{"id":"bgbl1-2013-22-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":22,"date":"2013-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)","law_date":"2013-05-03T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":4,"num_pages":20,"content":["1084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Meldewesens\n(MeldFortG)\nVom 3. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               § 31 Nutzungsbeschränkungen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            § 32 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und\nähnlichen Einrichtungen\nArtikel 1\nAbschnitt 5\nBundesmeldegesetz\n(BMG)                                                   Datenübermittlungen\nUnterabschnitt 1\nInhaltsübersicht\nDatenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                       § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden\n§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen\n§  1 Meldebehörden\n§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen\n§  2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden\n§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen\n§  3 Speicherung von Daten\n§ 37 Datenweitergabe\n§  4 Ordnungsmerkmale\n§ 38 Automatisierter Abruf\n§  5 Zweckbindung der Daten\n§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs\n§  6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters\n§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf\n§  7 Meldegeheimnis\n§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise\n§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsge-\nAbschnitt 2                                sellschaften\nSchutzrechte                           § 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste\n§  8 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person                                   Unterabschnitt 2\n§  9 Rechte der betroffenen Person\nMelderegisterauskunft\n§ 10 Auskunft an die betroffene Person\n§ 11 Auskunftsbeschränkungen                                    § 44 Einfache Melderegisterauskunft\n§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten                       § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft\n§ 13 Aufbewahrung von Daten                                     § 46 Gruppenauskunft\n§ 14 Löschung von Daten                                         § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft\n§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen                    § 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunk-\n§ 16 Anbieten von Daten an Archive                                   anstalten\n§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft\n§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen\nAbschnitt 3\n§ 51 Auskunftssperren\nAllgemeine Meldepflichten\n§ 52 Bedingter Sperrvermerk\n§ 17 Anmeldung, Abmeldung\n§ 18 Meldebescheinigung                                                                Unterabschnitt 3\n§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers                                                       Zeugenschutz\n§ 20 Begriff der Wohnung\n§ 21 Mehrere Wohnungen                                          § 53 Zeugenschutz\n§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung\n§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht                                               Abschnitt 6\n§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person\n§ 26 Befreiung von der Meldepflicht                             § 54 Bußgeldvorschriften\n§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht\nAbschnitt 7\nAbschnitt 4                                    Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften\nBesondere Meldepflichten\n§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder\n§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute   § 56 Verordnungsermächtigungen\n§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten             § 57 Verwaltungsvorschriften\n§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten            § 58 Bericht und Evaluierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013               1085\nAbschnitt 1                            10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\nAllgemeine Bestimmungen                         11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-\nlichen Religionsgesellschaft,\n§1                                12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zu-\nMeldebehörden                                 ständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie An-\nschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt-\nMeldebehörden sind die durch Landesrecht dazu be-\nwohnung und der letzten Nebenwohnungen außer-\nstimmten Behörden.\nhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehör-\nde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwoh-\n§2\nnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat\nAufgaben und Befugnisse der Meldebehörden                      und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in\n(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zustän-                das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland\ndigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu                 und den Staat,\nregistrieren, um deren Identität und deren Wohnungen          13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten\nfeststellen und nachweisen zu können.                              Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Da-\n(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Auf-           tum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,\ngaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der       14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die\nbetroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen               eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum\nübermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.                     und Ort der Eheschließung oder der Begründung\n(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisteraus-                der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung\nkünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder                   oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Aus-\nsonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung                  land auch den Staat,\nvon Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und über-       15. zum Ehegatten oder Lebenspartner\nmitteln Daten.\na) Familienname,\n(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene\nDaten, die im Melderegister gespeichert werden, nur                b) Vornamen,\nnach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechts-                c) Geburtsname,\nvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten\nnicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben,                d) Doktorgrad,\nverarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung             e) Geburtsdatum,\nvorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes             f) Geschlecht,\ndes jeweiligen Landes entspricht.\ng) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich\n§3                                         der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten al-\nleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außer-\nSpeicherung von Daten\nhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebe-\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1                  hörde,\nund 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten\nh) Sterbedatum sowie\nsowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen\nHinweise im Melderegister:                                         i) Auskunftssperren nach § 51,\n1. Familienname,                                             16. zu minderjährigen Kindern\n2. frühere Namen,                                                 a) Familienname,\n3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-                     b) Vornamen,\nlichen Vornamens,\nc) Geburtsdatum,\n4. Doktorgrad,\nd) Geschlecht,\n5. Ordensname, Künstlername,\ne) Anschrift im Inland,\n6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\nAusland auch den Staat,                                       f) Sterbedatum,\n7. Geschlecht,                                                    g) Auskunftssperren nach § 51,\n8. keine Eintragung,                                         17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter\nTag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des\n9. zum gesetzlichen Vertreter\nPersonalausweises, des anerkannten und gültigen\na) Familienname,                                              Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkenn-\nb) Vornamen,                                                  wort und Sperrsumme des Personalausweises,\nc) Doktorgrad,                                           18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,\nd) Anschrift,                                            19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben\ne) Geburtsdatum,                                              im Ausland auch den Staat.\nf) Geschlecht,                                              (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus\nspeichern die Meldebehörden folgende Daten sowie\ng) Sterbedatum sowie                                     die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hin-\nh) Auskunftssperren nach § 51,                           weise im Melderegister:","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\n1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen           7. für waffenrechtliche Verfahren\nund Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler\ndie Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis\nEbene die Tatsache, dass die betroffene Person\nerteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tat-\na) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit              sache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die\nausgeschlossen ist,                                        waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden\nist,\nb) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Euro-\npawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen           8. für sprengstoffrechtliche Verfahren\nParlaments von Amts wegen in ein Wählerver-                die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Er-\nzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu           laubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des\nspeichern ist die Gebietskörperschaft oder der             Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die\nWahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die be-            Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe\ntroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis           des Datums der erstmaligen Erteilung,\neingetragen war,\n9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer\nc) als im Ausland lebender Deutscher einen Hin-               Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn\nweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag so-                der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und\nwie auf Wahlen der Abgeordneten des Europä-                der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht be-\nischen Parlaments aus der Bundesrepublik                   kannt ist,\nDeutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung\ndurch die betroffene Person ihre derzeitige An-            das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Da-\nschrift im Ausland zu speichern,                           tum der Anfrage und der Angabe der anfragenden\nStelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,\n2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der\nelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach             10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen\n§ 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteu-                Person gemachten Angaben richtig sind, und zur\nergesetzes                                                    Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Ab-\nsatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4\na) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Re-\nligionsgesellschaft sowie das Datum des Ein-               den Namen und die Anschrift des Eigentümers der\ntritts und Austritts,                                      Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungs-\ngeber ist, auch den Namen und die Anschrift des\nb) den Familienstand,                                         Wohnungsgebers,\nc) das Datum der Begründung oder Auflösung der           11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehr-\nEhe sowie                                                  erfassung\nd) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen            die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der\nBearbeitungsmerkmale                                       Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.\naa) des Ehegatten,\n§4\nbb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige\nWohnung oder ihre Hauptwohnung im Zu-                                Ordnungsmerkmale\nständigkeitsbereich derselben Meldebehörde          (1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe\nhaben,                                           von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerk-\n3. für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenord-          male können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7\nnung                                                     genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete\ntechnische Maßnahmen sind die Ordnungsmerkmale\ndie Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-\nvor Verwechslungen zu schützen.\nbenordnung und bis zu deren Speicherung im Mel-\nderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal               (2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ord-\nnach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,          nungsmerkmale verarbeitet und genutzt werden, die\nandere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genann-\n4. für die Ausstellung von Pässen und Personalaus-\nten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Über-\nweisen\ngangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses\ndie Tatsache, dass Passversagungsgründe vorlie-          Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.\ngen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An-           (3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Da-\nordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweis-           tenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffent-\ngesetzes getroffen worden ist,                           lich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt wer-\n5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren             den. Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerk-\nmale nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde\ndie Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig-\nverwenden, eine Weiterübermittlung ist unzulässig. So-\nkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsan-\nweit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten ent-\ngehörigkeit eintreten kann,\nhalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem\n6. für Zwecke der Suchdienste                               Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen\npersonenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.\ndie Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen\nEinwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3             (4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die\ndes Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten              Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Ver-\nGebieten stammen,                                        waltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013               1087\n§5                                                             §7\nZweckbindung der Daten                                            Meldegeheimnis\n(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2              (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen\nbezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke          Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln,\nverarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische           beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene\nund organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass          Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-\ndiese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbei-           zen.\ntet oder genutzt werden.                                         (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Auf-\n(2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen          nahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre\nnur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 be-             Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf\nzeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als         die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.\ndies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich        Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer\nist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maß-        Tätigkeit fort.\ngabe, dass\nAbschnitt 2\n1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur\nan die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die                           Schutzrechte\nVorbereitung und Durchführung der dort genannten\nWahlen und Abstimmungen zuständig sind, und                                           §8\n2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Da-                                Schutzwürdige\nten nur an das Bundeszentralamt für Steuern über-                    Interessen der betroffenen Person\nmittelt werden dürfen.                                       Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nDie in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen           dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\nnach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt wer-          personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.\nden.                                                          Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beein-\nträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nut-\nzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlich-\n§6\nkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Per-\nRichtigkeit und                          son unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob\nVollständigkeit des Melderegisters                 schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\n(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstän-       beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Ver-\ndig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu be-            arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorge-\nrichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Über die         schrieben ist.\nFortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffent-\nlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regel-                                    §9\nmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder un-                       Rechte der betroffenen Person\nvollständigen Daten übermittelt worden sind.                     Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebe-\n(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffent-        hörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf\nlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik         unentgeltliche\nwahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesell-        1. Auskunft nach § 10,\nschaften sind, haben sie die Meldebehörden unver-\nzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts-         2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,\npunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit           3. Löschung nach den §§ 14 und 15,\nder übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen,       4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,\ndenen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt wor-\nden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten,            5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Ab-\nwenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetz-                satz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie\nliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steu-             von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten\nergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie                   Sperrvermerken nach § 52,\nBerufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der             6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.\nUnterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die\nRechte, die der betroffenen Person nach anderen Vor-\nAngabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für\nschriften zustehen, bleiben unberührt.\ndie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter\nDaten vorliegen.\n§ 10\n(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzel-                   Auskunft an die betroffene Person\nnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer\nVielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete               (1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf\nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig-       Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über\nkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von      1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie\nAmts wegen zu ermitteln.                                          deren Herkunft,\n(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen             2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermitt-\nnach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entspre-              lungen und die Arten der zu übermittelnden Daten\nchend anzuwenden.                                                 sowie","1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\n3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-             (3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur\nrung und regelmäßiger Datenübermittlungen.               mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig,\nBei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Ab-        wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind\nrufverfahren im Einzelfall ist der betroffenen Person auf    von\nAntrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten       1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,\nund ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die    2. den Staatsanwaltschaften,\nabrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ge-\n3. den Amtsanwaltschaften,\nnannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird\nnur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokoll-      4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\ndaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.                                der Länder,\n(2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Da-         5. dem Bundesnachrichtendienst,\ntenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei       6. dem Militärischen Abschirmdienst,\nist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der\n7. dem Zollfahndungsdienst,\nTechnik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich\nder Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung        8. den Hauptzollämtern oder\ngetroffen werden, um den Datenschutz und die Daten-          9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig\nsicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick            sind.\nauf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Da-       Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Emp-\nten, die im Melderegister gespeichert sind und an die        fänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten\nbetroffene Person übermittelt werden.                        Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung\n(3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des      darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nelektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des            ten Voraussetzungen versagt werden.\nPersonalausweisgesetzes oder mittels eines Identitäts-          (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf ei-\nbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-          ner Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der\nGesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der          tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die\njeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer            Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-\nsicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-            weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem\nGesetzes zu überprüfen. Alternativ kann die Identität        Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass\ndes Antragstellers anhand einer qualifizierten elektroni-    sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle\nschen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft             der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der\nwerden.                                                      Meldebehörde zuständig ist. Die Mitteilung dieser Stelle\nan die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf\n§ 11                              den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulas-\nAuskunftsbeschränkungen                        sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft\nzustimmt.\n(1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit\n(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft er-\n1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die\nteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4\nin der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, ge-\nSatz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. Stellt die jeweils\nfährden würde,\nzuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest,\n2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-       dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines\nden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des          Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte\nBundes oder eines Landes auswirken würde,                für den Datenschutz persönlich Auskunft.\n3. sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde\noder                                                                                  § 12\n4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach                 Berichtigung und Ergänzung von Daten\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-          Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstän-\nbesondere wegen der überwiegenden berechtigten           dig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der be-\nInteressen eines Dritten, geheim gehalten werden         troffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6\nmüssen                                                   Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nund deswegen das Interesse der betroffenen Person an\n§ 13\nder Auskunftserteilung zurücktreten muss.\nAufbewahrung von Daten\n(2) Die Auskunft unterbleibt ferner,\n(1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwoh-\n1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein\nners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Auf-\nPersonenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3\ngaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10,\ndes Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden\n12 bis 16, 18 und 19 genannten Daten zu speichern.\ndarf,\nSie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Ab-\n2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-            satz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. Bei\nbuchs vorliegen oder                                     Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde\n3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter,         außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Ab-\nEhegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen          satz 2 Nummer 5.\nKindern, soweit für diesen Personenkreis eine Aus-          (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des\nkunftssperre nach § 51 gespeichert ist.                  Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                1089\noder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin            (2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Auf-\ngespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren auf-          bewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde\nzubewahren und durch technische und organisa-                 die Daten und Hinweise den durch Landesrecht be-\ntorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit            stimmten Archiven zur Übernahme anbieten, sofern\ndürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt          die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rah-\nwerden. Davon ausgenommen sind Familienname und               men des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet\nVornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Ge-               bleibt. Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die\nburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,          übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maß-\nderzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum so-          gabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten und\nwie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im            nutzen.\nAusland auch der Staat. Satz 2 gilt nicht, wenn\n1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung                             Abschnitt 3\nund Nutzung der Daten eingewilligt hat oder                             Allgemeine Meldepflichten\n2. die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerläss-\nlich ist                                                                             § 17\na) zu wissenschaftlichen Zwecken,                                         Anmeldung, Abmeldung\nb) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,                 (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb\nc) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4        von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebe-\nSatz 1 genannten Behörden,                            hörde anzumelden.\nd) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,                (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue\nWohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei\ne) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrecht-        Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde ab-\nlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5          zumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche\ndieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und          vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Meldere-\n§ 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.                gisters erfolgt zum Datum des Auszugs.\n§ 14                                  (3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter\n16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die\nLöschung von Daten                         Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren\n(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu             Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland\nlöschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht          geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine\nmehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn bereits        andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter auf-\ndie Speicherung der Daten unzulässig war.                     genommen werden. Ist für eine volljährige Person ein\nPfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt\n(2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind un-\nbestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmel-\nverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu\ndung.\nlöschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11\nund Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den               (4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden un-\nWegzug oder den Tod des Einwohners folgenden                  verzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes\nKalenderjahres zu löschen. Die weiteren Daten wegge-          sowie jede Änderung des Personenstandes einer Per-\nzogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach           son mit.\n§ 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach\ndem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung                                            § 18\noder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.                                    Meldebescheinigung\n(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der             (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person\nSpeicherung im Melderegister nicht oder nur mit unver-        auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die\nhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten            einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:\nzu sperren.\n1. Familienname,\n§ 15                               2. frühere Namen,\nAufbewahrung und Löschung von Hinweisen                 3. Vornamen,\nDie §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise,         4. Doktorgrad,\ndie gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweili-       5. Ordensname, Künstlername,\ngen Daten nachzuweisen.\n6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\n§ 16                                   Ausland auch den Staat,\nAnbieten von Daten an Archive                    7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-\nund Nebenwohnung.\n(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die\nAufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde               (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere\ndie Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit              Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufge-\ngespeicherten Hinweise vor der Löschung den durch             nommen werden:\nLandesrecht bestimmten Archiven nach den jeweiligen           1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und\narchivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubie-             minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und\nten.                                                              Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\n2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,                         nutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an\n3. frühere Anschriften,                                      Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und\nWohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,\n4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie                          wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wer-\n5. Familienstand.                                            den.\n(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebe-\nscheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.                                     § 21\n(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.                                        Mehrere Wohnungen\n(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In-\n§ 19                              land, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwoh-\nnung.\nMitwirkung des Wohnungsgebers\n(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-\n(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-\nnung des Einwohners.\noder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Woh-\nnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der             (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des\nmeldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug           Einwohners im Inland.\nschriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Ab-         (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebe-\nsatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann       hörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, wel-\nsich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon              che weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche\nüberzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an-         Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Ände-\noder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat          rung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen\ndem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für            der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Haupt-\ndie Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erfor-          wohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Per-\nderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom       son aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus\nWohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Per-           und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der\nson ausgestellt werden.                                      Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Woh-\n(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von            nung oder die Hauptwohnung zuständig ist.\nihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält\ndie meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen                                     § 22\nnicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies               Bestimmung der Hauptwohnung\nder Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine\n(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält            Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht\nfolgende Daten:                                              dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem\n1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,                    Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Woh-\nnung der Familie oder der Lebenspartner.\n2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder\nAuszugsdatum,                                               (2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners\nist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensor-\n3. Anschrift der Wohnung sowie\ngeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwoh-\n4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichti-         nung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von\ngen Personen.                                            dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt\n(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber        wird.\nder Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zu-               (3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte\nordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen             Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbezie-\nPerson zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.        hungen des Einwohners liegt.\n§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebe-\n(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten\nhörde kann weitere Formen der Authentifizierung des\noder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners\nWohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweili-\nnach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt\ngen Stand der Technik entsprechen.\nwerden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21\n(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der          Absatz 2.\nWohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber                 (5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrich-\nist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über          tung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Woh-\nPersonen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt ha-             nung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine\nben.                                                         Hauptwohnung.\n(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine\nAnmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubie-                                    § 23\nten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsäch-               Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht\nlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder\nstattfindet noch beabsichtigt ist.                              (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes be-\nstimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Melde-\n§ 20                              schein auszufüllen, zu unterschreiben und der Melde-\nbehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem an-\nBegriff der Wohnung                        erkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier so-\nWohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder um-            wie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem\nschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be-            entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                 1091\nsatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister auto-       6. Datum der An- oder Abmeldung,\nmatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Melde-         7. Anschrift und\nscheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige\nPerson persönlich bei der Meldebehörde erscheint             8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.\nund auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollstän-\ndigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unter-                                    § 25\nschrift bestätigt.                                                              Mitwirkungspflichten\n(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Ab-                        der meldepflichtigen Person\nsatz 2 und 3 entsprechend.                                      Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der\n(3) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugs-         Meldebehörde\nmeldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde       1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegis-\ndes letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehör-               ters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,\nde) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten          2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Un-\nDaten anzufordern und der meldepflichtigen Person                terlagen vorzulegen und\ndiese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu\nübermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Die melde-        3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.\npflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre\nRichtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu be-                                      § 26\nrichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat                        Befreiung von der Meldepflicht\nden aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der\nVon der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind\nZuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Für\nbefreit\ndie elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3\nentsprechend.                                                1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mis-\nsion oder einer ausländischen konsularischen Ver-\n(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die\ntretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt\nmeldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Ge-\nlebenden Familienmitglieder, falls die genannten\nburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese\nPersonen weder die deutsche Staatsangehörigkeit\nDaten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Weg-\nbesitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch\nzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1\ndort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,\nNummer 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebe-\nhörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüg-           2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrecht-\nlich die angeforderten Daten.                                    lichen Übereinkünften festgelegt ist.\n(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehö-          Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Num-\nrige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie            mer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.\nfrühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam\neinen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmel-                                        § 27\ndung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der mel-                        Ausnahmen von der Meldepflicht\ndepflichtigen Personen. Die Absätze 3 und 4 gelten\n(1)   Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird\nentsprechend, wenn die meldepflichtige Person versi-\nnicht   begründet, wenn eine Person, die für eine Woh-\nchert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen\nnung    im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunter-\nmeldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist\nkunft   oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unter-\ndarüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang\nkunft   bezieht, um\nunter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a\ndes Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.                     1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,\n2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilli-\n§ 24                                  gendienstgesetz zu leisten,\nDatenerhebung, Meldebestätigung                    3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,\n(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung          4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des\nder Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Per-            Soldatengesetzes zu erbringen,\nson die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2\n5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder\nNummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10\nSoldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes-\ngenannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für\noder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unter-\ndie Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser\nkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,\nDaten erforderlich sind.\n6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehr-\n(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich\ngängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung\neine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmel-\nteilzunehmen.\ndung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur fol-\ngende Daten enthalten:                                          (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist\nund für einen nicht länger als sechs Monate dauernden\n1. Familienname,\nAufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese\n2. Vornamen,                                                 Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf\n3. Doktorgrad,                                               von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausge-\nzogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der\n4. Geburtsdatum,                                             Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im\n5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,                           Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1","1092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\ngemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von           aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach\ndrei Monaten.                                                  § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland\n(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Ab-              gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei\nsatz 2 gilt nicht für                                          der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt\ndie Dauer von drei Monaten überschreitet.\n1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn\nsie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes ver-              (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft\nteilt werden, und                                          einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu un-\nterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten\n2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorüber-          Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem\ngehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sons-            Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reise-\ntige zugewiesene Unterkunft beziehen.                      gesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die\n(4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht         Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die\nbegründet durch den Vollzug einer richterlichen Ent-           Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit\nscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die            anzugeben.\nbetroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet             (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach\nist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemel-        Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen\ndet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat       sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den\ndie Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung            Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage ei-\nund die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der               nes gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und\nMeldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt         gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.\nzuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.\nDie Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorge-            (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwa-\nsehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die        gen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder ge-\nMitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.           schäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, un-\nterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1\nund 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 ge-\nAbschnitt 4\nmeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet\nBesondere Meldepflichten                        ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Melde-\nbehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer\n§ 28                                von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3\nBesondere Meldepflichten                       gelten entsprechend.\nfür Binnenschiffer und Seeleute                      (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für\n(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem            1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ju-\nSchiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei            gend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung\nder Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der                  oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu\nHeimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über              den genannten Zwecken untergebracht werden,\ndie allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die           2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Be-\nAn- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Mel-                 triebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienan-\ndebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorge-                  gehörige beherbergt werden,\nnommen werden, die die Daten an die zuständige Mel-\n3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte\ndebehörde weiterleitet.\nEinrichtungen der öffentlichen oder öffentlich aner-\n(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist,           kannten Träger der Jugendarbeit und\ndie Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die\n4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nBesatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des An-\nsellschaften.\nstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzu-\nmelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des An-\n§ 30\nstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzu-\nmelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist                         Besondere Meldescheine\ndie Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu melden-                           für Beherbergungsstätten\nden Personen haben dem Reeder die erforderlichen                  (1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der\nAuskünfte zu geben.                                            Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere\n(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2              Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,\nbesteht nicht für Personen, die im Inland für eine Woh-        dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen\nnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.                         nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.\n(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und               (2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der\nReedern Auskunft verlangen über Personen, welche               Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:\nauf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.                  1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abrei-\nse,\n§ 29                                2. Familiennamen,\nBesondere Meldepflicht                       3. Vornamen,\nin Beherbergungsstätten\n4. Geburtsdatum,\n(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder\ngeschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen                  5. Staatsangehörigkeiten,\n(Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate            6. Anschrift,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013              1093\n7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit            (2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den\nin den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie        Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen,\nwenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr\n8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes\neiner erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfol-\noder Passersatzpapiers bei ausländischen Perso-\ngung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals\nnen.\nvon Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforder-\nBei ausländischen Personen haben die Leiter der Be-           lich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten:\nherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29           1. Familienname,\nAbsatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des\nIdentitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich             2. Vornamen,\nhierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein            3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\nzu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder               Ausland auch den Staat,\nkein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem        4. Staatsangehörigkeiten,\nMeldeschein zu vermerken.\n5. Anschriften,\n(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass           6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.\nfür die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbei-\nträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben\nAbschnitt 5\nwerden dürfen.\nDatenübermittlungen\n(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der\nEinrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüll-\nUnterabschnitt 1\nten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherberg-\nten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb                           Datenübermittlungen\nvon drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist                   zwischen öffentlichen Stellen\nzu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Lan-\ndesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Ab-                                        § 33\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten                             Datenübermittlungen\nBehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen                         zwischen den Meldebehörden\nzur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind\n(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde an-\nso aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie\ngemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und\neinsehen kann.\ndie für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehör-\nden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1\n§ 31                                Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Per-\nNutzungsbeschränkungen                        son zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug\naus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im In-\nDie nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von          land zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebe-\nden in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9              hörde zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich,\nbis 11 genannten Behörden verarbeitet und genutzt             spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,\nwerden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-       durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2\nderlich ist. Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des           Satz 2 gilt entsprechend.\nSchicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Er-\n(2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von\nhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur\nder Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Die Weg-\nAusstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Be-\nzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde un-\nherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verar-\nverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Ein-\nbeitet und genutzt werden.\ngang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Num-\nmer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11\n§ 32                                genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn\nBesondere Meldepflicht                       die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen\nin Krankenhäusern, Heimen                       Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung).\nund ähnlichen Einrichtungen                     Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt\nsind, können für die Datenübermittlung weitergehende\n(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sons-         Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.\ntigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürf-\ntiger oder behinderter Menschen oder der Heimer-                 (3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8\nziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht,          bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüg-\nmuss sich nicht anmelden, solange er für eine                 lich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person\nWohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine            zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die\nWohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein         Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\nAufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet,          Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu\ninnerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen,           der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16\ndie ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen            genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der\nkönnen, haben die Leiter der Einrichtungen die Auf-           Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die\nnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde              für diese Personen zuständige Meldebehörde über die\nmitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig       Fortschreibung zu unterrichten.\nist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17         (4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunfts-\nAbsatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.                             sperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Mel-","1094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\ndebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hier-          14. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben\nüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung              im Ausland auch den Staat.\nzuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnun-           Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die\ngen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unter-          Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nrichten. Diese Meldebehörden haben die Auskunfts-             über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben\nsperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu             nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des\nspeichern und im Falle der Aufhebung zu löschen.              Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personal-\n(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Überein-        ausweises, übermitteln.\nkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren                 (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich\nmit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die da-        bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die\nrin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach            Zusammensetzung der Personengruppe nur die in\nden Absätzen 1 bis 3 vor.                                     Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt\n(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen             werden.\nden Meldebehörden sind gebührenfrei.                             (3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1\nSatz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der\n§ 34                               in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Meldere-\nDatenübermittlungen                        gister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zuläs-\nan andere öffentliche Stellen                  sig, wenn der Empfänger\n(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen       1. ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine\nStelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des           ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu\nBundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melde-                erfüllen, und\nregister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Er-      2. die Daten bei der betroffenen Person nur mit unver-\nfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständig-         hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder\nkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben               von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,\nerforderlich ist:                                                 zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen wer-\n1. Familienname,                                                den muss.\n2. frühere Namen,                                              (4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Vo-\nraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen,\n3. Vornamen,                                                entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um\n4. Doktorgrad,                                              Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3\nersucht wird:\n5. Ordensname, Künstlername,\n1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder,\n6. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Ne-\nbenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch                 2. Staatsanwaltschaften,\nden Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland,         3. Amtsanwaltschaften,\nbei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsan-               4. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung,\nschrift im Ausland und den Staat,                             der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahr-\n7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten                 nehmen,\nWegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie                  5. Justizvollzugsbehörden,\nDatum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,\n6. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der\n8. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im               Länder,\nAusland auch den Staat,\n7. Bundesnachrichtendienst,\n9. Geschlecht,\n8. Militärischer Abschirmdienst,\n10. zum gesetzlichen Vertreter\n9. Zollfahndungsdienst,\na) Familienname,\n10. Hauptzollämter oder\nb) Vornamen,\n11. Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig\nc) Doktorgrad,                                                sind.\nd) Anschrift,                                            Die ersuchende Behörde hat den Namen und die An-\ne) Geburtsdatum,                                         schrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den\nAnlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Auf-\nf) Sterbedatum,                                          zeichnungen sind aufzubewahren, durch technische\ng) Auskunftssperren nach § 51,                           und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach\nAblauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung\n11. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der\nder Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht,\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,\nwenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder\n12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart-         Dateien geworden sind.\nnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Ehe-               (5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1\nschließung oder der Begründung der Lebenspart-           auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nnerschaft,                                               und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen einge-\n13. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrver-         tragen, sind die betroffene Person und die veran-\nmerke nach § 52 sowie                                    lassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                1095\nvon Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu             ten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3\nunterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen           entsprechend.\nPerson, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach An-         (2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Da-\nhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach           tenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwal-\n§ 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist          tungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf\neine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die       der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit;\nersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine          dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die\nRückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffe-       erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-\nnen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Aus-         nahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte\nkunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1            Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Ge-\nund 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4       brauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung\nSatz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlas-         ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nsende Stelle unterrichtet und angehört.\n(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Melde-                                     § 38\nbehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind                         Automatisierter Abruf\ngebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebüh-\n(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen\nrenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen\nStelle folgende Daten durch automatisierte Abrufver-\nMeldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene\nfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):\nbleiben unberührt.\n1. Familienname,\n§ 35                               2. frühere Namen,\nDatenübermittlungen an ausländische Stellen             3. Vornamen,\nIm Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise        4. Ordensname, Künstlername,\nin den Anwendungsbereich des Rechts der Euro-                5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\npäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach            Ausland auch den Staat,\nMaßgabe der dafür geltenden Gesetze und Verein-\n6. Doktorgrad,\nbarungen, wenn Daten übermittelt werden an\n7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift sowie\n1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union,                                      8. Sterbedatum und Sterbeort.\n2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des           (2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-             abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt\nraum,                                                    sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre\nnach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine\n3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union           Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen\noder                                                     darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhan-\n4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atom-           den sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen\ngemeinschaft.                                            Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Er-\nsuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.\n§ 36                                  (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden\ndürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abruf-\nRegelmäßige Datenübermittlungen\nverfahren folgende Daten übermittelt werden:\n(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stel-\n1. Geschlecht,\nlen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen\nregelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regel-         2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\nmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit           3. frühere Anschriften,\ndies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in         4. Einzugsdatum und Auszugsdatum,\ndem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Daten-\nempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt         5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-\nsind.                                                            keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,\ndes anerkannten und gültigen Passes oder Passer-\n(2) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des             satzpapiers und\nWehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die betrof-\nfene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene          6. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.\nPerson ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmel-             (4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34\ndung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres            Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34\ndurch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.                Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen\nnur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\n§ 37                               das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburts-\nort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die\nDatenweitergabe                           derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familien-\n(1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-      namen, frühere Namen und Vornamen ist eine phoneti-\nbehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1          sche Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs\ngenannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Ab-           die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die\nsatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben         abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang\nwerden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Da-         verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvor-","1096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht er-        (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher be-\nforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.               zeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen,\n(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise           sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die\ndurch automatisierte Abrufverfahren nach den Absät-           Anzahl der Treffer zu protokollieren.\nzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder         (3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4\nLandesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und              Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung\nZweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und              vorzunehmen.\ndie zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Ver-\n(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Mo-\nwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4\nnate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätes-\nist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landes-\ntens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das\nrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des\nauf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen\nAbrufs festgelegt sind.\nnur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus fol-\ngender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs\n§ 39                              der Register und der Auskunftserteilung an die betrof-\nVerfahren des automatisierten Abrufs                 fene Person verarbeitet und genutzt werden.\n(1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abruf-\nverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch ge-                                     § 41\neignete technische und organisatorische Maßnahmen                                   Zweckbindung\nsicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten                      übermittelter Daten und Hinweise\nPersonen abgerufen werden können. § 10 Absatz 2 gilt\nentsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der ab-         Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,\nrufenden Stelle kein Zweifel bestehen. § 3 des Geset-         soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für\nzes über die Verbindung der informationstechnischen           die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung\nNetze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-             sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In\nführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –          den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder\nvom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils          Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Da-\ngeltenden Fassung bleibt unberührt.                           ten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchti-\ngung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person\n(2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs          ausgeschlossen werden kann.\nnach § 38 Absatz 1 bis 3 die Datensätze von unter-\nschiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu Identifi-                                  § 42\nkationsmerkmale gebildet und übermittelt werden. Zur\nBildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3                         Datenübermittlungen\ngenannten Daten nicht verarbeitet und genutzt werden.            an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften\nDer Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerk-            (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-recht-\nmal nur an die Meldebehörde übermitteln.                      lichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1\n(3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie        Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer\nweitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öf-          Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regel-\nfentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen       mäßig übermitteln:\nder Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind,            1. Familienname,\nbei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu be-\n2. frühere Namen,\nstimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit\nsicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über         3. Vornamen,\ndas Verbindungsnetz des Bundes und der Länder ab-               4. Doktorgrad,\ngerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nsprechend.                                                      5. Ordensname, Künstlername,\n(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-       6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\nnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle.             Ausland auch den Staat,\nDie Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Ab-             7. zum gesetzlichen Vertreter\nrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.\na) Familienname,\n§ 40                                   b) Vornamen,\nProtokollierungspflicht                           c) Doktorgrad,\nbei automatisiertem Abruf                           d) Anschrift,\n(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten              e) Geburtsdatum,\nAbruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu\nprotokollieren:                                                    f) Geschlecht,\n1. die abrufberechtigte Stelle,                                    g) Sterbedatum sowie\n2. die abgerufenen Daten,                                          h) Auskunftssperren nach § 51,\n3. den Zeitpunkt des Abrufs,                                    8. Geschlecht,\n4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden            9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\nBehörde und                                               10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-recht-\n5. die Kennung der abrufenden Person.                              lichen Religionsgesellschaft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013               1097\n11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach                  (2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-\nHaupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem              füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in\nAusland auch die letzte Anschrift im Inland, bei        § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten\nWegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift          durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:\nim Ausland und den Staat,                               1. Geschlecht,\n12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,                            2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\n13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob ver-          3. frühere Anschriften,\nheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten:\nDatum, Ort und Staat der Eheschließung,                 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.\n14. Zahl der minderjährigen Kinder,                           Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste\nneben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen\n15. Auskunftssperren nach § 51 sowie                          Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden\n16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben            verwenden:\nim Ausland auch den Staat.                              1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die\n(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen             letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in\nReligionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht               das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland\nderselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-           und den Staat,\ngesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von             2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,\ndiesen Familienangehörigen folgende Daten übermit-\nteln:                                                         3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\n1. Vor- und Familiennamen,                                    4. Familienstand,\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,                               5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im\nAusland auch den Staat.\n3. Geschlecht,\n4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religi-                        Unterabschnitt 2\nonsgesellschaft,\nMelderegisterauskunft\n5. derzeitige Anschriften,\n6. Auskunftssperren nach § 51 sowie                                                       § 44\n7. Sterbedatum.                                                           Einfache Melderegisterauskunft\n(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2               (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder\nsind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern        wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder\nvon minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen          § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Mel-\nhaben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu              debehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner\nwidersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der An-          bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegister-\nmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich              auskunft):\ndurch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 2          1. Familienname,\ngilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhe-\n2. Vornamen,\nbungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religi-\nonsgesellschaft übermittelt werden.                           3. Doktorgrad und\n(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1           4. derzeitige Anschriften sowie,\nund 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.                        5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.\n(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1            Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet\nund 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass         werden, sind diese anzugeben.\nbeim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten\nDatenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber\neiner Vielzahl von Personen verlangt wird.\ntrifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.\n(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisteraus-\n§ 43                              kunft ist nur zulässig, wenn\nDatenübermittlungen an die Suchdienste                1. die Identität der Person, über die eine Auskunft be-\ngehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten\n(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-\nAngaben über den Familiennamen, den früheren\nfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig\nNamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Ge-\nfolgende Daten von den Personen, die aus den in § 1\nschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt\nAbsatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nwerden kann, und\nbezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:\n2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt,\n1. Familienname,\ndie Daten nicht zu verwenden für Zwecke\n2. frühere Namen,\na) der Werbung oder\n3. Vornamen,\nb) des Adresshandels,\n4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im\nAusland auch den Staat,                                  es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermitt-\nlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.\n5. derzeitige und frühere Anschriften,                        Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegen-\n6. Anschrift am 1. September 1939.                            über der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung","1098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nfür einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt                                   § 46\nund widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine                               Gruppenauskunft\ngenerelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung\ngegenüber der Auskunft verlangenden Person oder                  (1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl\nStelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlan-       nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenaus-\ngenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt wer-         kunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen\nden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Mel-        Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Perso-\nderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.         nengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen\nAuf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft          werden:\nverlangenden Person oder Stelle Nachweise über die            1. Geburtsdatum,\nEinwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde           2. Geschlecht,\nhat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stich-\nprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde             3. derzeitige Staatsangehörigkeit,\nbezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 kon-         4. derzeitige Anschriften,\nkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behaup-         5. Einzugsdatum und Auszugsdatum,\ntung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor,\nhat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Ab-              6. Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet,\nschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlan-              geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft\ngenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.                führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Le-\nbenspartner verstorben.\n(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegister-\nauskunft                                                         (2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der\nGruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:\n1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der\nAnfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwen-            1. Familienname,\nden oder                                                  2. Vornamen,\n2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1              3. Doktorgrad,\nNummer 2 für die dort genannten Zwecke zu ver-            4. Alter,\nwenden oder\n5. Geschlecht,\n3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der\n6. Staatsangehörigkeiten,\nBehauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilli-\ngung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie           7. derzeitige Anschriften und\nder Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht        8. gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vorna-\nvorliegt.                                                     men sowie Anschrift.\n§ 45                                                          § 47\nErweiterte Melderegisterauskunft                          Zweckbindung der Melderegisterauskunft\n(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-           (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu ge-\nmacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten            werblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften\nDaten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte           nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Aus-\nMelderegisterauskunft erteilt werden über                     kunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die\n1. frühere Namen,                                             Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfül-\nlung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten\n2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im            zu löschen.\nAusland auch den Staat,\n(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen\n3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-          Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen\nheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder       diese nicht wiederverwendet werden.\nnicht,\n4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,                                                     § 48\n5. frühere Anschriften,                                                         Melderegisterauskunft\nfür öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten\n6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,\nDie §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für\n7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des\nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie\ngesetzlichen Vertreters,\npublizistisch tätig sind.\n8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des\nEhegatten oder des Lebenspartners sowie                                              § 49\n9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im                   Automatisierte Melderegisterauskunft\nAusland auch den Staat.                                      (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch\n(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über        auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert\ndie Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft         verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlasse-\nunter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu              nen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittel-\nunterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger        ten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüg-\nein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbe-       lich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.\nsondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.              § 40 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                 1099\n(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch            4. Anschrift sowie\ndurch einen automatisierten Abruf über das Internet           5. Datum und Art des Jubiläums.\nerteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist\nverschlüsselt zu übertragen.                                  Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Ge-\nburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem\n(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das In-       100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubi-\nternet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale         läen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.\nerteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-recht-\nlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch             (3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern,\ndie oberste Landesbehörde. Portale haben insbeson-            die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt\ndere die Aufgabe,                                             werden über deren\n1. Familienname,\n1. die Anfragenden zu registrieren,\n2. Vornamen,\n2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an\ndie Meldebehörde oder andere Portale weiterzulei-         3. Doktorgrad und\nten,                                                      4. derzeitige Anschriften.\n3. die Antworten entgegenzunehmen und an Melde-               Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe\nbehörden oder andere Portale weiterzuleiten,              von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buch-\n4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Mel-          form) verwendet werden.\ndebehörden sicherzustellen und                               (4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der\n5. die Datensicherheit zu gewährleisten.                      Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber\nist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                            eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft\n(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn              über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad\nder in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu ertei-\n1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit         len. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsbe-\nFamilienname oder früheren Namen und mindestens           rechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;\neinem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund          § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nvon § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis\n4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat,         (5) Die betroffene Person hat das Recht, der Über-\nwobei für Familienname, frühere Namen und Vorna-          mittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu\nmen eine phonetische Suche zulässig ist, und              widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach\n§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche\n2. die Identität der betroffenen Person durch einen au-       Bekanntmachung hinzuweisen.\ntomatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen\nDaten mit den im Melderegister gespeicherten Daten           (6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absät-\nder betroffenen Person eindeutig festgestellt worden      zen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre\nist.                                                      nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf\naußerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter\n(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.\n§ 50                                                          § 51\nMelderegisterauskünfte in besonderen Fällen                                  Auskunftssperren\n(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen             (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-\nund anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam-             tigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person\nmenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staat-                durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Le-\nlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl             ben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche\noder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft                schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Mel-\naus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1        debehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Aus-\nbezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtig-             kunftssperre im Melderegister einzutragen.\nten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das               (2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person\nLebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der              eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen wer-\nWahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.        den kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.\nDie Person oder Stelle, der die Daten übermittelt wer-        Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fäl-\nden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder       len, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung\nAbstimmung verwenden und hat sie spätestens einen             einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9\nMonat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen                genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wur-\noder zu vernichten.                                           de, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine\n(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk          Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Per-\nAuskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehe-         son oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse\njubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Aus-           darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person\nkunft erteilen über                                           keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre\nbesteht.\n1. Familienname,\n(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung ei-\n2. Vornamen,\nner in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9\n3. Doktorgrad,                                                genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\ndie betroffene Person und die veranlassende Stelle                                   Abschnitt 6\nüber jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft\nzu unterrichten.                                                               Ordnungswidrigkeiten\n(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.\n§ 54\nSie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert\nwerden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der                             Bußgeldvorschriften\nSperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde\ndie Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,          (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese        1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift an-\nzu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht er-            bietet oder zur Verfügung stellt oder\nreichbar ist.\n2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.\n(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zuläs-\nsig,                                                            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister\nnach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht ge-            1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nstattet werden darf und                                       § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1\noder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder\n2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-              Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich\nbuchs.                                                        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\n2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht\n§ 52                                   rechtzeitig abmeldet,\nBedingter Sperrvermerk                        3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den\nAuszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-\n(1) Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperr-\nstätigt,\nvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Mel-\ndebehörde wohnhaft gemeldet sind in                           4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung\nausstellt,\n1. einer Justizvollzugsanstalt,\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5\n2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder                oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,\nsonstige ausländische Flüchtlinge,\n6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung\n3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Ein-               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder          rechtzeitig macht,\nbehinderter Menschen oder der Heimerziehung die-\nnen,                                                      7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den\nKapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder\n4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt                 nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht\noder                                                          rechtzeitig abmeldet,\n5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankun-           8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen\ngen.                                                          Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nschreibt,\n(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Vorausset-\nzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melde-         9. entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Melde-\nregisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beein-             schein nicht bereithält,\nträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen\n10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten\nwerden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung\nMeldeschein nicht oder nicht für die dort genannte\neiner Melderegisterauskunft zu hören.\nDauer aufbewahrt,\nUnterabschnitt 3                            11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nZeugenschutz\n12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2\nDaten verwendet oder\n§ 53\n13. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder\nZeugenschutz                                § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als\nden dort genannten Zweck verwendet oder wieder-\nDie Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisie-                  verwendet.\nrungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden        Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße\nist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den        bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen\nRegelungen zu Datenübermittlungen und Datenweiter-           mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-\ngabe nach den §§ 34, 36 bis 38 und 49 unberührt.             den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                 1101\nAbschnitt 7                                gister erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten,\nihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der\nSonstige Vorschriften, Schlussvorschriften                  Übermittlung festzulegen,\n§ 55                                2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermitt-\nlungen nach § 36 Absatz 1, die zur Aufgabenerfül-\nRegelungsbefugnisse der Länder                        lung der datenempfangenden öffentlichen Stelle er-\n(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass              forderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre\nfür die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als            Form sowie das Nähere über das Verfahren der\ndie in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben,              Übermittlung festzulegen,\nverarbeitet und genutzt werden.                              3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass              den §§ 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen\nden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur           ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen,\nErfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genann-     4. das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3\nten Daten übermittelt werden dürfen.                             Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwil-\n(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die             ligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person\nFührung und die Aufgaben von zentralen Meldedaten-               oder Stelle zu regeln und\nbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die         5. zur Durchführung von Melderegisterauskünften über\n§§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8,              Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und\n10, 11 und 40 entsprechend.                                      das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln.\n(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Melde-             (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nscheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2           Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen\nSatz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18           zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zu-\nAbsatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2            gängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stel-\nund der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1           len verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind\nbestimmt werden.                                             das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und\n(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Daten-           die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.\nübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der              Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzu-\nErfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden,           legen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.\nsoweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung\nfestgelegt und der Datenempfänger sowie die zu über-                                     § 57\nmittelnden Daten bestimmt werden.\nVerwaltungsvorschriften\n(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weite-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nrer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\nRahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder gere-\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-\ngelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlas-\nÜbermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie\nsen.\ndie zu übermittelnden Daten bestimmt werden.\n(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel-                                      § 58\nche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im\nBericht und Evaluierung\nRahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als\nAuswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch           Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von\nAnlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.                 § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Ab-\nsatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie\n(8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel-\nAbsatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Num-\nche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum\nmer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach\nAbruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der\nInkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber\nDatenabruf innerhalb eines Landes abweichend von\ndem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die\n§ 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand\nLänder erheben hierzu statistische Daten und stellen\nder Technik gesicherte Netze erfolgt.\ndiese dem Bundesministerium des Innern spätestens\n(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Ab-        drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums\nsatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen         zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundes-\nund von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen          regierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen,\nRegelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch              soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.\nLandesrecht nicht abgewichen werden.\nArtikel 2\n§ 56\nFolgeänderungen\nVerordnungsermächtigungen\n(1) In § 17 Absatz 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nBundesrates                                                  satz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082)\n1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach             geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 Absatz 5\n§ 23 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Absatz 1 bis 3, die       des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter\nzur Fortschreibung oder Berichtigung der Meldere-        „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.","1102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\n(2) Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-          1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Lan-\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die           desmeldegesetzen“ durch die Wörter „dem Bundes-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember           meldegesetz“ ersetzt.\n2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie         2. In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23\nfolgt geändert:                                                  Abs. 3 Nr. 12“ die Wörter „und im Melderegister“\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                 eingefügt.\na) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften       3. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in den\ndes Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2          Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel-\ndes Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.                         degesetz“ ersetzt.\nb) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan-             (6) § 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom\ndesmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab-        2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch\nsatz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.              Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\n2. In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43       S. 2745) geändert worden ist, wird durch die folgenden\nAbsatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14      Sätze ersetzt:\n(zu § 34 Absatz 4) – Formblatt für eine Unterstüt-       „§ 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt\nzungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – Fußnote 1       entsprechend. Eine Übermittlungssperre wird auch ge-\nwerden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel-      speichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersu-\nderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes-            chen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2\nmeldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1           des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefähr-\ndes Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.                        deter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510),\n3. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4            das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom\nwerden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des Melderechts-          19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,\nrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der           in der jeweils geltenden Fassung zugeht, personenbe-\nLandesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51 Ab-           zogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren.\nsatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.                 Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzen-\ntralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht\n(3) Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-\nmehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu lö-\nkanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die\nschen.“\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie            (7) In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der AZRG-Durchfüh-\nfolgt geändert:                                              rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird\na) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften       die Angabe „§ 1758 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1758“\ndes Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2      ersetzt.\ndes Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.\n(8) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nb) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan-          kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),\ndesmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab-        das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom\nsatz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.              8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird\n2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87        wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2     1. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen-              ter „den Vorschriften der Landesmeldegesetze“\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1            durch die Wörter „§ 17 des Bundesmeldegesetzes“\nBuchstabe b des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.                ersetzt.\n3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2          2. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 18\nwerden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel-          Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch\nderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes-                die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-\nmeldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1               zes“ ersetzt.\ndes Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.\n(9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in\n4. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4            der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005\nwerden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melde-            (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\nrechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften         satz 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)\nder Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51           geändert worden ist, werden die Wörter „den Vorschrif-\nAbsatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.               ten der Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 17\n(4) In § 22 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom          des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.\n19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Arti-        (10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5 Satz 2\nkel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I       und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Abgabenordnung\nS. 2437) geändert worden ist, werden die Wörter „in          in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nden Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel-           2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\ndegesetz“ ersetzt.                                           Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I\n(5) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009           S. 556) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\n(BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes          „Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert             der Länder“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ er-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                1103\n(11) In § 69 des Einkommensteuergesetzes in der             satz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009                 S. 1497),“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 des Bundes-\n(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des       meldegesetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geän-                 (15) In § 46 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 des          sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),\nMelderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 56              die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Ok-\nAbsatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes“ und                 tober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird\ndie Wörter „§ 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge-             das Wort „Melderechtsrahmengesetzes“ durch das\nsetzes“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2 des              Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.\nBundesmeldegesetzes“ ersetzt.\n(12) In § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Bu-                                      Artikel 3\nches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-\nchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des\n13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch                   Suchdienstedatenschutzgesetzes\nArtikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. April 2013                 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Suchdiensteda-\n(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter        tenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690)\n„§ 21 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wör-            wird wie folgt geändert:\nter „den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegeset-             1. Nach den Wörtern „frühere Wohnanschriften,“ wer-\nzes“ ersetzt.                                                      den die Wörter „Einzugsdatum und Auszugsdatum,\n(13) In § 71 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches                 bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,“ einge-\nSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und                  fügt.\nSozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-              2. Die Wörter „und akademische Grade“ werden durch\nchung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt            die Wörter „akademische Grade, Sterbedatum, Ster-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I            beort, bei Versterben im Ausland auch der Staat“ er-\nS. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4a              setzt.\nAbs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die\nWörter „§ 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes“ er-\nArtikel 4\nsetzt.\n(14) In § 73 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Ver-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die              Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleich-\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar          zeitig tritt das Melderechtsrahmengesetz in der Fas-\n2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die           sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I\nWörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengeset-              S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni             Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert\n1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Ab-           worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}