{"id":"bgbl1-2013-23-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=42","order":3,"title":"Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)","law_date":"2013-05-07T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["1162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nGesetz\nzur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel\n(Hochfrequenzhandelsgesetz)\nVom 7. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                   aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“\ngestrichen.\nInhaltsübersicht\nbb) In Nummer 3 wird am Ende das Komma\nArtikel 1  Änderung des Börsengesetzes                                      durch das Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 2  Änderung des Kreditwesengesetzes\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nArtikel 3  Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel 4  Änderung des Investmentgesetzes                                  „4. die Nutzung einer algorithmischen Han-\nArtikel 5  Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungs-                    delsstrategie untersagen,“.\nverordnung                                           2a. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nArtikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-          fügt:\nschädigungsgesetzes\nArtikel 7 Inkrafttreten                                                „(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Er-\nlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies er-\nforderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen\nArtikel 1                                sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von\nÄnderung des                               Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder\nBörsengesetzes                              Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,             Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.“\n1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Geset-         3. § 10 wird wie folgt geändert:\nzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert                  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   fügt:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n„(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane so-\n§ 26 die folgenden Angaben eingefügt:\nwie die beim Träger der Börse Beschäftigten\n„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis                             oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-\n§ 26b     Mindestpreisänderungsgröße“.                           trag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1\nSatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nchend.“\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„(Handelsteilnehmer)“ die Wörter „, von Per-              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsonen, denen ein Handelsteilnehmer direkten           4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nelektronischen Zugang zur Börse gewährt (mit-             a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung“\ntelbare Börsenteilnehmer)“ eingefügt.                        das Wort „, Wiederbestellung“ eingefügt.\nb) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:                   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbe-\naa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“                  stellung“ die Wörter „und Abberufung“ einge-\ndurch ein Komma ersetzt.                                 fügt.\nbb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch          5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                         durch ein Komma ersetzt.\n„5. von den Handelsteilnehmern, die den al-           b) In Nummer 2 wird das Wort „über“ gestrichen\ngorithmischen Handel im Sinne des § 33              und wird am Ende der Punkt durch das Wort\nAbsatz 1a Satz 1 des Wertpapierhan-                 „und“ ersetzt.\ndelsgesetzes betreiben, jederzeit Infor-\nmationen über ihren algorithmischen              c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nHandel, die für diesen Handel eingesetz-            „3. die Kennzeichnung der durch algorithmi-\nten Systeme sowie eine Beschreibung                      schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a\nder algorithmischen Handelsstrategien                    Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes er-\nund der Einzelheiten zu den Handelspa-                   zeugten Aufträge durch die Handelsteilneh-\nrametern oder Handelsobergrenzen, de-                    mer und die Kenntlichmachung der hierfür\nnen das System unterliegt, verlangen.“                   jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013               1163\n6. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                              § 26b\nMindestpreisänderungsgröße\n„(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die\nübermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbe-                      Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene\nsondere durch unverhältnismäßig viele Auftragsein-            Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den\ngaben, -änderungen und -löschungen, separate                  gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um\nGebühren zu erheben, sofern nicht der Börsen-                 negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und\nträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt.            -liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der\nDie Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu              Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu be-\nbemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im                   rücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmecha-\nSinne des Satzes 1 und der damit verbundenen ne-              nismus und das Ziel eines angemessenen Order-\ngativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder            Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a\ndie Marktintegrität wirksam begegnet wird.“                   nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann\ndie Börsenordnung treffen.“\n7. Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                                             Artikel 2\n„Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der                                 Änderung des\nZulassung längstens für die Dauer von sechs Mo-                            Kreditwesengesetzes\nnaten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das             Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nOrder-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a        machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nnicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt    das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April\ndas Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des          2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie\n§ 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zu-      folgt geändert:\nlassung widerrufen.“                                    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort        § 64o folgende Angabe eingefügt:\n„Hilfsperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt.             „§ 64p Übergangsvorschrift         zum  Hochfrequenz-\nhandelsgesetz“.\n9. Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n2. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-\ngefügt:\nfasst:\n„(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu           „4. das\ntreffen, um auch bei erheblichen Preisschwankun-                 a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-\ngen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsen-                      kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-\npreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im                  nisierten Markt oder in einem multilateralen\nSinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige                   Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,\nÄnderungen des Marktmodells und kurzzeitige\nVolatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung               b) häufige organisierte und systematische\nstatischer oder dynamischer Preiskorridore oder                     Betreiben von Handel für eigene Rechnung\nLimitsysteme der mit der Preisfeststellung betrau-                  außerhalb eines organisierten Marktes oder\nten Handelsteilnehmer.“                                             eines multilateralen Handelssystems, indem\nein für Dritte zugängliches System angeboten\n10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b                       wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,\neingefügt:                                                       c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-\nmenten für eigene Rechnung als Dienstleis-\n„§ 26a\ntung für andere oder\nOrder-Transaktions-Verhältnis                        d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-\nten für eigene Rechnung als unmittelbarer\nDie Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein an-                 oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-\ngemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragsein-                   schen organisierten Marktes oder multilatera-\ngaben, -änderungen und -löschungen und den tat-                     len Handelssystems mittels einer hochfre-\nsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transak-                    quenten algorithmischen Handelstechnik, die\ntions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für                  gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-\nden ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermei-                         frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-\nden. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei je-                ten zu minimieren, durch die Entscheidung\nweils für ein Finanzinstrument und anhand des zah-                  des Systems über die Einleitung, das Erzeu-\nlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und                     gen, das Weiterleiten oder die Ausführung ei-\nGeschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen.                      nes Auftrags ohne menschliche Intervention\nEin angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis                      für einzelne Geschäfte oder Aufträge und\nliegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund                  durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-\nder Liquidität des betroffenen Finanzinstruments,                   kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder\nder konkreten Marktlage oder der Funktion des                       Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für\nhandelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-                    andere (Eigenhandel),“.\nziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Be-\nstimmungen zum angemessenen Order-Transak-              3. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von               a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhan-\nFinanzinstrumenten treffen.                                    del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2","1164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nNummer 4 Buchstabe a bis c“ und nach den Wör-                   d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-\ntern „des Eigenhandels“ die Wörter „im Sinne des                   ten für eigene Rechnung als unmittelbarer\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a“                         oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-\neingefügt.                                                         schen organisierten Marktes oder multilatera-\nlen Handelssystems mittels einer hochfre-\nb) In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil                        quenten algorithmischen Handelstechnik, die\nnach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im\ngekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-\nSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die\nfrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-\nWörter „Buchstabe a bis c“ eingefügt.                              ten zu minimieren, durch die Entscheidung\nc) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhan-                        des Systems über die Einleitung, das Erzeu-\ndel“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2                 gen, das Weiterleiten oder die Ausführung\nNummer 4 Buchstabe a bis c“ eingefügt.                             eines Auftrags ohne menschliche Intervention\nfür einzelne Geschäfte oder Aufträge und\n4. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wer-                      durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-\nden nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels“                        kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder\ndie Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-                     Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für\nmer 4 Buchstabe a“ eingefügt.                                          andere (Eigenhandel),“.\n5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt:                  2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 64p\na) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift\naa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Ei-\nzum Hochfrequenzhandelsgesetz\ngenhandel“ die Wörter „im Sinne des § 2 Ab-\nFür ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdeh-                      satz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c“\nnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a                    eingefügt.\nSatz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanz-\ndienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für               bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „im\nden Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne                         Rahmen des Eigenhandels“ die Wörter „im\ndes § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig                   Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nerteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen                       Buchstabe a“ eingefügt.\nvollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1               b) In Nummer 9 werden im einleitenden Satzteil und\nSatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-                 in den Buchstaben a und c jeweils nach dem Wort\nverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unter-              „Wertpapierdienstleistungen“ die Wörter „im\nnehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Un-                  Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Num-\nternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2                 mer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 bis 9“\nist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollstän-               eingefügt.\ndige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu\nstellen ist.“                                                  c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Eigen-\ngeschäfte und Eigenhandel“ die Wörter „im Sinne\nArtikel 3                                 des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nbis c“ eingefügt.\nÄnderung des\nWertpapierhandelsgesetzes                      3. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                         „(3a) Die Bundesanstalt kann von einem Wert-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Ge-           papierdienstleistungsunternehmen, das algorithmi-\nsetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert             schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              betreibt, jederzeit Informationen über seinen algo-\nrithmischen Handel und die für diesen Handel einge-\n1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:           setzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund\n„2. das                                                        von Anhaltspunkten für die Überwachung der Ein-\nhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes\na) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-           erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbeson-\nkaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-           dere eine Beschreibung der algorithmischen Han-\nnisierten Markt oder in einem multilateralen          delsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelspa-\nHandelssystem zu selbst gestellten Preisen,           rametern oder Handelsobergrenzen, denen das Sys-\nb) häufige organisierte und systematische Be-             tem unterliegt, der wichtigsten Verfahren zur Über-\ntreiben von Handel für eigene Rechnung                prüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben\naußerhalb eines organisierten Marktes oder            des § 33 sowie der Einzelheiten über seine System-\nprüfung verlangen.“\neines multilateralen Handelssystems, indem\nein für Dritte zugängliches System angeboten       4. § 31f wird wie folgt geändert:\nwird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-\nmenten für eigene Rechnung als Dienstleis-                aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „und“\ntung für andere oder                                          gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1165\nbb) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch              b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nein Komma ersetzt.                                          „(6) Das Bundesministerium der Finanzen\ncc) Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden an-                kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ngefügt:                                                  stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\n„7. für die übermäßige Nutzung des multila-              stimmungen zur Erhebung und der Höhe der Ent-\nteralen Handelssystems, insbesondere                 gelte nach Absatz 1 Nummer 7, zur Bestimmung\ndurch unverhältnismäßig viele Auftrags-              eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auf-\neingaben, -änderungen und -löschungen,               tragseingaben, -änderungen und -löschungen\nseparate Entgelte zu verlangen; die Höhe             und den tatsächlich ausgeführten Geschäften\ndieser Entgelte ist so zu bemessen, dass             nach Absatz 1 Nummer 9, zur Bestimmung einer\neiner übermäßigen Nutzung und damit                  angemessenen Größe der kleinstmöglichen\nverbundenen negativen Auswirkungen                   Preisänderung nach Absatz 1 Nummer 10 sowie\nauf die Systemstabilität oder die Marktin-           zur Festlegung der Regelungen für die Kenn-\ntegrität wirksam begegnet wird,                      zeichnung und Kenntlichmachung nach Absatz 1\nNummer 11 erlassen. Das Bundesministerium der\n8. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um                 Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-\nauch bei erheblichen Preisschwankungen               verordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-\neine ordnungsgemäße Preisermittlung si-              dienstleistungsaufsicht übertragen.“\ncherzustellen; geeignete Vorkehrungen\nsind insbesondere kurzfristige Änderun-        5. Dem § 32c wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngen des Marktmodells und kurzzeitige Vo-             „(5) Der systematische Internalisierer ist verpflich-\nlatilitätsunterbrechungen unter Berück-           tet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen\nsichtigung statischer oder dynamischer            Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstru-\nPreiskorridore oder Limitsysteme der mit          menten festzulegen, um negative Auswirkungen auf\nder Preisfeststellung betrauten Handels-          die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei\nteilnehmer,                                       der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten\n9. sicherzustellen und zu überwachen, dass            Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass\ndie Handelsteilnehmer ein angemessenes            diese den Preisfindungsmechanismus nicht beein-\nVerhältnis zwischen ihren Auftragseinga-          trächtigt.“\nben, -änderungen und -löschungen und           6. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nden tatsächlich ausgeführten Geschäften           fügt:\n(Order-Transaktions-Verhältnis) gewähr-\n„(1a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nleisten, um Risiken für den ordnungsge-\nmuss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Be-\nmäßen Handel im multilateralen Handels-\nstimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel\nsystem zu vermeiden; das Order-Transak-\nmit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computer-\ntions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein\nalgorithmus die einzelnen Auftragsparameter auto-\nFinanzinstrument und anhand des zahlen-\nmatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System\nmäßigen Volumens der jeweiligen Auf-\nhandelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu\nträge und Geschäfte innerhalb eines\neinem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Be-\nMonats zu bestimmen, und es liegt insbe-\nstätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmi-\nsondere dann ein angemessenes Order-\nscher Handel). Auftragsparameter im Sinne des Sat-\nTransaktions-Verhältnis vor, wenn dieses\nzes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der\naufgrund der Liquidität des betroffenen\nAuftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis\nFinanzinstruments, der konkreten Markt-\noder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag\nlage oder der Funktion des handelnden\nnach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder\nUnternehmens wirtschaftlich nachvoll-\nüberhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbei-\nziehbar ist,\ntet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\n10. eine angemessene Größe der kleinstmög-            das algorithmischen Handel betreibt, muss über\nlichen Preisänderung bei den gehandelten          Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicher-\nFinanzinstrumenten festzulegen, um ne-            stellen, dass\ngative Auswirkungen auf die Marktintegri-\n1. seine Handelssysteme belastbar sind, über aus-\ntät und -liquidität zu verringern; bei der\nreichende Kapazitäten verfügen und angemesse-\nFestlegung der Mindestgröße ist insbe-\nnen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen\nsondere zu berücksichtigen, dass diese\nunterliegen;\nden Preisfindungsmechanismus und das\nZiel eines angemessenen Order-Transak-            2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder\ntions-Verhältnisses im Sinne der Num-                eine Funktionsweise des Systems vermieden\nmer 9 nicht beeinträchtigt, und                      wird, durch die Störungen auf dem Markt verur-\n11. Regelungen für die Kennzeichnung der                 sacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden\ndurch den algorithmischen Handel im                  könnten;\nSinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 erzeug-           3. seine Handelssysteme nicht für einen Zweck ver-\nten Aufträge durch die Handelsteilnehmer             wendet werden können, der gegen die europä-\nund die Kenntlichmachung der hierfür je-             ischen und nationalen Vorschriften gegen Markt-\nweils verwendeten Handelsalgorithmen                 missbrauch oder die Vorschriften des Handels-\nfestzulegen.“                                        platzes verstößt, mit dem es verbunden ist.","1166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013\nEin Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das al-                   die Auftragsparameter automatisch bestimmt,\ngorithmischen Handel betreibt, muss ferner über                     platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern\nwirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit un-                   diese\nvorgesehenen Störungen in seinen Handelssyste-                      a) das Funktionieren des Handelssystems stö-\nmen umzugehen, und sicherstellen, dass seine Sys-                       ren oder verzögern, oder hierzu geeignet sind,\nteme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß                         oder\nüberwacht werden. Es muss darüber hinaus sicher-\nstellen, dass jede Änderung eines zum Handel ver-                   b) Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Ver-\nwendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird.“                        kaufsaufträge im Handelssystem erschweren\noder hierzu geeignet sind, oder\nArtikel 4                                      c) einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich\nÄnderung des                                          des Angebots eines Finanzinstruments oder\nInvestmentgesetzes                                       der Nachfrage danach erwecken oder hierzu\nDem § 9a Absatz 1 des Investmentgesetzes vom                            geeignet sind.“\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I                                     Artikel 6\nS. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-                                Änderung des\nfügt:                                                                           Einlagensicherungs- und\n„§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt                          Anlegerentschädigungsgesetzes\nentsprechend.“                                                    In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensiche-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom\nArtikel 5                              16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-\nÄnderung der                              kel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nMarktmanipulations-Konkretisierungsverordnung                S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach\n§ 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisie-            den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1\nrungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515),             Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Wörter „Buchstabe a\ndie durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. De-         bis c“ eingefügt.\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 7\n1. In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Se-                                   Inkrafttreten\nmikolon ersetzt.                                               (1) Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Ar-\n2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            tikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft.\n„4. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nMarkt mittels eines Computeralgorithmus, der           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}