{"id":"bgbl1-2013-23-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=47","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2013-05-07T00:00:00Z","page":1167,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013              1167\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 7. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          „Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28\nAbsatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen\nArtikel 1                               zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wer-\nÄnderung des                               den, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeit-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                       raums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-               zurück.“\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                                 Artikel 2\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom                                Änderung des\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird                Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nwie folgt geändert:                                            Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie      (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nfolgt gefasst:                                           S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\n„§ 30 Berechtigte Selbsthilfe“.                          vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n2. § 28 wird wie folgt geändert:\n1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n§ 34a folgende Angabe eingefügt:\n„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein\n„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe“.\nBetrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach\nSatz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-              „Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein\ndungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-                Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“\nsammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten               b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nnach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es\n„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach\nden Leistungsberechtigten im begründeten Aus-\nSatz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-\nnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese\ndungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-\naus dem Regelbedarf zu bestreiten.“\nsammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten\n3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz                nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es\neingefügt:                                                      den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-\n„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen                 nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese\nnach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt                 aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“\nwerden.“                                                 3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 30 wird wie folgt gefasst:                                 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 30                                  „Sie können auch bestimmen, dass die Leistun-\nBerechtigte Selbsthilfe                         gen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen ge-\nGeht die leistungsberechtigte Person durch Zah-              deckt werden.“\nlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale           b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz\nTräger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen               angefügt:\nAufwendungen verpflichtet, soweit                               „Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können\n1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen                 mit Anbietern pauschal abrechnen.“\neiner Leistungsgewährung zur Deckung der Be-          4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:\ndarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Ab-\nsatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und                                                  „§ 34b\n2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-                         Berechtigte Selbsthilfe\ntung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-             Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-\ntung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht            lung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der\nrechtzeitig zu erreichen war.                             Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungs-\nWar es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,              fähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit\nrechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als         1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen\nzum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“                     einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-","1168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\ndarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Ab-                 „Für die Bemessung der Leistungen für die\nsatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und                                  Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die er-\n2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-\nforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu be-\ntung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-\nrücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten über-\ntung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht\nnommen werden und den Leistungsberechtigten\nrechtzeitig zu erreichen war.\nnicht zugemutet werden kann, die Aufwendun-\nWar es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,                     gen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.“\nrechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als            b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nzum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“\n„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel\nein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“\nArtikel 3\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nÄnderung des\n„(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und\nBundeskindergeldgesetzes\nTeilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf\n§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung                des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.“\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I                 3. In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 29“ die An-\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes            gabe „, 30“ eingefügt.\nvom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 4\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                   Inkrafttreten\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}