{"id":"bgbl1-2013-22-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":22,"date":"2013-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/22#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_22.pdf#page=28","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)","law_date":"2013-05-03T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze\n(Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)\nVom 3. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            gen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend\nmachen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Min-\nArtikel 1                               destunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1\nÄnderung des                               des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.“\nUnterhaltsvorschussgesetzes                     5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(zustän-\nDas Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der               dige Stelle)“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),           6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 er-\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember                 setzt:\n2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie\n„§ 12\nfolgt geändert:\nBericht\n1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des                Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nsich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2              destag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monat-                 vor, in dem sie darlegt,\nlichen Mindestunterhalts gezahlt.“                             1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Ab-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      satz 6 hat und\na) Das Wort „gezahlt“ wird durch die Wörter „ge-               2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erfor-\nzahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurück-            derlich ist.\ngezahlt wurde“ ersetzt.                                    Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten\nb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                    enthalten.“\n„Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für\nArtikel 2\nZeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unver-\nzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Ver-                               Änderung des\nhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde,                           Bundeskindergeldgesetzes\nwenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zu-            Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nrückgezahlt wurden.“                                   kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                               3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\na) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „anderen            7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden\nStellen“ die Wörter „sowie die Finanzämter“ und        ist, wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Wohnort“ die Wörter „, den Ar-          1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend von\nbeitgeber“ eingefügt.                                      Satz 1“ durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1“\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           ersetzt.\n„(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bun-        2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „unverheiratete\ndeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre-           Kinder“ durch die Wörter „unverheiratete oder nicht\nditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-           verpartnerte Kinder“ ersetzt.\nordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit\ndie Durchführung des § 7 dies erfordert und ein                                  Artikel 3\nvorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1                               Änderung des\nbezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat                 Achten Buches Sozialgesetzbuch\noder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 8\nSatz 2 der Abgabenordnung).“                              § 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                       Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I\n„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des       S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nElternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach        vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden\nMaßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2              ist, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetz-           1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2\nund 6 genannten Auskünfte zu übermitteln.“                 „3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nsprüchen eines Abkömmlings oder seines ge-\n4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                 setzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden,\nersetzt:                                                           sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beur-\n„Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf                   kundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet\nlängere Zeit gewährt werden muss, kann das Land                    hat,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013             1109\n2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l             schussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wörter „, auch         zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ndes gesetzlichen Rechtsnachfolgers,“ eingefügt.           kannt machen.\nArtikel 4                                                     Artikel 5\nBekanntmachungserlaubnis\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvor-                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}