{"id":"bgbl1-2013-23-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=53","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print","law_date":"2013-04-26T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":53,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                   1173\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print*\nVom 26. April 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                              §4\nsatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von                      Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\ndenen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1                 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-                 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nS. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                  menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nForschung:                                                              (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nAbschnitt A\n§1                                   Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nStaatliche                                1. Arbeitsorganisation,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         2. Gestaltungsgrundlagen,\nDer Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital                 3. Datenhandling,\nund Print und der Mediengestalterin Digital und Print                4. Medienintegration,\nwird staatlich anerkannt\n5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und                  6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                 7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndas Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B\n8. Umweltschutz;\nAbschnitt 1 der Handwerksordnung.\nAbschnitt B\n§2                                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Beratung und Planung:\nDauer der Berufsausbildung\n1. Kommunikation und Kooperation,\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                           2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,\n3. Projektplanung und Konzeption,\n§3\n4. Kundenbeziehungen und Präsentation,\nStruktur der Berufsausbildung                        5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                                 liste I nach Absatz 3 Nummer 1,\n1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,                                    6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nliste II nach Absatz 3 Nummer 2,\n2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer                 7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III\nder Fachrichtungen                                                   nach Absatz 3 Nummer 3;\na) Beratung und Planung,                                         Abschnitt C\nb) Konzeption und Visualisierung,                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Konzeption und Visualisierung:\nc) Gestaltung und Technik sowie\n1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzep-\n3. vom Ausbildenden im Ausbildungsvertrag festzule-                      tion,\ngende Wahlqualifikationseinheiten aus den Aus-                   2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,\nwahllisten I bis III nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3.\n3. Gestaltungsabstimmung,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    4. mediengerechte Ausarbeitung,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der    5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-     liste I nach Absatz 3 Nummer 1,\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers      6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nveröffentlicht.                                                        liste II nach Absatz 3 Nummer 2,","1174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III     4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,\nnach Absatz 3 Nummer 3;\n5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nAbschnitt D\nliste I nach Absatz 3 Nummer 1,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Gestaltung und Technik:                               6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\n1. Arbeitsplanung,                                                liste II nach Absatz 3 Nummer 2,\n2. gestaltungsorientierte Produktion,                          7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III\n3. technisch orientierte Produktion,                              nach Absatz 3 Nummer 3.\n(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahl-\nlisten I, II und III:\n1. A u s w a h l l i s t e I :\nFachrichtung     Fachrichtung     Fachrichtung\nLfd. Nr.                    Wahlqualifikationseinheit              Beratung und   Konzeption und    Gestaltung und\nPlanung      Visualisierung      Technik\nI.1          kaufmännische Auftragsbearbeitung I                         X\nI.2          Kreativitätstechniken                                       X               X\nI.3          Medienproduktion                                                            X\nI.4          typografische Gestaltung                                                                      X\nI.5          digitale Bildbearbeitung I                                                                    X\nI.6          Produktion von Digitalmedien I                                                                X\nI.7          Datenausgabeprozesse                                                                          X\nI.8          Hard- und Software                                                                            X\nI.9          Fotogravurzeichnung I                                                                         X\nI.10         Musiknotenherstellung I                                                                       X\nI.11         Verpackungsgestaltung I                                                                       X\nI.12         Geografik I                                                                                   X\nI.13         Dekorvorlagenherstellung I                                                                    X\nI.14         3-D-Objekterzeugung                                                                           X\nI.15         3-D-Inszenierung I                                                                            X\nI.16         Plattformen zur interaktiven Kommunikation I                X                                 X\n2. A u s w a h l l i s t e I I :\nFachrichtung     Fachrichtung     Fachrichtung\nLfd. Nr.                    Wahlqualifikationseinheit              Beratung und   Konzeption und    Gestaltung und\nPlanung      Visualisierung      Technik\nII.1         Kosten-und-Leistungs-Rechnung                               X\nII.2         Projektdurchführung                                         X\nII.3         Designkonzeption I                                                          X\nII.4         Gestaltung von Printmedien                                                  X                 X\nII.5         Gestaltung von Digitalmedien                                                X                 X\nII.6         digitale Bildbearbeitung II                                                                   X\nII.7         Produktion von Digitalmedien II                                                               X\nII.8         Systembetreuung I                                                                             X\nII.9         Datenbankanwendung                                                                            X\nII.10        Druckformherstellung                                                                          X\nII.11        Reprografie I                                                                                 X\nII.12        Druckweiterverarbeitung                                                                       X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013           1175\nFachrichtung   Fachrichtung    Fachrichtung\nLfd. Nr.                       Wahlqualifikationseinheit           Beratung und  Konzeption und  Gestaltung und\nPlanung      Visualisierung    Technik\nII.13         Digitalfotografie                                                                         X\nII.14         Redaktionstechnik I                                                                       X\nII.15         Fotogravurzeichnung II                                                                    X\nII.16         Musiknotenherstellung II                                                                  X\nII.17         Verpackungsgestaltung II                                                                  X\nII.18         Geografik II                                                                              X\nII.19         Dekorvorlagenherstellung II                                                               X\nII.20         Fotolabortechnik                                                                          X\nII.21         großformatiger Digitaldruck I                                                             X\nII.22         3-D-Inszenierung II                                                                       X\nII.23         3-D-Bewegtbild                                                                            X\nII.24         Contenterstellung I                                                                       X\nII.25         Plattformen zur interaktiven Kommunikation II              X                              X\n3. A u s w a h l l i s t e I I I :\nFachrichtung   Fachrichtung    Fachrichtung\nLfd. Nr.                       Wahlqualifikationseinheit           Beratung und  Konzeption und  Gestaltung und\nPlanung      Visualisierung    Technik\nIII.1         kaufmännische Auftragsbearbeitung II                       X\nIII.2         Designkonzeption II                                                       X\nIII.3         Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung                                                   X\nIII.4         produktorientierte Gestaltung                                                             X\nIII.5         datenbankbasierte Medienproduktion                                                        X\nIII.6         interaktive Medienproduktion                                                              X\nIII.7         audiovisuelle Medienproduktion                                                            X\nIII.8         Systembetreuung II                                                                        X\nIII.9         digitale Druckformherstellung                                                             X\nIII.10        Digitaldruck                                                                              X\nIII.11        Reprografie II                                                                            X\nIII.12        Mikrografie                                                                               X\nIII.13        Tiefdruckformherstellung                                                                  X\nIII.14        Redaktionstechnik II                                                                      X\nIII.15        Fotogravurzeichnung III                                                                   X\nIII.16        Musiknotenherstellung III                                                                 X\nIII.17        Verpackungsgestaltung III                                                                 X\nIII.18        Geografik III                                                                             X\nIII.19        Dekorvorlagenherstellung III                                                              X\nIII.20        großformatiger Digitaldruck II                                                            X\nIII.21        3-D-Standbild                                                                             X\nIII.22        Contenterstellung II                                                                      X\nIII.23        Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle                 X\n(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige\nWahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n§5                                   (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\naus den folgenden Prüfungsbereichen:\nDurchführung der Berufsausbildung\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,      1. Projektplanung und -konzeption,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-          2. Konzeption und Gestaltung,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-        3. Medienproduktion,\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,            4. Kommunikation,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt.                                5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung              (3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden            -konzeption bestehen folgende Vorgaben:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          1. Kundenanforderungen zu analysieren und eine Pro-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit              jektkonzeption zu entwickeln,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Perso-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nnal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen,\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                             3. Produktentwürfe zu entwickeln,\n4. die Projektkonzeption zu visualisieren und unter Be-\n§6\nrücksichtigung der Entwürfe zu präsentieren.\nZwischenprüfung\nDer Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        stück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsen-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende              tation durchführen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzep-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     tion und der Realisierung eines Produktentwurfes.\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-        Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie        fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen\nauf den in diesem Zeitraum im Berufsschulunterricht zu        die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht über-\ndung wesentlich ist.                                          schreiten.\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden           Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu\nPrüfungsbereichen statt:                                      präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von\n30 Minuten nicht überschreiten.\n1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,\nBei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist\n2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,                die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika-\n3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht.                   tionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück-\nsichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die\n(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation         Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.\neines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische\nDas Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-\nAufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Ge-\ntion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-\nstaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie\nzent zu gewichten.\nKommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er Aufga-\nben, die sich auf Fälle aus der Praxis beziehen, schrift-        (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-\nlich bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden         tung bestehen folgende Vorgaben:\nnicht überschreiten.                                          Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\n§7                                1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterla-\ngen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\nin der Fachrichtung Beratung und Planung               2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-\nspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist             nach Inhalt und Aussage auszuwählen,\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel-         3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er                  optimieren,\n1. die erforderlichen      beruflichen  Fertigkeiten  be-     4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,\nherrscht,                                                5. Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-              und in Projektkonzeptionen umzusetzen,\nkeiten besitzt und                                       6. Präsentationstechniken anzuwenden,\n3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die\n7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung\nBerufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nauszuwerten sowie Bedürfnisse und Verhaltenswei-\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                     sen von Mediennutzern zu analysieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1177\n8. Kundenkontakte auszuwerten.                                   (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben         der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.              fungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-           zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder\nstehen folgende Vorgaben:                                     Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,        Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nsind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\n1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1\nabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-\nzu gewichten.\nbeitsorganisation aufzuzeigen,\n2. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions-                                    §8\norientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu                Abschluss- oder Gesellenprüfung in der\nverwalten,                                                      Fachrichtung Konzeption und Visualisierung\n3. Daten nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen,          (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\n4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions-             festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nfähig zu erstellen,                                       fähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,\ndass er\n5. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-\ngerecht einzusetzen.                                      1. die erforderlichen      beruflichen  Fertigkeiten   be-\nherrscht,\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.              2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten besitzt und\n(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-\nhen folgende Vorgaben:                                        3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die\nBerufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\n1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nzu nutzen,                                                   (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\naus den folgenden Prüfungsbereichen:\n2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,\n1. Designkonzeption und Visualisierung,\n3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,\n2. Konzeption und Gestaltung,\n4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,\n3. Medienproduktion,\n5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.           4. Kommunikation,\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben         5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          1. Kundenanforderungen zu analysieren und daraus\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen              Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln,\nund zu beurteilen.                                            2. eine Designkonzeption zu erstellen und Gestal-\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben             tungsideen für Medienprodukte präsentationsreif zu\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  visualisieren,\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu       3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezi-\ngewichten:                                                        fisch aufzubereiten,\n4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der\n1. Projektplanung und -konzeption         mit 50 Prozent,\nvisualisierten Gestaltungsideen zu präsentieren.\n2. Konzeption und Gestaltung              mit 15 Prozent,\nDer Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs-\n3. Medienproduktion                       mit 15 Prozent,     stück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsen-\n4. Kommunikation                          mit 10 Prozent,     tation durchführen.\nDas Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzep-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\ntion und der Realisierung eines Medienteilproduktes.\n(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-        Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-\nden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden            fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen\nsind:                                                         die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht über-\nschreiten.\n2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption\nDie Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu\nmit mindestens „ausreichend“,\npräsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von\n3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit          30 Minuten nicht überschreiten.\nmindestens „ausreichend“ und                              Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika-","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\ntionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück-               (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nsichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die     kunde bestehen folgende Vorgaben:\nDauer von zwei Stunden nicht überschreiten.                   Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nDas Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-         allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ntion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-      sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nzent zu gewichten.                                            und zu beurteilen.\n(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-         Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\ntung bestehen folgende Vorgaben:                              bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,           (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterla-          gewichten:\ngen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,        1. Designkonzeption und Visualisierung mit 50 Prozent,\n2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-             2. Konzeption und Gestaltung               mit 15 Prozent,\nspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente\nnach Inhalt und Aussage auszuwählen,                      3. Medienproduktion                        mit 15 Prozent,\n3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu          4. Kommunikation                           mit 10 Prozent,\noptimieren,                                               5. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\n4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,             (9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\n5. Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln          den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden\nund in Designkonzeptionen umzusetzen,                     sind:\n6. Präsentationstechniken anzuwenden,                         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n7. Entwürfe zu visualisieren und unter Berücksich-            2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visuali-\ntigung medienspezifischer, gestalterischer, techni-           sierung mit mindestens „ausreichend“,\nscher, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbe-        3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\ndingungen zu realisieren.                                     mindestens „ausreichend“ und\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nstehen folgende Vorgaben:\nfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,        eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\n1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-              zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder\nabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-     Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nbeitsorganisation aufzuzeigen,                            Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\n2. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions-        sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\norientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu        mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1\nzu gewichten.\nverwalten,\n3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-                                       §9\nzifische Nutzung aufzubereiten,\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\n4. Medienelemente produktorientiert zu bearbeiten,\nin der Fachrichtung Gestaltung und Technik\n5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions-\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nfähig zu erstellen,\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\n6. branchenspezifische Hardware und Software auf-             fähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,\ntragsgerecht anzuwenden,                                  dass er\n7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prü-       1. die erforderlichen     beruflichen   Fertigkeiten   be-\nfen und zu optimieren.                                        herrscht,\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben         2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  keiten besitzt und\n(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-\n3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die\nhen folgende Vorgaben:\nBerufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\n1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nzu nutzen,                                                   (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\naus den folgenden Prüfungsbereichen:\n2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,\n1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,\n3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,\n2. Konzeption und Gestaltung,\n4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,\n3. Medienproduktion,\n5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben         4. Kommunikation,\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.              5. Wirtschafts- und Sozialkunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1179\n(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung           4. branchenspezifische Hardware und Software auf-\nund technische Realisation bestehen folgende Vorga-               tragsgerecht anzuwenden,\nben:\n5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prü-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            fen und zu optimieren,\n1. Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungs-\n6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvor-\nvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,\ngaben zu steuern und zu optimieren.\n2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medien-\nspezifisch durchzuführen,                                 Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten\naufzubereiten und zu bearbeiten,                             (6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-\nhen folgende Vorgaben:\n4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berück-\nsichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirt-         Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\nschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.           1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nDer Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs-           zu nutzen,\nstück II erstellen.\n2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,\nDas Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvor-\nschlag mit Arbeitsplanung und der Erstellung eines Teil-      3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,\nproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung             4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,\nder Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spä-\ntestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag           5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.\nmit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nTeilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stun-\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nden nicht überschreiten.\nBei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist            (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ndie im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\ntionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück-            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die     allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDauer von zwei Stunden nicht überschreiten.                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nDas Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prü-           und zu beurteilen.\nfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.                    Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\n(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-         bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ntung bestehen folgende Vorgaben:                                 (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,        gewichten:\n1. Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege fest-         1. Gestaltungsumsetzung\nzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Ar-                 und technische Realisation            mit 50 Prozent,\nbeitsergebnisse zu dokumentieren,\n2. Konzeption und Gestaltung              mit 15 Prozent,\n2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter\nBerücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und            3. Medienproduktion                       mit 15 Prozent,\nNormen umzusetzen,\n4. Kommunikation                          mit 10 Prozent,\n3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu\noptimieren,                                               5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\n4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,             (9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden\n5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorien-\nsind:\ntiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei\ntypografische und gestalterische Regeln anzuwen-          1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nden.\n2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben             technische Realisation mit mindestens „ausrei-\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  chend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-           3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\nstehen folgende Vorgaben:                                         mindestens „ausreichend“ und\nDer Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n1. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions-\norientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu           (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nverwalten,                                                der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch\n2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht zu             eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nerstellen,                                                zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder\n3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-           Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nzifische Nutzung aufzubereiten,                           Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich","1180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nsind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der                 diengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1               (BGBl. I S. 628), die Verordnung über die Berufsausbil-\nzu gewichten.                                                    dung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagen-\nherstellerin vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3828),\n§ 10                                   die Verordnung über die Berufsausbildung zum Foto-\nlaboranten/zur Fotolaborantin vom 16. Januar 1981\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 88) und die Verordnung über die Berufsaus-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.            bildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedien-\nGleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-           laborantin vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3177)\nbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Me-            außer Kraft.\nBerlin, den 26. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1181\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print\nAbschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Arbeitsorganisation         a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf\nNummer 1)                      Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen,\ndabei medienspezifische Besonderheiten berücksich-\ntigen\nb) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-\ntragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und\nVerfahrenswege für die Produktion ableiten\nc) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung\nberücksichtigen\nd) Termine planen und überwachen, dabei technische\nRealisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben\nberücksichtigen\n10\ne) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe do-\nkumentieren\nf) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nnutzen\ng) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremd-\nsprache\nh) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kultu-\nren bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen\ni) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse\nabstimmen und auswerten\nj) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-\nden\nk) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und\nim Soll-Ist-Vergleich bewerten\nl) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergono-\nmischer Aspekte mitwirken\n4\nm) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation\nund -abläufe vorschlagen\nn) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz\nvon Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-\norganisation berücksichtigen\n2   Gestaltungsgrundlagen       a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksich-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      tigung der Gestaltgesetze einsetzen\nNummer 2)\nb) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Ge-\nstaltung berücksichtigen\nc) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und\nnach Layoutvorgaben erstellen\nd) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und\nMikrotypografie anwenden                                    18","1182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                           3                                        4\ne) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden so-\nwie Normvorschriften beachten\nf) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezi-\nfischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren\ng) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswäh-\nlen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwen-\ndungskontext berücksichtigen\nh) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte\nder Farbphysiologie und -psychologie berücksichti-\ngen\ni) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswäh-                       10\nlen und gestalterisch einsetzen\nj) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden\nund umrechnen\nk) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung be-\nrücksichtigen\n3   Datenhandling               a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      tragsbezogen auswählen und einsetzen\nNummer 3)\nb) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen\nAnwendungsbereichen einsetzen\nc) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch\nnutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden\nd) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-\nläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene        16\nArbeitsorganisation nutzen\ne) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-\nben\nf) Systeme zur Datensicherheit anwenden\ng) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-\nmationsaustausch nutzen\nh) Daten für die Datenübertragung optimieren\ni) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen\nbeurteilen und einsetzen\nj) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medien-\nspezifischer Standards transferieren und konvertieren\nk) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden\n6\nl) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle\neinsetzen\nm) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten\nund erstellen\nn) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen\n4   Medienintegration           a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nut-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      zung erstellen und medienspezifisch konvertieren\nNummer 4)\nb) Farbräume und Farbsysteme anwenden\nc) elektronische     Produktionsmittel    auftragsspezifisch\neinsetzen\nd) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten\nzusammenführen\ne) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Da-\ntentypen kombinieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1183\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                           3                                     4\nf) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorga-       18\nben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren\nh) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, dabei Standards und Normen be-\nachten\ni) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nWerkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Quali-\ntätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten\nj) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher\nDatenstrukturen festlegen\nk) Farbe für die medienübergreifende und medienspezi-\nfische Nutzung definieren und konvertieren, dabei                       6\nausgabespezifische Standards und Normen beachten\nl) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-\nschiedliche Systemplattformen erzeugen\n5   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                 Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 5)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n6   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes       läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären\nNummer 6)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n7   Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nder gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nNummer 7)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n8   Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 8)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden","1184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                    4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                    4\n1   Kommunikation               a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen\nund Kooperation                auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      achten\nNummer 1)\nb) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche\nKommunikationsformen und -mittel einsetzen\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen\nverwenden\nd) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Koope-                      7\nration einsetzen\ne) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwen-\nden\nf) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,\nSachverhalte visualisieren und präsentieren\ng) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben\n2   kundenorientierte           a) Marketingziel mit dem Kunden definieren\nMarketingmaßnahmen          b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nfür den Kunden auswerten\nNummer 2)\nc) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern\nanalysieren und daraus mit dem Kunden Anforderun-                       7\ngen für die Projektkonzeption ableiten\nd) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des\nMarketingmix aufteilen\n3   Projektplanung              a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-,\nund Konzeption                 Termin- und Kostenplanung durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der\nNummer 3)\nPlanung von Medienprodukten berücksichtigen\nc) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei\nunterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden\nd) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-                     7\nren\ne) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien ein-\nplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen\nf) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Ge-\nsichtspunkte berücksichtigen\ng) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1185\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                     4\n4   Kundenbeziehungen           a) auf Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-\nund Präsentation               lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      Zusammenarbeit achten\nNummer 4)\nb) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-\nweisen für die Kundenberatung ableiten\nc) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-                          7\nführen und nachbereiten\nd) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen\ne) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche\nMaßnahmen einleiten\nf) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-\ntriebliche Entscheidungen aufbereiten\nAbschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Analyse des Auftrags        a) Anforderungen des Kunden auswerten, Aufgabenstel-\nund Erarbeitung der            lung ableiten und Auftragsziele festlegen\nKonzeption\nb) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nren und definieren\nNummer 1)\nc) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen                        7\nd) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-\nliche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen\ne) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung ab-\ngleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren\n2   Visualisierung              a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere\nder Ideen und Entwürfe         Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C      rücksichtigen\nNummer 2)\nb) grafische Zeichen entwerfen\nc) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen\nd) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Forma-\nten, Text- und Bildinhalten entwickeln                                   7\ne) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage\nund -wirkung auswählen und bearbeiten\nf) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei ins-\nbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Mate-\nrialbeschaffenheit berücksichtigen\ng) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten\n3   Gestaltungsabstimmung       a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswir-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C      kungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen\nNummer 3)\nb) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestal-\ntungskonzepte vorstellen und begründen                                   7\nc) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen\nund dokumentieren","1186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                           3                                     4\n4   mediengerechte              a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestal-\nAusarbeitung                   tungsabstimmung optimieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische\nNummer 4)\nUmsetzbarkeit prüfen\nc) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstel-\nlen                                                                     7\nd) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssiche-\nrung einsetzen\ne) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforde-\nrungen abstimmen\nAbschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                           3                                     4\n1   Arbeitsplanung              a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D      Produktion auswählen und festlegen\nNummer 1)\nb) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-\nsche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen\nc) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereit-\nstellen\n7\nd) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und\nauf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen\ne) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften be-\nachten\nf) Arbeitsergebnisse dokumentieren\n2   gestaltungsorientierte      a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-\nProduktion                     reiten und präsentieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und\nNummer 2)\ntechnisch realisieren\nc) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-\npunkten bearbeiten\nd) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestal-                     7\nterischen Regeln technisch umsetzen\ne) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion aus-\nwählen und anwenden\nf) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und\noptimieren\n3   technisch orientierte       a) Analog-Digital-Wandlung durchführen\nProduktion                  b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogram-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nmen bearbeiten, korrigieren und optimieren\nNummer 3)\nc) Produktionsprozess steuern und überwachen, dabei\nRoutineprozesse erkennen, anpassen und durchfüh-\nren\nd) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-                          7\nsammenführen, strukturiert sichern und archivieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1187\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                    4\ne) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit\ngewährleisten\nf) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrol-\nlieren und bei Abweichungen korrigieren\n4   Übergabe- und                a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-\nAusgabeprozesse                 menstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung\nNummer 4)\nvon Fertigungsvorgaben steuern und optimieren\nc) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und                        7\nQualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor-\nrigieren\nd) Produkte übergeben oder ausgeben\ne) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                    4\nI.1  kaufmännische                a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden\nAuftragsbearbeitung I        b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,\nwenden\nlfd. Nr. I.1)\nc) Schriftverkehr durchführen\nd) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaf-\nfen und auswerten\ne) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer               8\nSteuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-\ndungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungs-\nwesens erläutern\nf) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-\nwenden\ng) Verfahren der Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-\nwenden\nI.2  Kreativitätstechniken        a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,      b) Gestaltungsideen visualisieren                             8\nlfd. Nr. I.2)\nI.3  Medienproduktion             a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen\nlfd. Nr. I.3)                                                                              8\nb) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und\nbei der Gestaltung beachten\nI.4  typografische Gestaltung     a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorien-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         tiert einsetzen\nlfd. Nr. I.4)\nb) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenprä-\nsentation entwickeln\nc) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien ent-\nwickeln\nd) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch um-         8\nsetzen","1188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                        in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                      4\ne) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern\nf) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen\ng) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren\nI.5 digitale Bildbearbeitung I   a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-\nlfd. Nr. I.5)                   ren\nb) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-\nnehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Format-\nwandlungen durchführen\n8\nc) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen\nd) Bildinhalte maskieren und freistellen\ne) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in\nKontrast und Helligkeit anpassen\nf) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern\nI.6 Produktion                   a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs-\nvon Digitalmedien I             merkmale beurteilen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,\nb) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und\nlfd. Nr. I.6)\ndokumentieren\nc) Inhalt des digitalen Produkts in einer Seitenbeschrei-\nbungssprache umsetzen\nd) Form des digitalen Produkts mit Cascading Style\nSheets umsetzen                                              8\ne) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkei-\nten beurteilen\nf) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-\nsprache umsetzen\ng) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Format-\nwandlungen durchführen\nI.7 Datenausgabeprozesse         a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         bereiche auswählen\nlfd. Nr. I.7)\nb) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-\nausgabe vorbereiten\nc) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen              8\nd) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach\nVerwendungszweck ausgeben\ne) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen\nI.8 Hard- und Software           a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         trieb nehmen\nlfd. Nr. I.8)\nb) Systemzustände halten und sichern\n8\nc) Softwareapplikationen installieren und integrieren\nd) Hardwarekomponenten installieren und integrieren\nI.9 Fotogravurzeichnung I        a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         rücksichtigen\nlfd. Nr. I.9)                                                                                8\nb) Muster bearbeiten und ergänzen\nc) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1189\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                         in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                       4\nI.10 Musiknotenherstellung I      a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musik-\nlfd. Nr. I.10)                  notenherstellung regelgerecht anwenden\nb) technische und musikalische Spielanweisungen sowie\nPausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht\nplatzieren                                                    8\nc) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Unter-\nsätze und grafische Besonderheiten umsetzen\nd) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fach-\nspezifische Stichregeln anwenden\nI.11 Verpackungsgestaltung I      a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezi-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         fische Parameter erfassen und anwenden\nlfd. Nr. I.11)\nb) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-\nprozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte\nableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln be-\nrücksichtigen\nc) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-\nverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen\nd) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvor-\nbereitung anfertigen\ne) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fer-\ntigungstechnische Parameter berücksichtigen                   8\nf) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und\nFunktion grafisch gestalten\ng) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-\nduktionsdaten umsetzen\nh) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-\nführen, dabei verpackungsspezifische Druckparame-\nter berücksichtigen\ni) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung\nund Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei\nNormen berücksichtigen\nI.12 Geografik I                  a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         interpretieren, auswerten und für die geografisch-kar-\nlfd. Nr. I.12)                  tografische Darstellung aufbereiten\nb) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Be-\nachtung des Urheberschutzes vorbereiten und beur-\nteilen\n8\nc) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisie-\nren\nd) raumbezogene Informationen mit kartografischen Dar-\nstellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstä-\nbige topografische Informationsmodelle herstellen\nund thematische Darstellungen ableiten\nI.13 Dekorvorlagenherstellung I a) Vorlagen übernehmen und Dekorelemente unter Be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         rücksichtigung der druckspezifischen Gegebenheiten\nlfd. Nr. I.13)                  neu konstruieren\nb) Farbauszüge für Echtfarben separieren\n8\nc) Arbeitsergebnis auf Vollständigkeit, Größe und Farbe\nüberprüfen\nd) Abwicklungen von flachen und zylindrischen Körpern\nerstellen und auf Passgenauigkeit prüfen","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                          in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                        4\nI.14  3-D-Objekterzeugung          a) Referenzmaterial erfassen und bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,      b) Referenzen für Modelle erstellen\nlfd. Nr. I.14)\nc) Objekte und Szenen erstellen und bearbeiten\n8\nd) Daten, insbesondere Vektor-, Pixel- und 3-D-Daten,\nimportieren und anpassen\ne) Objekte und Szenen exportieren\nI.15  3-D-Inszenierung I           a) Oberflächeneigenschaften         der   Referenzmaterialien\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,         analysieren\nlfd. Nr. I.15)\nb) Materialien für 3-D-Objekte definieren und aufbringen\nc) Kamera setzen und Szenerie aufbauen\nd) Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwen-              8\nden, szenenspezifische Beleuchtung erstellen\ne) Bildausgabe definieren, Voreinstellungen zu Art und\nGüte von Bildberechnungen vornehmen und Rechen-\nprozess starten (Rendering), Arbeitsergebnisse kon-\ntrollieren und optimieren\nI.16  Plattformen zur              a) Onlineanwendungen nach Zielen und Zielgruppen\ninteraktiven Kommunika-         auswählen\ntion I\nb) Schnittstellen zwischen Onlineanwendungen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. I.16)\nWebpräsenzen nutzen und Vernetzungen zwischen\nOnlineanwendungen herstellen\nc) Fremdtexte inhaltlich an unterschiedliche Online-\nanwendungen anpassen und einpflegen\nd) Bilder und Grafiken anpassen und optimieren\ne) Audio- und Videodaten sowie Animationen auf Eig-\nnung für den Einsatz in Onlineanwendungen prüfen\nund Änderungen vornehmen                                       8\nf) Daten verwalten und archivieren sowie für die Nutzung\nin Onlineanwendungen bereitstellen\ng) technische Fehlfunktionen erkennen und Maßnahmen\nzu deren Behebung einleiten\nh) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-\nwortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-\nwie Datenschutzbestimmungen beachten\ni) Nutzungsbedingungen und Verhaltensweisen in On-\nlineanwendungen beachten\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                          in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                        4\nII.1 Kosten-und-                  a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen\nLeistungs-Rechnung           b) Kostensätze ermitteln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. II.1)               c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-                       6\ngebnisse dokumentieren\nd) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für die kaufmän-\nnische Steuerung und Kontrolle nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1191\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                    4\nII.2 Projektdurchführung          a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwa-\nlfd. Nr. II.2)                  chen\nb) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleis-\ntungen koordinieren\nc) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf\nKunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen                       6\nd) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurch-\nführung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln\ne) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren\nf) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-\ngrund vorgegebener Planungsdaten durchführen\nII.3 Designkonzeption I           a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         ren\nlfd. Nr. II.3)\nb) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten                           6\nc) Designkonzeptionen präsentieren und begründen\nd) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten\nII.4 Gestaltung von               a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppenge-\nPrintmedien                     recht kombinieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nb) Farbkombinationen beurteilen und anwenden\nlfd. Nr. II.4)\nc) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen\nd) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen\n6\ne) Farben auf Bedruckstoff abstimmen\nf) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-\nverarbeitung auftragsspezifisch nutzen\ng) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-\nstellen\nII.5 Gestaltung von               a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden\nDigitalmedien                b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nder Makro- und Mikrotypografie anwenden\nlfd. Nr. II.5)\nc) gestalterische Formensprache für Digitalmedien ent-\nwickeln und anwenden\nd) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf                        6\nZielgruppe und die technischen Möglichkeiten des\nAusgabemediums abstimmen\ne) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des\nAusgabemediums abstimmen\nf) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen\nII.6 digitale Bildbearbeitung II  a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         Weiterverarbeitung vorbereiten\nlfd. Nr. II.6)\nb) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Pro-\ndukten zusammenführen\nc) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-\nchungen und -konvertierungen beachten                                   6\nd) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf\nÜbereinstimmung mit den Vorgaben prüfen\ne) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck\nausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archi-\nvierung und Datenhaltung gewährleisten","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                    4\nII.7 Produktion                   a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-\nvon Digitalmedien II            merkmale beurteilen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nb) Prozesse mittels einer Programmiersprache automati-\nlfd. Nr. II.7)\nsieren\nc) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Skriptspra-\nche auswerten\nd) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und                      6\nauftragsbezogen zusammenführen\ne) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen\nGesichtspunkten aussteuern\nf) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und ge-\nstalterischen Gesichtspunkten bearbeiten\nII.8 Systembetreuung I            a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         scheiden und entsprechend ihrer Verwendung aus-\nlfd. Nr. II.8)                  wählen\nb) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-\nschließen\nc) Betriebssystem installieren und konfigurieren                           6\nd) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren\nund konfigurieren\ne) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentie-\nren\nII.9 Datenbankanwendung           a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezo-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         gen auswählen\nlfd. Nr. II.9)\nb) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank-\nanwendungen aufbereiten\nc) Daten importieren und exportieren\nd) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-\nknüpfungen definieren\ne) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-                       6\nlichkeiten, festlegen und implementieren\nf) Datenbanksysteme testen und optimieren\ng) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen\nh) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogram-\nme, in einer Makro- oder Programmiersprache erstel-\nlen\nII.10 Druckformherstellung         a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls\nlfd. Nr. II.10)                 Korrekturanweisungen definieren\nb) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig\npositionieren und prüfen\nc) Kontrollelemente integrieren\nd) Revisionsmuster erstellen und prüfen                                    6\ne) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen\nf) Druckformen herstellen\ng) Anlagen warten und pflegen\nh) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-\nchungen Druckform korrigieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1193\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                       in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                     4\nII.11 Reprografie I                a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen\nlfd. Nr. II.11)\nb) Materialien auswählen und einsetzen\nc) Montagen herstellen, Texte und Bilder nach gestalte-\nrischen Vorgaben zusammenführen                                          6\nd) Druckvorlagen und Druckformen herstellen\ne) Printprodukte herstellen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nII.12 Druckweiterverarbeitung      a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\nlfd. Nr. II.12)\nb) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung\nausführen\nc) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und\nanfordern\nd) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endpro-\ndukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusam-                      6\nmentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Be-\nschneiden\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nf) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben\ng) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\nII.13 Digitalfotografie            a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         auswählen, Motivaufbau vorbereiten\nlfd. Nr. II.13)\nb) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestim-\nmen, Belichtungsmessung durchführen\nc) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-\nrücksichtigen\n6\nd) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-\nsätzen auswählen\ne) unterschiedliche Lichtarten einsetzen\nf) Filter auswählen und einsetzen\ng) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren\nII.14 Redaktionstechnik I          a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen\nlfd. Nr. II.14)\nb) an der technischen Gestaltung des redaktionellen\nTeils von Presseerzeugnissen mitwirken\nc) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Pres-\nseerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller\nVorgaben gestalten\nd) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hier-\nbei journalistische Darstellungsformen berücksichti-\ngen                                                                      6\ne) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-\nagenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken\nübernehmen und verarbeiten\nf) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-\nwortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-\nwie Datenschutzbestimmungen beachten\ng) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-\ndienspezifische Ausgabe aufbereiten","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                       in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                     4\nII.15 Fotogravurzeichnung II       a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         und beurteilen                                                           6\nlfd. Nr. II.15)\nb) Prüfdruck erstellen\nII.16 Musiknotenherstellung II     a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorla-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         gen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten be-\nlfd. Nr. II.16)                 rücksichtigen\nb) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen\nc) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen\nd) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung\neinsetzen                                                                6\ne) Notensatzprogramme anwenden\nf) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden\ng) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,\nKlavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie\nSpiel- und Schlagzeugpartituren, gestalten\nII.17 Verpackungsgestaltung II     a) 3-D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         von Packmitteln kennen und einsetzen\nlfd. Nr. II.17)\nb) CAD-Ein- und -Ausgabegeräte bei der Konstruktion\nvon Packmitteln einsetzen\nc) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, da-\nbei perspektivische Darstellungen integrieren\n6\nd) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen\ne) Nutzenaufbau erstellen\nf) verpackungsspezifische         Druckformherstellung an-\nwenden\ng) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen\nII.18 Geografik II                 a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raum-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         bezogener Daten anwenden\nlfd. Nr. II.18)\nb) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informa-\ntionsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisie-\nrungsgrundsätzen herstellen                                              6\nc) topografische Informationsmodelle fortführen\nd) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiede-\nnen thematischen Inhalten gestalten und herstellen\nII.19 Dekorvorlagen-               a) Abwicklungen für komplex, unregelmäßig und amorph\nherstellung II                  geformte Körper erstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,                                                                                  6\nb) Dekorvorlagen umarbeiten und in Abwicklungen ein-\nlfd. Nr. II.19)\npassen\nII.20 Fotolabortechnik             a) lichtempfindliche Materialien unterscheiden, handha-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         ben und lagern\nlfd. Nr. II.20)\nb) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,\nbetrieblichen und Herstellervorschriften handhaben\nund lagern, Bäder und Lösungen ansetzen\nc) Ausgabesysteme bedienen und Aufträge belichten,\nEntwicklungsprozesse durchführen, überwachen und\ndokumentieren                                                            6\nd) Chemikalien, Bäder und Lösungen regenerieren und\neiner umweltgerechten Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1195\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                        in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                      4\ne) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-\nzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und\nkorrigieren\nf) Anlagen und Systeme warten und pflegen\nII.21 großformatiger               a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte einschließlich\nDigitaldruck I                  Konfektionierung festlegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nb) Drucksysteme kalibrieren, auf Bedruckstoff einstellen\nlfd. Nr. II.21)\nund Digitaldrucke erstellen\nc) Druckprodukte weiterverarbeiten, Produkte material-                       6\nund transportgerecht lagern\nd) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und war-\nten\nII.22 3-D-Inszenierung II          a) Bildbearbeitungstechniken einsetzen, um Material-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         und oberflächenspezifische Bildinformationen zu er-\nlfd. Nr. II.22)                 zeugen\nb) Oberflächeneigenschaften und Geometrie eines Ob-                          6\njektes durch bildbasierte, prozedurale und mathema-\ntische Steuerung verändern und optimieren\nII.23 3-D-Bewegtbild               a) Objektbewegung erzeugen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,      b) Kamerafahrten inszenieren\nlfd. Nr. II.23)\nc) Objektparameter zeitbezogen verändern\nd) Interpolationsarten von         Animationskurven  unter-                  6\nscheiden und anwenden\ne) Daten für die Weiterverarbeitung vorbereiten und ex-\nportieren\nII.24 Contenterstellung I          a) Fremdtexte analysieren und an medien- und zielgrup-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,         penspezifische Anforderungen anpassen\nlfd. Nr. II.24)\nb) Inhalte in Infografiken, Diagrammen und Schaubildern\nveranschaulichen\nc) Bilder und Grafiken für unterschiedliche Medienkanäle\nauswählen, anpassen und einbinden                                         6\nd) Daten strukturieren und archivieren, dabei Datenbank-\nsysteme einsetzen\ne) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-\nwortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-\nwie Datenschutzbestimmungen beachten\nII.25 Plattformen zur interak-     a) Unternehmenspräsenzen für Onlineanwendungen er-\ntiven Kommunikation II          stellen und pflegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,\nb) Suchverhalten von Zielgruppen mittels Softwareunter-\nlfd. Nr. II.25)\nstützung analysieren\nc) Onlineanwendungen für Suchmaschinenoptimierung\neinsetzen\nd) Inhalte für Onlineanwendungen unter Berücksichti-\ngung von Suchmaschinenalgorithmen optimieren\ne) Datenrecherche in Onlineanwendungen durchführen                           6\nund aufbereiten, dabei rechtliche Rahmenbedingun-\ngen und Datenschutzbestimmungen berücksichtigen","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                       in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\nf) Interaktionen in Onlineanwendungen systematisch\nbeobachten und analysieren, Ergebnisse kommunizie-\nren\ng) mobiles Internet und Ortungssysteme für Online-\nanwendungen nutzen\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                       in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\nIII.1 kaufmännische                a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen\nAuftragsbearbeitung II          prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) Preise kalkulieren, Angebote erstellen\nlfd. Nr. III.1)\nc) Material und Daten disponieren\nd) Verträge unterschriftsreif vorbereiten                                  12\ne) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen\nerstellen\nf) Nachkalkulation durchführen\nIII.2 Designkonzeption II          a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         Designkonzeptionen einsetzen\nlfd. Nr. III.2)\nb) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustratio-\nnen frei und nach Vorgabe entwerfen\nc) grafische Zeichen entwickeln, insbesondere Logos,\nPiktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets\nunter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik\nund Funktionalität\n12\nd) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren\ne) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung,\nDynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten\nf) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von\nBildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und\nverändern\nIII.3 Text-, Grafik- und           a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung\nBilddatenbearbeitung            festlegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten\nlfd. Nr. III.3)\nund bearbeiten\nc) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen\nbearbeiten\nd) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-\nmungsgrößen für Farben beachten und Standards be-                       12\nrücksichtigen\ne) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den\nVorgaben prüfen\nf) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungs-\nzweck ausgeben\ng) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1197\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                    4\nIII.4 produktorientierte           a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung\nGestaltung                      und Funktion konzipieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendun-\nlfd. Nr. III.4)\ngen entwickeln\nc) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-\nsichtigen                                                              12\nd) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auf-\ntragsspezifisch nutzen\ne) technische Realisierbarkeit beachten\nf) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen\nIII.5 datenbankbasierte            a) Datenbanken und Tabellen anlegen\nMedienproduktion             b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nanpassen\nlfd. Nr. III.5)\nc) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache\neditieren                                                              12\nd) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in\ndigitale Anwendungen einbinden\ne) Content-Management-Systeme nach redaktionellen\nVorgaben anpassen\nIII.6 interaktive                  a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungs-\nMedienproduktion                merkmalen auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine\nlfd. Nr. III.6)\nAutorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben\nund umsetzen                                                           12\nc) Ablauf eines Films in der Skriptsprache des Autoren-\nprogramms programmieren\nd) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium op-\ntimieren und integrieren\nIII.7 audiovisuelle                a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben\nMedienproduktion                und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,\nlfd. Nr. III.7)\nSchriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten\nc) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten\nund korrigieren, Effekte einsetzen und qualitativ ab-\nstimmen                                                                12\nd) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorien-\ntiert auswählen\ne) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-\nausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium\nerstellen\nIII.8 Systembetreuung II           a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterschei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         den und entsprechend ihren Einsatzgebieten auswäh-\nlfd. Nr. III.8)                 len\nb) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit\nund Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff\nüber Netzwerke organisieren                                            12\ne) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen\nf) Datenzugriff auf externe Netze realisieren","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                         Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                   4\ng) Datensicherungssysteme in Bezug auf Datensicher-\nheit beurteilen und anwenden\nh) Netzwerkanwendungen und -systeme testen\ni) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren\nIII.9 digitale Druckform-          a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festle-\nherstellung                     gen und Arbeitsschritte planen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,\nb) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten\nlfd. Nr. III.9)\nc) Auftragsdateien an der Eingabeeinheit erstellen, Daten\nimportieren\nd) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen fest-\nlegen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis\nprüfen\ne) Revisionsmuster erstellen und prüfen\nf) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen                             12\ng) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrol-\nlieren und anpassen, Standardisierungen für die\nDruckformherstellung berücksichtigen\nh) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen\ni) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen\ndes weiteren technischen Druckprozesses visuell kon-\ntrollieren und messtechnisch prüfen\nj) Anlagen und Systeme warten und pflegen\nIII.10 Digitaldruck                 a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         als Druckjobs (Auftragsdateien an der Eingabeeinheit)\nlfd. Nr. III.10)                für den Druckprozess bereitstellen\nb) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für\nDruckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten\nc) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung\nvon Auftragsparametern programmieren und Ergebnis\nprüfen\nd) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbe-\nreiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen                          12\ndurchführen\ne) Druckjobs ausgeben\nf) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-\nzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und\nkorrigieren\ng) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren\nh) technische Einrichtung pflegen und warten\nIII.11 Reprografie II               a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         ausgeben\nlfd. Nr. III.11)\nb) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie\nmehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen\n12\nc) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie\nin Kleinserie herstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1199\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                       in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                     4\nIII.12 Mikrografie                  a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         herstellen und Suchmarken setzen\nlfd. Nr. III.12)\nb) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen\nc) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern\nspeichern und prüfen                                                    12\nd) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-\nwicklungsablauf überwachen\ne) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen\nausgeben\nIII.13 Tiefdruckformherstellung     a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         und Druckmaschine durchführen\nlfd. Nr. III.13)\nb) Schema zur Auftragsplanung erstellen\nc) Seiten einlesen\nd) Daten für die Bebilderung konvertieren\ne) Prüfdruck zur Kontrolle erstellen\nf) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,\nbeheben\ng) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün-                           12\nschen ausführen\nh) Produktionseinheiten kalibrieren\ni) Druckbild auf den Zylinder aufbringen\nj) Produktionsvorgänge dokumentieren\nk) Zylinder verwalten sowie transportieren\nl) technische Einrichtungen pflegen und warten\nm) Andruck prüfen und beurteilen\nIII.14 Redaktionstechnik II         a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         nellen Vorgaben erstellen\nlfd. Nr. III.14)\nb) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach\nredaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen\nc) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Ver-\nöffentlichung aufbereiten\nd) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für\nZeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie für Online-\nerzeugnisse integrieren\ne) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen\nund typografischen Anforderungen sowie nach redak-\ntionellen Vorgaben umbrechen                                            12\nf) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-\nmedien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-\nstellen\ng) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-\nlichen Vorlagen Onlineangebote gestalten, aktualisie-\nren und Verknüpfungen herstellen\nh) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege in\nder Nachrichtenredaktion vorbereiten, durchführen\nund betreuen\ni) Content-Management-Systeme einsetzen und be-\ntreuen","1200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                    4\nIII.15 Fotogravurzeichnung III      a) rapportiertes Layout erstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,      b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und\nlfd. Nr. III.15)                                                                                       12\nNahtlosretuschen durchführen\nIII.16 Musiknotenherstellung III    a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         werten und Manuskriptvorlagen aufbereiten\nlfd. Nr. III.16)\nb) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vor-\nbereiten\nc) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren\nd) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwen-\nden\ne) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen\nf) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten\naufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stich-\nregeln gestalten                                                       12\ng) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-\nspezifischen Besonderheiten extrahieren und charak-\nteristische Stichnoten nach musikalischen Gesichts-\npunkten einfügen\nh) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben\nausführen\ni) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu\ngestalten\nj) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen\nIII.17 Verpackungsgestaltung III    a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kun-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         denvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln\nlfd. Nr. III.17)                bewerten\nb) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene\nPackmittel entwickeln\nc) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-\ntung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksich-\ntigen                                                                  12\nd) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung\nund Stanzformenbau erstellen\ne) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-\ngungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen-\ndungszweck und Transportart gestalten und konstru-\nieren\nIII.18 Geografik III                a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bil-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         der aufbereiten\nlfd. Nr. III.18)\nb) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Infor-\nmationsmodellen, einschließlich Titel, Legende und\nRückseite, durchführen\nc) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene\nInformationen einbinden und multimediale Produkte                      12\nherstellen\nd) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentations-\nformen gestalten\ne) mit geografischen Informationssystemen kommuni-\nzieren und digitale Basisdaten aufbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013             1201\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                    4\nIII.19 Dekorvorlagen-               a) keramische Farben für Dekore festlegen, Bilddateien\nherstellung III                 in Echtfarben separieren und für druck- und brenn-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         spezifische Gegebenheiten optimieren\nlfd. Nr. III.19)\nb) Druck- und Brandergebnis auf Qualität prüfen, mit den\nVorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitäts-                     12\nvorgaben optimieren\nc) Dekorkollektionen gestalten und produktspezifisch\nabstimmen\nIII.20 großformatiger               a) Druckdaten auswählen und als Druckjobs (Auftrags-\nDigitaldruck II                 dateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         bereitstellen\nlfd. Nr. III.20)\nb) Druckprofile für Druckmaterialien erstellen\nc) Digitaldrucke erstellen, nach Qualitätsstandards, Kun-\ndenvorgaben und Vorlagen prüfen sowie Maschinen-\nlauf überwachen und steuern                                            12\nd) Druckprodukte veredeln, Endprodukte konfektionieren\nund Qualitätskontrolle durchführen, Auftrag versand-\nfertig machen\ne) Produktionsdaten sichern und archivieren\nf) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten\nausführen\nIII.21 3-D-Standbild                a) 3-D-Inszenierung auf- und nachbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,      b) globale, insbesondere bildbasierte Beleuchtung unter-\nlfd. Nr. III.21)\nscheiden und anwenden\nc) anwendungsbezogene Voreinstellungen zu Art und\nGüte von Bildberechnungen vornehmen, testen, er-                       12\ngebnisorientiert einsetzen und Rechenprozess starten\nd) Postproduktion, insbesondere Mehr-Ebenen-Techni-\nken, für die Bildaufbereitung einsetzen\ne) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten\nIII.22 Contenterstellung II         a) Themenvorschläge unterbreiten und abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,      b) Text- und Bildrecherchen durchführen und Ergebnisse\nlfd. Nr. III.22)\nfür die weitere Bearbeitung aufbereiten\nc) Texte unter Berücksichtigung medien- und zielgrup-\npenspezifischer Anforderungen erstellen\nd) Texte unter Berücksichtigung von Suchmaschinen-\nalgorithmen optimieren                                                 12\ne) Video- und Animationssequenzen bearbeiten und in\nunterschiedliche Medienkanäle einbinden\nf) Content-Management-Systeme einsetzen und be-\ntreuen\ng) Onlinecommunitys betreuen\nIII.23 Kommunikationsplanung        a) Varianten der Medienvernetzung analysieren, im Hin-\nund Erfolgskontrolle            blick auf das Kommunikationsziel prüfen, dabei Wech-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,         selwirkungen der unterschiedlichen Medien berück-\nlfd. Nr. III.23)                sichtigen\nb) Kommunikationsmaßnahmen für die Ausgabe in ver-\nschiedenen Medienkanälen einschließlich der Verbrei-\ntung von Werbeinformationen zwischen den Kunden\nkonzipieren, dabei die Interaktion mit Zielgruppen so-\nwie Bindung der Endkunden des Auftraggebers be-\nachten                                                                 12","1202       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikationseinheit\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1               2                                             3                                   4\nc) Zielgruppenprofile durch Auswertung von Nutzerdaten\nerstellen\nd) Instrumente zur Kontrolle der Wirksamkeit einsetzen,\nErgebnisse bewerten und Maßnahmen ableiten\ne) bei der Erarbeitung von Leistungsindikatoren für Kom-\nmunikationsmaßnahmen mitwirken\nf) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaß-\nnahmen dokumentieren, Budgetkontrolle durchführen,\nRentabilität ermitteln und Folgerungen für künftige\nMaßnahmen ableiten"]}