{"id":"bgbl1-2013-23-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":23,"date":"2013-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_23.pdf#page=41","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"2013-05-07T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                 1161\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes\nVom 7. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                digung der Gesamtumstände als überwiegend ver-\nsen:                                                              lagstypisch anzusehen ist und die nicht überwie-\ngend der Eigenwerbung dient. Journalistische Bei-\nArtikel 1                                 träge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                  die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-         oder Unterhaltung dienen.\nzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                        § 87g\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                                   Übertragbarkeit,\n§ 87e folgende Angaben eingefügt:                                          Dauer und Schranken des Rechts\n„Abschnitt 7                                  (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Ab-\nsatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gel-\nSchutz des Presseverlegers\nten entsprechend.\n§ 87f   Presseverleger\n(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröf-\n§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des                 fentlichung des Presseerzeugnisses.\nRechts\n(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht\n§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.                      zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungs-\n2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:               schutzberechtigten geltend gemacht werden, des-\n„Abschnitt 7                              sen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter\nSchutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.\nSchutz des Presseverlegers\n(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichma-\n§ 87f                                 chung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,\nsoweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von\nPresseverleger\nSuchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von\n(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses                 Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufberei-\n(Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das            ten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1\nPresseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen             Abschnitt 6 entsprechend.\nZwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei\ndenn, es handelt sich um einzelne Wörter oder                                            § 87h\nkleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in\nBeteiligungsanspruch des Urhebers\neinem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der\nInhaber des Unternehmens als Hersteller.                           Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen\n(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-tech-          zu beteiligen.“\nnische Festlegung journalistischer Beiträge im Rah-\nmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern                                    Artikel 2\nperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Wür-             Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}