. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in\nc) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hoch-           Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene\npathogene aviäre Influenzavirus übertragen kön-           Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,\nnen,                                                      dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen\nnicht aus dem Bestand verbracht werden.                      Vögeln in Kontakt gekommen sind,\n4. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der\nmit Absatz 3, genehmigen.\nzuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken\noder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.           Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2\nentsprechend.\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2            (6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-\nsowie zusätzlich, dass                                       bekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Ver-\n1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen\nbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern ge-\nBehörde in den oder aus dem Bestand gefahren\nnehmigen\nwerden dürfen,\n1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei-\n2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des               produkte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der\nBestands nach näherer Anweisung der zuständigen              Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nBehörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.               Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\n(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus                mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,              mittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,\nanordnen, dass im Verdachtsbestand                               Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1221\nsoweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II                                    Te i l 2\nKapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Eu-                Nach amtlicher Feststellung\nropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\n2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139                                     § 18\nS. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung\nbehandelt werden,                                                       Öffentliche Bekanntmachung\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der\n2. zur unschädlichen Beseitigung.\nGeflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen\nEine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur                Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand\nunter Berücksichtigung der Anforderungen des An-              oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchen-\nhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.           bestand) öffentlich bekannt.\n§ 16                                                        § 19\nAnordnung für weitere Bestände                                       Schutzmaßregeln\nfür den Seuchenbestand\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für              (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\nweitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, ins-           lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in\nbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres               Bezug auf den Seuchenbestand an\nStandorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur         1.   die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\neine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist                 der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Num-\noder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachts-                     mer 1 getöteten und unschädlich beseitigten ge-\nbestand eingestellt worden sind.                                   haltenen Vögel,\n2.   die unschädliche Beseitigung von\n§ 17                                  a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Er-\nÜberwachungszone                                  zeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-\nschleppung der Seuche in den Bestand bis zu\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätz-\nsind,\nlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\nfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden                    b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Fut-\ntermitteln und Einstreu,\n1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone\nfestlegen und für innerhalb der Überwachungszone          3.   die Reinigung und Desinfektion\ngelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2                 a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen\nSatz 1 und Absatz 4 anordnen,                                     Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-\n2. anordnen, dass                                                     baren Umgebung,\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-\na) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene\nten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung ge-\naviäre Influenzavirus verschleppen können, aus\nkommen sein können,\nder Überwachungszone nicht verbracht werden\ndürfen,                                                    c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nendete Vögel befördert worden sind,\nb) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs-\nzone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von            nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\ndiesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen             2005/94/EG,\nNebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.          3a. die Desinfektion\nSoweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergan-                  a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-\ngen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6                 gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a\nentsprechend.                                                         der Richtlinie 2005/94/EG,\n(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann                b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nzur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn                          mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\noder nach ihrer näheren Anweisung,\n1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem\n4.   eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nRadius von 1 000 Metern um diesen Bestand gele-\nsowie ihrer unmittelbaren Umgebung,\ngen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilo-\nmeter und ohne den betroffenen Bestand, mindes-           5.   das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine,\ntens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem             aus dem Bestand zu verbringen,\nGebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um die-          6.   für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchen-\nsen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf            bestand auch Schweine gehalten werden, die Maß-\nden Quadratkilometer und ohne den betroffenen Be-              nahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-\nstand, mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden,               mer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Ent-\n2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachts-                 scheidung 2006/437/EG.\nfällen oder unzulängliche Informationen über die          Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver-\nmöglichen Ursachen des Verdachts oder die Über-           bracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1\ntragungswege des hochpathogenen aviären In-               Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In\nfluenzavirus vorliegen.                                   einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine","1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\ngehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchen-            Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,\nbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den       Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den\nMaßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen                Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.\nnach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buch-               Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach\nstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entschei-         Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Er-           Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach\ngebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zu-         dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis\nständige Behörde das Verbringen der Schweine geneh-          auf Geflügelpest untersucht worden sind.\nmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Un-\ntersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3 hoch-                                       § 20\npathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen wor-\nSchutzmaßregeln\nden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchen-\nin besonderen Einrichtungen\nbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nhörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte ver-           (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des\nbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das           Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen\nhochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet         Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,\nwird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und             einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefan-\nunschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchen-           genschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur\nbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-         Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach\nseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1            Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwe-\nSatz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt ent-          cken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen\nsprechend.                                                   Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1           Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die\nSatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl         Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und\ndie Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8        ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich\neinzuhalten als auch                                         der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so voll-\nständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist,\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands\ndass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären In-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nfluenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt\n„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut\nim Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend\nsichtbar anzubringen und,\nmit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Aus-\n2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen,         nahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmi-\ndass diese nicht frei umherlaufen.                       gen kann.\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange              (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,              werden, soweit sichergestellt ist, dass\nauf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-       1. die gehaltenen Vögel\nbewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                 a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz-\nBuchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit si-                 vorrichtung gehalten werden,\nchergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung\nunterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungs-               b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur\nstoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.             Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine\nDie zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von                    mindestens wöchentliche klinische tierärztliche\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit ge-                     Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflü-\nwährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Be-               gelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen\nstand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.                   nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des\nAnhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch-\n(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen                  geführt und die dort vorgeschriebenen virologi-\nnach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des An-                     schen Untersuchungen in einer von der zustän-\nhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den                   digen Behörde bezeichneten Untersuchungsein-\nVerbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mut-             richtung vorgenommen werden,\nmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchen-\n2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für\nbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Brut-\nEiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II\neiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand ver-\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden\nbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt fer-\nund die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II\nner Untersuchungen durch über den Verbleib von\nKapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behan-\n1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeug-          delt werden.\nnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-        Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in\npung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu             einen anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,       für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Ver-\n2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in       bringen zugestimmt hat.\nder Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der             (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er-\nSeuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amt-           kennung der Einschleppung oder Verschleppung des\nlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver-          hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist,\nbracht worden sind.                                      anordnen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1223\n1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper ge-        1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem\ngen das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu un-            zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-\ntersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung              tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine\nder zuständigen Behörde mitzuteilen ist,                      Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel\n2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.              anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-\ntung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu\nIm Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind                anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,\ndie Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je             oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich\nBestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel                festgestellt worden ist und\ngehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter-\nsuchen.                                                       2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen.\n(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen\nder zuständigen Behörde die Voraussetzungen und               § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.\nVorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung                 (4) Die zuständige Behörde\nnach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate\nnach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen           1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-\nder Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu-                zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein-              schrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,\nrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen          2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in\nals Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3              denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,\nSatz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung              a) Untersuchungen über den Verbleib von gehalte-\nvom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert                    nen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tieri-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006                  schen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie\n(BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser\nVerordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt ha-               b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nben, gilt Satz 2 entsprechend.                                        Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung\n2006/437/EG\n(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission\nteilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium                durch,\neine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.          3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände\nserologische oder virologische Untersuchungen an-\n§ 21                                 ordnen,\nSchutzmaßregeln                          4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der\nin Bezug auf den Sperrbezirk                        Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-           Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anord-\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge-         nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nbiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von                   bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei              seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nder Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen\nIm Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt\ndes Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natür-\n§ 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die\nliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-\nKommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-\nsche Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten so-\nministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen\nwie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ver-\nMaßnahmen mit.\narbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-                 (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments           bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-               verzüglich die Anzahl\nvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-       1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs-\nstimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung                 art und ihres Standorts und\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.           2. der verendeten gehaltenen Vögel\n(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflü-       sowie jede Änderung anzuzeigen.\ngel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz-            (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für\nvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann            den Sperrbezirk Folgendes:\nAusnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit\n1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel\n1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungs-               und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder-\nverhältnisse nicht möglich ist,                               wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische\n2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln             Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus\nauf andere Weise wirksam unterbunden wird, und                einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem\nBestand verbracht werden;\n3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nentgegenstehen.                                           2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige                oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;\nBehörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-          3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel\nten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-              aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder\nbezirks absehen, soweit                                           einem Kühlhaus ist verboten;","1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-                 d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und\nbestands dürfen nicht frei gelassen werden;                       Fleischuntersuchung durchführt,\n5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,             e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge-                   keitskennzeichen nach Anhang II der Richt-\nhaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel              linie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-\nnicht befördert werden;                                           ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-\n6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-                 lichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver-\ngelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist                 arbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Le-\nverboten;                                                         bensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003\n7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-                  Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische              versehen wird und das frische Fleisch nicht inner-\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons-                gemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht\ntige Materialien, die Träger des hochpathogenen                   wird und\naviären Influenzavirus sein können, befördert wor-            f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,\nden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand                  das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer\nmit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind un-               bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert\nverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer An-                und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-\nweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und                   tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-\nzu desinfizieren.                                                 staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei\nSatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit                                    denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe\n1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des                     des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behan-\nSperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch                    delt.\nvon Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden              Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder          Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten\n2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der           Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Num-\nmutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen                 mer 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entschei-\naviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge-              dung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies\nwonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert             aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\nund befördert worden ist, das nach diesem Zeit-               lich ist.\npunkt gewonnen worden ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nFerner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht für die Beförderung         von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für\nim Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder               das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintags-\nSchienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht an-           küken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der\nhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel          zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im\nnicht entladen wird.                                          Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass\n§ 22                             1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach\naußerhalb des Sperrbezirks befördert wird,\nAusnahmen\nvon der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel             2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das                  des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nVerbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,                und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\nunmittelbar zur Schlachtung in eine von der zustän-               ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-\ndigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit                  dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte\nSchlachtung unterrichtet,\n1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden\nvor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Un-        3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Ge-\ntersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis               flügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk\nauf Geflügelpest durchgeführt hat und                         gehalten und geschlachtet wird,\n2. sichergestellt ist, dass                                   4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige          von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, ge-\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand             lagert und befördert wird und\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird\n5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\ngeschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung\nbeseitigt werden.\nzuständige Behörde unverzüglich über die durch-\ngeführte Schlachtung unterrichtet,                       (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nb) das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-       § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nzeug befördert wird,                                  von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in\neinen Bestand im Inland genehmigen, soweit\nc) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-\nschlachtet wird und die zur Schlachtung benutz-       1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen\nten Gegenstände anschließend unverzüglich ge-             Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-\nreinigt und desinfiziert werden,                          flügelpest untersucht worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1225\n2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-               b) sichergestellt ist, dass\nmer 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG\naa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der\ndurchgeführt worden sind und\nBeförderung desinfiziert werden,\n3. sichergestellt ist, dass\nbb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-\na) die Legehennen in einem von der zuständigen                       leistet ist,\nBehörde verplombten Transportfahrzeug beför-\ncc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-\ndert werden,\nhörde verplombten Transportfahrzeug beför-\nb) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird                     dert werden und\nund\ndd) die Brüterei amtlich überwacht wird.\nc) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nBeobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens\nvon Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt\n21 Tage in diesem Bestand verbleiben.\nist, dass die Konsumeier\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nPackstelle befördert und dort in Einwegverpackun-\nvon Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk\ngen verpackt werden,\nin einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sicher-\ngestellt ist, dass                                           2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)\n1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Be-\nNr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maß-\nhörde verplombten Transportfahrzeug befördert wer-\ngabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)\nden,\nNr. 852/2004 behandelt werden oder\n2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird\n3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Ma-\nund\nterial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1\n3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim-               Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ver-\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Be-             bracht werden.\nobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage\nin diesem Bestand verbleiben.                                                         § 24\n(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                                   Ausnahmen\nvon § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen                        von der Sperrbezirksregelung\nvon Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-                    für Fleisch von Geflügel und Federwild\nschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks\nstammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicher-             (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von        § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\naußerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit         von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie\nBruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in           von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch,\nKontakt gekommen sind.                                       Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-\nerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das\n(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen          Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzube-\nvon § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen         reitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Ge-\nvon in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Ar-          nusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des An-\nten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt       hangs II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Artikel 4\nist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Be-       der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission\nstand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.          vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangs-\nregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG)\n§ 23                             Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004\nAusnahmen von der                         des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur\nSperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier            Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG)\nNr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             geltenden Fassung versehen worden ist oder sind.\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nvon Bruteiern genehmigen                                        (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nvon § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für\n1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zustän-       das Verbringen von\ndigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wis-\nsenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im       1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des\nSperrbezirk,                                                 Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-\n2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der              nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-\nzuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In-              gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der\nland, soweit                                                 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\na) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam-          Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\nmen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-                 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amt-\ntels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entschei-             liche Überwachung von zum menschlichen Ver-\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und             zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der           b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen\njeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,                 Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung\n2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des                nach § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,\nSperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach            5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord-             oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1\nnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-             Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\ngabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver-\nordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,         verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1\nNummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1\n3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und         Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Han-\nFederwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe          delspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verord-\ndes Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der      nung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hin-\nRichtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,             blick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3\n4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun-      unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer\ngen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter          Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen\nNummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten        Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von\nund im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III          Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für\nAbschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004     behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von\nerzeugt worden ist oder sind.                            Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen\nReisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte\n§ 25                              Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen\nZwecken zugesandt werden.\nAusnahmen von der\nSperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte\n§ 26\nAbweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\ndürfen                                                                            Reinigung und\nDesinfektion von Transportfahrzeugen\n1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen\na) des Anhangs IV,                                          Transportfahrzeuge, mit denen\nb) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-            1. gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\nstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3            mer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a\nBuchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,              oder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23\nAbschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-               Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9            stabe cc befördert worden ist oder sind,\nBuchstabe B,                                         2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von\nc) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und                  aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Sepa-\nd) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4                ratorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-\nerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission              Fleisch nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische\nvom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-            Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-              ist oder sind,\nments und des Rates mit Hygienevorschriften für\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-      sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der            Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder\nRichtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-      zu desinfizieren.\nter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\nkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren                                  § 27\n(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils gelten-\nSchutzmaßregeln\nden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,\nin Bezug auf das Beobachtungsgebiet\n2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan-\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\ndelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen\nlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den\ndes Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1\nden Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be-\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehr-\nobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,\nsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-\n3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und         tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-\nFederteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt           meter.\noder nach einem anderen, die Abtötung des hoch-\npathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden          (2) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-\nVerfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr-         zufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder\nbezirk,                                                  mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel-\npest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.\n4. tierische Nebenprodukte\n(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a,\na) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb\nNummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.\nfür Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)         (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für\nNr. 1069/2009 oder                                   das Beobachtungsgebiet Folgendes:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1227\n1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und            b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-\nFederwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild                mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder\nstammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische                  des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-\nNebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen                tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,\nnoch aus einem Bestand verbracht werden;                 3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Ein-\n2. § 6 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der                  tagsküken\nGröße eines Bestands oder einer sonstigen Vogel-\na) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in ei-\nhaltung Anwendung;\nnen Bestand im Inland verbracht werden, der Be-\n3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-                   stimmungsbestand amtlich überwacht wird und\nbestands dürfen nicht frei gelassen werden;                     die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim-\n4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-               mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder\ngelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist               des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-\nverboten;                                                       tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder\n5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-             b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische            des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder                   stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier\nsonstige Materialien, die Träger des hochpathoge-               nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem\nnen aviären Influenzavirus sein können, befördert               Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Be-\nworden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be-                 rührung gekommen sind,\nstand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist,         4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,\nsind unverzüglich nach jeder Beförderung nach                soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu                 im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom-\nreinigen und zu desinfizieren.                               men sind.\n§ 28                                                        § 29\nAusnahmen\nWeitere Ausnahmen\nvon der Beobachtungsgebietsregelung\nvon der Beobachtungsgebietsregelung\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-              (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungs-             § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\ngebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der          gen von\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im            1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier\nBeobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische                 a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amt-\nFleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unver-                 licher Überwachung und in eine von der zustän-\nzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.                  digen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                 verbracht werden,\nvon § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Ver-\nb) vor dem Verbringen desinfiziert werden und\nbringen von\nc) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet\n1. Geflügel, soweit\nist,\na) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem\nVersand zur Schlachtung von der zuständigen           2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die\nBehörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-           Konsumeier\nflügelpest untersucht worden ist,                         a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete\nb) sichergestellt ist, dass                                     Packstelle befördert und dort in Einwegver-\npackungen verpackt werden,\naa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem\nBeobachtungsgebiet oder in eine von der               b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-                Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-\nstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets                 nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und\nverbracht wird und                                       dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI\nder Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-\nbb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-\nden oder\ndige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem\nVersand des Geflügels über den Versand un-            c) unschädlich beseitigt werden.\nterrichtet wird und die für die bezeichnete          (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nSchlachtstätte zuständige Behörde die für         von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von\ndie Geflügelhaltung zuständige Behörde un-        Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeuti-\nverzüglich über die durchgeführte Schlach-        sche Einrichtung genehmigen.\ntung unterrichtet,\n(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-\n2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Le-       flügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch her-\ngehennen in einen Bestand im Inland verbracht wer-       gestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzu-\nden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und      bereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das\na) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird         Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 ent-\nund                                                   sprechend.","1228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n§ 30                                   (4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-\nSchutzmaßregeln                           tung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1,\nin Bezug auf die Kontrollzone                   in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder\nin einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-        Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55\nlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätz-         Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutz-\nlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet                regeln anzuwenden.\neine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem\nRadius von insgesamt höchstens 13 Kilometern fest-\n§ 31\nlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erfor-\nderlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ab-                              Ausnahmen\nweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde un-                         von der Kontrollzonenregelung\nter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontroll-\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1\n13 Kilometern ausdehnen, soweit dies\ngenehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln,\n1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder                  ausgenommen Eintagsküken,\n2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-                1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-\nauf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung                       hörde bezeichnete Schlachtstätte,\nerforderlich ist.\n2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be-\n(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone                  stand im Inland, der amtlich überwacht wird, und\n1. bringt die zuständige Behörde an den Haupt-                     soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel\nzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit                 mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel-\n3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur\npest – Kontrollzone“ gut sichtbar an,\nSchlachtung in eine von der zuständigen Behörde\n2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll-            bezeichnete Schlachtstätte,\nzone gehaltenen Vögel\n4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-\na) serologische oder virologische Untersuchungen               lung in einen Geflügelbestand.\noder\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder\nlinie 2005/94/EG die Tötung\nSatz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von\nanordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-             Eintagsküken aus einer Brüterei\nchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen\nBeseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.      1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten\nBestand im Inland,\n(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.\n2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass\n(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen\ndie Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die\nfür die Dauer von\nin einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-\n1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, aus-              logische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels\ngenommen Eintagsküken,                                         durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein-\n2. 30 Tagen nach der Festlegung                                    lichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme-\nnen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be-\na) Eintagsküken und Bruteier,\nfallene Tiere zu erkennen,\nb) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten\nund                                                    3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass\ndie Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des\nc) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so-             Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam-\nwie tierische Nebenprodukte von Geflügel                   men und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen\naus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon-              befördert worden sind,\ntrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach\n4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederauf-\nderen Festlegung\nstallung in einen Geflügelbestand.\n1. gehaltene Vögel und Bruteier und\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3\n2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie           muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Mus-\ntierische Nebenprodukte                                    ter 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des\nin einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhal-          Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrecht-\ntung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Brut-       lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\neier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder        Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr\ntierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbe-          aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils\nzirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets            geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken\nnach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach Ab-            beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet,\nsatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind          folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die\nund sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befun-         Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG\nden hat oder haben.                                            der Kommission.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1229\n§ 32                                 kehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbrin-\nWeitere Ausnahmen                            gen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,\nvon der Kontrollzonenregelung                    nicht beeinträchtigt werden.\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmi-                                       § 34\ngen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Be-                                Seuchenausbruch\nstand in der Kontrollzone in eine Brüterei                              in einem benachbarten Mitgliedstaat\n1. im Inland oder                                                Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\n2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit        staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest\na) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder        oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weni-\ndes Drittlandes zugestimmt hat, oder                   ger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amt-\nlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im\nb) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind,     Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-\nin dem serologische Stichprobenuntersuchungen          bracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen\ndes Geflügels durchgeführt worden sind, um mit         Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner\neiner Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und        kann sie nach Maßgabe\neiner angenommenen Rate von 5 vom Hundert\nvon Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen           1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,\nund die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sicher-        2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.\ngestellt ist.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss die                                    § 35\nGesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des                                     Schutzmaßregeln\nAnhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen                            für den Kontaktbestand\nvon Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa-\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen\nten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sen-\nnach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis,\ndung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entschei-\ndass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügel-\ndung 2006/415/EG der Kommission.“\nbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung einge-\n(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-        schleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder\nflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von        sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden\ntierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.                  sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese\nBestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontakt-\n§ 32a                             bestände) die behördliche Beobachtung an.\nSchutzmaßregeln                            (2) Für die der behördlichen Beobachtung unter-\nfür Gebiete mit hoher Geflügeldichte                stellten Kontaktbestände\nIst Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich        1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-\nfestgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maß-               suchung an,\ngabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügel-\nbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb              2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün-\neines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder                  den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\neine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes               a) eine virologische und serologische Untersu-\nmit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilome-                  chung,\ntern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-\neiner Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Be-\nlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche\nstand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt\nBeseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands\nwerden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,\nanordnen,\n1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflü-\ngel pro Quadratkilometer gehalten werden, und             3. gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und\n2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchge-               Absatz 4 entsprechend.\nführte Risikobewertung ergeben hat, dass die An-\nordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung                                        § 36\nerforderlich ist.                                                               Notimpfungen\nDie Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu                  nach Entscheidung der Kommission\nbeschränken.                                                     (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung\neiner Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts\n§ 33                             für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-\nRisikobewertung                         rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-\nnen, soweit\nEine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29,\n§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicher-         1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission\ngestellt ist, dass                                                zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und\n1. die Gesundheit von Vögeln und                              2. bei gehaltenen Vögeln\n2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die              a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und\nvon Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inver-                    die Geflügelpest sich auszubreiten droht,","1230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nb) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat       4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 er-\noder einem Drittland eine Einschleppung der Ge-            füllen,\nflügelpest in das Inland befürchten lässt.             5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen,\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge-             dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV\nnehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium                    Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Ent-\nzum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission                    scheidung 2006/437/EG untersucht worden sind\neinen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4                 und die unmittelbar\nNummer 2 enthält.                                                 a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete\n(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in                Packstelle verbracht und dort in Einwegpackun-\nder Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi-                    gen verpackt werden oder\ngung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1\nb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\n1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln                      Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-\nnicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,                  nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach\n2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten                   Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord-\nworden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder                         nung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.\n3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impf-           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner\ngebiet gelegenen Bestand                                  sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall\noder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein\nverbracht werden.\nGeflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflü-\n(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9       gel gehalten wird.\nentsprechend.\n§ 38\n§ 37\nAusnahmen\nAusnahmen                                      für das Verbringen aus dem Impfgebiet\nfür das Verbringen innerhalb des Impfgebiets\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36             § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\nAbsatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen in-           gen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelege-\nnerhalb des Impfgebiets von                                   nen Bestand\n1. gehaltenen Vögeln, soweit                                  1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit\na) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden                die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest\nsind,                                                      geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass\nb) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num-                a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver-\nmer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-                 bracht werden, in dem kein Geflügel gehalten\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind und                    wird und\nc) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall          b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\noder sonstigen Standort verbracht werden, in                   Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\ndem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest                  Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\ngeimpftes Geflügel gehalten wird,                              sind,\n2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der       2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,               soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine\nsoweit sichergestellt ist, dass                               von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige          stätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand              a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird               Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-                 des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung                   und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\nzuständige Behörde unverzüglich über die durch-                ständige Behörde die für die Geflügelhaltung\ngeführte Schlachtung unterrichtet und                          zuständige Behörde unverzüglich über die durch-\nb) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1                  geführte Schlachtung unterrichtet und\nBuchstabe a untersucht worden ist,                         b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\n3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft                  Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\nsind,                                                             Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\na) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,                    sind.\nb) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal-              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ntene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num-           § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\nmer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-         gen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelege-\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind, und           nen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impf-\ngebiets, soweit die Eintagsküken\nc) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde desinfiziert und in eine von       1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,\nder zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei           2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen\nbefördert worden sind,                                     nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1231\n3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht             dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte\nwerden, in dem kein Geflügel gehalten wird.                 Schlachtung unterrichtet,\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in\n§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-              einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen\ngen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Be-             Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes\nstand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, so-           Geflügel gehalten wird,\nweit im Falle von\n4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt\n1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37\nworden sind, in eine von der zuständigen Behörde\nSatz 1 Nummer 3,\nbezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, so-\n2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1               weit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleis-\nNummer 5                                                    tet ist,\nerfüllt werden.                                              5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er-\n(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen             zeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass\nvon § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Ver-              die Eier\nbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem\na) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne-\nGeflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Ge-\nten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein-\nwinnung von Fleisch von\nwegpackungen verpackt werden oder\n1. geimpftem Geflügel\nb) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs-\na) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden                 betrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des\nsind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte             Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verord-\nVögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln             nung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe\nzu unterscheiden,                                            des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)\nb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV                   Nr. 852/2004 behandelt werden.\nNummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\nEntscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden                                     § 40\nsind,\nUntersuchungen\nc) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-\nim Falle der Notimpfung\ngen von der zuständigen Behörde klinisch mit\nnegativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht           Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 ange-\nworden sind und                                       ordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet\nd) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der    gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte        untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt\nverbracht werden, oder                                den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen\nnach Satz 1 öffentlich bekannt.\n2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maß-\ngabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des\nAnhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-                                       § 41\nführt worden sind.                                                   Schutzmaßregeln bei Feststellung\nder Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln\n§ 39\nWird nach einer virologischen Untersuchung nach\nAusnahmen                            § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden\nfür das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets            die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36            dung.\nAbsatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen\nvon                                                                                     § 42\n1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in\neinen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen                             Notimpfungen\nStandort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein                        bei Gefahr im Verzuge\nGeflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird          Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die\nund die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen,       zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Not-\ngegen Geflügelpest geimpft werden,                       impfung anordnen, soweit\n2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittel-\n1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mit-\nbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen\nteilung an die Kommission über die vorgesehene\nBehörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene\nNotimpfung unterrichtet hat und\nSchlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die\nfür die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be-        2. die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten wer-\nhörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand                 den.\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-           Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-     bis 41 entsprechend.","1232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nUnterabschnitt 4                            (2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als\nerloschen, soweit\nSchutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nauf dem Transport und in Grenzkontrollstellen             1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands ver-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\n§ 43                                  den sind,\nSchutzmaßregeln                          2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den ge-\nhaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Ta-\n(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer          gen jeweils eine virologische Untersuchung an Pro-\nSchlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz-          ben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von\nkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klini-         der zuständigen Behörde bezeichneten Untersu-\nsche, virologische und serologische Untersuchung der             chungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf In-\nseuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische                 fluenzavirus durchgeführt worden ist,\nNachforschungen an. Ferner kann sie\n3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu-\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung             chenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nder in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder          mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie\nder Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,                  eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach\n2. die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenpro-             Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b\ndukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,                     der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der\nzuständigen Behörde abgenommen worden sind,\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nEntwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels       4. eine Desinfektion\noder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An-            a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe\nhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,                             des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt-\n4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte                 linie 2005/94/EG und\noder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be-         b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nobachtung                                                       mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\nanordnen.                                                           oder nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde\n(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-\nstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll-          durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,\nstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so       5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\nordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2             tion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im\nvorgesehenen Maßregeln an.                                       Seuchenbestand in Berührung gekommen sind,\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-             nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Ver-               durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind\nbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die                 und,\nSchlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz-          6. im Falle der Nummer 1,\nkontrollstelle verbracht werden.\na) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische             der Grobreinigung und Vordesinfektion nach\nNebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs-                   Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des\nverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu besei-               Kapitels IV Nummer 8.11 des Anhangs der Ent-\ntigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit           scheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\nder Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung                   sind,\nentsteht.\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach\n(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige              Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\nVogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel                 nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer\nin die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die                 Anweisung der zuständigen Behörde mit negati-\nGrenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln             vem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres In-\nnach § 15 an.                                                       fluenzavirus untersucht worden sind.\nDie Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines\nUnterabschnitt 5                         kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-\nAufhebung, Wiederbelegung                       men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die\njeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.\n§ 44                                 (3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des\nAufhebung                             Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27\nder Schutzmaßregeln                        Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der\nAufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gel-\n(1) Die zuständige Behörde         hebt   angeordnete     ten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufge-\nSchutzmaßregeln auf, soweit                                  hoben.\n1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist         (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen\noder                                                     Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf\n2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen         Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt\nVögeln als unbegründet erwiesen hat.                     werden konnte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                 1233\n§ 45                               2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\nWiederbelegung                               Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird\n(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen,             und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\nin denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist             ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-\nund in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der               dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte\nzuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt             Schlachtung unterrichtet,\nworden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit\nVögeln erst wiederbelegt werden                               3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-\nzeug befördert wird,\n1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-\ngung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2           4. das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-\nNummer 3 und                                                  schlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten\nGegenstände anschließend unverzüglich gereinigt\n2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44\nund desinfiziert werden,\nAbsatz 1 Nummer 1.\nDie Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-              5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4\ntigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zu-              geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich\nständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel ge-               beseitigt werden,\ntötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt          6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so-\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf                wie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor-\nder Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung              tiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der\ndes Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügel-                Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert\npest.                                                             werden\n(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\nund Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\nTierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach\ngegenstehen.\nMaßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a\nbis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG                   (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                     satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1\n(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der          Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.\nWiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von              (4) Die zuständige Behörde\ngehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1\nkann die zuständige Behörde das Verbringen von ge-            1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von\nhaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier-              a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                               Einschleppung der Seuche in den Bestand oder\ndie sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen\nUnterabschnitt 6                                 Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen\nSchutzmaßregeln                                   Vogelhaltung verbracht worden sind,\nbei niedrigpathogener aviärer Influenza                   b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der\nmutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den\n§ 46                                       Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu\nihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge-\nSchutzmaßregeln für den Bestand\nschlüpft und aus dem Bestand oder der sons-\n(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-                 tigen Vogelhaltung verbracht worden ist,\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem\nBestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich             2. ordnet an, dass\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug           a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen\nauf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung                        Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Be-\n1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehal-                 stand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht\ntenen Vögel,                                                      werden,\n2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut-             b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Ein-\neier und tierischen Nebenprodukte                                 schleppung der Seuche in den Bestand oder die\nan und führt epidemiologische Nachforschungen nach                    sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Fest-\n§ 15 Absatz 1 Satz 3 durch.                                           stellung im Bestand oder der sonstigen Vogel-\nhaltung erzeugt worden sind,\n(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage\neiner Risikobewertung und nach Maßgabe des An-                        aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-\nhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Ge-                         neten Packstelle befördert und dort in Ein-\nflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1                         wegpackungen verpackt werden oder\nNummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar                     bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\nzur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlacht-                      nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver-\nstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass                           ordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort\n1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-                         nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der\nmer 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG                      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-\ndurchgeführt worden sind,                                              den,","1234               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nc) eine Reinigung und Desinfektion                                 aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle\naa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen                   einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte\nVögel gehalten worden sind, und ihrer un-                     zuständige Behörde spätestens 24 Stunden\nmittelbaren Umgebung,                                         vor dem Versand der gehaltenen Vögel über\nden Versand unterrichtet wird und, im Falle\nbb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät-                         einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte\nschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh-                 zuständige Behörde die für die Geflügelhal-\nrung gekommen sein können,                                    tung zuständige Behörde unverzüglich über\ncc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-                    die durchgeführte Schlachtung unterrichtet\nendete Vögel transportiert worden sind,                       und\nnach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie                     bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\n2005/94/EG durchgeführt werden,                                    Nummer 8.17 des Anhangs der Entschei-\ndung 2006/437/EG durchgeführt werden oder\nd) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-\norte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer            b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden\nunmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und                   und die für den Bestimmungsort zuständige Be-\nhörde dem Verbringen zugestimmt hat.\ne) eine Desinfektion\naa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-           (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug\ngabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a          auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An-\nder Richtlinie 2005/94/EG und                     hangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nbb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nmer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG          (4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.\noder nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde                                                                      § 48\ndurchgeführt wird.                                                         Schutzmaßregeln\nin Bezug auf das Sperrgebiet\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1\nNummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sicherge-                 (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\nstellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder      typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich\nin der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in             festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet\nKontakt gekommen sind.                                         um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit ei-\nnem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr-\n§ 47                              gebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nSchutzmaßregeln                             (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nin besonderen Einrichtungen                     Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-\nten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-\n(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des\ngebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre In-\nAbsatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrig-\nfluenza der Subtypen H5 oder H7\npathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7\nin einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein-         1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen\nrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer               Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zir-\nHaltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an-              kus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in\nderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung             Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Art-\nseltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen                erhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach\nals zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer                  Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-\nwissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46                  zwecken gehalten werden, oder einer wissenschaft-\nAbsatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von                 lichen Einrichtung oder\n§ 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Ein-             2. in einer Brüterei\nrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und\nihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich         amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-\nder Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollstän-           seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die\ndig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass           Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.\neine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären In-                (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Ge-\nfluenazavirus ausgeschlossen werden kann.                      flügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maß-\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt         nahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.19\nwerden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen         des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.\nVögel                                                             (4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,\n1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvor-        Folgendes:\nrichtung gehalten und die Maßnahmen nach Maß-              1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere\ngabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs                   sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus\nder Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt wer-                 einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung\nden oder                                                       nicht verbracht werden;\n2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte        2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd-\na) im Inland verbracht werden und                              lich zu beseitigen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                 1235\n3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur         3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,\nvon dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be-      4.    Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit\ntreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen,                  sichergestellt ist, dass\nTierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und\nnur mit Schutzkleidung betreten werden;                          a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt wer-\nden oder\n4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des\nStalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini-             b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,\ngen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg-                 die aus Geflügelbeständen von außerhalb des\nkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich                    Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken\nzu beseitigen;                                                      in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintags-\nküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekom-\n5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver-                     men sind,\nlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines\nStalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu         5.    Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde\ndesinfizieren;                                                   bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden,\nsoweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem\n6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-                    Verbringen desinfiziert werden und die Rückver-\nbestands dürfen nicht frei gelassen werden;                      folgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,\n7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-          6.    Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-\ngelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit                hörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in\ngehaltenen Vögeln ist verboten;                                  Einwegverpackungen verpackt werden,\n8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-           7.    Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische             bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder                    nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-\nsonstige Materialien, die Träger des niedrigpathoge-             nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach\nnen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7               Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord-\nsein können, befördert worden sind, sowie Fahr-                  nung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,\nzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln\nbefahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder          8.    Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas-\nBeförderung zu reinigen und zu desinfizieren.                    oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1\nBuchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.\n§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zu-\n(5) § 32a gilt entsprechend.                                ständige Behörde die unschädliche Beseitigung der\n(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet          Eier anordnen.\ngelegene Bestände serologische und virologische                   (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nUntersuchungen anordnen.                                       und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung\ninsbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Ge-\n§ 49                              flügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung\nAusnahmen                             1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-\nvon der Sperrgebietsregelung                         gung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                   Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richt-\n§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das                   linie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zu-\nVerbringen von                                                     ständige Behörde und\n1.    Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der           2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52\nsonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon-             Absatz 1\ntakt gekommen sind,                                      mit Vögeln wiederbelegt werden darf.\n2.    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar             (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-          kann die zuständige Behörde die Durchführung von Ge-\nhörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicher-         flügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstal-\ngestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlacht-     tungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der\nstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden          Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nvor dem Versand des Geflügels über den Versand\nunterrichtet wird und die für die bezeichnete               (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den\nSchlachtstätte zuständige Behörde die für die            Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.\nGeflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich\nüber die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,                                      § 50\n3.    Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher-               Schutzmaßregeln für weitere Bestände\ngestellt ist, dass                                          Führen die epidemiologischen Nachforschungen\na) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht              nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig-\nwird,                                                 pathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7\naus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonsti-\nb) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be-         gen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere\nstand verbleibt und                                   Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiter-\nc) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten        verschleppt worden sein kann, so ordnet die zustän-\nwird,                                                 dige Behörde für diese Geflügelbestände oder sons-","1236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\ntigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an.                  des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b\nFerner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Ab-                     des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG\nsatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-                    durchgeführt worden sind und\nseuchenbekämpfung erforderlich ist.                               b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer\nvon ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem\n§ 51                                       Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des\nNotimpfung                                     niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der\nDie zuständige Behörde kann unter Beachtung einer                  Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.\nRisikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die          Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines\nDurchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36             kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-\nbis 42 gelten entsprechend.                                   men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die\njeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.\n§ 52\n§ 53\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nWiederbelegung\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete\nSchutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre              § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat\nInfluenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen              der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-\nVögeln erloschen ist.                                         men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22\nBuchstabe a bis c und e des Anhangs der Entschei-\n(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen\ndung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu\nH5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,\nlassen.\nsoweit\n1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder                                    § 53a\nder betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet\nSchutzmaßregeln in sonstigen Fällen\noder getötet und unschädlich beseitigt worden sind\noder,                                                        Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen\nH5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Be-\n2. in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen\nstand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine\nVögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils\namtliche serologische Untersuchung festgestellt wor-\neine virologische Untersuchung an Proben von je-\nden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass\nweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän-\ndigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich-          1. eine Desinfektion\ntung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes             a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe\naviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7                    des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der\ndurchgeführt worden ist,                                          Richtlinie 2005/94/EG und\n3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof-             b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nfenen Bestands oder der betroffenen sonstigen                     mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\nVogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Num-                     oder nach ihrer näheren Anweisung,\nmer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie\n2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\neine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach\ntion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des\nMaßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b\nbetroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-\nder Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der\ngen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und\nzuständigen Behörde abgenommen worden sind,\n3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Be-\n4. eine Desinfektion\nendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe             nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\ndes Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der\ndurchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tier-\nRichtlinie 2005/94/EG und\nseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nmer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG                                  Abschnitt 3\noder nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde                                                     Schutzmaßregeln bei Wildvögeln\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,\nUnterabschnitt 1\n5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\ntion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des                      Allgemeine Schutzmaßregeln\nbetroffenen Bestands oder der betroffenen sons-\ntigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,                                        § 54\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde                                  Früherkennung\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden sind              (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln\nund,                                                      haben Jagdausübungsberechtigte\n6. im Falle der Nummer 1,                                     1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\na) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Ab-                 Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion                schen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres\nnach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe                   Influenzavirus zu entnehmen und der von der zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1237\nständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-           festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt\nrichtung zuzuleiten und                                  worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maß-\n2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten            nahmen nach\nkranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe           1. § 56 Absatz 1 für den Teil des Sperrbezirks nach\ndes Fundortes unverzüglich anzuzeigen.                       § 21 Absatz 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach\nDie zuständige Behörde kann die Untersuchung ande-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfasst ist, oder\nrer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der          2. § 56 Absatz 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets\nTierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                          nach § 27 Absatz 1, der nicht von dem Beobach-\ntungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst\n(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen-\nist,\npfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wild-\nvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde           anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entspre-\nkann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der             chend.\ngenannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um                 (3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage\nWildvögel                                                    einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das\n1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1              Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der\nSatz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder                         befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Ge-\ngebenheiten berücksichtigt,\n2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entschei-\ndung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober          1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Ab-\n2005 zur Genehmigung der Programme zur Durch-                    satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder eines Beobach-\nführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über                  tungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab-\nGeflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügel-                 sehen oder\nbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von                b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das\nVorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse                 Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-\nund die Kostenerstattung im Rahmen der finanziel-                gefundenen Wildvogels\nlen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der\naa) mit einem Radius von mindestens einem Kilo-\nDurchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274\nmeter oder\nS. 95) für die Bundesrepublik Deutschland geneh-\nmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils gelten-               bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilome-\nden Fassung                                                          ter und einer Länge von mindestens drei Kilo-\nmetern entlang einer Küste oder eines Ufers\nanzulocken.\nals Sperrbezirk festlegen,\nUnterabschnitt 2                             soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch\nGeflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt\nBesondere Schutzmaßregeln                           worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des\nhochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,\nTe i l 1\n2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g        Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, so-\nweit\n§ 55\na) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbs-\nVerdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest                      zwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet\n(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-              aa) klinisch und,\npest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\ndie zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3,\ndies erfordern, virologisch mit negativem Er-\ndas Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-\ngebnis auf hochpathogenes aviäres Influenza-\ngefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindes-\nvirus untersucht hat,\ntens\nb) ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Be-\n1. drei Kilometern als Sperrbezirk und\nobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgeho-\n2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet                            ben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Be-\nfest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksich-               obachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil\ntigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach                   eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1\n§ 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27                   Satz 1 Nummer 1 zusammenfällt.\nAbsatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1,         In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\ndie Strukturen des Handels und der örtlichen Gegeben-        untersucht die zuständige Behörde die mögliche Ein-\nheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkennt-        schleppung oder Verschleppung des hochpathogenen\nnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungs-              aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel\nmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlacht-          oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wild-\nstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der          vogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1\nKategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a       Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.                           um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefun-\n(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-      denen Wildvogels\npest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Absatz 1         1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius\nfestgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Absatz 1           von mindestens drei Kilometern,","1238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe           Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die\nvon mindestens drei Kilometern entlang einer Küste        Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ab-\noder eines Ufers                                          satz 2 Nummer 2 entsprechend.\nals Beobachtungsgebiet fest.                                     (2) Für die Dauer von\n(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3              1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaß-               dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungs-\nregeln nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                   gebiet nicht verbracht werden,\nstabe b, Nummer 6 und 7 anzuwenden.                           2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge-\nbiets\nTe i l 2\na) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des\nNach amtlicher Feststellung                                 Wildvogelbestandes freigelassen werden,\nb) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-\n§ 56                                      ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.\nSchutzmaßregeln                          Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach\nin Bezug auf den Sperrbezirk                    Satz 1 Nummer 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung\nund das Beobachtungsgebiet                      des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange\n(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des         der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In\nSperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder          den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berech-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                          nen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der\nFestlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben wor-\n1. hat die zuständige Behörde\nden ist.\na) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene\n(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicher-\nGeflügel\nzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobach-\naa) regelmäßig klinisch und,                           tungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Be-\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung           hörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen\ndies erfordern, virologisch                       genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen.\nzu untersuchen,\n(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall\nb) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere         oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten wer-\nvon Wasservögeln und von kranken oder ver-             den, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten\nendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hoch-          werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sons-\npathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,         tigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige\n2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be-          Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämp-\nstand nicht verbracht werden,                             fung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen,\n3. dürfen\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\na) frisches Fleisch,                                      gegenstehen.\nb) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,                      (5) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-\nc) Fleischerzeugnisse,                                    zufahrtswegen\n1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und\nd) Fleischzubereitungen,\nhaltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperr-\ndas oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder-            bezirk“ und\nwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder\n2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deut-\nsind, nicht verbracht werden,\nlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel-\n4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen                  pest-Beobachtungsgebiet“\nVögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,\ngut sichtbar an.\n5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-\n(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungs-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,\ngebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.\nin denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-\ntige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden\n§ 57\nund diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel\ngetränkt und stets damit feucht gehalten werden,                                 Ausnahmen\nvon der Sperrbezirksregelung\n6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des\nfür gehaltene Vögel und Bruteier\nWildvogelbestands freigelassen werden,\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-            § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das\nordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,            Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher\n8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto-           Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder             oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand.\nSchienenverbindungen befördert werden und nur,            Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Trut-\nsoweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht       hühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Be-\nentladen wird.                                            stand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                  1239\nsichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner                                    § 58\nfür mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten                                      Ausnahmen\nwerden.                                                               von der Sperrbezirksregelung für Fleisch\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen              Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nvon § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für              darf oder dürfen verbracht werden\ndas Verbringen von\n1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das\n1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine                   nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II\nSchlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach-                und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen\ntungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder             und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An-\nim Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin-             hangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der\ndet, in eine von der zuständigen Behörde bezeich-             Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,\nnete Schlachtstätte,\n2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse\n2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher               und Fleischzubereitungen, das oder die frisches\nÜberwachung in einen im Inland gelegenen amtlich              Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und\nüberwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass          das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab-\ndie Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem             schnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nBestand verbleiben.                                           erzeugt worden ist oder sind,\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen           3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie\nvon § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das Verbringen              Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse\nvon Bruteiern genehmigen                                          und Fleischzubereitungen, das oder die solches\nfrisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit\n1. in eine\na) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-\na) von ihr bestimmte Brüterei oder                                keitskennzeichen nach Anhang II der Richt-\nlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Arti-\nb) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-\nkels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ver-\ntung,\nsehen ist und\n2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit\nb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\na) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei                    aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-\ndem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und                     bereitet, gelagert und transportiert wird, das\nin dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt                       für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt-\nworden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von                    land bestimmt ist, und\n95 vom Hundert und einer angenommenen Rate\nvon 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen                  bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzube-\nund                                                                 reitungen verwendet wird, die für einen ande-\nren Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt\nb) sichergestellt ist, dass                                            sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach\naa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der                     Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buch-\nBeförderung desinfiziert werden,                                stabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG\nbehandelt worden,\nbb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-\n4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatoren-\nleistet ist,\nfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt\ncc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-          und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird,\nhörde verplombten Transportfahrzeug beför-             sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,\ndert werden und                                        die solches Fleisch enthalten,\ndd) die Brüterei amtlich überwacht wird,               5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,\nFleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das\n3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach              oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)         Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maß-              Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\ngabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)            Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-\nNr. 852/2004 behandelt werden,                                gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-\n4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate-           bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\ngorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a           Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.                            legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\n(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder              Fassung abgegeben wird oder werden.\nNummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach\ndem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG,                                     § 59\ndie Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in an-\ndere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk ent-                             Ausnahmen von der\nhalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheits-            Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte\nbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kom-                (1) Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nmission.“                                                     dürfen verbracht werden","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die       handelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerb-\neiner Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem           lichen Zwecken zugesandt werden.\nanderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären\nInfluenzavirus gewährleistenden Verfahren behan-                                    § 60\ndelt worden sind,                                                               Ausnahmen\n2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die             von der Beobachtungsgebietsregelung\ndie Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Ab-          (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011      § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nan das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel        von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten\nstammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten         Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der\nworden ist,                                              Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57\n3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen            Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.\na) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)                 (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nNr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der        von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nVerordnung (EU) Nr. 142/2011,                        von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-\nschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungs-\nb) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)          gebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit\nNr. 1069/2009 in Verbindung mit                      sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken\naa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B,     von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der\nAbschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buch-       Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus\nstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,          dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.\nAbschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-\nstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9                               § 61\nBuchstabe B,                                                         Risikobewertung\nbb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und                 Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57\ncc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4            bis 60 gilt § 33 entsprechend.\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Ver-                                    § 62\narbeitung erfüllen,\nSeuchenausbruch\n4. tierische Nebenprodukte                                            in einem benachbarten Mitgliedstaat\na) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb           Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nfür Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-       staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)      oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer\nNr. 1069/2009,                                       Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen\nGrenze amtlich festgestellt und der für das angren-\nb) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich\nNebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder\nzur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend\nErzeugung nach § 58 angefallen sind, oder\n§ 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobach-\nc) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der          tungsgebiet fest.\nBehandlung nach Nummer 3,\n5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand-                                       § 63\nlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verord-              Aufhebung der Schutzmaßregeln\nnung (EG) Nr. 1069/2009,                                    Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach\n6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gel-          § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hoch-\ntendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht kei-          pathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen\nnen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderun-        worden ist.\ngen unterliegen und die nicht aus sonstigen tier-\nseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen aus-                                Abschnitt 4\ngeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, ein-\nSchlussvorschriften\nschließlich der Erzeugnisse im Sinne des An-\nhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verord-\n§ 64\nnung (EU) Nr. 142/2011.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nummer 1\nmüssen beim Verbringen von einem Handelspapier                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nnach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU)             Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nNr. 142/2011 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1        delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nhervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer            1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2\nDampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen                 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder\nVerfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des            Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1,\nhochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet.             auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, oder\nSatz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte          Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 20\nFedern, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im                Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-\npersönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder be-             bindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1241\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, § 23           8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion\nAbsatz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 oder 2, jeweils auch           nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,\nin Verbindung mit § 32 Absatz 3, § 28 Absatz 1\n9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\noder 2, § 29 Absatz 1 oder 2, § 31 Absatz 1 oder 2,\ndort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg-\n§ 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4,\nkleidung anlegt oder trägt,\n§ 39 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Absatz 1, § 49\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a,        10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1\noder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2             Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1                vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht,\nSatz 2, oder Absatz 3 Satz 1, oder § 60 Absatz 1              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nSatz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren                desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig,\nAuflage oder                                                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5,           11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit\n§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Ab-                § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6\nsatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1,           Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder\n2 Nummer 1 oder Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1, § 16,            Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 19 Absatz 1       12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit\nSatz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder 4, § 22            § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4\nAbsatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-          Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sons-\nbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Ab-                tige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung\nsatz 5, § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, je-             betreten werden oder dass dort genannte Personen\nweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Ab-            diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder\nsatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51              sonstigen Standorts ablegen,\nSatz 2, § 43 Absatz 1 oder 2, § 46 Absatz 1, 2, 4\nSatz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1        13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit\nSatz 1 Nummer 1 oder Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1,            § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4\nauch in Verbindung mit § 62,                                  Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung\ngereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung be-\nzuwiderhandelt.\nseitigt wird,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\n14. einer Vorschrift des § 6 Nummer 4 oder 5, jeweils\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nauch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Num-\nsätzlich oder fahrlässig\nmer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, über\n1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Ab-              die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion\nsatz 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung,             zuwiderhandelt,\n§ 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder  15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort\nnicht rechtzeitig macht,                                     genannte Veranstaltung durchführt,\n2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung          16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4\nmit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder           Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder\nnicht vollständig führt,                                     nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1         17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder § 21 Absatz 5,\nNummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,              auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, oder § 48\n§ 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1               Absatz 4 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 Num-\nNummer 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Ab-             mer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nsatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht              ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-   18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Impfung oder einen\nnimmt,                                                       Heilversuch vornimmt,\n4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2,        19. (aufgehoben),\nauch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4\nSatz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2          20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine\nSatz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Er-          Gans hält,\ngebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig       21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-              dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,\nwahrt,\n22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\n5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein            Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder ent-\ndort genanntes Tier nur an einer dort genannten              gegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nStelle gefüttert wird,                                       § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort ge-\n6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein            nannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall\ndort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Ober-           oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung\nflächenwasser getränkt wird,                                 hält,\n7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort       23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in\ngenanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Ge-            Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen ver-\ngenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt               endeten oder getöteten Vogel nicht in der dort ge-\nwird,                                                        nannten Weise aufbewahrt,","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in          35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nVerbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine                   mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,\nMatte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit         36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56\neinem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt               Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen\noder nicht feucht hält,                                       Standort betritt,\n25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-             37. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-\nstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2                 ten Vogel benutzt,\nNummer 3, nicht sicherstellt, dass\n38. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht\na) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den              sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage\ndort genannten Personen oder nur mit Schutz-               ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfek-\nkleidung betreten wird oder                                tionsmittel getränkt oder in der dort genannten\nb) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder            Weise feucht gehalten wird.\nEinwegkleidung in der dort genannten Weise be-\nseitigt wird,                                                                     § 65\n26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-                           Weitergehende Maßnahmen\nstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2               Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\nNummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk ge-         stellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen\nreinigt und desinfiziert wird,                           aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder\n27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-             einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach\nstabe c oder Nummer 8, auch in Verbindung mit            § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Ab-\n§ 35 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass          satz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-\nein dort genannter Vogel, ein dort genanntes             seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-\nSäugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein         seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte\ndort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,          der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\n28. entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-         päischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\ndung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\n§ 66\n29. entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbin-\ndung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder                           Übergangsvorschriften\nein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,        (1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der\n30. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Ab-        zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 die\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1,          Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 48 Absatz 4 Satz 1           (2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat ab-\nNummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3           weichend von § 6 Nummer 9 eine Einrichtung zur Des-\noder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein    infektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhal-\nFuttermittel oder ein tierisches Nebenprodukt ver-       ten.\nbringt,\n31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht                                     § 67\nanbringt,                                                                         Aufheben\n32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Ab-                        bundesrechtlicher Vorschriften\nsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder        (1) (Aufhebung anderer Vorschriften)\neine Katze nicht frei umherläuft,                           (2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-\n33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen             lichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-\nVogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,           Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Ne-         20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der\nbenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig       Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.\noder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be-                                § 68\nseitigen lässt,                                                                 (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013           1243\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5,\n§ 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)\nListe der gehaltenen Vögel seltener Rassen\n1. Große Hühner\nAltenglische Kämpfer                             Dorking                                   Plymouth Rocks\nAndalusier                                       Empordanesa                               Prat\nAnnaberger Haubenstrupphühner                    Eulenbarthühner                           Ramelsloher\nAppenzeller Barthühner                           Hamburger                                 Redcaps\nAugsburger                                       Holländer Haubenhühner                    Rheinländer\nBergische Kräher                                 Houdan                                    Sachsenhühner\nBergische Schlotterkämme                         Kaulhühner                                Satsumadori\nBrabanter Bauernhühner                           Koeyoshi                                  Spanier\nBrakel                                           Krüper                                    Sudanesische Kämpfer\nBreda                                            La Fleche                                 Sultanhühner\nBrügger Kämpfer                                  Lakenfelder                               Sumatra\nCemani                                           Lütticher Kämpfer                         Sundheimer\nCreve Coeur                                      Mechelner                                 Thüringer Barthühner\nCroad Langschan                                  Minorka                                   Tomaru\nCubalaya                                         Norwegische Jaerhühner                    Totenko\nDenizli-Kräher                                   Onagadori                                 Tuzo\nDeutsche Lachshühner                             Orloff                                    Vogtländer\nDeutsche Langschan                               Ostfriesische Möwen                       Vorwerkhühner\nDeutsche Reichshühner                            Paduaner                                  Westfälische Totleger\nDeutsche Sperber                                 Penedesenca\nDominikaner                                      Pfälzer Kampfhühner\n2. Puten\nCröllwitzer Puten                                Puten, gelb                               Puten, schwarz\nPuten, blau                                      Puten, kupfer                             Puten, Schwarzflügel\nPuten, Bourbon                                   Puten, rot                                Puten, weiß\nPuten, bronze                                    Puten, Rotflügel\n3. Gänse\nAfrikanische Höckergänse                         Emporda Gänse                             Pilgrim Gänse\nCeller Gänse                                     Fränkische Landgänse                      Pommerngänse\nDeutsche Legegänse                               Leine Gänse                               Russische Gänse\nDiepholzer Gänse                                 Lippegänse                                Toulouser Gänse\nEmdener Gänse                                    Lockengänse\n4. Enten\nAltrheiner Elsterenten                           Gimbsheimer Enten                         Pommernenten\nAmerikanische Pekingenten                        Krummschnabelenten                        Rouen Clair-Enten\nAylesburyenten                                   Landenten                                 Rouenenten\nCampbellenten, weiß                              Orpingtonenten                            Smaragdenten\nDeutsche Pekingenten                             Overberger Enten\n5. Zwerghühner\nBergische Zwerg-Kräher                           Zwerg-Brakel                              Zwerg-Nackthalshühner\nRuhlaer Zwerg Kaulhühner                         Zwerg-Holländer Haubenhühner              Zwerg-Orloff\nThüringer Zwerg-Barthühner                       Zwerg-Kaulhühner                          Zwerg-Paduaner\nZwerg-Andalusier                                 Zwerg-Minorka                             Zwerg-Yokohama","1244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)\nAnzahl der\nAnzahl der\ngehaltenen Enten oder Gänse\nzu haltenden Hühner oder Puten\nje Bestand\n1                                      2\nweniger als 10            mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe\nAnzahl wie gehaltene Enten und Gänse\n11 – 100                                10 – 50\n101 – 1 000                               20 – 60\nmehr als 1 000                              30 – 70"]}