{"id":"bgbl1-2013-22-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":22,"date":"2013-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_22.pdf#page=24","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes","law_date":"2013-05-03T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes\nVom 3. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                         a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                                    (EU) Nr. 995/2010 oder\nGesetz beschlossen:\nb) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung\nmit Artikel 6 der Verordnung (EU)\nArtikel 1\nNr. 995/2010 und den Artikeln 2\nÄnderung des                                                bis 5 der Durchführungsverord-\nHolzhandels-Sicherungs-Gesetzes                                          nung (EU) Nr. 607/2012 der Kom-\nDas Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli                                  mission vom 6. Juli 2012 über die\n2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:                                    detaillierten Bestimmungen für\ndie Sorgfaltspflichtregelung und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie Häufigkeit und Art der Kon-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der zu die-                             trollen der Überwachungsorgani-\nser Verordnung“ durch die Wörter „und der Ver-                               sationen gemäß der Verordnung\nordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen                                   (EU) Nr. 995/2010 des Euro-\nParlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010                                päischen Parlaments und des Ra-\nüber die Verpflichtungen von Marktteilnehmern,                               tes über die Verpflichtungen von\ndie Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen                              Marktteilnehmern, die Holz und\n(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu                             Holzerzeugnisse in Verkehr brin-\ndiesen Verordnungen“ ersetzt.                                                gen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                             S. 16),\n„(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und                          in Verkehr gebracht worden sind\nErnährung (Bundesanstalt) obliegt die Durch-                              oder werden sollen,\nführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und                             3. einen Dritten mit der Verwahrung\nder in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hin-                           von Sendungen nach Nummer 1\nblick auf                                                                 oder von Holz und Holzprodukten\nnach Nummer 2 beauftragen,\n1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,\n4. eine Sendung nach Nummer 1 oder\n2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz\nHolz und Holzprodukte nach Num-\noder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem\nmer 2 dem Einführer gegen sofortige\nDrittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt\nSicherheitsleistung in Höhe von\noder aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n110 Prozent des Wertes der Sen-\npäischen Union nach Deutschland verbracht\ndung oder des Holzes oder der Holz-\nwerden.\nprodukte unter Auferlegung eines\nIm Übrigen obliegt die Durchführung den nach                              Verfügungsverbotes mit der Maß-\nLandesrecht zuständigen Behörden.“                                        gabe überlassen, dass die Sicherheit\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 verfällt, wenn der Einführer den Ge-\nwahrsam über die betroffene Sen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung oder das Holz oder die Holz-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“                               produkte verliert,\ndurch die Wörter „zuständige Behörde“ er-\nsetzt.                                                            5. Proben von Sendungen nach Num-\nmer 1 oder von Holz und Holz-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nprodukten nach Nummer 2 ziehen\naaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort                          und untersuchen oder dem Johann\n„Bundesanstalt“ durch die Wörter „zu-                          Heinrich von Thünen-Institut, Bun-\nständige Behörde“ ersetzt.                                     desforschungsinstitut für Ländliche\nbbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die                            Räume, Wald und Fischerei, zur Un-\nfolgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:                             tersuchung vorlegen. Die Probenzie-\nhung und Untersuchungen nach\n„2. Holz und Holzprodukte im Sinne des\nSatz 1 können auch verdachtsunab-\nArtikels 2 Buchstabe a der Verord-\nhängig erfolgen.“\nnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwah-\nrung nehmen, soweit der durch Tat-          b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese\nsachen begründete Verdacht be-                 Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-\nsteht, dass sie entgegen                       hen“ durch die Wörter „diese Holzprodukte ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013              1105\nziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen“              sucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbo-\nersetzt.                                                      tes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden                hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verant-\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:                                      wortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen\nKosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt\n„(3) Die zuständige Behörde kann Holz und                  die zuständige Behörde die hiermit verbundenen\nHolzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a              Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nder Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen                   mer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und\nfestgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4          untersucht werden und hierbei kein Verstoß ge-\nAbsatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung                gen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte\nmit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010                festgestellt wird.“\nund den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsver-\nordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nworden sind oder werden sollen, beschlagnah-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Part-\nmen und                                                       nerländern“ die Wörter „sowie von Holz und Holz-\n1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4                   produkten aus Drittstaaten“ eingefügt.\nAbsatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der               b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „fest-\nVerordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Arti-                halten oder die Überführung von Holzprodukten“\nkeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU)             durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1\nNr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder                 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überfüh-\ndie Holzprodukte unverzüglich vom Einführer               rung“ ersetzt.\nauf seine Kosten und Gefahr an den Her-\nkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in-         c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer\nnerhalb eines Monats die legale Herkunft des              von ihr benannten Stelle“ durch die Wörter „dem\nHolzes oder der Holzprodukte im Sinne des                 Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-\nArtikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)                schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und\nNr. 995/2010 nachgewiesen wird,                           Fischerei,“ ersetzt.\n2. das Holz oder die Holzprodukte einziehen und         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nveräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) das Holz oder die Holzprodukte aus illega-             aa) Nach dem Wort „Bundesanstalt“ werden die\nlem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buch-                 Wörter „, die nach Landesrecht zuständigen\nstabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010                    Behörden“ eingefügt.\nstammen oder\nbb) Das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ wird\nb) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach                  durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.\nArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegel-\ncc) Nach dem Wort „Informationen“ werden die\nstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010\nWörter „, einschließlich personenbezogener\nvorzulegenden Legalitätsnachweise ge-\nDaten,“ eingefügt.\nfälscht oder falsche Angaben zur Herkunft\ndes Holzes oder der Holzprodukte gemacht            b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nworden sind, oder                                      und 3 ersetzt:\n3. anordnen, dass das Holz oder die Holzpro-                     „(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht\ndukte zu vernichten sind, soweit ein Zurück-              zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind\nbringen nach Nummer 1 oder eine Veräuße-                  auch berechtigt, Informationen, einschließlich\nrung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt,               personenbezogener Daten, mit den nach Landes-\ninsbesondere wenn das Holz oder die Holz-                 recht für die Durchführung der Verordnung (EG)\nprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der                Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutau-\nVerordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom                  schen, soweit dies zur Durchführung der in § 1\n9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem-                Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.\nplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten\n(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung\ndurch Überwachung des Handels (ABl. L 61\nder in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen\nvom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nDaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005\nordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom\nsowie für den zur Durchführung der Verordnung\n11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht\n(EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch\nin den Handel gelangen dürfen.\nund die notwendige Datenerfassung können die\n(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den                zuständigen Behörden elektronische Systeme\nEinführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-                 einsetzen.“\nnannten Sendungen oder den für das Inverkehr-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne\ndes Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nNr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer                    „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,\nunverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.                  Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird fer-\n(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absat-                  ner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des                stimmung des Bundesrates die Überwachung nä-\nAbsatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, unter-                 her zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der","1106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nVerpflichtungen der Marktteilnehmer nach Arti-                (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nkel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in            ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-\nVerbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat            ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die\nund Europäischer Kommission erlassenen Ergän-              Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und\nzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erfor-              Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom\nderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“           12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt geändert:                                            1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz\noder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte\nordnung (EG) Nr. 2173/2005“ die Wörter „oder\nSorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder\nder Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ eingefügt.\nnicht vollständig auf dem neuesten Stand hält\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“                   oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                           bewertet.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nfahrlässig\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verord-\n„§ 6                                    nung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung\nAuskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten“.                 nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde\nauf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nstellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von\naa) Die Wörter „der Bundesanstalt mit der Über-\nArtikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nwachung bestimmter Holzeinfuhren“ werden\nNr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung\ndurch die Wörter „der zuständigen Behörde\nnicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,\nmit der Überwachung der Einfuhr oder des\nInverkehrbringens bestimmten Holzes oder              2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-\nbestimmter Holzprodukte“ ersetzt.                         stabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in\nVerbindung mit Artikel 3 der Durchführungs-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                          verordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission\naaa) Dem Wortlaut werden die Wörter „Holz                 vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestim-\nund“ vorangestellt.                                  mungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die\nHäufigkeit und Art der Kontrollen der Überwa-\nbbb) Nach der Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird                  chungsorganisationen gemäß der Verordnung\ndie Angabe „oder 3“ eingefügt.                       (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments\nund des Rates über die Verpflichtungen von\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse\n„(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzpro-                in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,\ndukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der                  S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumen-\nVerordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in               tiert oder der zuständigen Behörde auf Anforde-\ndie Bundesrepublik Deutschland einführen, ha-                  rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätig-                nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das\nkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige-                Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buch-\npflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die              stabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum\nbereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne                 Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf\ndes Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass                     Jahre zurückliegt, oder\ndie Anzeige spätestens bis zum 9. November                 3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen\n2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name                    Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis\noder Firma, Anschrift und Telekommunikations-                  zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6\ndaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderun-                 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominde-\ngen der angezeigten Daten sind der Bundes-                     rungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-\nanstalt unverzüglich anzuzeigen.“                              stabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ange-\nfordert wird.\n7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n„§ 7                                 fahrlässig\nBußgeldvorschriften                          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2\nNummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,\nfahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem-               2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmi-                      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\ngungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische                  teilt,\nGemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein             3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nHolzprodukt aus einem dort genannten Partnerland                   mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1\nin die Gemeinschaft einführt.                                      Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                          1107\nnicht duldet oder eine dort genannte Person nicht                   1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1\nunterstützt,                                                            bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und\n4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung                         dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder\nmit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4                           einen anderen Vermögensvorteile großen Aus-\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig                    maßes erlangt oder\noder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1\n5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1                          bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich\noder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren An-                       wiederholt.\nordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                          (2) Der Versuch ist strafbar.“\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.                                     8. § 9 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der                                                 „§ 9\nAbsätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3\nund des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße                                                  Einziehung\nbis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen\nmit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-                          Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nahndet werden.                                                          keit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und\nGegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-                         tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                          sind, können eingezogen werden. § 74a des Straf-\nrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz                      gesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-\ndurch diese ausgeführt wird.                                            nungswidrigkeiten sind anzuwenden.“\n§8\nArtikel 2\nStrafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}