{"id":"bgbl1-2013-22-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":22,"date":"2013-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"2013-05-03T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013\nZweiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 3. Mai 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlen-\nsen:                                                             bruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerun-\ndet oder abgerundet, dass die Zahl der zu verge-\nArtikel 1                               benden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei\nÄnderung des                               mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet\nBundeswahlgesetzes                              das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der\nZuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-              samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das           wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2013          Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksich-\n(BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt             tigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils\ngeändert:                                                        nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt.\n1.  § 6 wird wie folgt gefasst:                                  Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten,\n„§ 6                               als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor\nso heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung\nWahl nach Landeslisten\ndie zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu\n(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu           wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungs-\nbesetzenden Sitze werden die für jede Landesliste            divisor entsprechend herunterzusetzen.\nabgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.\nNicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstim-                (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten\nmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für               werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens\neinen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abge-              5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen\ngeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von                Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei\neiner Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3            Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 fin-\nbei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder        det auf die von Parteien nationaler Minderheiten\nfür die in dem betreffenden Land keine Landesliste           eingereichten Listen keine Anwendung.\nzugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeord-\nneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen            (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten\nWahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 ge-               Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den\nnannt sind.                                                  Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) ab-\ngerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-\n(2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die          bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach\nGesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2         den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.\nbis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den\nLändern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Ab-                  (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verblei-\nsatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der                benden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei\ndort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf            bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6\nder Grundlage der zu berücksichtigenden Zweit-               Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung\nstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede Lan-               nach den Absätzen 2 und 3 für sie ermittelten zu-\ndesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung        züglich der in den Wahlkreisen errungenen Sitze\nder Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch                erhält, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl\neinen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile            der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerech-\nunter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze             net werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1\nZahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die              Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013                   1083\n(6) Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden                   Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt.\nSitze werden in jedem Fall bundesweit nach der                   In einem solchen Falle erhöht sich die nach Ab-\nZahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in                   satz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1)\ndem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Be-                   um die Unterschiedszahl.“\nrechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu be-             1a. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“\nrücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien              durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.\nwerden die Sitze nach der Zahl der zu berücksich-\ntigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2             2.   § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nbis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die            3.   § 51 wird wie folgt gefasst:\nLandeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste\n„§ 51\nmindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des\nLandes von der Partei errungenen Sitze zugeteilt.                                 Übergangsregelung für\nVon der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl                             den 17. Deutschen Bundestag\nwird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen                      für die Berufung von Listennachfolgern\ndes Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet.                      Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem\nDie restlichen Sitze werden aus der Landesliste in               17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum\nder dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewer-                8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“\nber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben\nauf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf                                    Artikel 2\neine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.\n(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nAbsätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die          in Kraft.\nHälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu                (2) § 51 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung\nberücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht            der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I\nmehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere           S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nSitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die          Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2014\nHälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der          außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}