{"id":"bgbl1-2013-23-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=49","order":5,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk (Textilgestaltermeisterverordnung - TextilgestalterMstrV)","law_date":"2013-04-26T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":49,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1169\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk\n(Textilgestaltermeisterverordnung – TextilgestalterMstrV)\nVom 26. April 2013\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-                 rücksichtigung von unterschiedlichen Materialkom-\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a           binationen und Fertigungstechniken,\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-\n8. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWerk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbeson-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\ndere zur Optimierung von Fertigungsverfahren und\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nProdukten,\n§1                                 9. Verbindungstechniken, insbesondere bei mehrtei-\nligen Produkten, festlegen und beherrschen,\nGegenstand\n10. Befestigungstechniken zur Gebrauchsfertigkeit und\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen              Präsentation von Produkten festlegen und beherr-\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister-             schen,\nprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I\nund II der Meisterprüfung im Textilgestalter-Handwerk.      11. Konzepte für die Herstellung, Fertigstellung und\nKonfektionierung von Filzen, Klöppelspitzen, Posa-\n§2                                    menten, Stickereien, Gestricken und Geweben ent-\nwickeln,\nMeisterprüfungsberufsbild\n12. Konzepte für Präsentationen anlass- und kunden-\nIm Textilgestalter-Handwerk sind zum Zwecke der                bezogen entwickeln, darstellen und bewerten,\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse\nzum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz             13. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\nzu berücksichtigen:                                              triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\nProzesse entwickeln und umsetzen,\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,\nKunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-        14. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-            und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-           nisse bewerten und dokumentieren,\nlen, Verträge schließen,                                15. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                 mentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-            und die Auftragsabwicklung auswerten.\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und                                    §3\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des                         Ziel und Gliederung des Teils I\nArbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-\nweltschutzes sowie von Informations- und Kommu-            (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine\nnikationssystemen,                                      berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-\nsen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,       lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Hand-\nüberwachen und anpassen, Unteraufträge verge-           werks meisterhaft verrichten kann.\nben und deren Durchführung kontrollieren,\n(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-          bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-\nsichtigung von Gestaltungsaspekten, Fertigungs-         zogenes Fachgespräch.\ntechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbe-\nzogenen rechtlichen Vorschriften und technischen                                    §4\nNormen sowie der allgemein anerkannten Regeln\nder Technik, Personal, Material, Maschinen und                           Meisterprüfungsprojekt\nGeräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von            (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\nAuszubildenden,                                         durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\n5. Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte und Pa-        Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom\ntronen, auch unter Einsatz von rechnergestützten        Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen\nSystemen, anfertigen,                                   Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf\ndieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-\n6. experimentelle Arbeiten durchführen, insbesondere       zungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbe-\nauch mit nichttextilen Materialien,                     darfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des\n7. Produkte, insbesondere Ensembles und Kollektio-         Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-\nnen, planen, gestalten und konstruieren unter Be-       schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-","1170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den           tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\nauftragsbezogenen Anforderungen entspricht.                  dauern.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-               (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-             spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-\ntionsarbeiten.                                               tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt ist nach einer der         spräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus\nNummern 1 bis 6 zu planen. Die Planungsunterlagen            wird eine Gesamtbewertung gebildet.\nbestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation.                (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nAuf dieser Grundlage ist ein verkaufsfertiges Textilpro-     Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ndukt herzustellen und zu kontrollieren. Hierfür kommen       chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nin Betracht:                                                 Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit we-\n1. aus dem Bereich Filzen ein mindestens dreilagiger         niger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\nHohlfilz unter Verwendung von mindestens zwei zu-\nsätzlich nichtfilzenden Materialien,                                                   §7\n2. aus dem Bereich Posamentieren ein historisches                        Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nEnsemble und ein zeitgenössisches Objekt unter\nAnwendung von mindestens vier verschiedenen                  (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den\nTechniken sowie Einsatz verschiedener Materialien,       in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-\nlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da-\n3. aus dem Bereich Stricken mindestens drei aufeinan-        durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheo-\nder abgestimmte Gestricke unter Verwendung unter-        retische Kenntnisse im Textilgestalter-Handwerk zur\nschiedlicher Materialien, Muster und Funktionsele-       Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen an-\nmente,                                                   wendet.\n4. aus dem Bereich Klöppeln eine Klöppelspitze unter\n(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\nAnwendung von mindestens sechs verschiedenen\nlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nTechniken und Einsatz verschiedener Materialien,\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\n5. aus dem Bereich Sticken eine bildhafte Stickerei un-      sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\nter Ausführung von Hand mit mindestens acht Stich-       feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qua-\narten und mit handgeführten Maschinen; dabei sind        lifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\nunterschiedliche Techniken anzuwenden und ver-           werden können.\nschiedene Materialien einzusetzen, oder\n1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigung\n6. aus dem Bereich Weben zwei aufeinander abge-\nstimmte verstärkte oder mehrlagige Gewebe oder                Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nein Bildgewebe mit technischer Umsetzung von bild-            ist, in einem der Bereiche Filzen, Posamentieren,\nnerisch dargestellten Farben, Formen und Farbver-             Stricken, Klöppeln, Sticken oder Weben, gestal-\nläufen.                                                       terische, konstruktionstechnische und fertigungs-\ntechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-\n(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent,              schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem\ndie durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die                Textilgestalter-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er\nKontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend                 berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be-\naus Bild- und Textdokumenten, mit 10 Prozent gewich-              werten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen\ntet.                                                              mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufge-\nführten Qualifikationen verknüpft werden:\n§5\na) Arten und Konstruktionen von vorgegebenen Tex-\nFachgespräch                                   tilprodukten analysieren und bewerten,\nÜber das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt\nb) Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte oder\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,\nPatronen unter Berücksichtigung von Material,\ndass er befähigt ist,\nFunktion und Gestaltungsaspekten erstellen, be-\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die                      werten und korrigieren,\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nc) Arten und Eigenschaften sowie die Be- und Ver-\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-                  arbeitung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,\nden und                                                           Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-                  begründen,\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                 d) Produkte des Textilgestalter-Handwerks konzi-\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-                   pieren und bewerten,\nsichtigen.\ne) Gestaltung und Fertigungstechniken bewerten,\n§6                                    f) Verbindungs- und Befestigungstechniken beur-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I                        teilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zu-\nordnung begründen,\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3\nNummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage                  g) Konzepte für Instandsetzungsarbeiten erstellen\nund nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeits-                     und bewerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                 1171\nh) Entwurfs- und Produktpräsentationen kunden-                    technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nund marktgerecht sowie öffentlichkeitswirksam                 erarbeiten,\nerstellen und begründen;                                   d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsma-\n2. Auftragsabwicklung                                                nagements für den Unternehmenserfolg dar-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                stellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements\nist, in einem der Bereiche Filzen, Posamentieren,                 festlegen, Dokumentationen bewerten,\nStricken, Klöppeln, Sticken oder Weben Auftrags-               e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nabwicklungsprozesse in einem Textilgestalter-Be-                  die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-\ntrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Soft-                besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\nware, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu                Auftragsabwicklung, begründen,\nplanen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nabzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nsollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i auf-\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\ngeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,              meidung und -beseitigung festlegen,\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-              g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nwerten, eine Angebotskalkulation durchführen,                 stattung sowie logistische Prozesse planen und\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und                  darstellen,\n-organisation unter Berücksichtigung der Herstel-          h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und\nlungstechniken, Instandsetzungsalternativen und               Kommunikationssystemen, insbesondere für Kun-\ngestalterischen Aspekte, des Einsatzes von Per-               denbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft\nsonal, Material und Geräten bewerten; dabei                   begründen,\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie\ni) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-\nauftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-\nsichtigen,\nsondere für die betriebsinterne Organisation so-\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-               wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-                  und bewerten.\ngeln der Technik anwenden, insbesondere die\nHaftung bei der Herstellung, der Instandsetzung                                    §8\nund bei Dienstleistungen beurteilen,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ne) Arbeitspläne und technische Zeichnungen erar-\nbeiten sowie vorgegebene Skizzen und Zeich-               (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen\nnungen bewerten und korrigieren; dabei auch            und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nInformations- und Kommunikationssysteme an-            Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nwenden,                                                überschritten werden.\nf) den auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen,             (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nMaschinen und Geräten bestimmen und begrün-            arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nden,                                                   lungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,                  (3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nh) die Schadensaufnahme an Textilprodukten dar-            weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen           Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nsowie die Vorgehensweise festlegen und begrün-         durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nden,                                                   Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\ni) eine Nachkalkulation durchführen;                          (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nchende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nnicht bestanden, wenn\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\nnisation in einem Textilgestalter-Betrieb unter Be-        1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nrücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch              wertet worden ist oder\nunter Anwendung von Informations- und Kommuni-             2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nkationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen              lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter den                  wertet worden sind.\nBuchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-\nknüpft werden:                                                                         §9\na) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt-                              Allgemeine\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                      Prüfungs- und Verfahrensregelungen,\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-                   weitere Regelungen zur Meisterprüfung\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                          (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur             verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund             in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.","1172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-           gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-                31. August 2013 geltenden Vorschriften ablegen.\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I                      (3) Ab dem 31. August 2013 sind vorbehaltlich der\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.                         Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für\nWirtschaft (Erlass BMWi - IIB1 - 1756/57) über die\n§ 10                                     Anerkennung des Berufsbildes für das Sticker-Hand-\nÜbergangsvorschrift                              werk vom 24. Mai 1957 (BAnz. Nr. 107 vom 6. Juni\n(1) Die bis zum 31. August 2013 begonnenen Prü-                 1957) und der Erlass des Bundesministers für Wirt-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-               schaft (Erlass BMWi - IIB1 - 715/57) über die Anerken-\nten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung             nung des Berufsbildes für das Weber-Handwerk vom\nbis zum Ablauf des 28. Februar 2014, sind auf Verlangen            13. März 1957 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1957) nicht\ndes Prüflings die bis zum 31. August 2013 geltenden                mehr anzuwenden.\nVorschriften weiter anzuwenden.\n§ 11\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n31. August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestan-                                       Inkrafttreten\nden haben und sich bis zum 31. August 2015 zu einer                   Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan-                  Kraft.\nBerlin, den 26. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}