{"id":"bgbl1-2013-22-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":22,"date":"2013-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/22#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_22.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)","law_date":"2013-04-19T00:00:00Z","page":1111,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                     1111\nVerordnung\nzur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten\n(Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV)1,2\nVom 19. April 2013\nAuf Grund                                                            (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro-\n– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1                      und Elektronikgeräte:\njeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirt-                  1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicher-\nschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                          heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland\nS. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wah-                       erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition\nrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Num-                       und Wehrmaterial für militärische Zwecke,\nmer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,                  2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im\n– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b                      Weltraum,\nund e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgeset-\n3. Geräte, die\nzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verord-\nnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                      a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Ver-\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem                             ordnung ausgenommenen oder nicht in den Gel-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem                            tungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerä-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,                         tetyps konzipiert sind und installiert werden sol-\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                            len,\nschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministe-                       b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem                        können und\nBundesministerium der Verteidigung nach Anhörung\nc) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden\ndes Ausschusses für Produktsicherheit:\nkönnen,\n§1                                   4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,\nAnwendungsbereich                                5. ortsfeste Großanlagen,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen                 6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförde-\nund das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektro-                      rung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen\nnikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikge-                       Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,\nräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:                    7. bewegliche Maschinen,\n1. Haushaltsgroßgeräte,                                              8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,\n2. Haushaltskleingeräte,\n9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem\n3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-                      System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb\ntechnik,                                                             an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus\n4. Geräte der Unterhaltungselektronik,                                   solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommer-\nzielle, industrielle und private Anwendungen von\n5. Beleuchtungskörper,                                                   Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und in-\n6. elektrische und elektronische Werkzeuge,                              stalliert wurde, und\n7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,                       10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der For-\n8. medizinische Geräte,                                                  schung und Entwicklung entworfen wurden und\nnur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt\n9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente ein-\nwerden.\nschließlich Überwachungs- und Kontrollinstru-\nmente in der Industrie,                                            (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften be-\nsondere Anforderungen an die Verwendung der durch\n10. automatische Ausgabegeräte,\ndiese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und\n11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht                 Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvor-\nunter die Nummern 1 bis 10 fallen.                              schriften.\n1\nDie Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/ EU des                                §2\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Be-\nschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elek-                     Begriffsbestimmungen\ntro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).\n2\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Aus-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   druck\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft    1. Elektro- und Elektronikgerät:\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,       ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom\nsind beachtet worden.                                                    von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit","1112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nGleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist         9. Wirtschaftsakteur:\nund\nden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Impor-\na) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von                  teur und den Vertreiber;\nelektrischen Strömen oder elektromagnetischen\n10. Bereitstellung auf dem Markt:\nFeldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische\nStröme oder elektromagnetische Felder benötigt            jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\nwerden, um mindestens eine der beabsichtigten             Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum\nFunktionen des Geräts zu erfüllen,                        Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbe-\nb) der Erzeugung, Übertragung und Messung sol-                reich dieser Verordnung im Rahmen einer Ge-\ncher Felder und Ströme dient;                             schäftstätigkeit;\n2. ortsfestes industrielles Großwerkzeug:                    11. Inverkehrbringen:\neine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschi-                die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder\nnen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen               Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum\nFunktion für eine bestimmte Anwendung, die                    Verbrauch oder zur Verwendung;\na) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimm-           12. harmonisierte Norm:\nten Ort installiert und von Fachpersonal abge-            eine Norm, die von einem europäischen Normungs-\nbaut wird und                                             gremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie\nb) von Fachpersonal in einer industriellen Ferti-             98/34/EG des Europäischen Parlaments und des\ngungsanlage oder einer Forschungs- und Ent-               Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nwicklungsanlage eingesetzt und instand gehal-             fahren auf dem Gebiet der Normen und techni-\nten wird;                                                 schen Vorschriften und der Vorschriften für die\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204\n3. ortsfeste Großanlage:\nvom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richt-\neine groß angelegte Anordnung von Geräten unter-              linie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom\nschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Ein-             20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersu-\nrichtungen, die                                               chen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie\na) von Fachpersonal montiert und installiert wird             93/34/EG erstellt wurde;\nund                                                   13. technische Spezifikation:\nb) dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort           ein Dokument, in dem die technischen Anforderun-\nbetrieben zu werden und von Fachpersonal ab-              gen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren\ngebaut zu werden;                                         oder eine Dienstleistung erfüllen muss;\n4. Kabel:                                                    14. CE-Kennzeichnung:\nein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als\ndie Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt,\n250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungs-\ndass das Elektro- oder Elektronikgerät die gelten-\nkabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektro-\nden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisie-\nnikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung\nrungsrechtsvorschriften der Europäischen Union,\nvon zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten\ndie ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;\ndient;\n15. Konformitätsbewertung:\n5. Hersteller:\ndas Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderun-\njede natürliche oder juristische Person oder Perso-\ngen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro-\nnengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikge-\noder Elektronikgerät erfüllt sind;\nrät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt\nund es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eige-         16. Marktüberwachung:\nnen Marke vermarktet;\ndie von den zuständigen Behörden durchgeführten\n6. Bevollmächtigter:                                             Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen,\njede in der Union ansässige natürliche oder juristi-          durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elek-\nsche Person oder Personengesellschaft, die der                tro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser\nHersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Na-          Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesund-\nmen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;                          heit von Personen oder andere im öffentlichen Inte-\nresse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet;\n7. Vertreiber:\n17. Rückruf:\njede natürliche oder juristische Person oder Perso-\nnengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikge-          jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die\nrät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit             Endverbraucherin oder den Endverbraucher abge-\nAusnahme des Herstellers und des Importeurs;                  gebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt\nwerden soll;\n8. Importeur:\n18. Rücknahme:\njede in der Europäischen Union ansässige natür-\nliche oder juristische Person oder Personenge-                jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,\nsellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus         dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in\neinem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verord-            der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitge-\nnung anbietet oder in Verkehr bringt;                         stellt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013              1113\n19. homogener Werkstoff:                                                                    §3\neinen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger                    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen\nZusammensetzung oder einen aus verschiedenen                  (1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Ka-\nWerkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht               beln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht\ndurch mechanische Vorgänge wie Abschrauben,                werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen\nSchneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in            folgender Stoffe nicht überschritten werden:\neinzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden\nkann;                                                      1. 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswer-\ntiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder\n20. medizinisches Gerät:                                           polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen\nein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 des               Werkstoff oder\nMedizinproduktegesetzes in der Fassung der Be-             2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen\nkanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I                       Werkstoff.\nS. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert               (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und\nworden ist;                                                Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn\n21. In-vitro-Diagnostikum:                                     1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen er-\nstellt wurden,\nein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Num-\nmer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung           2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des\nder Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I                 Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen\nS. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes            Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert                einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermark-\nworden ist;                                                    tung von Produkten und zur Aufhebung des Be-\nschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom\n22. aktives, implantierbares medizinisches Gerät:\n13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskon-\njedes aktive, implantierbare medizinische Gerät im             trolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderun-\nSinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt-            gen des Absatzes 1 erfüllen,\nlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur\n3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nausgestellt wurde und\nstaaten über aktive implantierbare medizinische\nGeräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zu-          4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wur-\nletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247              de.\nvom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist;                 Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Eu-\n23. Überwachungs- und Kontrollinstrument:                      ropäischen Union die Durchführung eines Konformi-\ntätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem min-\nein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für\ndestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II\nandere als ausschließlich industrielle und gewerb-\ndes Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen,\nliche Zwecke bestimmt ist;\nso kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Ab-\n24. industrielles Überwachungs- und Kontrollinstru-            satz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nach-\nment:                                                      gewiesen werden. Es können einheitliche technische\nein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das              Unterlagen erstellt werden.\nausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwe-          (3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in\ncke bestimmt ist;                                          den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des\n25. Ersatzteil:                                                Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni\n2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter\nein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts,       gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten\ndas einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektro-         (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die\nnikgeräts ersetzen kann und das dessen                     delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom\na) Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder ver-          10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der\nbessert,                                               Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments\nb) Wiederverwendung ermöglicht,                            und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwen-\ndungen von Blei zwecks Anpassung an den techni-\nc) Funktionen aktualisiert oder                            schen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16)\nd) Leistungsvermögen erweitert;                            und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommis-\nsion zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie\n26. bewegliche Maschinen:\n2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des\nMaschinen mit eigener Energieversorgung, die               Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen\na) vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt         von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen\nsind,                                                  Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18) geändert\nworden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungs-\nb) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit ge-      zwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach\nnutzt werden und                                       Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die\nc) beim Betrieb entweder beweglich sind oder kon-          Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den\ntinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiede-     Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt\nnen festen Betriebsorten bewegt werden.                werden.","1114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\n§4                               gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den An-\nAllgemeine Pflichten des Herstellers                forderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen\nund Unterlagen sind in deutscher oder englischer Spra-\n(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikge-    che zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde\nräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3       auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnah-\nAbsatz 1 erfüllen.                                           men zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2  von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen\ngenannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die          dieser Verordnung erfüllt.\nDurchführung der internen Fertigungskontrolle nach               (4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nicht-\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2          konformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der\nSatz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftra-      diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen\ngen.                                                         und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelis-\n(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen        teten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Ab-\nund die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum         ständen informieren.\nvon zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten\nStücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbe-                                   §6\nwahren.                                                                  Ermächtigung eines Bevollmächtigten\n(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch ge-\n(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\neignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung\ntigten ermächtigen.\nder Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt\nist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderun-           (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Herstel-\ngen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen            ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Herstel-\nMerkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Nor-           ler, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem\nmen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei        mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:\nErklärung der Konformität von Elektro- und Elektronik-       1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der\ngeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksich-                 technischen Unterlagen für die zuständigen Behör-\ntigen.                                                            den über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem\n(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom                 Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro-\nHersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektro-           oder Elektronikgeräteserie,\nnikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,         2. auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde\nhat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergrei-              Aushändigung aller erforderlichen Informationen und\nfen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt          Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der\nwird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller            Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit\nerforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät             dieser Verordnung und\nvom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unver-\n3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammen-\nzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren\narbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die\nund ausführliche Angaben machen, insbesondere über\nsicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektro-\ndie Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.\nnikgerät die Anforderungen dieser Verordnung er-\nfüllt.\n§5\n(3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen\nBesondere Kennzeichnungs-\nwerden kann vom Hersteller\nund Informationspflichten des Herstellers\n1. die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und\n(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine\nElektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine        2. die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4\nTypen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes               Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1\nKennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe                Nummer 1.\noder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Her-             (4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen\nsteller die erforderlichen Informationen auf der Verpa-      Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehör-\nckung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt        den wahrnehmen.\nsind, angeben.\n(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Na-                                   §7\nme, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene                        Verpflichtungen des Importeurs\nMarke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro-\noder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf              (1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro-\nGrund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronik-       oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern,\ngeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese An-      dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Ab-\ngaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die         satz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat,\ndem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift           dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderun-\nmuss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der          gen nach § 3 Absatz 1 erfüllt. Hierbei hat der Importeur\nder Hersteller kontaktiert werden kann.                      insbesondere zu prüfen, ob\n(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen      1. der Hersteller die technischen Unterlagen nach § 3\nBehörde auf deren begründetes Verlangen alle Infor-               Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erstellt hat,\nmationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die        2. das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kenn-\nerforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr              zeichnung nach § 12 versehen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                1115\n3. der Hersteller das Verzeichnis nach § 5 Absatz 4          2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5\nführt und                                                    Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeich-\nnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.\n4. der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach\n§ 5 Absatz 1 gekennzeichnet hat.                         Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder\nBesteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder         Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Ab-\nElektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Ab-         satz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf\ndem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Her-\nsatz 1 erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in\nVerkehr bringen. Er informiert hierüber den Hersteller       steller oder den Importeur und die zuständigen Behör-\nund die zuständigen Behörden.                                den.\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom               (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom\nImporteur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektro-       Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder\nnikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,         Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt,\nhat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergrei-          muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen\nfen, durch die die Konformität dieses Geräts herge-          ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Ge-\nstellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das        räts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss\nElektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom        der Vertreiber dieses Gerät zurücknehmen oder zurück-\nMarkt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich          rufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden\ndie zuständigen Behörden darüber informieren und             darüber informieren und ausführliche Angaben machen,\nausführliche Angaben machen, insbesondere über die           insbesondere über die Nichtkonformität und die ergrif-\nNichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.              fenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Her-\nsteller oder den Importeur.\n(3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm\nimportierten nichtkonformen Elektro- und Elektronik-            (3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf\ngeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rück-          deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden In-\nnahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und         formationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den\ndie Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten     Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronik-\nElektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abstän-        geräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich\nden informieren.                                             sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren\nVerlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die\n(4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn        sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt\nJahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks            bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.\neiner Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie\nder EU-Konformitätserklärung für die zuständigen                                         §9\nBehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er\ndiesen Behörden auf Verlangen die technischen Unter-                          Umstände, unter denen\nlagen vorlegen kann.                                                   die Verpflichtungen des Herstellers\nauch für den Importeur und den Vertreiber gelten\n(5) Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Na-\nme, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene            Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke die-\nMarke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elek-        ser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtun-\ntronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist,    gen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhal-\nmuss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung          ten, wenn er\noder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind,        1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eige-\nmachen.                                                          nen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr\n(6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen           bringt oder\nBehörde auf deren begründetes Verlangen alle Infor-          2. ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elek-\nmationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die            tronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich\nerforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr             aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen\ngebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den An-            beeinträchtigt werden kann.\nforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen\nund Unterlagen sind in deutscher oder englischer Spra-                                  § 10\nche zu verfassen. Der Importeur hat mit dieser Behörde\nauf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnah-                   Benennung der Wirtschaftsakteure\nmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das          (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Be-\nvon ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen         hörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschafts-\ndieser Verordnung einhält.                                   akteure zu benennen,\n1. von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezo-\n§8                                   gen hat und\nVerpflichtungen des Vertreibers                  2. an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgege-\n(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und            ben hat.\nElektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erfor-      (2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten\nderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen       Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren\nnach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob          ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirt-\n1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ver-         schaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten In-\nsehen ist und                                            formationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nder Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereit-                                     § 14\nhalten.                                                                         Bußgeldvorschriften\n§ 11                                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nEU-Konformitätserklärung                      wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1\n(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklä-          ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.\nrung bestätigt der Hersteller, dass                              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\n1. die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen          Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\neingehalten werden und                                    zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3            1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro-\nAbsatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungs-              und Elektronikgerät in Verkehr bringt,\nverfahren durchgeführt wurde.                             2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes\n(2) Die EU-Konformitätserklärung muss\nKennzeichen trägt,\n1. in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richt-\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5\nlinie 2011/65/EU entsprechen,\nnicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzei-\n2. die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angege-             chen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf\nbenen Elemente enthalten und                                  der Verpackung oder in den dort genannten Unter-\nlagen angegeben ist, oder\n3. vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.\n4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1\nEine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Her-\noder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Infor-\nstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache\nmation oder eine dort genannte Unterlage nicht,\nvorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständi-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt\ngen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.\noder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nzur Verfügung stellt.\n§ 12\nCE-Kennzeichnung                                                       § 15\n(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-                           Übergangsvorschriften\nnen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG)              (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen Elektro-\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des              und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser\nRates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die          Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elek-\nAkkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-              tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005\nhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-           (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates              zes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).                            worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt\n(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und          bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen\ndauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikge-        dieser Verordnung nicht erfüllen.\nrät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies            (2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen\nauf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elek-          nach § 3 Absatz 1 sind die folgenden Elektro- und Elek-\ntronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpa-       tronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunk-\nckung und den Begleitunterlagen angebracht.                   ten in Verkehr gebracht werden dürfen:\n1. medizinische Geräte sowie Überwachungs- und\n§ 13\nKontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli\nKonformitätsvermutung                            2014,\n(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit       2. In-vitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016\nder CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Markt-               sowie\nüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die            3. industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nAnforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1,               bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.\n2 und 3 und Satz 2 erfüllt.\n(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen\n(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren      nach § 3 Absatz 1 sind Kabel oder Ersatzteile von\nWerkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet,\ndass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen,         1. Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf\nwenn                                                              des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,\n1. an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauf-        2. medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des\ntragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenom-              21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,\nmen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen           3. In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli\ngemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder                           2016 in Verkehr gebracht wurden,\n2. sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden,            4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis\nderen Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen               zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht\nUnion veröffentlicht worden sind.                             wurden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013              1117\n5. industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumen-         und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni\nten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr      2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und in\ngebracht wurden, und                                      Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni\n6. Elektro- und Elektronikgeräten, soweit für diese           2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wieder-\neine Ausnahme nach dem Anhang der Richtlinie              verwendung in einem überprüfbaren geschlossenen\n2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des            zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrau-\nRates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der            cherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird,\nVerwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in          dass Teile wiederverwendet wurden.\nElektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom\n23.2.2003, S. 19) oder auf Grund des Artikels 5\n§ 16\ndieser Richtlinie galt und die vor Auslaufen dieser\nAusnahme in Verkehr gebracht wurden.                                          Inkrafttreten\n(4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen\nnach § 3 Absatz 1 sind Ersatzteile, die aus Elektro-            Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. April 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}