{"id":"bgbl1-2013-23-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=87","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2013-05-08T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":87,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1207\nErste Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 8. Mai 2013\nAuf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4,                   2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen\ndes § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79                   durchgeführt wird.\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1\nAuf Verlangen hat der Halter des auf einer Ver-\nNummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79\nanstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels\nAbsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19,\nder zuständigen Behörde die Registriernummer\n20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3,\nnach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung\n§§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79\nmitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügel-\nAbsatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1\nausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Ver-\nBuchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b,\nanstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVögel vor der Veranstaltung in Beständen gehal-\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von de-\nten worden sind, die\nnen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch                  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt\nArtikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                   (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung\nS. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                     stattfindet, oder\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-               2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen\ncherschutz:                                                             Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.“\nArtikel 1                             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Rachen-\ntupfer oder Kloakentupfer“ durch die Wörter „ei-\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007                  nes kombinierten Rachen- und Kloakentupfers“\n(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-           ersetzt.\nnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nNr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1\na) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterab-                        Nummer 1“ ersetzt.\nschnitt 2 wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „unter zusätz-\n„Unterabschnitt 2\nlicher Angabe der Registriernummer des\nHaltung von Geflügel“.                             Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehver-\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                        kehrsverordnung“ gestrichen.\n„§ 13 Haltung von Geflügel“.                             d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. Im Abschnitt 2 wird die Überschrift des Unterab-\na) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nschnitts 2 wie folgt gefasst:\n„5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer\n„Unterabschnitt 2\nGeflügelausstellung oder einer Veranstaltung\nähnlicher Art zusätzlich                                             Haltung von Geflügel“.\na) die Anzahl und                                 5. § 13 wird wie folgt gefasst:\nb) die Kennzeichnung                                                          „§ 13\ndes Geflügels.“                                                       Haltung von Geflügel\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 Nr. 1               (1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstal-\nbis 3 und 5“ durch die Angabe „Sätze 1 und 2             lung des Geflügels\nNummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a“ ersetzt.\n1. in geschlossenen Ställen oder\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überste-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              henden, nach oben gegen Einträge gesicherten\n„(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügel-              dichten Abdeckung und mit einer gegen das Ein-\nmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf             dringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbe-\nnur durchgeführt werden, soweit der Veranstal-               grenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),\nter sicherstellt, dass                                   an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobe-\n1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten       wertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermei-\ngehaltenen Vögel vor der Veranstaltung kli-           dung der Einschleppung oder Verschleppung der\nnisch tierärztlich untersucht werden und              Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.","1208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu             nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüg-\nGrunde zu legen:                                             lich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Un-\n1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der            tersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewah-\nNähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem                ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalender-\nsich wildlebende Wat- und Wasservögel sam-               monats, in dem ihm das Ergebnis der Untersu-\nmeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem             chung schriftlich mitgeteilt worden ist.\nSee, einem Fluss oder einem Küstengewässer,                 (7) Für die gemeinsame Haltung von Enten und\nan dem die genannten Vögel rasten oder brüten,           Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4\n2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von                 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.“\nWildvögeln oder                                       6. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Aus-               a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5\nbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an                Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2“\neinen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung                  ersetzt.\nnach Absatz 1 getroffen werden soll.                     b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5\nDer Risikobewertung können weitere Tatsachen zu                  Satz 3“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 3“\nGrunde gelegt werden, soweit dies für eine hin-                  ersetzt.\nreichende Abschätzung der Gefährdungslage erfor-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\nderlich ist.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\n„abweichend von einer Genehmigung nach § 13\nvon Absatz 1 genehmigen, soweit\nAbs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13\n1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Hal-                   Abs. 3“ gestrichen.\ntungsverhältnisse nicht möglich ist,\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wild-\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden\nwird, und                                                         „1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\nVerbindung mit Absatz 3, genehmigen,\n3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung\nsoweit eine Aufstallung wegen der be-\nnicht entgegenstehen.\nstehenden Haltungsverhältnisse nicht\n(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt                         möglich ist und sichergestellt ist, dass\nworden, sind Enten und Gänse räumlich getrennt                            der Kontakt zu Wildvögeln auf andere\nvon sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall                          Weise wirksam unterbunden wird,“.\nhat der Halter von Enten und Gänsen sicherzustel-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-\nlen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf\nchen.\nhochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht\nwerden. Anstelle der Untersuchung nach Satz 2             8. § 19 wird wie folgt geändert:\nkann der Tierhalter Enten und Gänse abweichend               a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende\nvon Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zu-                    Nummer 3a eingefügt:\nsammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die\n„3a. die Desinfektion\nHühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung\noder Verschleppung der Geflügelpest in den Be-                         a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach\nstand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss                         Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3\ndie in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl                        Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,\nvon Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner                         b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI\nhat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3                             Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie\n1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der                        2005/94/EG oder nach ihrer näheren An-\nzuständigen Behörde bestimmten Untersu-                               weisung,“.\nchungseinrichtung unverzüglich auf hochpatho-            b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-\ngenes aviäres Influenzavirus virologisch untersu-            strichen.\nchen zu lassen,\n9. § 21 wird wie folgt geändert:\n2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-\nmer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maß-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13\nregeln unabhängig von der Größe des Geflügel-                der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europä-\nbestandes durchzuführen.                                     ischen Parlaments und des Rates vom 3. Okto-\nber 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\n(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2                   den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nsind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in               Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten Un-                 die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der\ntersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben                 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä-\nsind mittels eines kombinierten Rachen- und Klo-                 ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als                     ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für\n60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vor-               den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nhandenen Tiere zu untersuchen.                                   Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verord-\n(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde                nung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\ndas Ergebnis einer virologischen Untersuchung                    14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1209\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Num-\n„(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das                  mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ er-\nGeflügel in geschlossenen Ställen oder unter                       setzt.\neiner Schutzvorrichtung zu halten. Die zustän-                cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\ndige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 ge-                         „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.\nnehmigen, soweit                                                   1774/2002“ durch die Wörter „Artikel 24 Ab-\n1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Hal-                     satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\ntungsverhältnisse nicht möglich ist,                           Nr. 1069/2009“ ersetzt.\n2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wild-              dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 15\nvögeln auf andere Weise wirksam unterbun-                      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\nden wird, und                                                  die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\n3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen.“                            b) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapitel X\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-               Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verordnung\nstrichen.                                                     (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\n10. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Arti-          12. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\ndie Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der                  „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a,\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.                       Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.“\n11. § 25 wird wie folgt geändert:                             13. In § 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               „(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anfor-          14. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nderungen des Anhangs V, des Anhangs VII               a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nKapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt            „4. eine Desinfektion\nB, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Ab-\nschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka-                 a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach\npitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A                   Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3\nund Kapitel X Abschnitt A sowie des An-                          Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG\nhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel                    und\nIII Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG)                   b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI\nNr. 1774/2002“ durch die Wörter                                  Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie\n„die Anforderungen                                               2005/94/EG oder nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde\na) des Anhangs IV,\ndurchgeführt und von ihr abgenommen wor-\nb) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1                       den ist,“.\nBuchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B,\nAbschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5              b) In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder\nBuchstabe B und D, Abschnitt 6 Buch-                 Kloakentupfer“ durch die Wörter „eines kombi-\nstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Ab-                nierten Rachen- und Kloakentupfers“ ersetzt.\nschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buch-      15. § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e wird\nstabe B,                                          wie folgt gefasst:\nc) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und           „e) eine Desinfektion\nd) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3                   aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach\nund 4                                                      Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buch-\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kom-                      stabe a der Richtlinie 2005/94/EG und\nmission vom 25. Februar 2011 zur Durchfüh-                bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des                     Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie\nEuropäischen Parlaments und des Rates mit                      2005/94/EG oder nach näherer Anweisung\nHygienevorschriften für nicht für den                          der zuständigen Behörde\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische                  durchgeführt wird.“\nNebenprodukte sowie zur Durchführung der\nRichtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich        16. § 48 wird wie folgt geändert:\nbestimmter gemäß der genannten Richtlinie             a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-\nvon Veterinärkontrollen an der Grenze befrei-            strichen.\nter Proben und Waren (ABl. L 54 vom                   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung“                                                    „§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.“\nersetzt.                                          17. § 49 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des An-                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1                aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr.                           „§ 48 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48\n1774/2002“ durch die Wörter „des                              Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                          und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII\neingefügt:                                                    Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka-\n„3a. Eintagsküken in einen Bestand im                         pitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII\nSperrgebiet,“.                                          Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Ab-\nschnitt II Teil A der Verordnung (EG)\ncc) In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 15                      Nr. 1774/2002“ durch die Wörter\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\ndie Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g                   „die Anforderungen\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.                   a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 7“                       Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV\ndurch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Num-                           der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,\nmer 7“ ersetzt.                                                    b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung\n18. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit\na) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-\nstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B,\n„4. eine Desinfektion\nAbschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach                             Buchstabe B und D, Abschnitt 6\nMaßgabe des Anhangs VI Nummer 3                                   Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG                             stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B,\nund                                                               Abschnitt 9 Buchstabe B,\nb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI                         bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und\nNummer 3 Buchstabe b der Richtlinie\ncc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4\n2005/94/EG oder nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde                                 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“\ndurchgeführt und von ihr abgenommen wor-                      ersetzt.\nden ist,“.                                               cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder                     „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.\nKloakentupfer“ durch die Wörter „eines kombi-                      1774/2002“ durch die Wörter „Artikel 24 Ab-\nnierten Rachen- und Kloakentupfers“ ersetzt.                       satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.\n19. § 53a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                1069/2009“ ersetzt.\n„1. eine Desinfektion                                            dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 5\nAbs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach                         (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wörter „Arti-\nMaßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buch-                         kel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung\nstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und                         (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\nb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI                     ee) In Nummer 6 werden die Wörter „des An-\nNummer 3 Buchstabe b der Richtlinie                           hangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buch-\n2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anwei-                     stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“\nsung,“.                                                       durch die Wörter „des Anhangs XIII Kapitel VI\n20. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti-                      Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr.\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch                       142/2011“ ersetzt.\ndie Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der               b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapi-\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.                          tel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\n21. Dem § 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       die Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verord-\n„(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungs-                nung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\ngebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.“                  24. § 64 wird wie folgt geändert:\n22. In § 57 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Ar-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\naa) In Nummer 1 werden\ndie Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.                               aaa) die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Ab-\n23. § 59 wird wie folgt geändert:\nsatz 3“ ersetzt und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1,“\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „des An-                               die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch\nhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1                           in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr.                                 § 56 Absatz 6,“ eingefügt.\n1774/2002“ durch die Wörter „des Anhangs\nXIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der                bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“\nVerordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.                        durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Anfor-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nderungen des Anhangs V, des Anhangs VII                  aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7\nKapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B,               Satz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 6\nKapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A                 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                       1211\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „auch in                             kk) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5\nVerbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2,“ gestri-                            Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4\nchen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4                                  Satz 2“ ersetzt.\nSatz 2“ die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2“                         ll) In Nummer 22 werden nach den Wörtern\neingefügt.                                                             „auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3,“\ncc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4                              die Wörter „oder entgegen § 21 Absatz 2\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4                                 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Ab-\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                              satz 2a oder § 56 Absatz 6,“ eingefügt.\ndd) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5                          mm) In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4\nSatz 5 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 13 Ab-                               Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4\nsatz 4 Satz 5 Nummer 2“ ersetzt.                                       Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nee) In Nummer 14 werden die Wörter „auch in                            nn) In Nummer 36 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4\nVerbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2“                               Nr. 3“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4\ndurch die Wörter „jeweils auch in Verbin-                              Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\ndung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2“\n25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt ge-\nersetzt.\nfasst:\nff) In Nummer 15 wird nach der Angabe\n„(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)“.\n„Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\ngg) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5                                             Artikel 2\nSatz 5 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 13 Ab-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsatz 4 Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nhh) In Nummer 17 wird nach den Wörtern „auch                  Geflügelpest-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten\nin Verbindung mit § 27 Abs. 3“ die Angabe                 dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesge-\n„oder § 48 Absatz 4 Satz 2“ eingefügt.                    setzblatt bekannt machen.\nii) Nummer 19 wird aufgehoben.\njj) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5                                             Artikel 3\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 1“ ersetzt.                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Mai 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nRobert Kloos"]}